Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom - Az: 7 TaBV 22/16
I. Was ist das?
II. Wie läuft das Einigungsverfahren ab?
III. Besteht ein Anspruch auf Durchführung? Welche Wirkung hat der Spruch?
Die Einigungsstelle ist ein innerbetriebliches Schlichtungsgremium. Sie wird angerufen, wenn Arbeitgeber1 und Betriebsrat sich bezüglich einer Angelegenheit nicht einigen können.
Beispiel: Arbeitgeber A möchte eine Spätschicht im Betrieb einrichten; der Betriebsrat ist dagegen. Nach erfolgloser Verhandlung ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an, welche über die Sache verhandelt und entscheidet.
Der Zweck der Einigungsstelle liegt üblicherweise im Ausgleich von Interessengegensätzen („Wie machen wir das?“). Zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten („Darf man das?“) sind dagegen die Gerichte zuständig.
Sofern keine ständige Einigungsstelle im Betrieb besteht, wird für jeden Streit eine neue Einigungsstelle einberufen. Zusammengesetzt ist die Einigungsstelle aus der gleichen Anzahl an Vertretern des Arbeitgebers und Vertretern des Betriebsrates (zusammen: Beisitzer) sowie einem gemeinsam gewählten neutralen Vorsitzenden. In der Einigungsstelle wird die umstrittene Angelegenheit verhandelt und mittels Abstimmung ein „Urteil“, der sog. Einigungsstellenspruch, gefällt. Dieser Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; es entsteht „automatisch“ eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt des Spruches. Die ungerade Besetzung gewährleistet dabei in jedem Fall eine Stimmenmehrheit und somit eine Entscheidung.
Das Einigungsstellenverfahren ist entweder erzwingbar oder freiwillig. Bei erzwingbarem Verfahren wird die Einigungsstelle in jedem Fall einberufen, wenn Uneinigkeit besteht und eine der Betriebsparteien die Anrufung durchführt. Bei freiwilligem Verfahren müssen beide Parteien die Zuziehung einvernehmlich wollen. In welchen Angelegenheiten das Verfahren erzwingbar ist, ergibt sich aus dem Gesetz (Beispiel: Fragen der Urlaubsplanung oder Lage der Arbeitszeit). Im zwingenden Verfahren ist der Spruch der Einigungsstelle für die Parteien bindend (Ausnahme: Interessenausgleich); im freiwilligen Verfahren ist der Spruch nur bindend, wenn die Parteien dies vorher oder im Nachhinein akzeptieren. Im freiwilligen Verfahren liegt es also an den Parteien, ob der Einigungsstellenspruch zur Betriebsvereinbarung wird.
Gut zu wissen: Die Kosten des Einigungsstellenverfahrens trägt der Arbeitgeber.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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