Arbeitsgericht Ludwigshafen

Urteil vom - Az: 6 Ca 167/07

Gedingerichtlinien

Da die Gedingerichtlinien fortbestehen und dort ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien festgehalten ist, dass die Berechnung des Prämienlohnes sich aus einem verminderten Monatstabellenlohn errechnet, kann nicht entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien davon ausgegangen werden, dass eine Berechnung des Prämienlohnes nach der Entgeltgruppe des TVöD stattfinden soll.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 189,00 festgesetzt.  

IV. Das Rechtsmittel der Berufung wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand 

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger auszuzahlenden Prämienlohnes.

Der Kläger ist bei der Standortverwaltung Germersheim im System-Instandsetzungs- Zentrum beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis richtete sich bis zum 30.09.2006 nach dem Tarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (NTArb) und wurde mit Wirkung vom 01.10.2005 in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung von Prämienlohn gemäß dem Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich des SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, den sogenannten Gedingerichtlinien. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass sich die Tarifvertragsparteien keineswegs darüber einig waren, dass die Verminderung des Prämienlohnes nach den Gedingerichtlinien bis in alle Zukunft gelten sollen. Bei Anwendung der Tabelle der Stundenentgelte des TVöD/Bund Tarifgebiet West sei bei der Endstufe 8 ein Stundenentgelt von 14,70 EUR festgeschrieben. Da sowohl der MTArb als auch der Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb aufgehoben wurde, seien die dort enthaltenen zu berücksichtigenden Beträge zur Verminderung des Monatstabellenlohns nicht anzuwenden. Aufgrund der Generalklausel in § 2 Abs. 4 TVÜ Bund ergäbe sich, dass die Vorschriften des MTArb und des Lohntarifvertrages durch die neuen Stundenentgelte des TVöD ersetzt werden. Ihm stehe daher für den Monate Dezember 2005 bis einschließlich August 2006 ein Stundenentgelt von 14,70 EUR und nicht wie von der Beklagten festgesetzt ein Prämienlohn von 14,00 EUR zu. 

Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab 31.08.2006 zu bezahlen. 

Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen. 

Sie ist der Rechtsauffassung, dass sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 des TVÜ Bund ergebe, dass die §§ 1,2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum TMArb (TVLohngrV) über den 30.09.2005 hinaus fort gelten. Infolge des Verweises auf § 1 Abs. 2 TVLohngrV, der besagt, dass die Monatstabellenlöhne für die Lohngruppen in dem jeweiligen Monatslohntarifvertrag zum MTArb festgelegt sind, müsse die Beklagte bei der Berechnung des verminderten Monatstabellenlohnes auf den aufgehobenen Monatslohntarifvertrag Bezug nehmen müsse. Zur Ergänzung des Parteivorbringens und der Verfahrensgeschichte wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf die Sitzungsniederschriften, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe 

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gem. § 4 der Gedingerichtlinien für die im Kalendermonat im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden der Monatsregellohn zu. Daneben wird für jede Gedingegruppe (oder Einzelgedinge) der im jeweiligen Kalendermonat sich ergebende Überschuss der Stückzeitstunden über die Gedingestunden - ermittelt auf der Grundlage der tatsächlich im Kalendermonat im Gedinge geleisteten Arbeitsstunden - als Zeitgewinnstunden mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes vergütet (Überverdienst). Diese Gedingerichtlinien bestehen gemäß Anlage C Nr. 23 zum TVÜ Bund fort. Dort ist ausdrücklich aufgeführt, dass der Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArbG (Gedingerichtlinien) vom 01. April 1964 fort gelten. Demnach verweisen nunmehr die noch rechtsgültigen Gedingerichtlinien nach § 4 auf tarifvertragliche Regelungen des Manteltarifvertrages für die Arbeiter im Bereich Bund und ebenso auf den Lohntarifvertrag, die beide gemäß Anlage 1 A und B Nr. 9 TVÜ und Nr. 11 des TVÜ Bund ersetzt worden sind und demnach keine Rechtsgültigkeit mehr haben. Gleichwohl steht dem Kläger bei der Berechnung des Prämienlohnes nicht der in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 der Entgeltverordnung nach TVöD angegebene Stundenlohn von 14,70 EUR zu. Dies ergibt sich aus der direkten Anwendung des § 4 der Gedingerichtlinien. In diesen ist ausdrücklich festgehalten, dass der Prämienlohn berechnet wird aus den im „Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes“. Dieser verminderte Monatstabellenlohn ist in den Bestimmungen des TVöD durch die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt worden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Bund) gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) unter Anderem die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) über den 30.09.2005 hinaus fort. Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien bis zu einer entsprechenden Neuregelung die Arbeitgeber bei der Berechnung des verminderten Monatstabellenlohnes auf den aufgehobenen Monatslohntarifvertrag zurückgreifen müssen. Es liegt mithin an den Tarifvertragsparteien einen möglicherweise höheren Prämienlohn festzulegen. Da die Gedingerichtlinien fortbestehen und dort ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien festgehalten ist, dass die Berechnung des Prämienlohnes sich aus einem verminderten Monatstabellenlohn errechnet, kann nicht entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien davon ausgegangen werden, dass eine Berechnung des Prämienlohnes nach der Entgeltgruppe des TVöD stattfinden soll. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 TVÜ Bund etwas anderes, auch wenn in dieser Norm festgehalten ist, dass soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelung des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend gelten. Diese Generalklausel wird durch

 § 17 TVÜ Bund verdrängt. Aus dieser Regelung ist vielmehr zu erkennen, dass bei Eingruppierungs- und damit auch Lohnfragen die Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlage 1 und 2 fort gelten sollen. Damit ist hinreichend deutlich durch die Tarifvertragsparteien geregelt worden, dass im Zweifelsfall auch die ersetzten Tarifverträge bei Lohn- und Eingruppierungsfragen fort gelten sollen, sofern die Tarifvertragsparteien keine anderweitigen neuen Bestimmungen aufgenommen haben. Denn auf § 2 Abs. 4 TVÜ Bund wird gerade nicht Bezug genommen. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde festgesetzt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.



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