Arbeitsgericht Kaiserslautern

Urteil vom - Az: 7 Ca 771/08

Arbeitszeitverringerung - "Schichtbetrieb" als entgegenstehender betrieblicher Grund

Dem Verlangen einer Teilzeitkraft, die Arbeitzeit zu verringern, muss der Arbeitgeber nicht nachkommen, wenn dies seinem Organisationskonzept zuwiderlaufen würde (§8 IV TzBfG). Hält sich der Arbeitgeber jedoch nicht strikt an das von ihm vorgetragene Organisationskonzept, so kann er sich auch nicht darauf berufen. Im vorliegenden Fall verweigerte der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung, weil dies mit dem im Betrieb vorherrschenden 4-Schichtsystem nicht zu vereinbaren sei. Allerdings beschäftigte er vereinzelte Arbeitnehmer außerhalb des Schichtsystems.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden in der Woche ab dem 28.08.2008 zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin, solange sich die betrieblichen Interessen nicht ändern, wie folgt festzulegen:

Montag bis Freitag von 8.00 - 14:00 Uhr.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 3.900,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird für den Fall, dass ein Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht überschritten wird, nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Beklagte zu verurteilen, einem Teilzeitbegehren stattzugeben.

Die 1966 geborene, alleinerziehende Klägerin, ist seit November 1988 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Ihr Bruttoverdienst betrug zuletzt 1.300,00 EUR.

Die Klägerin gebar im Juli 2006 ein Kind und befand sich anschließend in Elternzeit. Sie wurde vor der Elternzeit zumindest zeitweise im Vier-Schicht-Betrieb eingesetzt und zwar als Spulereiarbeiterin.

Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 29.05.2008 mit, dass sie beabsichtigte, die Klägerin nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wieder im Vier-Schicht-Betrieb einzusetzen. Die Klägerin stellte am 27.05.2008 schriftlich einen Antrag auf Teilzeit. Darin bat sie, sie ab dem 15.07.2008 mit reduzierter Arbeitszeit von 39 auf 30 Stunden die Woche und einer Verteilung von Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr einzusetzen.

Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 29.05.2008 ab.

Die Klägerin hat keine Möglichkeit ihr Kind außerhalb der Öffnungszeiten einer Kindertagesstätte von dritten Personen versorgen zu lassen.

Im Betrieb der Beklagten wird grundsätzlich im Vier-Schicht-Betrieb gearbeitet. In der Abteilung Einlegerei werden die Arbeitnehmer allerdings lediglich in der Frühschicht eingesetzt. Dort arbeitet u. a. eine Arbeitnehmerin mit dem Namen V V täglich von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, die keinem Kind unterhaltspflichtig ist.

Die Beklagte beschäftigt allerdings auch in anderen Abteilungen, so in der Spinnerei, Mitarbeiter/innen, die nicht im Vier-Schicht-Betrieb eingesetzt werden. So arbeitet eine Frau B in der Abteilung Spinnerei in Teilzeit außerhalb des Schichtbetriebes an sechs Stunden pro Tag. Außerdem beschäftigt die Beklagte weitere Teilzeitarbeitnehmer und bei Bedarf auch Leiharbeitnehmer.

Die Beklagte fragte im Mai und Juni 2008 bei der Verleihfirma, mit der sie geschäftlichen Kontakt unterhält, an, ob ein Leiharbeitnehmer morgens zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr abgestellt werden könnten. Dies wurde seitens der Verleihfirma verneint. Andere Leiharbeitsfirmen wurden insofern nicht befragt, auch nicht das Arbeitsamt.

Bei der Beklagten ist derzeit eine Unterauslastung und ein Auftragsrückgang zu verzeichnen. Es besteht ein Arbeitskräfteüberhang, weswegen auf die Weiterbeschäftigung von vier Leiharbeitnehmern und zwei geringfügig Beschäftigten verzichtet wurde.

Die Klägerin trägt vor,

die Beklagte könne sie problemlos in dem gewünschten verringerten Umfang und zu den gewünschten Arbeitszeiten einsetzen. Dies sei zum einen möglich in der Abteilung Einlegerei, zum andern aber auch in der Abteilung Zwirnerei und in der Abteilung Spulerei. Sie könne auch als Springerin in allen Abteilungen eingesetzt werden und auch mit Putzaufgaben betraut werden. Ein organisatorisches Konzept, welches es nicht erlauben würde, die Klägerin zu den gewünschten Arbeitszeiten im gewünschten Arbeitsumfang einzusetzen, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden die Woche ab 28.08.2008 zuzustimmen. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, ihre Arbeitszeiten, so lange sich die betrieblichen Interessen nicht ändern, wie folgt festzusetzen:

Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

ein Einsatz der Klägerin sei nur im Vier-Schicht-Betrieb in der Spinnerei möglich. Alle anderen Arbeitsplätze, auf denen Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt würden, seien besetzt, insbesondere die in der Einlegerei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 11.09.2008 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Nach § 8 TzBfG können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber verlangen, dass ihre Arbeitszeit verkürzt wird.

Ein diesbezüglicher Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, eine Ankündigungsfrist von drei Monaten eingehalten wird (§ 8 Abs. 2 TzBfG), der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und keine betrieblichen Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Außerdem darf nicht in der Zeitgrenze des § 8 Abs. 6 TzBfG ein früherer Antrag inhaltlich gerechtfertigt abgelehnt worden sein (vgl. zum Ganzen: DLW, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 7. Auflage, C Rz 93 ff).

2. Die ersten drei Voraussetzungen, sowie die letzte sind vorliegend erfüllt. Diesbezüglich besteht zwischen den Parteien kein Streit. Soweit die Klägerin ursprünglich in ihrem Antrag beantragt hatte, sie bereits ab dem 15.07.2008 in Teilzeit zu beschäftigen, war dieser Antrag umzudeuten und so auszulegen, dass die Klägerin jedenfalls eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit nach Ablauf von drei Monaten nach Stellung des Antrags beantragt hat. Die Klägerin hat diesbezüglich auch ihren Antrag im vorliegenden Verfahren angepasst (BAG, 20.07.2004, EZA § 8 TzBfG, Nr. 9).

3. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dem Teilzeitbegehren der Klägerin betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.

a) Sowohl die Verringerung der Arbeitszeit als auch die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit können vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn entgegenstehende betriebliche Belange bestehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Gefordert ist damit eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung. Derartige betriebliche Belange liegen z. B. dann vor, wenn die Organisation, der Betriebsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden oder unverhältnismäßige Kosten erwachsen würden. Als weitere Gründe kommen in Betracht, dass eine Ersatzarbeitskraft für die frei werdenden Stunden auf dem Arbeitsplatz nicht zu finden ist oder auch, dass das Betriebsklima erheblich gestört würde, weil andere Arbeitnehmer nun mehr Überstunden leisten müssen.

Hierbei genügen bereits rational nachvollziehbare Gründe, die zur Ablehnung des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers berechtigen (vgl. DLW, a. a. O., C Rz 109).

Allerdings müssen die Gründe schon ein gewisses Gewicht haben, da ansonsten von einer "wesentlichen" Beeinträchtigung betrieblicher Belange nicht ausgegangen werden kann. Einfache Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb genügen nicht (LAG Köln, 09.04.2003, LAGE § 8 TzBfG, Nr. 11 b). Allein ein erhöhter Verteilungsaufwand stellt z. B. keinen betrieblichen Grund dar, der eine Versagung des Reduzierungswunsches rechtfertigen könnte.

Auch sonstige betriebliche Beeinträchtigungen, die stets mit einer Verringerung oder anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit einhergehen, müssen vom Arbeitgeber hingenommen werden (LAG Düsseldorf, 19.04.2002, 9(12) Sa 11/02). Nach der Rechtsprechung des BAGs besteht ein Grund zur Verweigerung des Teilzeitbegehrens dann nicht, wenn die ausfallende Arbeitszeit durch Einstellung einer Teilzeitkraft ausgeglichen werden kann. Auf die Inanspruchnahme von Leiharbeit kann der Arbeitgeber dann verwiesen werden, wenn der Arbeitgeber ohnehin Leiharbeit als übliche Maßnahme in seinem Betrieb vorhält (BAG 09.12.2003, EZA § 8 TzBfG, Nr. 8).

Der Arbeitgeber muss also versuchen, vor Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit eine geeignete zusätzliche Arbeitskraft einzustellen. Umgekehrt ist das Fehlen einer geeigneten Ersatzkraft für die infolge der Arbeitszeitverringerung ausfallenden Stunden ein berechtigter Ablehnungsgrund für das Teilzeitbegehren (BAG, 23.11.2004, EZA § 8 TzBfG, Nr. 12). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit nach einem geeigneten Bewerber zu suchen und die Stelle inner- und/oder außerbetrieblich auszuschreiben. Das kann nur dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sein Bemühen ohnehin erfolglos wäre (DLW, a. a. O., C Rz 109 b).

Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Unternehmerentscheidung, z. B. keine Teilzeitarbeitnehmer in seinem Betrieb einzusetzen oder keine Leiharbeitnehmer oder z. B. auf die Notwendigkeit eines Vollschichtbetriebes, ist eine solche Unternehmerentscheidung grundsätzlich als betrieblicher Belang anzuerkennen, der einem entgegenstehenden Teilzeitwunsch als betrieblicher Belang entgegengehalten werden kann. Gleichzeitig wird jedoch in diesem Fall eine substantiierte Darlegung des dahinterstehenden unternehmenspolitischen und wirtschaftlichen Konzepts verlangt (DLW, a. a. O., C Rz 111 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Der Arbeitgeber muss daher sein Organisationskonzept zunächst substantiiert darlegen, damit dieses vom Gericht festgestellt werden kann. Sodann ist seitens des Gerichts zu überprüfen, ob die gewünschte Arbeitszeitregelung des Arbeitnehmers diesem Organisationskonzept entgegensteht. Anschließend und letztlich ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Belange so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebes oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebes führen würde (DLW, a. a. O., C Rz 112).

Ergibt sich danach, dass nach dem unternehmerischen Konzept der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Teilzeitwunsch nachzukommen, ist keine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Belangen und den Interessen des Arbeitnehmers mehr durchzuführen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage, § 8 Rz 25). Allein das Vorliegen der nachgewiesenen betrieblichen Belange reicht aus, um den Teilzeitwunsch abzulehnen.

b) Im vorliegenden Fall gelang es der Beklagten nicht, dem Teilzeitwunsch der Klägerin entgegenstehende betriebliche Belange im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar darzulegen.

Sie hat bereits kein in sich schlüssiges Konzept darlegen können, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin nicht in Teilzeit mit 30 Stunden vormittags vom 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr eingesetzt werden kann.

Zunächst hat sie zwar im Gütetermin und auch schriftsätzlich vorgetragen, sie habe außerhalb der Abteilung Einlegerei grundsätzlich einen Vier-Schicht-Betrieb eingeführt und alle Arbeitnehmer in allen Abteilungen müssten entsprechend diesem Schichtmodell arbeiten. Dieses Organisationskonzept hält die Beklagte allerdings selbst nicht strikt durch, wie sich aus ihren eigenen Ausführungen ergibt. So hat sie im Kammertermin selbst vorgetragen, dass bestimmte Arbeitnehmerinnen auch in der Abteilung Spinnerei, namentlich Frau B außerhalb des Schichtbetriebes mit reduzierter Arbeitszeit, im Falle von Frau B mit sechs Stunden täglich, eingesetzt werden können. Außerdem hat sie weiter in ihren Schriftsätzen vorgetragen, dass bei ihr Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer in verschiedenen Abteilungen zum Einsatz kommen. Es ist im Betrieb der Beklagten daher nicht so, dass alle Arbeitnehmer nur in Vollzeit im Vier-Schicht-Rhythmus eingesetzt werden. Ein entsprechendes Organisationskonzept besteht entweder bei der Beklagten nicht oder wird jedenfalls nicht durchgehend umgesetzt.

Weswegen dann ein Einsatz der Klägerin mit reduzierter Arbeitszeit in der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeit nicht möglich sein soll, konnte aus den Ausführungen der Beklagten nicht entnommen werden. Die Beklagte ist nach § 8 TzBfG grundsätzlich verpflichtet, solange keine betrieblichen Belange entgegenstehen, dem Wunsch des Arbeitnehmers nachzukommen. Dieser hat hierauf einen Anspruch.

Hinzu kommt der Umstand, dass die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 08.08.2008 ausgeführt hat, dass bei ihr derzeit eine Unterauslastung aufgrund eines Auftragsrückganges besteht und deswegen ohnehin ein Arbeitskräfteüberhang vorhanden sei. Deswegen seien bereits verschiedene Leiharbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt worden und auch von der Weiterbeschäftigung zweier geringfügig Beschäftigten abgesehen worden. Nach diesen Ausführungen müsste eigentlich eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin den Interessen der Beklagten gerade entgegenkommen.

Auch bezüglich der von der Klägerin gewünschten Lage der Arbeitszeit konnte die Beklagten nicht substantiiert betriebliche Belange vortragen, die einer Festlegung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Klägerin entgegenstehen würden. So hat sie zwar vorgetragen, dass in der Frühschicht, die von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr andauert, eine Arbeitszeitlücke zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr bestehen würde, würde man die Klägerin in der Frühschicht nur mit den gewünschten Stunden einsetzen - z. B. auf dem Arbeitsplatz von Frau V in der Einlegerei, die keinen Kindern unterhaltspflichtig ist. Sie hat allerdings nicht vorgetragen, dass sie sich ausreichend bemüht hat, Ersatzarbeitskräfte für diesen Zeitraum - so sie denn im Hinblick auf die Unterauslastung überhaupt notwendig sind - zu finden. Sie hat lediglich die Verleihfirma gefragt, ob Leiharbeitnehmer für entsprechende Zeiten abgestellt werden könnten, mit der sie regelmäßig zusammenarbeitet. Andere Leiharbeitsfirmen hat sie allerdings nicht kontaktiert und auch nicht bei der Bundesagentur für Arbeit nachgefragt, ob diese entsprechende Teilzeitkräfte zur Verfügung stellen könnten. Im Hinblick auf die in B-Stadt bestehende hohe Arbeitslosigkeit und der einfach gelagerten Tätigkeit, die die Klägerin verrichtet, erscheint eine solche Anfrage auch nicht völlig aussichtslos. Vor Ablehnung der Lage der Arbeitszeit wäre die Beklagte nach der unter 3 a dargelegten Rechtsprechung des BAGs daher verpflichtet gewesen, eine solche Anfrage zu versuchen.

Zusammengefasst konnte das Gericht daher keine objektiven betrieblichen Belange feststellen, die der Reduzierung der Arbeitszeit und der von der Klägerin gewünschten Lage der Arbeitszeit entgegenstehen würden.

II.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wobei das Gericht entsprechend den Regeln bei der Änderungskündigung den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Vergütung bei einer Vollzeitstelle und der Vergütung, die die Klägerin bei der gewünschten Reduzierung erzielen würde multipliziert mit 36 verglichen hat mit dem 3-fachen Bruttomonatsgehalt der Klägerin. Sodann war der geringere Betrag festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007, 1 Ta 242/07).

Die Entscheidung über die Berufung folgt aus § 64 ArbGG.

 



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