Arbeitsgericht Mainz

Urteil vom - Az: 6 Ca 640/98

Zum Urlaubsanspruch eines Schwimmmeisters

Einem Schwimmmeister muss in der Freibad-Saison kein Urlaub gewährt werden. Bei einem Betrieb von zwei Freibädern und einer Beschäftigung von drei Schwimmmeistern gehen die betrieblichen Belange dem Urlaubsgesuch eines Schwimmmeisters für die Hochsaison vor.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Der Streitwert wird auf ... - DM festgesetzt. 

 

Tatbestand 

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Verbandsgemeinde verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 29.07. bis 14.08.1998 Erholungsurlaub zu bewilligen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1991 als Angestellter beschäftigt, derzeit in der Funktion eines Schwimmmeisters. 

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.06.1991 (Bl. 24 u. 25 d.A.), in dem die Geltung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT) in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart worden ist. Der Kläger ist verheiratet und hat 5 Kinder. Er ist Schwerbehinderter mit einem GdB von 50. Sein Brutto-Monatsgehalt beläuft sich z.Zt. auf .... Die Beklagte betreibt 4 Bäder, das Hallenbad in S., ein Freibad in G. und ein kombiniertes Hallen-/Freibad in K.. Letzteres ist jeweils wechselnd geöffnet, d.h., entweder ist das Freibad oder das Hallenbad in K. während der Freibadesaison offen. Neben dem Kläger beschäftigt die Beklagte 3 weitere Schwimmmeister, nämlich Herrn G., Herrn R. und Herrn H.. Der Schwimmmeister R. ist per 31.05.1998 im Wege des Aufhebungsvertrags bei der Beklagten ausgeschieden, um ab 01.06.1998 eine Arbeitsstelle bei der Verbandsgemeinde K. anzutreten (vgl. das Schreiben des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde K. vom 29.04.1998; Bl. 41 d.A.). Der Verbandsgemeinderat der Beklagten hat am 26.05.1998 beschlossen, in der Zeit vom 01.06. Ins 31.08.1998 nur die beiden Freibäder in G. und K. zu öffnen. Bereits mit Schreiben vom 05.12.1997 (Bl. 6 d.A.) hatte der Kläger für den Sommer 1998 Urlaub für 2 Wochen beantragt, weil ihm vom Deutschen Erholungswerk Hamburg für die Zeit vom 30.07.-13.08.1998 eine Ferienwohnung zur Verfügung gestellt worden sei.

Die Beklagte hat die Bewilligung dieses Urlaubs abgelehnt, zuletzt mit Schreiben vom 10.03.1998. Mit vorliegender, am 22.04.1998 bei Gericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung tragt er vor, er sei in Anbetracht seiner siebenköpfigen Familie auf die Zuweisung eines Ferienhauses durch das Deutsche Erholungswerk e.V. Hamburg angewiesen. Es sei ihm finanziell nicht möglich, einen Urlaub auf dem allgemeinen Reisemarkt zu buchen. Die Erteilung des Urlaubs für die Zeit vom 29.07.-14.08.1998 sei der Beklagten ohne weiteres möglich. Auch in der Vergangenheit habe er jeweils 2 Wochen Urlaub im Sommer erhalten, obwohl alle 4 Bäder geöffnet gewesen seien. Der Schwimmmeister R. habe erst zum 31.08.1998 gekündigt. Wenn die Beklagte ihn bereits zum 01.06.1998 gehen lasse, könne sie sich anschließend nicht auf einen Engpass bei den Schwimmeistern berufen. Im Übrigen seien im Sommer 1998 ja nur 2 Freibäder geöffnet, die ohne weiteres mit den 2 verbleibenden Schwimmeistern (G. und H.) betrieben werden könnten. Notfalls müsse die Beklagte eben eine Aushilfskraft als Schwimmmeister einstellen bzw. sich auf dem Arbeitsmarkt umsehen, um eine Ersatzkraft für den ausgeschiedenen Schwimmmeister R. zu erhalten. Hinzukomme, dass ihm ärztlicherseits ausdrücklich Seeluft empfohlen worden sei (vgl. das Attest vom 24.04.1998; Bl. 20 d.A.). 

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom Mittwoch, den 29.07.1998 bis Freitag, den 14.08.1998, Erholungsurlaub zu gewähren. 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. 

Sie trägt vor, bereits nach dem Sommerurlaub 1997 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass den Schwimmeistern künftig in der Zeit vom 01.06. bis zum 31.08.1998 kein Urlaub mehr bewilligt werde. Der Grund habe in betrieblichen Problemen im Jahre 1997 gelegen. Der Kläger habe in diesem Jahr in der Zeit vom 24.07. bis zum 09.08.1997 Urlaub gehabt. Am 04.08.1997 sei er erkrankt und habe erst am 21.08.1997 seinen Dienst wieder aufgenommen. Für den Schwimmmeister G. sei Urlaub in der Zeit vom 10.08. bis zum 24.08.1997 vorgesehen gewesen. Glücklicherweise sei dieser Arbeitskollege bereit gewesen, seinen Urlaub kurzfristig zu verschieben. Ohne diese Bereitschaft hätte die Beklagte eines der im Jahre 1997 offenen Schwimmbäder schließen müssen. Dies würde indes zu nicht hinnehmbaren Verlusten führen. Gerade in der Freibade-Saison in der Zeit vom 01.06. bis 31.08.1998 jeden Jahres würden die Bäder am stärksten frequentiert (im Jahre 1997 62 % aller Schwimmbadbesucher in diesem Jahr). Auf dieses Einkommen sei sie insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Schwimmbäder ohnedies ein Zuschussbetrieb seien, dringend angewiesen. Die 2 Freibäder könnten nicht mit nur 2 Schwimmeistern betrieben werden, weil es jederzeit möglich sei, dass einer dieser Arbeitskräfte ausfalle. Durch das Ausscheiden des Schwimmmeisters R. zum 31.05.1998 habe sich an der Situation nichts geändert. Während im Jahre 1997 drei Bäder mit 4 Schwimmeistern betrieben worden seien, seien es in diesem Jahr 2 Bäder mit 3 Schwimmeistern. Aus finanziellen Gründen sei auch die aushilfsweise Einstellung eines Schwimmmeisters nicht möglich. Für die Festanstellung eines weiteren Schwimmmeisters gebe es keinen Grund, weil sich derzeit eine Mitarbeiterin in Ausbildung befindet, deren Übernahme als Schwimmeisterin in zwei Jahren geplant sei. Dem Kläger sei zuzumuten, seinen Urlaub außerhalb der Freibade-Saison (01.06.-31.08.) zu verwirklichen. Falls er das Ferienhaus gebucht habe, ohne sich zuvor um Urlaub zu bemühen, sei dies allein sein Risiko. Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsprotolle sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftstücke Bezug genommen. Die Akte gleichen Rubrum 6 Ga 1054/98 des erkennenden Gerichts war beigezogen. 

 

Entscheidungsgründe 

Die Klage ist unbegründet. 

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 29.07. bis 14.08.1998. 

1. Die Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 1. Halbsatz BUrlG. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und daher auch den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz BürlG nicht vorliegen (so BAG, Urteil vom 31.01.1996 - 2 AZR 282/95 - EzA § 4 KSchG „Verhaltensbedingte Kündigung“ Nr. 47/). 

2. Falls den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers indes dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen, stellt dem Arbeitgeber hinsichtlich des begehrten Urlaubs ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, Rdnr. 23 zu § 7 BUrlG, m.w.N.). 

3. Dem Urlaubswunsch dos Klägers für die Zeit vom 29.07. bis 14.08.1998 stellen im Entscheidungsfall dringende betriebliche Belange entgegen. Der Beklagten ist es nicht zuzumuten, die beiden in der Freibad-Saison geöffneten Freibäder mit nur 2 Schwimmmeistern zu betreiben. Denn in diesem Fall hätte sie keinerlei Ersatz, wenn einer der beiden Schwimmmeister ausfallen würde. Wie schnell dies gehen kann, macht gerade das Parallelverfahren der Parteien 6 Ga 1054/98 deutlich. 

4. Der Kläger kann sich für sein Begehren nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte könne ein weiteres Bad schließen bzw. hätte den Schwimmmeister R. nicht zum 01.06.1998 zur Verbandsgemeinde Kastellaun gehen lassen dürfen. Abgesehen davon, dass es allein Sache des Arbeitgebers ist, wie er seinen Betrieb organisiert, hat sich durch den Weggang des Schwimmmeisters R. zum 01.06.1998 an der Situation nichts geändert. Diesem Umstand hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie das Hallenbad S. für die Dauer der Freibade-Saison geschlossen hat, also anstelle von 3 Bädern mit 4 Schwimmeistern in diesem Jahr nur 2 Bader mit 3 Schwimmeistern betreibt. Dass die Beklagte infolge des Urlaubswunsches des Klägers nicht Gefahr laufen muss, eines der beiden geöffneten Freibäder auch noch zu schließen, bedarf keiner näheren Begründung. Die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer des Urlaubs des Klägers verbietet sich zum einen aus Kostengründen, zum anderen dürfte es nahezu unmöglich sein, für die Dauer von 2 Wochen einen Schwimmmeisters zu verpflichten. Abgesehen von der individuellen Situation hält es die Kammer im Übrigen nicht für ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte sich entschlossen hat, ihren Schwimmeistern generell für die Zeit der Hochsaison in den Sommerferien keinen Urlaub zu bewilligen. Nach alledem konnte die Klage des Klägers keinen Erfolg haben. Sie musste abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. 

Der Streitwertfestsetzung liegen §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO zugrunde. 

Bei der Bemessung des Streitwerts hielt die Kammer die Festsetzung auf ca. 1/2 Brutto-Monatseinkommen des Klägers für angemessen. 



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