I. Was zählt als Diskriminierung?
II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist jede Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern/Auszubildenden/Stellenbewerbern1 unzulässig, wenn sie auf der sexuellen Identität der/des Betroffenen beruht. Durch den Begriff der „sexuellen Identität“ schützt der deutsche Gesetzgeber hetero-, homo, bi- und transsexuelle sowie zwischengeschlechtliche Menschen vor Diskriminierung.
Beispiel: Arbeitgeber A stellt den Bewerber B nicht ein, weil dieser homosexuell ist.
In der Praxis spielt vor allem die Gleichbehandlung von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern eine wichtige Rolle. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner Anspruch auf eine vom Arbeitgeber gewährte betriebliche Hinterbliebenenversorgung haben, auch wenn diese nur für Ehegatten bestimmt ist.
Wer sich benachteiligt sieht, hat das Recht sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle zu beschweren und Stellungnahme zu verlangen. Unterstützung erfahren Betroffene auch beim Betriebsrat, sofern ein solcher besteht. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Diskriminierungen sind unrecht. Wehren Sie sich
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