Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Urteil vom - Az: 14 Sa 654/18

Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit

1. Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Abs. 1, § 16 BEEG ist von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Für die Inanspruchnahme bedarf es weder einer gesonderten „Freistellung“ durch den Arbeitgeber noch einer sonstigen Willenserklärung des Arbeitgebers; der Arbeitgeber soll die Elternzeit lediglich “bescheinigen.

2. Der Anspruch auf Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Vorschriften über die Elternzeit sind zwingendes Gesetzesrecht, von dem weder durch Einzelverträge noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge abgewichen werden kann. Die Vorschrift verbietet nicht nur Vereinbarungen, die den Anspruch auf Elternzeit unmittelbar betreffen, sondern auch solche, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers vor oder nach der Elternzeit nachteilig auswirken.

3. §§ 15, 16 BEEG sehen keinerlei Beschränkungen dahingehend vor, dass bestimmte Zeiträume bei der Feststellung der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen.

4. Die bloße Hintereinanderschaltung von Schulferien und Elternzeit reicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Lage der Elternzeit durch eine Lehrkraft nicht aus.
(Leitsätze des Gerichts)

Die Parteien streiten über die Gewährung von Elternzeit für den Zeitraum vom 21.8.2017 bis zum 8.6.2019. Die Klägerin ist beim beklagten Land als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft angestellt. Am 21.5.2017 gebar sie ein Kind. Das beklagte Land ermittelte den 3.8.2017 als das Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist. Mit dem Schreiben vom 12.7.2017 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 21.8.2017 bis 8.6.2019 Elternzeit. Das beklagte Land lehnte mit dem Schreiben vom 29.6.2017 die Bewilligung der beantragen Elternzeit unter Hinweis darauf ab, Ferienzeiträume dürfen nicht ausgespart werden und bat die Klägerin diesbezüglich um einen korrigierten Antrag. Allerdings hielt die Klägerin weiterhin an ihrem Antrag fest, bot aber dem beklagten Land an, in der Zeit vom 4. Bis 20 August elf Tage Urlaub zu nehmen, die der Klägerin noch vor der Geburt ihres Kindes zustand. Die Klage der Klägerin ist zulässig und begründet. Hiergegen legte das beklagte Land Berufung ein. Das LAG wies die Berufung zurück. Für die Inanspruchnahme des Rechts auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG bedürfe es weder einer gesonderten „Freistellung“ durch den Arbeitgeber noch einer sonstigen Willenserklärung des Arbeitgebers. Weiterhin könne der Anspruch auf Elternzeit nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Zuwiderlaufende Vereinbarungen seien gemäß § 134 BGB nichtig. Das beklagte Land sei indes nicht berechtigt, der Klägerin unter Bezugnahme des Rundschreibens II Nr.40/1996 vom 3.6.1996 vorzuschreiben, dass ihre Elternzeit gemäß § 15 Abs. 1 BEEG bereits am 4.8.2017 zu beginnen habe.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. April 2018 - 58 Ca 10403/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Lage der Elternzeit der Klägerin.

Die am … 1982 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 7. Juli 2016 beim beklagten Land als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer Vergütung gemäß Entgeltgruppe E13 TV-L in Höhe von zuletzt 5.100,08 Euro brutto beschäftigt. Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabrede wird auf die Ablichtung auf Bl. 15 – 18 d.A. Bezug genommen (Anlage K1).

Am 21. Mai 2017 gebar die Klägerin als zweites Kind eine Tochter, als deren Geburtstermin zuvor der 8. Juni 2017 errechnet worden war. Das beklagte Land ermittelte den 3. August 2017 als das Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim beklagten Land für die Zeit vom 21. August 2017 bis zum 8. Juni 2019 Elternzeit mit gleichzeitiger Teilzeit in der Zeit vom 9. Juni 2018 bis zum 8. Juni 2019 im Umfang von 13/26 Stunden. Ferner beantragte die Klägerin die Übertragung eines 14-monatigen Anteils auf die Zeit vom 21. Mai 2020 bis zum 20. Mai 2025. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Schreibens wird auf die Ablichtung auf Bl. 14a d.A. Bezug genommen (Anlage K2).

Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 lehnte das beklagte Land die Bewilligung der beantragten Elternzeit unter Hinweis darauf ab, Ferienzeiträume dürften nicht ausgespart werden, und bat die Klägerin, einen korrigierten Antrag für die Zeit ab dem 4. August 2017 zu stellen (Ablichtung Bl. 14 d.A., Anlage K3).

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 (Ablichtung Bl. 8 – 9 d.A., Anlage K5) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land blieb mit Schreiben vom 21. Juli 2017 bei seiner ablehnenden Rechtsauffassung und wies erneut darauf hin, die Elternzeit sei ab dem 4. August 2017 zu nehmen (Ablichtung Bl. 12 – 13 d.A., Anlage K4).

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 bot die Klägerin dem beklagten Land an, in der Zeit vom 4. bis zum 20. August 2017 11 Tage Urlaub von den ihr im schlechtesten Fall noch zustehenden 13 Urlaubstagen zu nehmen (Ablichtung Bl. 10 – 11 d.A., Bestandteil der Anlage K5).

Am 3. Juni 1996 hatte die Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes ein Rundschreiben II Nr. 40/1996 zum Bundeserziehungsgeldgesetz erstellt, mit dem eine „Neufassung der Durchführungshinweise (Tarifgebiete West und Ost)“ erfolgte.

Nr. 3.2. Abs. 1 des Rundschreibens lautet unter der Überschrift „Teilabschnitte, Verlängerung“ wie folgt:

„Der Erziehungsurlaub kann auch in einzelnen Abschnitten genommen werden. Dadurch wird ein Wechsel zwischen den Eltern, der dreimal möglich ist, erleichtert. Der Arbeitnehmer kann Erziehungsurlaub auch in höchstens drei Abschnitten nehmen, zwischen denen Zeiten der Erwerbstätigkeit liegen (§ 16 abs. 1 Satz 2 BEEG). Der Erziehungsurlaub kann einem Arbeitnehmer jedoch nicht dergestalt in Teilabschnitten gewährt werden, daß Zeiträume ausgespart werden, in denen der Arbeitnehmer ohnehin nicht arbeiten müßte, insbesondere können z.B. Lehrkräfte und andere Beschäftigte in Schulen nicht die Ferienzeiträume aussparen.“

Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Rundschreibens wird auf die Ablichtung auf Bl. 46 – 56 d.A. Bezug genommen (Anlage B1).

Mit der vorliegenden, am 18. August 2017 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem beklagten Land am 25. August 2017 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Klägerin vom beklagten Land in der Zeit vom 21. August 2017 bis zum 8. Juni 2019 Elternzeit zu gewähren ist.

Ebenfalls am 18. August 2017 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Berlin die Gewährung von Elternzeit für den Zeitraum 21. August 2017 bis 8. Juni 2019 im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt. Durch einen Beschluss vom 18. August 2017 hatte das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen (58 Ga 10374/17). Im Gütetermin des vorliegenden Rechtsstreits haben die Parteien das Verfahren 58 Ga 10374/17 einschließlich des Beschwerdeverfahrens bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (14 Ta 1149/17) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch ein Urteil vom 19. April 2018 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Elternzeit der Klägerin in der Zeit vom 21. August 2017 bis zum 8. Juni 2019 liegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit für das am 21. Mai 2017 geborene Kind der Klägerin lägen sämtlichst vor. Die siebenwöchige Mitteilungsfrist sei durch das Schreiben der Klägerin vom 12. Juni 2017 gewahrt. Durch dieses Schreiben sei durch einseitiges Gestaltungsrecht der Klägerin Elternzeit zu dem von ihr angegebenen Zeitraum ausgelöst worden. Eine Mitwirkung des beklagten Landes sei weder dem Grunde noch hinsichtlich der Lage erforderlich. Der Anspruch auf Elternzeit könne auch durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Damit komme ein Rückgriff auf das vom beklagten Land herangezogene Rundschreiben bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um eine Norm handele, die geeignet wäre, die bundesgesetzliche Regelung im Bundeselterngeldgesetz zu verdrängen. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, auch §§ 242, 241 Abs. 2 BGB hinderten den Anspruch der Klägerin auf Elternzeit zu der von ihr gewünschten Lage nicht. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, unter Ausnutzung der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten den Erziehungsurlaub zu Beginn der Schulferien enden bzw., wie hier, erst gegen Ende der Schulferien beginnen zu lassen. Die bloße Hintereinanderschaltung von Schulferien und Elternzeitlage reiche hierfür nicht aus. Die Klägerin begehre die Lage der Elternzeit am Stück und deren Beginn zu einem Zeitpunkt, der ebenfalls noch in den Sommerferien des Landes Berlin des Jahres 2017 liege. Lediglich ein dazwischen liegender Zeitraum von zweieinhalb Wochen werde von ihr nach der von ihr mitgeteilten Lage der Elternzeit als Ferienzeitraum ausgespart. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 2. Mai 2018 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 16. Mai 2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. August 2018 – mit einem am 27. Juli 2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags entgegen und ist der Ansicht, das Rundschreiben verdränge nicht die bundesgesetzliche Regelung des § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG sondern bestimme lediglich, dass Ferienzeiten nicht ausgespart werden dürften. Damit beziehe sich das Rundschreiben auf die verwaltungsinterne Besonderheit der Schulferien und nicht auf das Bestehen und dem Umfang des bundesgesetzlichen Anspruchs auf Elternzeit. Die Regelung für den Schulbereich begründe keinen Nachteil für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sondern sie trage lediglich der Besonderheit der Schulferien Rechnung. Würde die Regelung der Nr. 3.2. des Rundschreibens nicht angewendet, erhielten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Schulen regelmäßig mehr arbeitsfreie Zeit als andere Beschäftigte, denen nur die Elternzeit nach Maßgabe des § 15 BEEG stehe. Damit würde sich das beklagte Land wegen eventueller Ungleichbehandlung anderer Beschäftigter angreifbar machen und durch die Nichtanwendung der Verwaltungsvorschrift ggf. sogar einen Vertrauenstatbestand setzen, auf den sich Dritte berufen könnten. Regelungen in anderen Bundesländern, wie in der baden-württembergischen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) und der bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrMV) zeigten, dass auch diese Normgeber beabsichtigten, einer Bevorzugung von Beschäftigten im Schul- und Hochschuldienst entgegenzuwirken.

Weiter ist das beklagte Land der Ansicht, mit der von ihr gewünschten Lage der Elternzeit profitiere die Klägerin wegen des vorausgegangenen Mutterschutzes und der nachgehenden Elternzeit rechtsmissbräuchlich allein von den Vorteilen der unregelmäßigen Arbeitszeitverteilung. Das Aussparen der Sommerferien zwischen Mutterschutzfrist und Beginn der Elternzeit sei rechtsmissbräuchlich.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. April 2018 – 58 Ca 10403/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und ist der Ansicht, das Rundschreiben sei mangels einzelvertraglicher Vereinbarung nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden, zumal der Klägerin dieses Rundschreiben vorprozessual nie bekanntgegeben worden sei – letzteres ist unstreitig.

Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die von ihr gewünschte Lage der Elternzeit sei schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich gewählt worden, weil sie nicht mehr arbeitsfreie Zeit erhielte als andere Beschäftigte, sondern durch das Nichtinanspruchnehmenkönnens des Erholungsurlaubs sogar weniger. Auch die vom beklagten Land genannten für Beamte geltenden Verordnungen der Länder Baden-Württemberg und Bayern enthielten Regelungen, nach denen der Erholungsurlaub nicht geschmälert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 26. Juli 2018 und vom 5. September 2018 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 15. November 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

B

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der zeitlichen Lage ihrer Elternzeit, weil hiervon abhängig ist, in welchem Umfang die Klägerin den weiteren Teil der ihr noch zustehenden Elternzeit, beginnend im Jahr 2020, nehmen kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit der Klägerin im August 2017 ist insoweit auch der einzige zwischen den Parteien bestehende Streit, der durch die begehrte Feststellung abschließend geklärt werden kann.

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin befindet sich in der Zeit vom 21. August 2017 bis zum 8. Juni 2019 in Elternzeit.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Vorbringen des beklagten Landes in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung und veranlasst ergänzend zu folgenden Ausführungen:

1. Nach § 15 Abs. 1 BEEG hat der Arbeitnehmer unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Elternzeit. Er kann dann vollständig mit der Arbeit aussetzen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts ist von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Sie führt auf Grund des dem Arbeitnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts unmittelbar zum Ruhen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenen wechselseitigen Hauptpflichten; Arbeits- und Vergütungspflicht werden suspendiert. Für den Eintritt dieser Rechtsfolge wird nach § 16 BEEG lediglich vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die dort bestimmten Ankündigungsfristen eingehalten hat. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit lediglich “bescheinigen”, § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG. Für die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf es somit weder einer gesonderten „Freistellung“ durch den Arbeitgeber noch einer sonstigen Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. z.B. BAG, 19.04.2005, 9 AZR 233/04, NZA 2005, 1354 und BAG, 15.04.2008, 9 AZR 380/07, NZA 2008, 998 f. d. BErzGG und BAG, 15.12.2009, 9 AZR 72/09, NAZ 2010, 447 f. d. BEEG, jeweils m. w. N.).

Der Anspruch auf Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig. Die Vorschriften über die Elternzeit sind zwingendes Gesetzesrecht, von dem weder durch Einzelverträge noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge abgewichen werden kann. Die Vorschrift verbietet nicht nur Vereinbarungen, die den Anspruch auf Elternzeit unmittelbar betreffen, sondern auch solche, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers vor oder nach der Elternzeit nachteilig auswirken. Dies gebietet ihre Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (vgl. entsprechend z.B. BAG, 26.11.2003, 4 AZR 693/02, AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa zu § 15 BErzGG m. w. N.).

2. Das beklagte Land ist nicht berechtigt, der Klägerin aufgrund des Rundschreibens II Nr. 40/1996 vom 3. Juni 1996 vorzuschreiben, dass ihre Elternzeit gemäß § 15 Abs. 1 BEEG bereits am 4. August 2017 zu beginnen habe.

Zweifelhaft ist schon, ob Nr. 3.2. des Rundschreibens tatsächlich verbietet, den Beginn der Elternzeit in die Schulferien zu legen. Denn in Nr. 2.3. werden unter der Überschrift „Teilabschnitte, Verlängerung“ im ersten Absatz Regelungen für den Fall getroffen, dass Arbeitnehmer den Erziehungsurlaub in einzelnen Abschnitten nehmen möchten. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass der Erziehungsurlaub nicht dergestalt in Teilabschnitten gewährt werden dürfe, das Zeiträume ausgespart werden, in denen der Arbeitnehmer ohnehin nicht arbeiten müsste, dass insbesondere z.B. Lehrkräfte und andere Beschäftigte in Schulen nicht die Ferienzeiträume aussparen dürften.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Aufteilung von Elternzeit in Abschnitte, die von Schulferien unterbrochen werden, sondern Streitpunkt ist lediglich die Frage, ob der Beginn der Elternzeit in den Schulferien liegen darf.

Wie Nr. 2.3. des Rundschreibens auszulegen ist, konnte jedoch dahingestellt bleiben, denn die Parteien haben weder einzelvertraglich die Anwendung dieses Rundschreibens vereinbart noch ist ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen das Rundschreiben auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein soll. Hierzu hat das beklagte Land nichts vorgetragen.

Wie oben unter 1. bereits ausgeführt worden ist, sind die Vorschriften über die Elternzeit ohnehin zwingendes Gesetzesrecht, die auch solche Vereinbarungen verbieten, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers vor oder nach der Elternzeit nachteilig auswirken.

3. Eine Verordnung mit Regelungen zur Elternzeit von Lehrern im Beamtenverhältnis hat das beklagte Land offenbar nicht erlassen. Ob eine solche Verordnung auf angestellte Lehrer anwendbar wäre, konnte daher dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellen §§ 15, 16 BEEG gegenüber den für Beamte geltenden Verordnungen kein höherrangiges Recht dar, weil §§ 15, 16 BEEG auf Beamte nicht anwendbar sind, sondern nur für Arbeitnehmer gelten (vgl. entsprechend z.B. OVG für das Land Nordrhein-Westphalen, 15.11.2006, 6 A 1127/05, zitiert aus juris).

Eine ausdrückliche Ermächtigung für den Erlass von Durchführungsverordnungen enthält der 4. Abschnitt des BEEG (§§ 15 ff.) nicht.

4. Das beklagte Land ist auch nicht aus anderen Gründen berechtigt, der Klägerin den Beginn der Elternzeit vorzuschreiben.

§§ 15, 16 BEEG sehen keinerlei Beschränkungen dahingehend vor, dass bestimmte Zeiträume bei der Feststellung der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen (vgl. ebenso entsprechend LAG Düsseldorf, 11.10.2001, 5 Sa 965/01, ZTR 2002, 39).

Entgegen der Ansicht des beklagten Landes macht sich das beklagte Land nicht wegen eventueller Ungleichbehandlungen angreifbar, weil die Klägerin etwa mehr arbeitsfreie Zeit erhielte, als andere Arbeitnehmer, die nicht als Lehrkraft beschäftigt sind, wenn die Elternzeit der Klägerin am 21. August 2017 beginnt.

Die Zeit zwischen dem 4. und dem 21. August 2017 umfasst unstreitig 11 Arbeitstage. Unstreitig standen der Klägerin selbst bei einer Kürzung gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für das Jahr 2017 noch 13 Urlaubstage zu, von denen der Klägerin 11 Urlaubstage in der Zeit vom 4. bis 21. August 2017 antragsgemäß hätten gewährt werden können. Gemäß § 44 Nr. 3 (1) TV-L ist der Urlaub in den Schulferien zu nehmen.

Eine Besserstellung beispielsweise gegenüber einer Erzieherin – dieses Beispiel nannte der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung über die Berufung – wäre somit nicht gegeben.

5. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin entgegen §§ 242, 241 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar.

Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Lehrer Elternzeit in Teilabschnitten jeweils um die Schulferien herum nehmen möchten oder in denen durch die besondere Ausgestaltung des Anfangs- oder Endtermins der Elternzeit im Ergebnis ein über den etwaigen anteiligen Erholungsurlaub weit hinausgehender Erholungsurlaub erzielt würde (vgl. hierzu z.B. LAG Saarland, 17.05.1995, 2 Sa 7/95, LAGE § 16 BEEG Nr. 2 und VG Hannover, 27.11.2007, 2 A 5216/06, zitiert aus juris).

Der vom Verwaltungsgericht Hannover am 22. Januar 2008 entschiedene Fall (13 A 4703/07, zitiert aus juris) betrifft eine andere Konstellation als der vorliegende Rechtsstreit; auf diese Entscheidung hat sich das beklagte Land berufen.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um 11 in den Schulferien liegende Arbeitstage, für die das beklagte Land der Klägerin ohne weiteres 11 Urlaubstage hätte gewähren können, so dass die Klägerin nach Beendigung des Mutterschutzes ab dem 4. August 2017 11 Tage Erholungsurlaub hätte nehmen können, um dann ab dem 21. August 2017 mit der Elternzeit zu beginnen (vgl. die Ausführungen ob unter 4.).

C

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar.

III.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel als solches nicht gegeben. Das beklagte Land wird jedoch auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, § 72a ArbGG, hingewiesen.



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