Für den Arbeitgeber1 besteht die Pflicht, jeden nicht-rauchenden Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz vor Tabakrauch zu schützen. Auch Pausen- bzw. Aufenthaltsräume sowie Kantinen müssen rauchfrei sein. Dem Arbeitgeber bleibt dabei überlassen, ob er den Nichtraucherschutz durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen gewährleistet. Infrage kommen z.B. Rauchverbote für bestimmte Räumlichkeiten oder die Anschaffung geeigneter Entlüftungssysteme.
Arbeitnehmer, die von Tabakrauch gestört werden, können von ihrem Arbeitgeber Gegenmaßnahmen und bei deren Ausbleiben Schadenersatz verlangen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Rauchbelästigung vermeiden
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