Arbeitsgericht Kaiserslautern

Urteil vom - Az: 1 Ca 1895/05

Zum Direktionsrecht des Arbeitgebers

Sieht ein Arbeitsvertrag vor, dass dem Arbeitnehmer auch andere Arbeiten übertragen werden können, so haben die Parteien das Direktionsrecht dahingehend erweitert, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer außer der ursprünglichen Tätigkeit (hier: als Einsatzleiter) auch andere - gleichwertige - Aufgaben zu übertragen.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, wie der Kläger arbeitsvertragsgemäß zu beschäftigen ist. 

Der Kläger ist seit 25.11.1996 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.11.1996 beschäftigt. Darin heißt es:

§ 1 Herr A. wird ab 25.11.1996 bei der Stadtverwaltung A-Stadt als Angestellter - Einsatzleiter - beim Stadtreinigungsamt auf unbestimmte Zeit eingestellt.

 ...

§ 3 Der Angestellte hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert wird.

Bis März 2004 wurde der Kläger als Einsatzleiter des Stadtreinigungsbetriebes eingesetzt. Dabei waren ihm ein Funktionsmeister, drei Vorarbeiter und 30 weitere gewerbliche Arbeitnehmer unterstellt. Sodann wurde der Kläger im Zuge einer Umorganisation des Straßenreinigungsbetriebes als Disponent bei unveränderter Vergütung weiterbeschäftigt. Seither sind ihm nur noch drei Vorarbeiter unterstellt.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei nicht zu dieser einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen berechtigt gewesen.

Er beantragt,
ihn als Einsatzleiter beim Stadtreinigungsamt zu beschäftigten.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger werde im Einklang mit dem bestehenden Arbeitsvertrag beschäftigt. Die ursprünglich von ihm inne gehabte Position „Einsatzleiter“ sei durch eine Umorganisation, die das Ziel verfolge, die Arbeitsabläufe zu beschleunigen, weggefallen. Seine jetzige Tätigkeit als Disponent sei mit seiner früheren Tätigkeit gleichwertig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten ausschließlich als Einsatzleiter im Stadtreinigungsamt beschäftigt zu werden. 

Zwar wurde der Kläger lt. § 1 des nach wie vor gültigen Arbeitsvertrages der Parteien „als Angestellter - Einsatzleiter - beim Stadtreinigungsamt“ eingestellt. Die Beklagte hat sich jedoch durch diesen Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, den Kläger ausschließlich mit dieser Funktion zu betrauen. Vielmehr sieht § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Beklagte dem Kläger auch andere Arbeiten übertragen kann, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden können, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert wird. Damit haben die Parteien das Direktionsrecht der Beklagten dahingehend erweitert, dass die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger außer der Tätigkeit als Einsatzleiter auch andere - gleichwertige - Aufgaben zu übertragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.



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