Europäischer Gerichtshof

- Az: C-218/22

Urlaubsvergütung auch bei vorzeitigem Ruhestand

Arbeitnehmer, die vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden und nicht ihren gesamten Jahresurlaub nehmen konnten, haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Ein langjähriger Verwaltungsleiter im öffentlichen Dienst einer italienischen Gemeinde trat vorzeitig in den Ruhestand und forderte eine finanzielle Vergütung für 79 nicht genommene Urlaubstrage während seiner 24-jährigen Tätigkeit. Die Gemeinde lehnte dies unter Berufung auf nationale Vorschriften ab, welche besagen, dass im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer beim Ausscheiden keinen Anspruch auf eine solche Vergütung haben. Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch zugunsten des Verwaltungsleiters. Dieser Anspruch entfalle nur unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer den Urlaub trotz Aufforderung des Arbeitgebers und Kenntnis über das Risiko des Verlusts des Anspruchs nicht genommen hat. Der Arbeitgeber müsse in solch einem Fall nachweisen, dass er angemessen gehandelt hat, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, seinen Urlaub zu nehmen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder Abgeltung dürfe nicht der Eindämmung öffentlicher Ausgaben untergeordnet werden.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) und von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BU, einem ehemaligen im öffentlichen Dienst bei der Comune di Copertino (Gemeinde Copertino, Italien) beschäftigten Arbeitnehmer, und dieser Gemeinde über ihre Weigerung, den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von BU nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub abzugelten, da er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgetreten war, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 lautet:

„Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen.“

Art. 7 („Jahresurlaub“) der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2)      Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

Italienisches Recht

In Art. 36 Abs. 3 der italienischen Verfassung heißt es:

„Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.“

Art. 2109 („Ruhezeit“) Abs. 1 und 2 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„(1)      Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag, der in der Regel auf einen Sonntag fallen muss.

(2)      Er hat auch Anspruch auf einen jährlichen, möglichst zusammenhängenden, bezahlten Urlaub zu einer Zeit, die der Unternehmer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Unternehmens und der Interessen des Arbeitnehmers festsetzt. Die Dauer dieses Urlaubs wird durch das Gesetz, durch die Gebräuche oder nach Billigkeit festgesetzt.“

Art. 5 („Verringerung der Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen“) des Decreto-legge n. 95 – Disposizioni urgenti per la revisione della spesa pubblica con invarianza dei servizi ai cittadini nonché misure di rafforzamento patrimoniale delle imprese del settore bancario (Decreto-legge Nr. 95 über Dringlichkeitsvorschriften zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben unter Beibehaltung der Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen im Bankensektor) vom 6. Juli 2012 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 156 vom 6. Juli 2012) mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 135 vom 7. August 2012 in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Decreto‑legge Nr. 95) bestimmt in Abs. 8:

„Urlaub, Ruhetage und Freistellungsansprüche der Beschäftigten, einschließlich des Führungspersonals, von öffentlichen Verwaltungen, die in der vom [Istituto nazionale di statistica – ISTAT (Nationales Institut für Statistik, Italien)] aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlichen Verwaltung gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 erfasst sind, sowie von unabhängigen Behörden, darunter die [Commissione nazionale per le società e la borsa – Consob (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien)], müssen gemäß den jeweiligen Vorschriften in Anspruch genommen werden und führen in keinem Fall zu einer Auszahlung finanzieller Ersatzleistungen. Diese Vorschrift gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Arbeitsplatzwechsel, Kündigung, Auflösung, Eintritt in den Ruhestand und Erreichen der Höchstaltersgrenze. Etwaige günstigere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets außer Kraft. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht nur zur Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, sondern auch zur disziplinarrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Haftung des verantwortlichen Leiters. Dieser Absatz findet weder Anwendung auf Lehr‑, Verwaltungs‑, technisches und Hilfspersonal, das kurze und gelegentliche Vertretungen durchführt, noch auf Lehrer mit einem Vertrag bis zum Ende der Kurse oder der Lehrtätigkeit, begrenzt auf die Differenz zwischen den Urlaubstagen, auf die ein Anspruch besteht, und den Tagen, an denen das betreffende Personal Urlaub nehmen darf.“

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

BU war vom 1. Februar 1992 bis 1. Oktober 2016 bei der Gemeinde Copertino in der Position eines „Istruttore direttivo“ (Verwaltungsleiter) tätig.

Er schied mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 auf eigenen Wunsch aus dem Dienst aus, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten.

Da er der Ansicht war, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den im Zeitraum von 2013 bis 2016 erworbenen Urlaubsanspruch für 79 Tage zu haben, erhob er beim Tribunale di Lecce (Gericht Lecce, Italien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf finanziellen Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage.

Die Gemeinde Copertino trat der Klage vor dem vorlegenden Gericht entgegen und stützte sich auf Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95. Da BU im Jahr 2016 Urlaub genommen habe, beweise dies, dass er sich seiner Verpflichtung aus dieser Vorschrift, den Urlaub zu nehmen, den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesammelt habe, bewusst gewesen sei. Darüber hinaus habe er den Resturlaub nicht genommen, obwohl er gekündigt habe.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die von BU geltend gemachten, nicht genommenen 79 Urlaubstage den in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen jährlich bezahlten Urlaubstagen entsprächen, von denen 55 Tage für die Jahre vor 2016 und die übrigen für das letzte Beschäftigungsjahr geschuldet seien. BU habe im Lauf des Jahres 2016 den Urlaub genommen, der den in früheren Jahren erworbenen Urlaubstagen entsprochen habe, die in das Jahr 2013 und die Folgejahre übertragen worden seien. Dieser Umstand stelle jedoch kein missbräuchliches Verhalten von BU im Sinne der in Rn. 48 des Urteils vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C‑684/16, EU:C:2018:874), genannten Verhaltensweisen dar.

Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) in ihrem Urteil Nr. 95/2016 entschieden habe, dass Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95, der auf im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer anwendbar sei und vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen regele, dass für nicht genommenen Urlaub keine finanzielle Vergütung zu zahlen sei, mit den Grundsätzen der italienischen Verfassung vereinbar sei, ohne dass gegen die Grundsätze des Unionsrechts und die Regeln des Völkerrechts verstoßen werde. Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) sei zu diesem Ergebnis gekommen, indem sie verschiedene Ausnahmen zu dieser Regel geprüft habe, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien.

Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) habe sowohl die Notwendigkeit, die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, als auch die organisatorischen Zwänge für den öffentlichen Arbeitgeber berücksichtigt, indem sie ausgeführt habe, dass diese Regelung darauf abziele, die unkontrollierte „Monetisierung“ von nicht genommenem Urlaub zu unterbinden, als auch den Vorrang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs bekräftigt. Ihrer Ansicht nach greife das Urlaubsabgeltungsverbot nicht, wenn der Urlaub aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen, wie zum Beispiel bei Krankheit, nicht genommen worden sei, aber sehr wohl im Fall der Eigenkündigung.

Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95 mit dem Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 25. November 2021, job‑medium (C‑233/20, EU:C:2021:960), zumal sich das Ziel, die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, aus der Überschrift von Art. 5 ergebe, und Art. 5 Abs. 8 Teil einer Reihe von Maßnahmen sei, mit denen im öffentlichen Verwaltungssektor Einsparungen vorgenommen werden sollten.

Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Lecce (Gericht Lecce) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen (d. h. Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95) entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers ein Urlaubsabgeltungsverbot im Fall der Eigenkündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers vorsieht?

2.      Sind, falls die erste Vorlagefrage bejaht wird, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes nachweisen muss, dass es ihm nicht möglich war, den Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen?

 

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

Die Italienische Republik macht geltend, dass die Vorlagefragen unzulässig seien, da sich nach der aus den Urteilen vom 20. Juli 2016, Maschek (C‑341/15, EU:C:2016:576), und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C‑684/16, EU:C:2018:874), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig ergebe, wie das nationale Recht auszulegen sei, damit es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, eine Auslegung, die die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vorgenommen habe. Darüber hinaus enthalte die zweite Vorlagefrage widersprüchliche Behauptungen.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es vor dem Hintergrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofs keinen Einfluss auf die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens hat, dass ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, oder dass die Antwort auf ein solches Ersuchen im Licht des Unionsrechts offensichtlich ist (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C‑233/20, EU:C:2021:960, Rn. 16).

Im Übrigen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C‑233/20, EU:C:2021:960, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C‑233/20, EU:C:2021:960, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann BU auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95 nicht die verlangte finanzielle Vergütung für zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub erhalten, da er das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet habe. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seinen Fragen wissen, ob diese Bestimmung mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta vereinbar ist.

Die Vorlagefragen betreffen somit die Auslegung des Unionsrechts, und die erbetene Auslegung der genannten Bestimmungen steht weder offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits noch ist das Problem hypothetischer Natur. Zudem verfügt der Gerichtshof über die Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen erforderlich sind.

Die Vorlagefragen sind daher zulässig.

 

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers das Verbot vorsehen, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für sowohl im letzten Jahr der Beschäftigung als auch in den Vorjahren erworbenen, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet und nicht nachgewiesen hat, dass er den Urlaub aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht während des Arbeitsverhältnisses genommen hat.

Zunächst ist zu beachten, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

So spiegelt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind, das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C‑233/20, EU:C:2021:960, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C‑120/21, EU:C:2022:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Sie dürfen aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C‑233/20, EU:C:2021:960, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Außerdem stellt der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte des als unionssozialrechtliches Grundrecht verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dar. Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundenen Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C‑233/20, EU:C:2021:960, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, ist die tatsächliche Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs, der dem Arbeitnehmer zusteht, nicht mehr möglich. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 keine andere Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung auf als die, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 6. November 2018, Max‑Planck‑Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C‑619/16, EU:C:2018:872, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer, der nicht in der Lage war, vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seinen gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Daher hat der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung darauf, dass er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte (Urteile vom 20. Juli 2016, Maschek, C‑341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28 und 29, sowie vom 25. November 2021, job-medium, C‑233/20, EU:C:2021:960, Rn. 32 und 34).

Diese Bestimmung steht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Indem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorsieht, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, soll im Übrigen insbesondere gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 33).

Somit steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegen, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus der Vorlageentscheidung, dass der Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub über mehrere Bezugszeiträume erworben hat, der sich offenbar angesammelt hatte und von dem ein in den Jahren 2013 bis 2016 erworbener Teil noch nicht genommen worden war, als das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2016 beendet wurde. Zum anderen hat er wohl gemäß Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95 allein deshalb keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die gesamten nicht genommenen Urlaubstage, weil er das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet hat, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten, ein Umstand, den er hätte vorhersehen können.

Hierzu ist den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass diese Bestimmung nach Ansicht der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) darauf abzielt, die unkontrollierte „Monetisierung“ nicht genommenen Urlaubs zu unterbinden. So solle diese Bestimmung neben Maßnahmen zur Eindämmung der öffentlichen Ausgaben den Vorrang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs vor der Zahlung einer finanziellen Vergütung bekräftigen.

Dieses letztgenannte Ziel entspricht dem mit der Richtlinie 2003/88 und insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 verfolgten Ziel, wonach, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, insbesondere gewährleistet werden soll, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist.

Im Hinblick auf dieses Ziel und da Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, kann die Richtlinie im Grundsatz keine nationale Bestimmung verbieten, nach der am Ende eines solchen Zeitraums der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub nicht mehr durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden kann, und zwar auch im Fall der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen.

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 jedoch nicht maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C‑233/20, EU:C:2021:960, Rn. 32 und 34).

Aus alledem folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof), die das Verbot vorsehen, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, wenn dieser auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis, das ihn an seinen Arbeitgeber bindet, beendet hat, eine Bedingung aufstellen, die über die ausdrücklich in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen und in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen hinausgeht. Darüber hinaus umfasst dieses Verbot insbesondere das letzte Beschäftigungsjahr und den Bezugszeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Diese nationalen Rechtsvorschriften schränken folglich den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub ein, der, wie sich aus der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, einen Aspekt des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darstellt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur eingeschränkt werden darf, sofern die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C‑120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einschränkung der Wahrnehmung des in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts gesetzlich, genauer gesagt in Art. 5 Abs. 8 des Decreto‑legge Nr. 95, vorgesehen.

Was die vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziele betrifft, hinsichtlich deren das vorlegende Gericht insbesondere Zweifel hegt, ergibt sich aus dem Wortlaut der ersten Frage, dass diese Ziele, wie sie sich aus der Überschrift von Art. 5 des Decreto-legge Nr. 95 ergeben und von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) ausgelegt werden, zum einen die Eindämmung öffentlicher Ausgaben und zum anderen die organisatorischen Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers einschließlich der ordnungsgemäßen Planung des Urlaubszeitraums und der Förderung verantwortungsbewusster Verhaltensweisen der Parteien des Arbeitsverhältnisses sind.

Was erstens das Ziel der Eindämmung öffentlicher Ausgaben betrifft, ist festzustellen, dass sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, dass der wirksame Schutz der Sicherheit und der Arbeitnehmergesundheit nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C‑55/18, EU:C:2019:402, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was zweitens das Ziel in Bezug auf die organisatorischen Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers betrifft, ist festzustellen, dass es insbesondere die ordnungsgemäße Planung des Urlaubszeitraums und die Förderung verantwortungsbewusster Verhaltensweisen der Parteien des Arbeitsverhältnisses betrifft, so dass es dahin verstanden werden kann, dass die Arbeitnehmer dazu angehalten werden sollen, ihren Urlaub zu nehmen, und dass es dem Zweck der Richtlinie 2003/88 entspricht, wie sich aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils ergibt.

Ferner können die Mitgliedstaaten nicht von dem sich aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta ergebenden Grundsatz abweichen, wonach ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max‑Planck‑Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 54).

Hat der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub hingegen aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht Art. 31 Abs. 2 der Charta dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auch dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen, ohne dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer dazu zu zwingen, diesen Anspruch tatsächlich wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 56).

Insoweit ist der Arbeitgeber in Anbetracht des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub und angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten, u. a. verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 45 und 46).

Folglich verstoßen das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub gegen Art. 7 Abs. 1 und gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 sowie gegen Art. 31 Abs. 2 der Charta, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 46 und 55).

Jedenfalls ist den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass das Verbot, eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, die Urlaubstage umfasst, die im letzten laufenden Beschäftigungsjahr erworben wurden.

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers das Verbot vorsehen, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für sowohl im letzten Jahr der Beschäftigung als auch in den Vorjahren erworbenen, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet und nicht nachgewiesen hat, dass er den Urlaub aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht während des Arbeitsverhältnisses genommen hat.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers das Verbot vorsehen, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für sowohl im letzten Jahr der Beschäftigung als auch in den Vorjahren erworbenen, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet und nicht nachgewiesen hat, dass er den Urlaub aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht während des Arbeitsverhältnisses genommen hat.



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