Europäischer Gerichtshof

- Az: C-477/21

Tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu

Die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit sind zwei autonome Rechte von Beschäftigten. Die danach jeweils vorgeschriebenen Zeiten müssen unabhängig voneinander eingehalten werden und dürfen sich gemäß EU-Recht nicht überschneiden.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Im vorliegenden Fall klagte ein Lokführer, der bei der beklagten ungarischen Eisenbahngesellschaft MÁV-START beschäftigt ist. Der Beklagte gewährte dem Kläger gemäß dem geltenden Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit von mindestens 48 zusammenhängenden Stunden. Soweit die Gewährung einer solchen Ruhezeit für eine bestimmte Woche nicht möglich war, gewährte der Beklagte dem Kläger eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 42 Stunden, um ihm eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 48 Stunden zu gewähren. Wurde dem Kläger diese wöchentliche Ruhezeit gewährt, wurde ihm allerdings, ebenso wie bei Inanspruchnahme eines Urlaubs, weder tägliche Ruhezeit noch Wegezeit gewährt. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass ihm unmittelbar vor oder nach seinen wöchentlichen Ruhezeiten oder nach seinen Urlaubszeiten eine tägliche Ruhezeit zustehe. Dagegen trug der Beklagte vor, dass der Kläger nicht benachteiligt werde, da der anwendbare Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden gewähre und damit deutlich über den von der EU-Richtlinie vorgegebenen 24 Stunden liege.
Das ungarische Gericht setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um die Auslegung des europäischen Rechts. Die tägliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich sei es den Arbeitnehmern zu gewährleisten, dass sie tatsächlich beide Rechte in Anspruch nehmen können.
Eine Auslegung, nach der die tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit wäre, würde darauf hinauslaufen, dass der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt würde, dass dem Arbeitnehmer die tatsächliche Inanspruchnahme der täglichen Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt. Die Richtlinie stelle ausdrücklich fest, dass zum Zeitraum der wöchentlichen Ruhezeit der Zeitraum hinzukommt, der mit dem Recht auf tägliche Ruhezeit verknüpft ist. Auch eine längere Dauer der wöchentlichen Ruhezeit - wie im vorliegenden Fall - ändere daran nichts.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IH und seiner Arbeitgeberin, der MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt. (im Folgenden: MÁV-START), wegen der Gewährung von täglichen Ruhezeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von wöchentlichen Ruhezeiten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 enthält diese „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung“.

Art. 3 („Tägliche Ruhezeit“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24‑Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.“

Art. 5 („Wöchentliche Ruhezeit“) der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.

Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden.“

Art. 15 („Günstigere Vorschriften“) der Richtlinie lautet:

„Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt.“

Ungarisches Recht

Arbeitsgesetzbuch

§ 104 Abs. 1 des A munka törvénykönyvéről szóló 2012. évi I. törvény (Gesetz Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch) (Magyar Közlöny 2012/2., im Folgenden: Arbeitsgesetzbuch) sieht vor:

„Zwischen dem Ende der Arbeit an einem Arbeitstag und dem Beginn der Arbeit am folgenden Arbeitstag ist eine Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden (im Folgenden: tägliche Ruhezeit) zu gewähren.“

Art. 105 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs bestimmt:

„Pro Woche sind zwei Ruhetage (wöchentliche Ruhetage) zu gewähren. Die wöchentlichen Ruhetage können auch ungleichmäßig verteilt werden.“

In Art. 106 des Arbeitsgesetzbuchs heißt es:

„(1) Anstelle der wöchentlichen Ruhetage kann dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 48 Stunden pro Woche gewährt werden.

(3) Im Fall ungleichmäßiger Arbeitszeitverteilung kann dem Arbeitnehmer anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit und vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung von Abs. 2 auch eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 40 Stunden, die einen ganzen Kalendertag umfasst, gewährt werden. Dem Arbeitnehmer ist unter Zugrundelegung des Arbeitszeitrahmens oder des Abrechnungszeitraums durchschnittlich eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 48 Stunden pro Woche zu gewähren.“

Gesetz Nr. CLXXXIII von 2005 über den Eisenbahnverkehr

§ 68/A Abs. 4 des A vasúti közlekedésről szóló 2005. évi CLXXXIII. törvény (Gesetz Nr. CLXXXIII von 2005 über den Eisenbahnverkehr) (Magyar Közlöny 2005/172.) sieht vor:

„Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gilt § 68/B Abs. 1 … auch für Schienenfahrzeugführer, die nicht als fahrendes Eisenbahnpersonal, das Dienstleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Interoperabilität erbringt, gelten.“

§ 68/B Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Bei fahrendem Eisenbahnpersonal, das Dienstleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Interoperabilität erbringt, muss die tägliche Ruhezeit am Wohnsitz pro 24‑Stunden‑Zeitraum mindestens zwölf zusammenhängende Stunden betragen.“

Tarifvertrag

Nach § 46 Abs. 1 des Tarifvertrags zwischen MÁV-START und den Gewerkschaften (im Folgenden: Tarifvertrag) ist den Lokführern eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden (tägliche Ruhezeit am Wohnsitz), gerechnet ab der Ankunft an ihrer Wohnadresse bis zum Aufbruch von dort zur Arbeit (Wegezeit), zu gewähren.

Nach § 47 Abs. 1 des Tarifvertrags sind den Lokführern zwei wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die so festzulegen und zu gewähren sind, dass zwischen zwei Dienstzeiten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 48 Stunden liegt.

§ 47 Abs. 4 des Tarifvertrags sieht vor, dass den Lokführern nach § 106 des Arbeitsgesetzbuchs anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen Ruhetage auch eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 42 Stunden pro Woche gewährt werden kann. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer unter Zugrundelegung des Arbeitszeitrahmens durchschnittlich eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 48 Stunden zu gewähren.

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

IH ist bei MÁV-START als Lokführer beschäftigt. Sein Arbeitsort ist der Betriebsstandort von MÁV-START in Miskolc (Ungarn). IH arbeitet ausschließlich in Ungarn.

IH unterliegt dem Tarifvertrag. Seine Beschäftigung erfolgt im Rahmen einer monatlichen Arbeitszeitplanung, die nicht mit wöchentlichen Ruhetagen, sondern mit einer wöchentlichen Ruhezeit verbunden ist, die die Arbeitgeberin auf der Grundlage eines wöchentlichen Bezugszeitraums gewährt.

MÁV-START gewährte IH gemäß dem Tarifvertrag zwischen zwei Arbeitsperioden eine tägliche zwölfstündige Ruhezeit am Wohnsitz, zuzüglich einer Standardwegezeit von zweimal 30 Minuten.

Außerdem gewährte MÁV-START ihm einmal pro Woche eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 48 zusammenhängenden Stunden. War die Gewährung einer solchen Ruhezeit für eine bestimmte Woche nicht möglich, gewährte MÁV-START IH eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 42 Stunden, um ihm eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 48 Stunden zu gewähren, wobei der Rahmen für die monatliche Arbeitszeitplanung zugrunde gelegt wurde.

Wurde IH diese wöchentliche Ruhezeit gewährt, wurde ihm allerdings, ebenso wie bei Inanspruchnahme eines Urlaubs, weder tägliche Ruhezeit noch Wegezeit gewährt.

IH erhob beim vorlegenden Gericht, dem Miskolci Törvényszék (Gerichtshof Miskolc, Ungarn), Klage auf Zahlung unbezahlten Entgelts und machte geltend, dass ihm unmittelbar vor oder nach seinen wöchentlichen Ruhezeiten oder nach seinen Urlaubszeiten eine tägliche Ruhezeit zustehe.

Vor diesem Gericht macht MÁV-START geltend, dass die tägliche Ruhezeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsperioden innerhalb desselben Zeitraums von 24 Stunden gewährt werden müsse, aber nicht dann, wenn keine neue Arbeitsperiode vorgesehen sei, z. B. wenn eine wöchentliche Ruhezeit oder ein Urlaub gewährt werde. Dies sei durch den Zweck der täglichen Ruhezeit gerechtfertigt, der darin bestehe, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, zwischen zwei Arbeitsperioden wieder zu Kräften zu kommen. Zudem sei es erforderlich, pro Siebentageszeitraum eine längere wöchentliche Ruhezeit zu gewähren, die die tägliche Ruhezeit ersetze.

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass aufgrund von Ermächtigungen, die sich aus der Richtlinie 2003/88 und dem Arbeitsgesetzbuch ergäben, der Tarifvertrag in einer für die Arbeitnehmer günstigen Weise von den Vorschriften über die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit abweiche.

Die tägliche Ruhezeit betrage nämlich zwölf Stunden, die somit über das in Art. 3 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Minimum von elf Stunden hinausgingen und zudem vom Arbeitnehmer aufgrund der Standardwegezeiten vollständig an seiner Wohnadresse verbracht werden könnten.

Zur wöchentlichen Ruhezeit führt das vorlegende Gericht aus, dass sich die ungarische Fassung von Art. 5 der Richtlinie 2003/88 leicht von der englischen, der deutschen und der französischen Fassung unterscheide, insbesondere insofern, als die ungarische Fassung den Begriff „wöchentliche Ruhezeit“ im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie so definiere, dass jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 24 Stunden „und zusätzlich“ („továbbá“) die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren sei. Die englische, die deutsche und die französische Fassung verwendeten die Wörter „plus“, „zuzüglich“ und „s’ajoutent“ statt „und zusätzlich“.

Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob der Begriff „wöchentliche Ruhezeit“ dahin auszulegen ist, dass nach der ununterbrochenen Mindestruhezeit von 24 Stunden noch die tägliche Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden muss oder ob – wozu es tendiert – der Zeitraum von 24 Stunden und der von elf Stunden zu addieren sind, um zusammen die wöchentliche Mindestruhezeit zu bilden, so dass der Arbeitnehmer insgesamt Anspruch auf eine wöchentliche Mindestruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden hat.

Hierzu stellt das Gericht fest, dass die ungarischen Rechtsvorschriften die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit auf 48 Stunden, mindestens jedoch 42 Stunden, festlegten und dass der Begriff „wöchentliche Ruhezeit“, wie er im Arbeitsgesetzbuch und im Tarifvertrag verwendet werde, keinen Verweis auf die tägliche Ruhezeit oder deren Dauer enthalte.

Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob die tägliche Ruhezeit zwischen dem Ende der Arbeit an dem betreffenden Tag und dem Beginn der Arbeit am folgenden Tag (oder am selben Tag zwischen dem Ende einer Arbeitsperiode und dem Beginn der folgenden Arbeitsperiode) oder allgemeiner zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des folgenden Arbeitstags gewährt werden muss, auch wenn dieser mehrere Tage später beginnt.

Unter diesen Umständen hat das Miskolci Törvényszék (Gerichtshof Miskolc) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 5 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass die tägliche Ruhezeit im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist?

2. Ist Art. 5 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass er – im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie – nur die wöchentliche Mindestruhezeit festlegt, d. h., dass die wöchentliche Ruhezeit mindestens 35 zusammenhängende Stunden betragen muss, sofern keine objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Bedingungen vorliegen, die dies ausschließen?

3. Ist Art. 5 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass auch dann, wenn das Recht des Mitgliedstaats und der anwendbare Tarifvertrag die Gewährung einer 42‑stündigen zusammenhängenden wöchentlichen Mindestruhezeit vorsehen, eine durch das betreffende mitgliedstaatliche Recht und durch den anwendbaren Tarifvertrag garantierte tägliche Ruhezeit von 12 Stunden nach der der wöchentlichen Ruhezeit vorangehenden Arbeitsleistung des Arbeitstags obligatorisch zu gewähren ist, sofern keine objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Bedingungen vorliegen, die dies ausschließen?

4. Ist Art. 3 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer auch dann das Recht auf eine innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden zu gewährende Mindestruhezeit hat, wenn ihm während des folgenden 24‑Stunden‑Zeitraums – unabhängig von den Gründen – keine Arbeitsleistung zugewiesen wird?

5. Falls die Frage 4 bejaht wird: Sind die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass die tägliche Ruhezeit vor der wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden muss?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 2003/88 im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 ist oder ob Art. 5 nur die Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit festlegt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/88 dadurch, dass jedem Arbeitnehmer das Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten zuerkannt wird, das ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht konkretisiert und daher im Licht von Art. 31 Abs. 2 auszulegen ist. Daraus folgt insbesondere, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C‑344/19, EU:C:2021:182, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Unter diesen Umständen ist diese Richtlinie zur Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 33).

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern. Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, durch die Gewährung von – u. a. täglichen und wöchentlichen – Mindestruhezeiten einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C‑588/18, EU:C:2020:420, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher müssen die Mitgliedstaaten nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24‑Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Art. 3 gewährt wird (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 40).

Angesichts des mit der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen. Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta und den Art. 3 und 5 dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 42 und 43).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Licht dieser Erwägungen ist die Frage zu prüfen, ob die in Art. 3 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene tägliche Ruhezeit Teil der in Art. 5 genannten wöchentlichen Ruhezeit ist.

Hierzu ist erstens festzustellen, dass diese Richtlinie das Recht auf tägliche Ruhezeit und das Recht auf wöchentliche Ruhezeit in zwei gesonderten Bestimmungen, nämlich in ihrem Art. 3 und in ihrem Art. 5, vorsieht. Dies weist darauf hin, dass es sich um zwei autonome Rechte handelt, mit denen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 49 bis 51 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, unterschiedliche Ziele verfolgt werden, wobei die tägliche Ruhezeit es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen, und die wöchentliche Ruhezeit es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen.

Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.

Zweitens dürfen, wie aus der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta und den Art. 3 und 5 dieser Richtlinie verankerten Rechte führen. Eine Auslegung, nach der die tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit wäre, würde darauf hinauslaufen, dass der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit nach Art. 3 dieser Richtlinie dadurch ausgehöhlt würde, dass dem Arbeitnehmer die tatsächliche Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen täglichen Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt.

Hierzu ist festzustellen, dass sich Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 nicht darauf beschränkt, allgemein eine Mindestdauer für das Recht auf wöchentliche Ruhezeit festzulegen, sondern klarstellt, dass zu diesem Zeitraum der Zeitraum hinzukommt, der für das Recht auf tägliche Ruhezeit anzuerkennen ist, wodurch der autonome Charakter dieser beiden Rechte unterstrichen wird. Dies bestätigt, dass das Recht auf wöchentliche Ruhezeit nicht – gegebenenfalls – den Zeitraum umfassen soll, der dem Recht auf tägliche Ruhezeit entspricht, sondern zusätzlich zu diesem Recht anzuerkennen ist.

Darüber hinaus muss die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 2003/88 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was für die Mitgliedstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich bringt, die Einhaltung jeder der darin aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (Urteil vom 11. April 2019, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure, C‑254/18, EU:C:2019:318, Rn. 33).

Daraus folgt, dass die in Art. 3 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht zu den in Art. 5 dieser Richtlinie genannten 24 Stunden Ruhezeit hinzukommt, um eine wöchentliche Gesamtruhezeit von mindestens 35 Stunden zu bilden, sondern zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen eigenständigen und gesonderten wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Nach alledem ist Art. 5 der Richtlinie 2003/88 im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.

Zur dritten Frage

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art. 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.

In der Vorlageentscheidung weist das Gericht zum einen darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den Begriff „wöchentliche Ruhezeit“, die sie grundsätzlich auf 48 Stunden festsetze und die nicht unter 42 Stunden liegen dürfe, verwende, und zum anderen darauf, dass diese Regelung weder auf die tägliche Ruhezeit noch auf deren Dauer Bezug nehme. Diese „wöchentliche Ruhezeit“ habe allerdings eine Dauer, die über die 35 Stunden hinausgehe, die sich aus der Addition der in Art. 5 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Mindestruhezeit von 24 Stunden und der in ihrem Art. 3 vorgesehenen Mindestruhezeit von elf Stunden ergäben.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Art. 5 der Richtlinie 2003/88 keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält. Daher sind die darin verwendeten Begriffe als autonome Begriffe des Unionsrechts aufzufassen und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten im Gebiet der Union einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C‑306/16, EU:C:2017:844, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daraus folgt, dass der Begriff „wöchentliche Ruhezeit“ in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung keine Auswirkung auf die Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2003/88 hat.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche kontinuierliche Mindestruhezeit 24 Stunden beträgt. Art. 15 dieser Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten jedoch, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten. So wurde dem betreffenden Arbeitnehmer gemäß dem auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Tarifvertrag eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 42 Stunden gewährt. In solchen Fällen werden die auf diese Weise über das in Art. 5 der Richtlinie 2003/88 geforderte Minimum hinaus gewährten Stunden wöchentlicher Ruhezeit nicht durch die Richtlinie geregelt, sondern durch das nationale Recht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C‑609/17 und C‑610/17, EU:C:2019:981, Rn. 34 und 35).

Dass im Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit solche günstigeren Bestimmungen als die, die die Richtlinie 2003/88 als Mindestschwelle verlangt, vorgesehen werden, kann dem Arbeitnehmer jedoch nicht andere Rechte nehmen, die ihm diese Richtlinie gewährt, insbesondere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit.

Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, darf die Ausübung solcher eigenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat nicht dazu führen, dass der den Arbeitnehmern durch die Richtlinie gewährleistete Mindestschutz und insbesondere die tatsächliche Inanspruchnahme der in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen täglichen Mindestruhezeit beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C‑588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32).

Um den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme des in Art. 31 Abs. 2 der Charta und in Art. 3 der Richtlinie 2003/88 verankerten Rechts auf tägliche Ruhezeit zu gewährleisten, muss dieses Recht daher unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art. 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.

Zur vierten und zur fünften Frage

Mit seiner vierten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 2003/88 im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass im vorliegenden Fall MÁV-START eine tägliche Ruhezeit nur gewährt hat, wenn innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende einer bestimmten Arbeitsperiode eine neue Arbeitsperiode vorgesehen war. Wenn keine neue Arbeitsperiode vorgesehen war, z. B. wenn eine wöchentliche Ruhezeit oder ein Urlaub gewährt wurde, bestand nach Ansicht von MÁV-START keine Verpflichtung mehr, die tägliche Ruhezeit zu gewähren.

Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Arbeitnehmer, damit er sich tatsächlich ausruhen kann, sich für eine bestimmte Zahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können muss, um sich zu entspannen und von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C‑428/09, EU:C:2010:612, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daraus folgt, dass jeder Arbeitnehmer nach einer Arbeitsperiode sofort eine tägliche Ruhezeit erhalten muss, und zwar unabhängig davon, ob sich an diese Ruhezeit eine Arbeitsperiode anschließt oder nicht. Werden die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zusammenhängend gewährt, darf die wöchentliche Ruhezeit darüber hinaus erst dann beginnen, wenn der Arbeitnehmer die tägliche Ruhezeit in Anspruch genommen hat.

Unter diesen Umständen ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2003/88 im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.

2. Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art. 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.

3. Art. 3 der Richtlinie 2003/88 ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

ein Arbeitnehmer, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.



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