Landesarbeitsgericht Hessen

Beschluss vom - Az: 16 TaBV 197/13

Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge für BR-Sitzungen bei Nacht

1. Eine Benachteiligung der Mitglieder des Betriebsrats liegt vor, wenn sie für die Teilnahme an zur Nachtzeit abgehaltenen Betriebsratssitzungen zwar Nachtarbeitszuschläge erhalten, diese jedoch versteuert werden, während Arbeitnehmer für die Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt diese Zuschläge steuerfrei erhalten.
(Leitsatz)

(2.) Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Unter Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Betroffenen liegenden Gründen, sondern um ihrer Tätigkeit innerhalb der Betriebsverfassung willen erfolgt. Eine besondere Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn das Betriebsratsmitglied bei einem Vergleich objektiv schlechter gestellt ist als ein Nichtmitglied.

(3.) Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 EStG). Eine Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass dies auch für tatsächlich zur Nachtzeit geleistete Betriebsratstätigkeit gilt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2013 - 4 BV 6/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden, wenn sie für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen in der Nacht und sonn- oder feiertags keine steuerfreien Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge erhalten, obwohl Arbeitnehmer für die Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt diese Zuschläge steuerfrei erhalten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Benachteiligung der Mitglieder des Betriebsrats vorliegt, wenn sie für die Teilnahme an zur Nachtzeit abgehaltenen Betriebsratssitzungen zwar Nachtarbeitszuschläge erhalten, diese jedoch versteuert werden, während Arbeitnehmer für die Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt diese Zuschläge steuerfrei erhalten.

Der Arbeitgeber (Beteil. zu 2) betreibt ein Spielcasino. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.

Die Arbeitnehmer arbeiten in einem Schichtsystem beginnend um 11:00 Uhr im Automatenspiel und um 14:45 Uhr im klassischen Spiel; Schichtende ist um 4:45 Uhr. Für die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Tätigkeit erhalten die Arbeitnehmer einen Nachtarbeitszuschlag, der steuerfrei ausgezahlt wird. Der Betriebsrat hält seine Sitzungen auch in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Feier- und Sonntagen ab. Auch für diese Zeiten zahlt der Arbeitgeber Nachtarbeitszuschläge, die in der Vergangenheit steuerfrei geleistet wurden. Seit Januar 2013 gewährt der Arbeitgeber die Nachtarbeitszuschläge für Betriebsratsmitglieder nicht mehr steuerfrei. Zur Begründung hierfür beruft sich der Arbeitgeber auf eine entsprechende Auskunft seines Wirtschaftsprüfers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 36-38 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG liege nicht vor. § 3b EStG regele, dass Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit steuerfrei auszuzahlen sind. Die an Betriebsratsmitglieder geleisteten Nachtarbeitszuschläge würden zum Ausgleich des ihnen durch die Betriebsratstätigkeit entstandenen Verdienstausfalls geleistet und seien deshalb nicht steuerprivilegiert. Dies sei für freigestellte Betriebsratsmitglieder vom Bundesfinanzhof und vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Für den vorliegenden Fall gelte nichts anderes. Die einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften knüpften an die tatsächlich geleistete Arbeit an und könnten daher auf den finanziellen Ausgleich der als Ehrenamt ausgeübten Betriebsratstätigkeit nicht übertragen werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen unter II des Beschlusses (Bl. 39-44 der Akten) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Betriebsrats am 24. Oktober 2013 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 21. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 24. Januar 2014 am 24. Januar 2014 begründet.

Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht zwischen der zur Nachtzeit geleisteten arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und der zur selben Zeit tatsächlich geleisteten Betriebsratstätigkeit unterschieden. Die Differenzierung zwischen der im Rahmen eines Ehrenamts geleisteten Betriebsratstätigkeit und der erbrachten Arbeitsleistung überzeuge nicht. § 3b EStG bezwecke einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der zur Nachtzeit geleisteten Tätigkeit. Dies gelte auch für die zur Nachtzeit geleistete Betriebsratstätigkeit.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2013 -4 BV 6/13- zugestellt am 24. Oktober 2013 abzuändern und

festzustellen, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden wenn sie für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen in der Nacht und sonn- oder feiertags keine steuerfreien Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge erhalten, obwohl Arbeitnehmer für die Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt diese Zuschläge steuerfrei erhalten.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben erachtet, das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart angesehen und den Feststellungsantrag für zulässig gehalten; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Feststellungsantrag begründet. Nach § 78 S. 2 BetrVG dürfen die Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Unter Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Betroffenen liegenden Gründen, sondern um ihrer Tätigkeit innerhalb der Betriebsverfassung willen erfolgt. Eine besondere Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn das Betriebsratsmitglied bei einem Vergleich objektiv schlechter gestellt ist als ein Nichtmitglied (Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 78 Rn. 17). Dies ist der Fall, wenn einem Betriebsratsmitglied, das an zur Nachtzeit stattfindenden Betriebsratssitzungen teilnimmt, zwar Nachtarbeitszuschläge gezahlt werden, diese jedoch nicht steuerfrei geleistet werden, während Arbeitnehmer die zur selben Zeit ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ausüben die Nachtarbeitszuschläge steuerfrei erhalten.

Soweit sich die Rspr. in der Vergangenheit mit der Frage der Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen von Betriebsratsmitgliedern befasste, betraf dies Betriebsratsmitglieder, die von der betrieblichen Arbeit freigestellt waren (Bundesfinanzhof 3. Mai 1974 - VI R 211/71; Bundesarbeitsgericht 29. Juli 1980 - 6 AZR 231/78; Bundesarbeitsgericht 15. Januar 1997 -7 AZR 873/95; LAG Berlin-Brandenburg 12. März 2009 - 20 Sa 34/09). Wird keine Nachtarbeit geleistet, unterliegen die aufgrund des Entgeltminderungsverbots nach § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlenden Nachtzuschläge der Steuer- bzw. Sozialversicherungspflicht.

Anders ist es jedoch, wenn die Betriebsratstätigkeit zur Nachtzeit im Sinne von § 3b EStG geleistet wird. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Eine Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass dies auch für tatsächlich zur Nachtzeit geleistete Betriebsratstätigkeit gilt.

Maßgeblich für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften sind Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung.

Der Wortlaut der Norm stellt entscheidend auf die zu bestimmten Zeiten „tatsächlich geleistete“ Arbeit ab. Hiervon wird auch tatsächlich geleistete Betriebsratstätigkeit erfasst. Soweit der Begriff Nacht-„Arbeit“ verwendet wird, schließt dies zur Nachtzeit geleistete Betriebsratstätigkeit nicht aus. Zwar ist die Betriebsratstätigkeit keine Arbeit im Sinne einer Gegenleistung für das zu zahlende Arbeitsentgelt nach § 611 BGB. Sie ist der arbeitsvertraglichen Leistung aber kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 2 BetrVG) gleichgestellt (Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 37 Rn. 14; GK-BetrVG-Weber, 10. Aufl., § 37 Rn. 12; Richardi-Thüsing, BetrVG 14. Aufl., Rn. 12; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht-Joost, 3. Aufl., § 220 Rn. 27 und 72).

Aus der Systematik der Norm ergibt sich, dass diese als steuerrechtliche Vorschrift nicht zwischen Arbeit im Sinne der Gegenleistung für das zu zahlende Arbeitsentgelt und nach § 37 Abs. 2 BetrVG ohne Minderung fortzuzahlendem Arbeitsentgelt unterscheidet. Sie begünstigt zu bestimmten Zeiten geleistete Arbeiten, ohne auf die Art der „Arbeit“ abzustellen.

Der Sinn und Zweck von § 3b EStG besteht darin, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen zu gewähren, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind (Horowski/Altehofer, Kommentar zum Lohnsteuerrecht, § 3b Einkommensteuergesetz Rn. 4 m.w.N.). So ist Nachtarbeit in besonderer Weise gesundheitlich belastend. Sonn- und Feiertagsarbeit stellt eine erhebliche Einschränkung des Familienlebens dar. Diese besonderen Erschwernisse und Belastungen liegen auch bei Betriebsratsmitgliedern vor, die zu den genannten Zeiten Betriebsratstätigkeiten ausüben (Horowski/Altehofer, Kommentar zum Lohnsteuerrecht, § 3b Einkommensteuergesetz Rn. 82). Die besonderen Belastungen, auf die § 3b EStG abstellt, ergeben sich dagegen nicht aus der Art der Tätigkeit (arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit im Sinne von § 611 BGB versus Ausübung des Ehrenamts des Betriebsrats). Ob die eine oder die andere Tätigkeit weniger anspruchsvoll ist, eine höhere Anstrengung und Konzentration erfordert, lässt sich nicht abstrakt beurteilen und es kommt hierauf auch nicht an, denn die Ausübung des Ehrenamts des Betriebsrats ist der arbeitsvertraglichen Leistung gleichgestellt. Wird die Betriebsratstätigkeit zur Nachtzeit ausgeübt, sind die Zuschläge ebenso steuerfrei zu zahlen, wie diejenigen für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.



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