I. Warum wird geklagt?
II. Was bewirkt die Klage?
III. Welche Voraussetzungen hat eine Klage?
Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung hat der Arbeitnehmer1 entweder die Möglichkeit, diese hinzunehmen oder sie gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Überprüfung geschieht im Wege der Kündigungsschutzklage. Wird die Kündigung hingegen nicht rechtzeitig mittels Klage angegriffen, so gilt sie als von Anfang an wirksam. Das einzige Mittel, eine Kündigung ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu beseitigen ist demnach: die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Wird die Kündigungsschutzklage erhoben, so prüft das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung unter allen Gesichtspunkten. Denn insbesondere aufgrund des allgemeinen Kündigungsschutzes treffen den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung umfangreiche Pflichten, die es einzuhalten gilt.
Ist die Kündigung wirksam, so endet das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Ist sie unwirksam, so endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern besteht unverändert fort. Das Arbeitsverhältnis kann auf Antrag des Arbeitnehmers trotzdem aufgelöst werden, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist. Diese Möglichkeit besteht in der Praxis immer dann, wenn der Rechtsstreit enormes Misstrauen oder persönliche Differenzen verursacht hat.
Für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses kann der Arbeitnehmer u.U. die Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber verlangen (Weiterbeschäftigungsanspruch).
Notwendige Voraussetzung zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist, dass die Klage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erfolgt. Wird die dreiwöchige Frist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam(!).
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: 28 Ca 4045/14
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