Arbeitsgericht Kaiserslautern

Urteil vom - Az: 8 Ca 807/03

Zum Anspruch auf Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstieges

Wenn der Arbeitgeber jahrelang eine noch nicht einmal ausreichende Leistung widerspruchslos hinnimmt und erst dann reagiert, wenn das vergütungsrechtlich Folgen haben könnte, dann spricht vieles dafür, dass er die Leistung in der Vergangenheit als die geschuldete und damit mittlere Art und Güte entsprechende Leistung angenommen hat.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,69 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 13.05.03 zu zahlen. 

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab Mai 2003 in die Lohngruppe VI des Bezirkstarifvertrages zum BMT-GII einzugruppieren.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.083,45 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand 

Die Parteien streiten sich über den Bewährungsaufstieg des Klägers. Der 1952 geborene Kläger ist seit 01.11.1980 als Müllwerker/Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er fährt Sonderfahrzeuge und war bisher in der Vergütungsgruppe V/V a des Bezirkstarifvertrages des BMT-GII eingruppiert. Dort ist nach 12 Jahren, Bewährung und Vollendung des 50. Lebensjahres ein Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe VI vorgesehen. Der Kläger war in der Vergangenheit an verschiedenen Unfällen (vgl. Bl. 23 ff. d.A.) beteiligt. Im Jahre 2002 hatte der Kläger keine Unfälle mehr. Er fährt jetzt ein Fahrzeug mit einer Kamera am Heck. Am 24.07.2002 beantragt der Kläger die Höhergruppierung, die von der Beklagten abgelehnt wurde.

Der Kläger trägt vor:
Er habe sich bewährt. Die Beklagte habe in der Vergangenheit keinerlei Beanstandungen an der Arbeitsleistung des Kläger vorgenommen. Damit liege eine zumindest ausreichende Leistung, wie sie für eine Bewährung i.S. des Bewährungsausstieges erforderlich sei, vor. Die Anzahl der Unfälle sei bei dem Kläger vielleicht deshalb hoch, da er auch Bagatellschäden bei der Beklagten gemeldet habe, z.B., wenn er nach Rückkehr aus seinem Urlaub Beulen am Fahrzeug entdeckt habe. Er habe  schwierige Gebiete, wie z.B. den Kotten, die Fußgängerzone, die Bismarckstraße mit Nebenstraßen und Gebiete um den Hauptbahnhof zu befahren gehabt. Je Müllfahrzeuge müsse ein ausgebildeter Einweiser vorhanden sein. Das Fehlen eines Einweisers habe der Kläger in der Vergangenheit auch bemängelt. Die Zahl der Unfälle des Klägers sei auch nicht überdurchschnittlich. Lediglich einen Unfall, den die Beklagte in der Liste einführe, habe der Kläger alleine zu verantworten. Er sei aber an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Bei den anderen Unfällen seien vorschriftswidrig geparkte Fahrzeuge, missverständliche Zeichen der Einweiser oder schwierige äußere Umstände ursächlich gewesen. Nach dem die Beklagtenseite in der Vergangenheit seine Arbeitsleistung nicht bemängelt habe, sei es nun treuwidrig, sich auf mangelnde Bewährung zu berufen (LAG München vom 05.04.2001, 4 SA 951/99).

Der Kläger beantragt: 
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 416,69 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.09.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 2003 in die Lohngruppe VI des Bezirkstarifvertrages zum BMT GII einzugruppieren.

Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:
Es sei Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass er sich bewährt habe. Die Anzahl seiner Unfälle sei überdurchschnittlich. Die Beklagte habe hier im Prozess nur 20 von 39 Unfällen während der Bewährungszeit aufgeführt. Sie habe die Unfälle, bei denen dem Kläger lediglich ein Mitverschulden vorzuwerfen sei, bereits nicht angegeben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze sowie auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 21.05. und 22.07.2003 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Der Klageantrag Ziff. 2 ist allgemein als zulässig erachtete Eingruppierungsfeststellungsantrag auszulegen (Erfurter Kommentar § 611 BGB Rn 622).

II. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen V/V a und der zutreffenden Eingruppierung VI des Bezirkstarifvertrages BMT GII. Er kann jedoch nicht ab 01.09.2002 Zinsen aus der Vergütungsdifferenz verlangen.

Die Beklagte hat dem Kläger nach Vollendung seines 50. Lebensjahres im Wege des Bewährungsausstieges nach § 2 III BMT GII in der Gruppe VI einzugruppieren. Grundsätzlich hat der Kläger als Anspruchssteller die Voraussetzungen der Höhergruppierung, d.h. die Tätigkeit, den Ablauf der Bewährungszeit und die tatsächliche Bewährung darzulegen und ggf. zu beweisen. Zwischen den Parteien sind der Zeitablauf und die Tätigkeit des Klägers nicht streitig. Gestritten wird alleine darüber, ob sich der Kläger „bewährt“ hat. Dabei reicht für das Vorliegen einer „Bewährung“ in diesem Sinne aus, dass der Kläger eine ausreichende Leistung erbracht hat. Das bedeutet, dass - selbst sollte die Zahl der Unfälle des Klägers überdurchschnittlich sein - das nicht bedeuten muss, dass keine ausreichende Leistung erbracht wurde. Der Kläger kann selbst - insoweit werden ihm Erleichterungen in der Darlegungslast zuzustehen sein - nicht wissen, wie die durchschnittliche Unfallhäufigkeit der Kraftfahrer mit Müllwagen nicht angeben. Fall der - bestrittene - Sachvortag zu den überdurchschnittlichen Unfällen zutrifft, kann es darauf ankommen, ob der Kläger knapp über dem Durchschnitt liegt und damit noch eine befriedigende Leistung oder aber weiter über dem Durchschnitt liegt. Den Durchschnitt der Unfälle hat die Beklagte aber nicht angegeben.

Es kommt aber letztlich nach Auffassung der Kammer hierauf nicht an, denn die Kammer folgt der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des LAG München vom 05.04.2001, 4 Sa 95/99). Danach ist von Seiten des Arbeitgebers im Rahmen der Fürsorgepflicht zu verlangen, dass er während der Bewährungszeit daraufhin weist, falls er die Bewährung als nicht gegeben erachtet. Denn, wenn von Seiten des Arbeitgebers keine Kritik an der Leistung kommt, gibt es auch keinen Grund für den Arbeitnehmer sein Verhalten zu ändern, obwohl beide Seiten daran interessiert sein dürften, dass zumindest eine befriedigende Leistung erbracht wird. Wenn der Arbeitgeber Jahrelang eine - wie hier jetzt im Prozess behauptet - noch nicht einmal ausreichende Leistungen widerspruchslos hinnimmt und erst dann reagiert, wenn das vergütungsrechtlich Folgen haben könnte, dann spricht vieles dafür, dass er die Leistung in der Vergangenheit als die geschuldete und damit mittlere Art und Güte entsprechende Leistung angenommen hat (vgl. § 363 BGB). Ein Arbeitnehmer muss - sollte er eine nicht ausreichende Leistung erbringen - die Möglichkeit haben, sich zu verbessern und damit den Bewährungsaufstieg zu erreichen. Wird er vom Arbeitgeber nicht auf die aus Sicht des Arbeitgebers bestehende Leistungsmängel hingewiesen, kann der betreffende Arbeitnehmer nicht seine Leistung ändern und die von den Tarifvertragsparteien durchaus gewollte Motivation für den  Bewährungsaufstieg entfällt. Daher gilt die Bewährung für den Bewährungsaufstieg als erfolgt, weil es gegen Treu und Glauben verstößt, sich auf eine mangelnde Bewährung zu berufen, wenn Jahre lang hierauf nicht hingewiesen wurde (LAG München vom05.04.2001. 4 Sa 951/99).

Die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der zutreffenden Eingruppierung beträgt unstreitig bis einschließlich April 2003 insgesamt 416,69 EUR brutto.

Danach ist der Kläger ab Mai 2003 entsprechend Klageantrag Ziff. 2 einzugruppieren.

Zinsen sind von der Beklagten aber erst ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288, 247 BGB geschuldet. Insoweit war die Klage in geringem Umfang abweisen. Der Kläger hat nämlich nicht einmal behauptet, dass der von ihm beziffert angegebene Betrag zum 31.08.2002 fällig war.

Allein aufgrund der Gesamtbeschwer ist gegen diese Entscheidung von Seiten der Beklagten die Berufung möglich. Sollte die Berufung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages eingelegt werden, bestand angesichts der Kriterien des § 64 Abs. 2 ArbGG kein Anlass, die Berufung zuzulassen.

Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden und der Klage überwiegend stattzugeben.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 12 Abs. 7 ArbGG.



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