Arbeitsgericht Mainz

Urteil vom - Az: 2 Ca 1390/90

Zum Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 56 BAT

Ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 56 BAT kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Leistungsminderung eine Änderungskündigung ausspricht, sondern auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich die bisherigen Arbeitsbedingungen ändern.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden … der Klägerin … auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.908,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand 

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Klägerin eine Ausgleichszulage nach erlittenem Arbeitsunfall gemäß § 56 des Bundesangestelltentarifvertrages zusteht. 

Die 51 Jahre alte Klägerin ist seit dem 1.5.1977 als Erzieherin im Kindergarten der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Anwendung. Bis zum 12.12.1978 war die Klägerin als Gruppenleiterin und in der Zeit danach gleichzeitig auch als stellvertretende Leiterin des Kindergartens tätig. Mit Wirkung vom 1.9.1979 erhielt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT. Ab 1.4.1982 war die Klägerin wieder ausschließlich als Gruppenleiterin tätig und erhielt für ihre Tätigkeit Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Mit Wirkung ab 1.3.1983 wurden der Klägerin erneut die Aufgaben einer stellvertretenden Leiterin des Kindergartens übertragen, wofür sie nach der Vergütungsgruppe V c BAT entlohnt wurde. Am 26.3.1985 erlitt die Klägerin einen Dienstunfall, wobei sie sich den Außenknöchel des rechten Fußes brach. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes Mainz vom 2.12.1987 hat die Klägerin wegen der Restfolgen nach dem erlittenen Außenknöchelbruch einen Grad der Behinderung von 20. 

Mit Schreiben vom 29.11.1990 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, die Gesundheitsbeeinträchtigung infolge meines Ihnen bekannten Arbeitsunfalles am 26.3.1985 (MdE: z.Zt. 20 %) bestehen leider mit zunehmender Tendenz weiter. Ich muss zu meinem Bedauern feststellen, dass ich der zusätzlichen dienstlichen Inanspruchnahme, die dadurch entsteht, dass ich während der Abwesenheit der Kindergartenleiterin - neben meinen in vollem Umfang gleichzeitig weiterlaufenden Aufgaben als Gruppenleiterin bei 25 Kindern - alle Leiterinnenaufgaben zu übernehmen habe, nicht mehr gerecht werden kann. Ich muss befürchten, dass von den Unfallfolgen verstärkte Beschwerden und Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgehen, wenn ich die Überbelastung fortführe. Meine Aufgaben lediglich als Gruppenleiterin kann ich weiterhin erfüllen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt muss ich Sie daher leider bitten, mich aus gesundheitlichen Gründen alsbald von den Aufgaben der stellvertretenden Kindergartenleiterin, die ich nunmehr fast 10 Jahre lang gerne ausgeübt habe, zu entbinden - bei unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Erzieherin (Gruppenleiterin) im Kindergarten der Ortsgemeinde. Ihrem Wunsch entsprechend wurde die Klägerin in der Zeit ab 1.4.1990 nur noch als Gruppenleiter in beschäftigt und erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. 

Mit der am 7.9.1990 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT, wobei sie zur Begründung ihres Klagebegehrens im Wesentlichen vorträgt, sie könne infolge des Arbeitsunfalles vom 26.3.1985 ihre bisherige Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe V c BAT nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit als Gruppenleiterin und gleichzeitig als stellvertretende Kindergartenleiterin sei eine Doppelbelastung, die weder gesundheitlich noch medizinisch weiterhin vertretbar sei. Durch den Unfall im Kindergarten der Beklagten vom 26.3.1985 sei es zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im oberen und im Wesentlichen im unteren Sprunggelenk des rechten Fußes gekommen. Des Weiteren bestehe eine Schwellungsneigung des rechten Sprunggelenkes, und die statische Belastbarkeit sei im Bereich des Sprunggelenkes gemindert. Es seien weiterhin röntgenologisch nachweisbare früharthrotische Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk feststellbar. Der Kalksalzgehalt im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes sei vermindert, es komme weiterhin zu einer vermehrten Supinationsstellung des rechten Fußes und zu einer deutlichen Fehlstellung des Vorderfußes in Adduktionsstellung. 

Diese krankhaften Veränderungen im Bereich des rechten Beines, die auf den Arbeitsunfall vom 26.3.1985 zurückzuführen seien, hätten zur Folge, dass sie aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht in der Lage sei, bei Abwesenheit der Kindergartenleiterin deren Tätigkeiten, Aufgaben und Verantwortungen wahrzunehmen. Als stellvertretende Kindergartenleiterin habe sie die von den anderen Gruppenleiterinnen, den Kindern der vier Kindergartengruppen und deren Eltern spontan vorgetragene Probleme pädagogischer, juristischer und verwaltungstechnischer Art zu erledigen. Des Weiteren seien Sprechstunden durchzuführen, tatsächliche Besorgungen für den gesamten Kindergarten vorzunehmen, Kontaktbesuche und Informationsbesuche bei der Gemeindeverwaltung durchzuführen. Hinzu komme die Aufgabe, regelmäßig stattfindende Elternausschusssitzungen vorzubereiten, insbesondere abends nach Dienstschluss an diesen Elternausschusssitzungen leitend teilzunehmen, sowie nach Dienstschluss an den weiteren Veranstaltungen und Elternabenden der vier anderen Kindergartengruppen, deren Leiterin sie selbst nicht sei, zusätzlich teilzunehmen, die Aufnahmeverfahren mit allen verwaltungstechnischen Einzelheiten für Neuzugänge für den Kindergarten vorzunehmen, die ständige pädagogische und verwaltungstechnische Zusammenarbeit mit der Grundschule zu gewährleisten und schließlich die Verwaltungsarbeit für den gesamten Kindergarten neben der den gesamten Tagesablauf ausfüllenden Gruppenleiterinnentätigkeit zu bewältigen. 

Die Klägerin beantragt, 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT eine Ausgleichszulage ab dem 1.4.1990 nach § 56 zu zahlen. 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. 

Sie bestreitet, dass die Klägerin infolge des erlittenen Arbeitsunfalles nicht mehr voll leistungsfähig sei und dass dieser Arbeitsunfall ursächlich dafür sei, dass die Klägerin die Funktion der stellvertretenden Kindergartenleiterin nicht mehr ausüben könne. Von einer Doppelbelastung der Klägerin könne überhaupt keine Rede sein. Die Klägerin sei als reine Abwesenheitsvertreterin tätig gewesen und habe dementsprechend die Kindergartenleiterin nur im Urlaubs- und Krankheitsfalle vertreten. Im Übrigen sei zu beachten, dass es nicht möglich sei. Verwaltungstätigkeiten im Büro der Leiterin auszuführen und gleichzeitig im Gruppenraum anwesend zu sein und die Funktion einer Gruppenleiter in wahrzunehmen. Vielmehr werde in einem solchen Fall die Aufgabe der Gruppenleiterin einer im Übrigen jeder Kindergartengruppe zugeteilten Erziehungshelferin übertragen. Zu weitere Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Schriftstücke verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe 

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg. 

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT gegenüber der Beklagten zu. 

Die genannte Vorschrift sichert bei einer tätigkeitsbezogenen Leistungsminderung und einer dadurch bedingten Beschäftigung in einer niedrigen Vergütungsgruppe dem Angestellten die Grundvergütung der verlassenen Vergütungsgruppe in der zuletzt bezogenen Höhe, wobei der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage zunächst eine entsprechende Herabgruppierung voraussetzt. Richtig ist, dass der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Leistungsminderung eine Änderungskündigung ausspricht, sondern auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich die bisherigen Arbeitsbedingungen ändern (vgl.Breier-Uttlinger, Kommentar zum BAT Erläuterung 1 zu § 56; Böhm-Spiertz Anm. 10 zu § 56 BAT). Insofern kann die Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen mit Wirkung ab 1.4.1990 nicht durch Änderungskündigung der Beklagten, sondern durch einen zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag herbeigeführt wurde. Zwar hat die Klägerin, was zwischen den Parteien unstreitig ist, am 26.3.1985 in dem von der Beklagten geführten Kindergarten einen Arbeitsunfall erlitten. Nach den eigenen Darlegungen der Klägerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wegen der durch den Unfall erlittenen Verletzungsfolgen in der Vergütungsgruppe V c BAT nicht mehr voll leistungsfähig sei. 

Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT erhalten u. a. Erzieherinnen als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Leiter (Leiterinnen) von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen nach einjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 oder nach mehrjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT. Nach der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe V c BAT erhalten u. a. Erzieherinnen Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT, die sich mindestens zwei Jahre im Erziehungsdienst in der Vergütungsgruppe VI b BAT bewährt haben als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Leiterin von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

Es kann auf sich beruhen, welche der Fallgruppen nach der Vergütungsgruppe V c für die Klägerin bis zum31.3.1990 einschlägig war. Denn beide Fallgruppen setzen eine Tätigkeit als Erzieherin sowie eine Tätigkeit als ständige Vertreterin der Leiterin der Kindertagesstätten voraus. Wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 29.1.1990 und aus ihrer gesamten Argumentation im übrigen ersichtlich ist, meint sie, die Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT stehe ihr zu, weil die Doppelbelastung, gleichzeitig als stellvertretende Kindergartenleiterin und als Gruppenleiterin tätig zu sein, unfallbedingt für sie unzumutbar sei. Dabei betont die Klägerin, dass sie ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin trotz der bei dem Unfall erlittenen Knöchelfraktur ausüben könne. Es konnte auf sich beruhen, ob die Klägerin tatsächlich - wie von ihr behauptet - die Tätigkeit als stellvertretende Kindergartenleiterin und als Gruppenleiter in zugleich auszuüben hatte oder ob, wie von der Beklagten behauptet, im Falle der Kindergartenleitungstätigkeit die Gruppenleitertätigkeit der Klägerin von einer ihr zugeteilten Erziehungshelferin insoweit wahrgenommen wurde. Selbst wenn insoweit eine Doppelbelastung für die Klägerin bestanden haben sollte, so ist für die erkennende Kammer nicht ersichtlich, warum die Klägerin infolge der durch den Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage sein soll, die Aufgaben der Kindergartenleitung im Vertretungsfalle wahrzunehmen. Aus der von der Klägerin gefertigten Tätigkeitsbeschreibung ihrer Aufgaben als stellvertretende Kindergartenleiterin ist ersichtlich, dass es sich insoweit überwiegend um Tätigkeiten handelt, die ausschließlich im Sitzen, d. h. ohne Beanspruchung des durch den Unfall lädierten Fußgelenkes zu verrichten sind. Soweit die Klägerin für sich reklamiert, sie habe auch tatsächliche Besorgungen für den gesamten Kindergarten vorzunehmen sowie Kontaktbesuche und Informationsbesuche bei der Gemeindeverwaltung durchzuführen, so ist schon nicht recht verständlich, in welchem Umfang dies in der Vergangenheit angefallen sein soll und warum diese Aufgaben, die die Klägerin im Übrigen ja nur im Vertretungsfalle wahrzunehmen hat, nicht auf eine andere Mitarbeiterin gegebenenfalls delegiert werden könnte. 

Da nach den eigenen Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich ist, warum sie zwar die strapaziösere Tätigkeit als Gruppenleiter in trotz des erlittenen Unfalles weiter wahrnehmen kann, nicht aber in der Lage sein soll, die im Sitzen zu verrichtende Administrationstätigkeit einer stellvertretenden Kindergartenleiterin zusätzlich auszuüben, die Klägerin mithin die Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungsfolgen und der tätigkeitsbezogenen Leistungsminderung nicht nachvollziehbar dargelegt hat, war die Klage mit der Kostenfolge gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. 

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG.



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