Diskriminierung wegen der sexuellen Identität

I. Was zählt als Diskriminierung?
II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?

I. Was zählt als Diskriminierung?

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist jede Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern/Auszubildenden/Stellenbewerbern1 unzulässig, wenn sie auf der sexuellen Identität der/des Betroffenen beruht. Durch den Begriff der „sexuellen Identität“ schützt der deutsche Gesetzgeber hetero-, homo, bi- und transsexuelle sowie zwischengeschlechtliche Menschen vor Diskriminierung.

Beispiel: Arbeitgeber A stellt den Bewerber B nicht ein, weil dieser homosexuell ist.

In der Praxis spielt vor allem die Gleichbehandlung von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern eine wichtige Rolle. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner Anspruch auf eine vom Arbeitgeber gewährte betriebliche Hinterbliebenenversorgung haben, auch wenn diese nur für Ehegatten bestimmt ist.

II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?

Wer sich benachteiligt sieht, hat das Recht sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle zu beschweren und Stellungnahme zu verlangen. Unterstützung erfahren Betroffene auch beim Betriebsrat, sofern ein solcher besteht. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Diskriminierungen sind unrecht. Wehren Sie sich

Egal welche Form der Diskriminierung - ob wegen des Alters, Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, Religion oder sexuellen Identität oder wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung: Diskriminierungen sind eine Rechtsverletzung. Setzen Sie sich deshalb für Ihr Recht ein - gemeinsam mit Ihren Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht.

Wie Sie sich gegen Diskriminierungen wehren erfahren Sie unter: .

"Ich habe eine sehr kompetente Beratung bekommen, die zu 100% auf mich und meine Bedürfnisse zugeschnitten war."  Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch

Aktuellste Urteile zu diesem Thema



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen