Bundesarbeitsgericht
Urteil vom - Az: 2 AZR 536/15
Doppelte Abfindung
Vereinbaren der Arbeitgeber und der Betriebsrat, dass zu kündigenden Arbeitnehmern eine Abfindung zusteht, die nach § 1a Abs. 2 KschG zu berechnen ist und nimmt der Arbeitgeber in das spätere Kündigungsschreiben den Hinweis auf, dass der Kündigungsempfänger eine Abfindung nach § 1a KSchG erhält, wenn er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, so kann der Arbeitnehmer die Zahlung zweier Abfindungen verlangen, wenn er keine Klage erhebt. Diese werden nicht einander angerechnet.
Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber mit dem Hinweis in dem Kündigungsschreiben - aus seiner Sicht - nur auf die kollektivrechtliche Vereinbarung Bezug nehmen wollte. Denn der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich ergeben. Enthält dieses einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 2 KSchG.
Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber mit dem Hinweis in dem Kündigungsschreiben - aus seiner Sicht - nur auf die kollektivrechtliche Vereinbarung Bezug nehmen wollte. Denn der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich ergeben. Enthält dieses einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 2 KSchG.