Bundesarbeitsgericht

Urteil vom - Az: 3 AZR 930/12

Betriebsrente: Unwirksamkeit einer "Haupternährerklausel"

1. Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte "den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB unwirksam.
(Leitsatz)

(2.) Der Pensionszusage lässt sich nicht entnehmen, ob es insoweit auf die gesamte Ehezeit, die gesamte Dauer des aktiven Erwerbslebens des Versorgungsberechtigten oder die Zeit vom Beginn der Erwerbstätigkeit des Versorgungsberechtigten bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ankommt, oder ob nur der Zeitraum maßgeblich ist, in dem das Arbeitsverhältnis des Versorgungsberechtigten mit dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber bestanden hat.
Zweifelhaft bleibt auch, ob die „Haupternährereigenschaft“ nach den Vorgaben der §§ 1360, 1360a BGB festzustellen ist.
Ebenfalls unklar bleibt, welche Einkünfte der Ehegatten im Rahmen der Prüfung der „Haupternährereigenschaft“ zu berücksichtigen sind, insbesondere ob die Brutto- oder Nettoeinkünfte maßgeblich sein sollen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. September 2012 - 12 Sa 757/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2011 - 8 Ca 3043/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Ehefrau und späteren Witwe des Klägers, Dr. H, im Fall des Todes des Klägers eine monatliche Witwenpension iHv. 60 % der Alterspension des Klägers zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, der Ehefrau des Klägers nach dessen Tod eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Der im September 1945 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 30. September 2005 bei der K AG beschäftigt. Er ist seit Januar 1977 mit seiner im März 1947 geborenen Ehefrau, Dr. H, verheiratet. Die K AG hatte Mitarbeitern in Führungspositionen - so auch dem Kläger - durch einzelvertragliche Pensionszusagen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Die Pensionszusage des Klägers vom 29. September 2003 lautet auszugsweise:

 „Die K AG sagt Ihnen Versorgungsleistungen nach folgenden Bestimmungen zu:

§ 1     Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen

1.    Firmenpension

a)    Alterspension

b)    Pension wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

2.    Hinterbliebenenpension

a)    Witwenpension

b)    Witwerpension

c)    Waisenrente

...      

§ 3    

Wir gewähren Ihnen eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich Euro 1.660,-- brutto. ...

§ 4   Pension wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Sofern Sie vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheiden und daran unmittelbar anschließend berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind, gewähren wir ihnen eine lebenslange Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension ...

...      

§ 6     Witwenpension

Nach Ihrem Tod gewähren wir Ihrer Ehefrau eine Witwenpension in Höhe von 60 % der in § 3 zugesagten Alterspension bzw. der nach § 4 bezogenen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension, wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben. Eine Witwenpension wird nicht gezahlt, wenn

a)    die Ehe nicht bis zu Ihrem Tod bestanden hat,

b)    die Ehe erst nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres oder nach Ihrem Ausscheiden aus der Firma geschlossen wurde,

c)    Ihre Witwe mehr als 30 Jahre jünger ist als Sie und Sie keine minderjährigen Kinder hat, für die Waisenrente nach dieser Pensionszusage gezahlt wird, es sei denn, die Ehe hat mehr als 15 Jahre bestanden.

...      

§ 7     Witwerpension

§ 6 gilt entsprechend für den Witwer einer Betriebsangehörigen oder Firmenpensionärin.“

Der Kläger erhielt seit dem 1. Oktober 2005 von der K AG eine monatliche Alterspension iHv. 1.660,00 Euro brutto. Am 1. September 2009 wurde über das Vermögen der K AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit Januar 2011 zahlt der Beklagte dem Kläger die Alterspension. Zudem bezieht der Kläger seit Oktober 2005 eine gesetzliche Altersrente, die sich im August 2010 auf 1.732,01 Euro belief. Die Ehefrau des Klägers bezieht seit Januar 2007 von der D AG eine beamtenähnliche Pension sowie eine Firmenrente. Die Pension betrug im Jahr 2010 monatlich 2.343,40 Euro brutto, die Firmenrente belief sich auf 1.601,40 Euro brutto monatlich.

In den Jahren 1997 bis 2005 erzielte der Kläger ein höheres Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit als seine Ehefrau. In den Jahren 2006 bis 2010 war das Einkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich im Jahr 2008 höher als das seiner Ehefrau. Unter Berücksichtigung der jeweils von den Ehepartnern erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen lag das Einkommen der Ehefrau des Klägers in den Jahren 2001 bis 2010 über dem Einkommen des Klägers.

Der Beklagte teilte dem Kläger im August 2010 mit, dass seiner Ehefrau im Fall seines Todes keine Hinterbliebenenversorgung zustehe, da sie über höhere Altersbezüge verfüge und der Kläger daher nicht Haupternährer der Familie iSv. § 6 der Pensionszusage sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei im Fall seines Ablebens nach § 6 der Pensionszusage verpflichtet, seiner Ehefrau eine Witwenpension zu gewähren. Er habe den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten, da er während seines Erwerbslebens höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe als seine Ehefrau. Nur hierauf komme es an. Jedenfalls sei die „Haupternährerklausel“ in § 6 der Pensionszusage wegen Intransparenz unwirksam. Zudem bewirke sie eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den Kollegen, deren Ehefrauen nicht erwerbstätig gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Todes des Klägers 60 % der ihm zustehenden K-Pension, was derzeit einem Betrag von monatlich 996,00 Euro entspricht, an seine Ehefrau als monatliche Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, im Falle des Todes des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine monatliche Witwenpension iHv. 60 % der Alterspension des Klägers zu zahlen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Ableben des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension iHv. 60 % der dem Kläger zustehenden Alterspension zu zahlen. Nach § 6 Satz 2 Buchst. a der Pensionszusage steht der derzeitigen Ehefrau des Klägers eine Witwenpension nur dann zu, wenn die Ehe bis zum Tod des Klägers Bestand hat.

2. Der Klageantrag ist zulässig.

a) Er ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN). Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Ableben des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension nach § 6 der Pensionszusage zu zahlen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers. Die K AG hatte dem Kläger nicht nur eine Alterspension, sondern auch eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung handelt es sich bei der Versorgungszusage um einen Vertrag zugunsten Dritter. Empfänger des Versorgungsversprechens ist der Kläger. Deshalb kann er nach § 335 BGB selbst das Recht auf die versprochene Leistung geltend machen. Seine Hinterbliebenen sind lediglich Begünstigte, die erst durch seinen Tod ein Forderungsrecht erwerben (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - aaO).

b) Für den Antrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Gewährung einer Witwenpension an die Ehefrau des Klägers in Abrede stellt. Dass der Nachversorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ändert hieran nichts (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 10 mwN).

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage begründet. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, im Falle des Todes des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension iHv. 60 % der dem Kläger zustehenden Alterspension zu zahlen. Die Ehefrau des Klägers hat, wenn die Ehe mit dem Kläger zum Zeitpunkt seines Ablebens noch besteht (§ 6 Satz 2 Buchst. a der Pensionszusage), nach § 6 Satz 1 der Pensionszusage einen Anspruch auf Witwenpension, für den der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einstandspflichtig ist. § 6 Satz 2 Buchst. b und c der Pensionszusage stehen dem nicht entgegen. Die Ehe des Klägers mit seiner weniger als 30 Jahre jüngeren Ehefrau wurde am 12. Januar 1977 und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers und seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der K AG im Jahr 2005 geschlossen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es für den Anspruch auf die Witwenpension nicht darauf an, ob der Kläger den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat. Die in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffene Bestimmung, wonach die Gewährung der Witwenpension voraussetzt, dass der Kläger den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, ist intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

1. Die Pensionszusage des Klägers vom 29. September 2003 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Regelungen in der Pensionszusage des Klägers vom 29. September 2003 um für eine Vielzahl von Pensionszusagen vorformulierte und den Mitarbeitern bei Erteilung der Zusagen von der K AG gestellte Vertragsbedingungen.

2. Die in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage enthaltene Klausel, nach der die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat, ist nicht klar und verständlich und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB unwirksam. Daher kommt es auf die Frage, ob die Klausel eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt oder zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit anderen männlichen Versorgungsberechtigten führt, nicht an.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die unangemessene Benachteiligung auch aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 18, BAGE 143, 30). Eine Klausel muss deshalb im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - aaO; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38).

b) Die Regelung in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage genügt den Anforderungen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.

aa) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage regelt lediglich, dass ein Anspruch auf Witwenpension nur besteht, wenn der Versorgungsberechtigte den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat. Welche Voraussetzungen hierfür im Einzelnen erfüllt sein müssen, lässt sich dem Wortlaut der in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Bestimmung nicht entnehmen.

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der „Haupternährereigenschaft“ des Versorgungsberechtigten iSd. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage sind auch nicht hinreichend bestimmbar.

 (1) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann die „Haupternährerklausel“ in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr an die Regelungen in § 43 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung (im Folgenden: AVG aF) sowie in § 1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung (im Folgenden: RVO aF) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden sollte (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 11; 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20). Zwar ähnelt die sprachliche Fassung von § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage den Bestimmungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF, wonach dem Witwer nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau ein Recht auf Witwerrente nur zustand, „wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten“ hatte. Auch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, der in einer Pensionszusage Begrifflichkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht verwendet, das sozialversicherungsrechtliche Begriffsverständnis und damit auch die hierzu ergangene Rechtsprechung übernehmen will (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - zu I 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 a der Gründe). Vorliegend kommt diese Auslegungsregel jedoch nicht zum Tragen. Die „Haupternährerklausel“ in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage kann von einem verständigen Arbeitnehmer nicht dahin verstanden werden, dass damit die Begrifflichkeiten in § 43 Abs. 1 AVG aF bzw. § 1266 Abs. 1 RVO aF und die hierzu ergangene sozialgerichtliche Rechtsprechung in Bezug genommen wurden.

 (a) Bei der „Haupternährereigenschaft“ handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff, dem - anders als den Begriffen der „Berufs- und Erwerbsunfähigkeit“, bei deren Verwendung in Versorgungszusagen regelmäßig von einer Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen ist (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 25 mwN) - bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine typisch sozialversicherungsrechtliche Bedeutung beigemessen wird. Überdies nimmt § 4 Satz 1 der Pensionszusage zur Erläuterung der Begriffe „berufs- oder erwerbsunfähig“ sogar ausdrücklich auf die „sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“ Bezug, während in § 6 Satz 1 der Pensionszusage ein entsprechender Verweis fehlt. Bereits dies legt es nahe, dass die „Haupternährereigenschaft“ nicht im Sinne der früheren sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist.

 (b) Es kommt hinzu, dass die gesetzlichen Regelungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 2003 bereits seit mehr als zehn Jahren vollständig außer Kraft getreten und durch eine vom Wortlaut des § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage abweichende Bestimmung ersetzt worden waren.

§ 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF wurden durch Art. 2 Nr. 17 und Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 gestrichen und durch die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 41 Abs. 2 AVG und § 1264 Abs. 2 RVO abgelöst. Diese Bestimmungen sahen nur noch vor, dass der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehefrau eine Witwerrente erhielt. Sie fanden nach Art. 2 § 17a Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 11. Juli 1985 (AnVNG) sowie Art. 2 § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter in der Fassung vom 11. Juli 1985 (ArVNG) Anwendung, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten war. Lediglich für vorher verstorbene Versicherte galten die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF fort (vgl. Art. 2 § 18a AnVNG, Art. 2 § 19a ArVNG). Zudem konnten die Ehegatten gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, dass für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden waren, wenn beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren worden waren und ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden war (Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG).

Bei der Neuregelung des Sozialversicherungsrechts durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, berichtigt durch Gesetz vom 27. Juni 1990, BGBl. I S. 1337) zum 1. Januar 1992 wurden die lediglich für Übergangsfälle fortgeltenden Bestimmungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF endgültig aufgehoben und durch eine von der sprachlichen Fassung des § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage abweichende Regelung ersetzt. Nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 303 SGB VI besteht, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Danach enthält § 303 Satz 1 SGB VI eine Konkretisierung auf den insoweit maßgeblichen Zeitraum, den § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage nicht kennt. Die in § 303 Satz 1 SGB VI und in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage verwendeten Anspruchsvoraussetzungen wichen damit zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage so weit voneinander ab, dass sie von einem verständigen Arbeitnehmer nicht mehr als „synonym“ verstanden werden konnten.

 (c) Letztlich kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage im Jahr 2003 das Urteil des Senats vom 26. September 2000 (- 3 AZR 387/99 - zu II der Gründe) bekannt war. In dieser Entscheidung hat sich der Senat bei der Auslegung einer in ihrem Wortlaut im Wesentlichen mit der in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Regelung übereinstimmenden „Haupternährerklausel“ in einer Betriebsvereinbarung gerade nicht an den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, sondern hat die Regelung - davon unabhängig - entsprechend dem Sinn und Zweck der zugesagten Hinterbliebenenleistung ausgelegt.

 (2) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage lässt nicht erkennen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit der Versorgungsberechtigte „Haupternährer“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

 (a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Zeitraum, in dem der Versorgungsberechtigte „Haupternährer“ seiner Familie gewesen sein muss (in diesem Sinne bereits BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - zu II 1 der Gründe). Der dem Kläger erteilten Pensionszusage lässt sich nicht entnehmen, ob es insoweit auf die gesamte Ehezeit, die gesamte Dauer des aktiven Erwerbslebens des Versorgungsberechtigten oder die Zeit vom Beginn der Erwerbstätigkeit des Versorgungsberechtigten bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ankommt, oder ob nur der Zeitraum maßgeblich ist, in dem das Arbeitsverhältnis des Versorgungsberechtigten mit dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber bestanden hat.

 (b) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage des Klägers enthält auch keine klaren Vorgaben, wann ein „überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts“ durch den Versorgungsberechtigten anzunehmen ist. Die Begriffe „Unterhalt“ und „Familie“ könnten zwar den Schluss zulassen, dass die Vertragsparteien an die Regelungen in §§ 1360, 1360a Abs. 1 BGB anknüpfen wollten. Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Eine Anknüpfung an die §§ 1360, 1360a BGB hätte allerdings zur Folge, dass der jeweilige Familienunterhaltsbedarf und die jeweiligen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten für den maßgeblichen Zeitraum zu ermitteln wären. Eine solche Prüfung wäre für den Arbeitgeber mit einem beachtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Ob ein Arbeitgeber eine solche Prüfung gewollt hat, könnte vor dem Hintergrund seines regelmäßig anzunehmenden Interesses an einer einfach zu handhabenden Regelung eher zweifelhaft sein. Dies könnte dafür sprechen, dass die „Haupternährereigenschaft“ iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage nicht nach den Vorgaben der §§ 1360, 1360a BGB festzustellen wäre. Wann ein „überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts“ iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage anzunehmen ist, bleibt damit unklar.

 (c) Unklar bleibt letztlich auch, welche Einkünfte der Ehegatten im Rahmen der Prüfung der „Haupternährereigenschaft“ nach § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage zu berücksichtigen sein sollen (vgl. bereits BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - zu III der Gründe). Auch hierzu lässt die Pensionszusage des Klägers die erforderliche Eindeutigkeit vermissen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, insoweit nur die Einkünfte der Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit zum Maßstab zu machen. Ein Arbeitgeber kann in einer Versorgungszusage aber ebenso gut auch auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder auf sämtliche Einkünfte unter Einschluss beispielsweise der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung abstellen. Was vorliegend gewollt war, lässt sich mangels hinreichender Anhaltspunkte in der Pensionszusage nicht im Wege der Auslegung bestimmen. Nicht bestimmbar ist ferner, ob - im Interesse der Praktikabilität der Regelung für den Arbeitgeber - die jeweiligen Bruttoeinkünfte der Ehegatten maßgeblich sein sollen oder es ob auf die Nettoeinkünfte ankommen soll, da nur diese Beträge der Familie tatsächlich zugeflossen sind und ihr damit als Unterhalt zur Verfügung standen.

c) Da die frühere Arbeitgeberin des Klägers die Kriterien zur Feststellung der „Haupternährereigenschaft“ iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage unschwer so präzise hätte formulieren können, dass das Gewollte klar zu erkennen gewesen wäre, enthält § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage vermeidbare Unklarheiten und eröffnet Wertungsspielräume (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 36; 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 18). Dies führt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Bestimmung.

3. Die Unwirksamkeit von § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage hat nicht zur Folge, dass die gesamte in § 6 der Pensionszusage getroffene Vereinbarung über die Witwenpension unwirksam ist. Die Regelung in § 6 Satz 1 der Pensionszusage ist teilbar.

a) § 306 Abs. 1 BGB weicht von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab. Er bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Teilbarkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. etwa BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 64; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach „Wegstreichen“ der unwirksamen Teilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 69; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156).

b) § 6 Satz 1 der Pensionszusage ist teilbar. Nach „Wegstreichen“ der in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Bestimmung, wonach der Versorgungsberechtigte den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben muss, ist die verbleibende Regelung, nach der die Ehefrau des Versorgungsberechtigten nach dessen Tod eine Witwenpension iHv. 60 % der zugesagten Alterspension bzw. der bezogenen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension beanspruchen kann, weiter verständlich. Der wirksame Klauselteil kann auch ohne unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB aufrechterhalten werden.

4. Die „Haupternährerklausel“ in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine transparente Bestimmung ersetzt werden. Es bestehen bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer berechtigten Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der „Haupternährerklausel“ bekannt gewesen wäre (zum Ausschluss der ergänzenden Vertragsauslegung in diesen Fällen vgl. etwa BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 34, BAGE 124, 259). Abgesehen davon läuft die Ersetzung einer intransparenten Klausel durch eine transparente Bestimmung den gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB zuwider. Deshalb kann sie nicht zulässiger Inhalt einer ergänzenden Vertragsauslegung sein.

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Vertrag infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Sie hatte es bei Erteilung der Pensionszusage in der Hand, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu formulieren.

5. Da § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage bereits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klausel eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 3 AGG bewirkt und daher nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Bestimmung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den Kollegen führt, deren Ehefrauen nicht erwerbstätig gewesen sind.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.



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