Europäischer Gerichtshof

Urteil vom - Az: C-416/13

Höchstalter für die Einstellung von Polizeibeamten von 30 Jahren verstößt gegen Unionsrecht

(1.) Einer nationalen Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt, stehen Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG entgegen.

(2.) Eine derartige Regelung stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar und ist deshalb unionsrechtswidrig.

(3.) Ob ein Bewerber die Anforderung für den Polizeidienst erfüllt kann beispielsweise in körperlichen Eignungstests überprüft werden und ist nicht an einer festen Altersgrenze messbar.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Regelung der Autonomen Gemeinschaft Asturien (Spanien), die für den Zugang zu einer Stelle als örtlicher Polizeibeamter das Höchstalter auf 30 Jahre festsetzte europarechtskonform ist.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 

Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt.

 

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) sowie von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vital Pérez gegen das Ayuntamiento de Oviedo (Stadt Oviedo, im Folgenden: Ayuntamiento) wegen dessen Beschlusses, die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens zu genehmigen, nach der die Bewerber für Stellen bei der örtlichen Polizei nicht älter als 30 Jahre sein dürfen. 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Die Erwägungsgründe 18, 23 und 25 der Richtlinie 2000/78 lauten: 

„(18)      Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können. 

(23)      Unter sehr begrenzten Bedingungen kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal, das mit … dem Alter … zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen legitimen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt …

(25)      Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist.“

Die Richtlinie 2000/78 hat gemäß ihrem Art. 1 zum Zweck, einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, um eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen.

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt: 

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. 

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; 

…“

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 lautet: 

„(1)      Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a)      die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs“.

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: 

„Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.“

Art. 6 der Richtlinie 2000/78 sieht vor: 

„(1)      Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: 

c)      die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. 

…“

Spanisches Recht

In Spanien hat jede der 17 Autonomen Gemeinschaften Gesetze oder Durchführungsbestimmungen zum Statut der örtlichen Polizei erlassen, die im Hinblick auf das Höchstalter für den Zugang zu diesem Beruf unterschiedlich sind. Während nämlich einige Gesetze ein Alter von 30 oder mehr Lebensjahren vorsehen, gibt es in anderen Autonomen Gemeinschaften keine Altersgrenze.

In Art. 18 Abs. 6 der Ley del Principado de Asturias 2/2007 de Coordinación de las Policías Locales (Gesetz 2/2007 der Autonomen Gemeinschaft Asturien zur Koordination der örtlichen Polizei) vom 23. März 2007 (BOE Nr. 169 vom 16. Juli 2007) sind die Aufgaben eines örtlichen Polizeibeamten folgendermaßen festgelegt:

„Beistand für den Bürger, Schutz von Personen und Sachen, Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern, präventiver Streifendienst, Verkehrsregelung und sonstige von seinen Vorgesetzten angeordnete Maßnahmen.“

Art. 32 Buchst. b dieses Gesetzes schreibt insbesondere als allgemeine Voraussetzung für die Aufnahme in den örtlichen Polizeidienst vor, 

„…

b) mindestens 18 und nicht älter als 30 Jahre alt [zu] sein.“

Das Gesetz 2/2007 wurde im Rahmen der Befugnisse erlassen, die die spanische Verfassung den Autonomen Gemeinschaften im Rahmen der Ley Orgánica 2/1986 de Fuerzas y Cuerpos de Seguridad del Estado (Gesetz zur Organisation der Vollzugsdienste der nationalen Sicherheitsbehörden) vom 13. März 1986 (BOE Nr. 63 vom 14. März 1986) einräumt.

Die Vollzugsdienste der nationalen Sicherheitsbehörden haben gemäß Art. 11 Abs. 1 der Ley Orgánica nº 2/1986 folgende Aufgaben: 

„Die Vollzugsdienste der nationalen Sicherheitsbehörden haben zur Aufgabe, die freie Ausübung der Rechte und Freiheiten zu schützen und die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten, indem sie

a)      die Einhaltung der Gesetze und allgemeinen Vorschriften überwachen, wobei sie die Anweisungen ausführen, die ihnen die Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erteilen; 

b)      Personen Hilfe leisten und sie schützen und Gegenstände, die aus irgendeinem Grund in Gefahr sind, bewachen oder in Gewahrsam nehmen; 

c)      bei Bedarf öffentliche Gebäude und Einrichtungen bewachen und schützen;

d)      für den Schutz und die Sicherheit hochgestellter Persönlichkeiten sorgen;

e)      gegebenenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit erhalten oder wiederherstellen;

f)      Straftaten verhindern;

g)      Untersuchungen in Bezug auf Straftaten durchführen, um die vermutlichen Täter zu ermitteln und zu verhaften, die Tatinstrumente, Erträge und Beweise für Straftaten sichern und dem zuständigen Richter oder Gericht zur Verfügung stellen sowie einschlägige technische Berichte und Gutachten erstellen;

h)      alle für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wichtigen Informationen erfassen und analysieren sowie die Methoden und Techniken zur Verhütung von Straftaten studieren, planen und anwenden;

i)      mit den Katastrophenschutzbehörden in Fällen großer Gefahr, einer Katastrophe oder eines nationalen Unglücks gemäß den Bedingungen zusammenarbeiten, die in den Rechtsvorschriften für den Zivilschutz festgelegt sind.“

In Art. 53 Abs. 1 der Ley Orgánica nº 2/1986 sind die Aufgaben der örtlichen Polizei festgelegt. Diese Vorschrift lautet:

„Die örtliche Polizei

a)      schützt die Behörden der kommunalen Gebietskörperschaften und bewacht deren Gebäude und Einrichtungen;

b)       regelt und leitet gemäß der Verkehrsordnung den Verkehr und die Signalanlagen im Stadtzentrum;

c)      nimmt Verkehrsunfälle auf, die sich im Stadtzentrum ereignet haben;

d)      übt ordnungsbehördliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verordnungen, Satzungen und sonstigen kommunalen Vorschriften aus, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;

e)      arbeitet mit der Kriminalpolizei zusammen …;

f)      leistet Hilfe bei Unfällen, Katastrophen und nationalen Unglücken und wirkt in der gesetzlich vorgesehenen Form an der Durchführung der Katastrophenschutzpläne mit;

g)      ergreift präventive und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten …;

h)      überwacht die öffentlichen Plätze und Straßen und arbeitet auf Anforderung mit den Sicherheitskräften des Staates sowie mit der Polizei der Autonomen Gemeinschaften zum Schutz von Demonstrationen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei großen Menschenansammlungen zusammen;

i)      wirkt auf Anforderung an der Beilegung privater Konflikte mit.“

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Am 8. April 2013 erhob Herr Vital Pérez beim vorlegenden Gericht Klage gegen den Beschluss des Ayuntamiento vom 7. März 2013, mit dem die in einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens enthaltenen spezifischen Bedingungen für die Besetzung von 15 Stellen bei der örtlichen Polizei genehmigt worden waren.

Herr Vital Pérez hält Nr. 3.2 der genannten Ausschreibung für rechtswidrig, wonach die Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürfen. Dies verstößt seiner Ansicht nach gegen sein in der spanischen Verfassung und in der Richtlinie 2000/78 verankertes Grundrecht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern und Aufgaben unter gleichen Bedingungen.

Er begehrt die Nichtigerklärung der genannten Nr. 3.2, weil sie eine Bedingung enthalte, die weder begründet noch berechtigt sei, denn die für die Ausübung der Aufgaben angemessene körperliche Kondition sei durch die in der Ausschreibung vorgesehenen körperlichen Eignungstests gewährleistet. In Nr. 3.5 der Ausschreibung heißt es, dass der Bewerber „in körperlicher und psychischer Hinsicht die entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben und für die Teilnahme an den [in der Ausschreibung angegebenen] körperlichen Eignungstests erfüllen“ müsse.

Die Gesetze und Dekrete der Autonomen Gemeinschaften sähen entweder keine Altersgrenze vor (Andalusien, Aragón, Balearen, Kanarische Inseln, Castilla-La Mancha, Katalonien und Extremadura) oder legten sie auf 35 Jahre (Baskenland) bzw. 36 Jahre (Valencia und Galicien) fest.

Das Ayuntamiento macht geltend, dass es sich mit der Festlegung einer solchen Altersgrenze lediglich an das Gesetz 2/2007 gehalten habe. Im Übrigen habe es diese Maßnahme auf Art. 6 der Richtlinie 2000/78 gestützt, und jedenfalls habe der Gerichtshof bereits im Urteil Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3) zugunsten einer solchen Altersgrenze entschieden.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Tribunal Supremo mit Urteilen vom 21. März 2011 und 17. Oktober 2011 die Vorschrift für nichtig erklärt habe, die im Fall eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Besetzung von Stellen als Inspektorenanwärter bei der nationalen Polizei den Ausschluss von über 30 Jahre alten Bewerbern vorgesehen habe, und vertritt die Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Altersgrenze unverhältnismäßig sein könnte. Es gebe nämlich weniger einschränkende Maßnahmen als die Festlegung eines Höchstalters, um das Ziel, dass die örtlichen Polizisten über die besondere für die Ausübung ihres Berufs notwendige körperliche Kondition verfügen müssten, erreichen zu können. Die Durchführung anspruchsvoller körperlicher Eignungstests sei gerade eine spezifische Voraussetzung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.

Die körperlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den örtlichen Polizeidienst könnten nicht mit der „außergewöhnlich hohen körperlichen Eignung“ verglichen werden, die bei der Feuerwehr verlangt werde, da diese andere Aufgaben habe, so dass das Urteil Wolf (EU:C:2010:3) im vorliegenden Fall nicht unmittelbar herangezogen werden könne.

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 4 de Oviedo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 sowie Art. 21 Abs. 1 der Charta, soweit sie jegliche Diskriminierung aus Gründen des Alters verbieten, der in einer städtischen Ausschreibung in ausdrücklicher Anwendung eines Regionalgesetzes eines Mitgliedstaats vorgesehenen Festlegung eines Höchstalters von 30 Jahren für den Zugang zu einer Stelle bei der örtlichen Polizei entgegen?

 

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkung

Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sowohl um die Auslegung von Art. 21 der Charta als auch um die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78.

Der Gerichtshof hat anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen und durch die Richtlinie 2000/78 für den Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden ist (Urteile Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21, sowie Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 38).

Wenn der Gerichtshof daher mit einer Vorabentscheidungsfrage befasst ist, die sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Einzelnen und der öffentlichen Verwaltung auf die Auslegung des allgemeinen Grundsatzes des Verbots einer Diskriminierung wegen des Alters, wie es in Art. 21 der Charta festgelegt ist, und der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 bezieht, prüft er die Frage nur im Hinblick auf diese Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt, C-132/11, EU:C:2012:329, Rn. 21 bis 23).

Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt.

Um diese Frage zu beantworten, ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt und, wenn ja, ob sie eine Ungleichbehandlung wegen des Alters enthält, die gegebenenfalls in Anbetracht dieser Richtlinie gerechtfertigt sein könnte.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass sie einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe – darunter auch das Alter – bietet (Urteile Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, sowie Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 26).

Was im Einzelnen die Anwendung dieser Richtlinie im Rahmen des Ausgangsverfahrens angeht, ist festzustellen, dass diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, gilt, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position.

Art. 32 Buchst. b des Gesetzes 2/2007 berührt dadurch, dass er vorsieht, dass Personen die älter als 30 Jahre alt sind, nicht in den örtlichen Polizeidienst aufgenommen werden können, die Einstellungsbedingungen dieser Arbeitnehmer. Eine derartige Regelung ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 anzusehen.

Diese Richtlinie ist daher auf eine Situation, wie sie dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, anwendbar.

Hinsichtlich der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters beinhaltet, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 „‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘ [bedeutet], dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 [dieser Richtlinie] genannten Gründe geben darf“. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Abs. 1 vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

Im vorliegenden Fall hat Art. 32 Buchst. b des Gesetzes 2/2007 zur Folge, dass bestimmte Personen allein deshalb, weil sie älter als 30 Jahre sind, eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbaren Situationen. Eine derartige Regelung begründet eindeutig eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78.

Es ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein kann.

Was als Erstes Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angeht, stellt nach seinem Wortlaut „eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 [dieser Richtlinie] genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung [dar], wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt“.

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 35, sowie Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 66).

Nach ständiger Rechtsprechung steht das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Alter (Urteile Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 41, sowie Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 67).

Im vorliegenden Fall folgt aus Art. 18 Abs. 6 des Gesetzes 2/2007, dass die Aufgaben der Beamten der örtlichen Polizei insbesondere Beistand für den Bürger, Schutz von Personen und Sachen, Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern, präventiven Streifendienst und Verkehrsregelung umfassen.

Einige dieser Aufgaben, z. B. Beistand für den Bürger und Verkehrsregelung, erfordern zwar offenkundig keinen hohen körperlichen Einsatz, doch können der Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern.

Die Natur der letztgenannten Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 67).

Demzufolge kann das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf die Ausübung des Berufs eines örtlichen Polizeibeamten angesehen werden.

Hinsichtlich des Ziels, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung angestrebt wird, hat die spanische Regierung vorgetragen, das Gesetz 2/2007 solle durch die Festlegung eines Höchstalters von 30 Jahren für den Zugang zu einer Stelle bei der örtlichen Polizei die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Polizeikräfte gewährleisten, indem sichergestellt werde, dass die neu angestellten Beamten in der Lage seien, die körperlich anstrengenderen Aufgaben über einen relativ langen Zeitraum ihrer beruflichen Laufbahn auszuüben.

Nach ihrem 18. Erwägungsgrund darf mit der Richtlinie 2000/78 der Polizei unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieses Dienstes zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können.

Es zeigt sich daher, dass das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 39).

Es ist allerdings zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit der Festlegung eines derartigen Höchstalters ein verhältnismäßiges Erfordernis aufgestellt hat, d. h. ob diese Altersgrenze geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 heißt, dass eine unterschiedliche Behandlung unter „sehr begrenzten Bedingungen“ gerechtfertigt sein kann, wenn ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.

Darüber hinaus ist Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen (Urteil Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 72).

Daher ist zu prüfen, ob in Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils die für die Ausübung der Tätigkeit eines örtlichen Polizeibeamten erforderliche besondere körperliche Eignung zwangsläufig eine bestimmte Altersgruppe betrifft und bei Personen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, nicht gegeben ist.

Im Rahmen dieser Prüfung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Erstens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaften über örtliche Polizeibeamte im Hinblick auf die Festlegung einer Altersgrenze für den Zugang zu diesem Beruf offensichtlich voneinander abweichen. Während das Höchstalter nämlich in einigen Autonomen Gemeinschaften auf 30 Jahre oder mehr (35, 36 oder 40 Jahre) festgelegt ist, haben sich andere Autonome Gemeinschaften dafür entschieden, keine Altersgrenze zu bestimmen.

Zweitens hat die spanische Regierung in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs bestätigt, dass die das Höchstalter von 30 Jahren betreffende Voraussetzung für den Zugang zum Beruf eines Beamten der spanischen nationalen Polizei – deren Aufgaben in Art. 11 des Gesetzes 2/1986 ähnlich festgelegt sind wie die der örtlichen Polizei – aufgehoben worden ist.

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Wolf (EU:C:2010:3, Rn. 44) festgestellt hat, dass eine Maßnahme, durch die für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes das Höchstalter auf 30 Jahre festgelegt wird, verhältnismäßig ist, da diese Grenze erforderlich ist, um die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes zu gewährleisten.

Der Gerichtshof ist zu diesem Ergebnis jedoch erst gekommen, nachdem er anhand der ihm vorgelegten wissenschaftlichen Daten festgestellt hatte, dass einige der den Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes übertragenen Aufgaben wie die Brandbekämpfung eine „außergewöhnlich hohe“ körperliche Eignung erfordern und dass nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre sind, über die hinreichende körperliche Eignung verfügen, um eine solche Tätigkeit auszuüben. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass eine Einstellung im fortgeschrittenen Alter zur Folge hätte, dass eine zu große Zahl von Beamten nicht für die körperlich anspruchsvollsten Aufgaben verwendet werden könnte. Außerdem würde eine solche Einstellung nicht ermöglichen, die so eingestellten Beamten über einen hinreichend langen Zeitraum für diese Aufgaben zu verwenden. Schließlich muss für eine angemessene Organisation der Berufsfeuerwehr für den mittleren technischen Dienst eine Wechselbeziehung zwischen den körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und den körperlich weniger anspruchsvollen und für diese Beamten geeigneten Stellen bestehen (Urteil Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 41 und 43).

Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ist in Anbetracht der den Beamten der örtlichen Polizei zugewiesenen, in Rn. 38 des vorliegenden Urteils beschriebenen, Aufgaben die Eignung, über die die Beamten für die Erfüllung bestimmter dieser Aufgaben verfügen müssen, nicht immer mit der „außergewöhnlich hohen“ körperlichen Eignung vergleichbar, die der Feuerwehr insbesondere bei der Brandbekämpfung regelmäßig abverlangt wird.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass, wie in Rn. 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gemäß Nr. 3.5 der Ausschreibung zur Besetzung von Stellen für Beamte der örtlichen Polizei des Ayuntamientos der Bewerber „in körperlicher und psychischer Hinsicht die entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben und für die Teilnahme an den [in der Ausschreibung angegebenen] körperlichen Eignungstests erfüllen muss“. Es handelt sich um anspruchsvolle körperliche Eignungstests, deren Nichtbestehen zum Ausschluss führt und durch die dem vorlegenden Gericht zufolge auf eine weniger einschränkende Art und Weise als durch die Festlegung eines Höchstalters erreicht werden kann, dass die örtlichen Polizisten über die besondere für die Ausübung ihres Berufs notwendige körperliche Kondition verfügen.

Weder den beim Gerichtshof eingereichten Akten noch den ihm unterbreiteten schriftlichen Erklärungen ist zu entnehmen, dass das Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der örtlichen Polizei zu gewährleisten, es erfordert, eine bestimmte Altersstruktur in ihr zu erhalten, die es gebieten würde, ausschließlich Beamte unter 30 Jahren einzustellen.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesetz 2/2007 mit der Festlegung eines derartigen Höchstalters ein unverhältnismäßiges Erfordernis aufgestellt hat.

Daher ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die das Höchstalter für den Zugang zu einer Stelle bei der örtlichen Polizei auf 30 Jahre festlegt.

Was als Zweites Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angeht, ist festzustellen, dass nach dieser Vorschrift eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der vom vorlegenden Gericht in seiner Frage ausdrücklich erwähnte Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der genannten Richtlinie sieht vor, dass derartige Ungleichbehandlungen „die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“ einschließen können.

Daher ist zu prüfen, ob die das Höchstalter von 30 Jahren betreffende Voraussetzung für den Zugang zum Beruf eines Beamten der örtlichen Polizei, wie sie sich aus Art. 32 Buchst. b des Gesetzes 2/2007 ergibt, durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Im Ausgangsverfahren enthält das Gesetz 2/2007 keinen Hinweis auf die mit seinem Art. 32 Buchst. b angestrebten Ziele.

Der Gerichtshof hat allerdings festgestellt, dass sich Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht entnehmen lässt, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Urteile Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 56 und 57, sowie Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 58).

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die spanische Regierung zwar die Schaffung einer ausgeglichenen Altersstruktur als eines der Ziele der fraglichen Maßnahme angeführt hat, dass sich jedoch aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass diese Maßnahme darauf abzielt, neue Einstellungen zu fördern. Diese Maßnahme ist daher nicht geeignet, beschäftigungspolitische Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zu fördern.

Den Erwägungen des vorlegenden Gerichts, das für die Auslegung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften allein zuständig ist, ist jedoch hinsichtlich der etwaigen Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Ausgangsverfahren zu entnehmen, dass die im Gesetz 2/2007 vorgesehene Altersgrenze auf die spezifischen Ausbildungsanforderungen des betreffenden Arbeitsplatzes und auf die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gestützt wird.

Da diese Ziele in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 aufgeführt sind, sind sie geeignet, wie in Art. 6 Abs. 1 vorgesehen, eine Ungleichbehandlung wegen des Alters „im Rahmen des nationalen Rechts“ „objektiv und angemessen“ zu rechtfertigen.

Anschließend ist zu prüfen, ob die für die Erreichung dieser Ziele verwendeten Mittel angemessen und erforderlich sind.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik über einen weiten Wertungsspielraum verfügen. Dieser Wertungsspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (Urteile Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128, Rn. 51, und Ingeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 33).

Was erstens das Ziel der spezifischen Ausbildungsanforderungen des Arbeitsplatzes eines örtlichen Polizeibeamten angeht, ergibt sich aus Nr. 7 der vom Ayuntamiento genehmigten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, dass die erfolgreichen Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens vor Dienstantritt eine „selektive Ausbildung“ durchlaufen müssen, deren Dauer von der Regionalen Schule der örtlichen Polizeien oder vom Ayuntamiento festgelegt wird.

Art. 36 des Gesetzes 2/2007 ist zwar die einzige Bestimmung dieses Gesetzes, die die Ausbildung der örtlichen Polizeibeamten zum Gegenstand hat, doch weist er lediglich darauf hin, dass die Escuela de Seguridad Pública del Principado de Asturias (Schule für öffentliche Sicherheit der Autonomen Gemeinschaft Asturien) für die „berufliche Ausbildung, Förderung und Spezialisierung“ der Mitglieder der örtlichen Polizei sorgt, ohne die Einzelheiten der fraglichen Ausbildung zu nennen.

Keiner der dem Gerichtshof vorgetragenen Gesichtspunkte lässt jedoch darauf schließen, dass die für eine Einstellung vorgesehene Altersgrenze im Hinblick auf das Ziel, für die Ausbildung der betreffenden Beamten zu sorgen, geeignet und erforderlich wäre.

Zweitens ist hinsichtlich des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, vorab darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts das Alter für den Eintritt örtlicher Polizeibeamter in den Ruhestand auf 65 Jahre festgelegt ist. Das vorlegende Gericht erwähnt zwar auch den Wechsel zu einer anderen Tätigkeit im Alter von 58 Jahren, doch handelt es sich um eine Möglichkeit, die den örtlichen Polizeibeamten auf Antrag gewährt wird und im Übrigen keinen Einfluss auf das Ruhestandsalter hat.

Demzufolge ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter ein Höchstalter von 30 Jahren vorschreibt, nicht als erforderlich anzusehen, um für die genannten Beamten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten. Die Tatsache, dass die Regelaltersgrenze im allgemeinen System der sozialen Sicherheit auf 67 Jahre festgelegt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Somit kann die sich aus Art. 32 Buchst. b des Gesetzes 2/2007 ergebende Ungleichbehandlung nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein.

Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt.

 

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.



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