Arbeitsgericht Ludwigshafen

Urteil vom - Az: 3 Ca 1515/10

Verringerung der Arbeitszeit wegen Elternzeit; Darlegungslast des Arbeitgebers für entgegenstehende Gründe

Beantragt eine Arbeitnehmerin die Verringerung ihrer Arbeitszeit aufgrund von Elternzeit (§15 Abs.7 BEEG), so muss der Arbeitgeber eventuell entgegenstehende dringende betriebliche Gründe konkret darlegen; die pauschale Behauptung, der Einsatz in Teilzeit sei unwirtschaftlich, reicht dazu nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn im Tätigkeitsfeld der Arbeitnehmerin auch Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 01.05.2011 bis zum 19.02.2013 und vom 20.02.2013 bis zum 19.02.2014 von 38,5 Stunden wöchentlich auf 25 Stunden wöchentlich bei einer täglichen Arbeitszeit von jeweils 5 Stunden vormittags zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 14.695,70 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung gegen diese Entscheidung wird, soweit nicht bereits kraft Gesetzes statthaft, nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.10.2003 als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt.

Die Klägerin ist ... 1975 geboren und verheiratet. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die am 27.01.2008 bzw. 20.02.2010 geboren wurden.

Die Klägerin befindet sich derzeit in Elternzeit, die bis zum 19.02.2014 andauert.

Der monatliche Bruttoverdienst der Klägerin belief sich auf durchschnittlich 4.898,56 EUR.

Mit Schreiben vom 01.05.2010 beantragt die Klägerin bei der Beklagten eine befristete Beschäftigung während der Elternzeit in Höhe von 25 Stunden wöchentlich bei einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Freitag in Höhe von jeweils 5 Stunden am Vormittag.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2010 ab.

Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.06.2010 hat die Beklagte nicht geantwortet.

Die Klägerin hat am 06.08.2010 eine gegen die Beklagte gerichtete Leistungsklage erhoben.

Die Klägerin trägt unter anderem vor, gemäß § 15 Abs. 7 BEEG habe sie einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Die Beklagte habe sich auf keine dringenden betrieblichen Gründe berufen, die diesem Anspruch entgegenstehen würden.

Der bloße Hinweis, dass derzeit keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine Teilzeitkraft bestehe, genüge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur schlüssigen Begründung der Zustimmungsverweigerung.

Sie selbst habe sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch außergerichtlich aufgezeigt, bezogen auf ihre Einsatzzeit zu Kompromissen bereits zu sein.

Bezogen auf die von der Beklagten angesprochenen Kosten sei sie gleichfalls bereit, diesbezüglich zur Kostenminderung beizutragen. So könne sie beispielsweise auch ihren Privatwagen nutzen, so dass kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden müsse.

Soweit behauptet werde, die Betreuung von Ärzten durch eine Teilzeitkraft sei nicht wirtschaftlich, sei dieses Argument der Beklagten nicht nachzuvollziehen. Bis auf die Position des Dienstwagens seien die übrigen, von der Beklagten angeführten Kosten der Höhe nach unbeachtlich.

Darüber hinaus gelte es zu bedenken, dass die Beklagte im Bereich der Außendienstmitarbeiter auch mit Leiharbeitnehmern arbeite, so dass eine gewisse Flexibilität im Personaleinsatz gegeben sei und man daher auf ihren Teilzeitwunsch hätte eingehen können und müssen.

Zur Ergänzung des Sachvortrags der Klägerin wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie die von diesem zur Gerichtsakte gereichten Anlagen ausdrücklich Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 01.05.2011 bis zum 19.02.2013 von 38,5 Stunden wöchentlich auf 25 Stunden wöchentlich bei einer täglichen Arbeitszeit von jeweils 5 Stunden vormittags zuzustimmen,

hilfsweise.

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 01.05.2011 bis zum 19.02.2013 von 38,5 Stunden wöchentlich auf 25 Stunden wöchentlich zuzustimmen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 20.02.2013 bis zum 19.02.2014 von 38,5 Stunden wöchentlich auf 25 Stunden wöchentlich bei einer täglichen Arbeitszeit von jeweils 5 Stunden vormittags zuzustimmen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 20.02.2013 bis zum 19.02.2014 von 38,5 Stunden wöchentlich auf 25 Stunden wöchentlich zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klageanträge abzuweisen.

Die Beklagte erwidert unter anderem, entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Vertriebsgebiete auch im Rahmen der Umstrukturierung angetastet worden.

Vor der Umstrukturierung sei der Außendienst Primary-Care, der sich in die Bereiche Diabetes und CV/Pulmo aufgegliedert habe, in vier Linien und 20 Regionen aufgeteilt gewesen. Hierbei seien die Regionen für die Diabetes und CV/Pulmo nicht deckungsgleich gewesen. Jede Region habe mehrere Gebiete umfasst. Jedem Außendienstmitarbeiter sei ein solches Gebiet fest zugeteilt gewesen.

Im Rahmen der Umstrukturierung seien die Gebiete insgesamt aufgelöst worden. Es seien 5 Linien mit je 10 Regionen, somit 50 Regionen gebildet worden, die nun für die Bereiche Diabetes und PV/Pulmo deckungsgleich seien.

Die Funktion des Key Account Managers, in der die Klägerin bis zu ihrer Elternzeit tätig gewesen sei, sei abgeschafft worden. Die Mitarbeiter im Außendienst würden heute einheitlich die Bezeichnung Pharmareferent tragen.

Innerhalb der Regionen sei die Vertriebsstruktur derart flexibilisiert worden, dass einem Pharmareferenten nicht mehr ein bestimmter räumlicher Teil der Region zugeordnet werde, sondern der Pharmareferent flexibel in der ganzen Region eingesetzt sei. Die Zuständigkeiten innerhalb der Regionen sei nicht mehr räumlich, sondern fachlich verteilt. Hieraus folge, dass jeder Pharmareferent nunmehr für einen größeren räumlichen Einzugsbereich zuständig sei.

Da insoweit die zu fahrenden Strecken länger geworden seien, setze sie im Außendienst ausschließlich Vollzeitmitarbeiter und Vollzeitmitarbeiterinnen ein. Insoweit müsse die Fahrtzeit zur Anzahl der Besuchstermine und der für Besprechungen beim Kunden aufzuwendenden Zeit möglichst gering gehalten werden.

Im Falle einer Teilzeittätigkeit, insbesondere bei einer Reduzierung der täglichen Arbeitszeit, würde für An- und Abfahrt in entferntere Bereiche der überwiegende Teil der Arbeitszeit verbraucht, so dass zum Aufsuchen der Ärzte sowie zum Besprechen der Medikamente mit den Ärzten nur noch wenig Arbeitszeit zur Verfügung stehe. Auch hieraus begründe sich ihre Entscheidung, ausschließlich mit Vollzeitkräften im Außendienstbereich zu arbeiten.

Sie habe aktuell und auf absehbare Zeit keinen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf für eine Außendienstmitarbeiterin.

Bereits im Rahmen der neuen Strukturentwicklung habe sie die durch die Klägerin beantragte Elternzeit berücksichtigt. Hierbei sei sie davon ausgegangen, dass die Klägerin erst zum 19.02.2014 wieder als Arbeitnehmerin zur Verfügung stehe.

Im Bereich des Außendienstes Primary-Care habe sie einen Bedarf von insgesamt 400 Vollzeit-Pharmareferenten ermittelt. Diese Zahl sei auch in einer Betriebsvereinbarung zur Umstrukturierung des Außendienstes festgehalten.

Richtig sei, dass sie darüber hinaus im Außendienst Leiharbeitnehmer beschäftige, diesen sei aber im Wesentlichen die Besprechung der "Altprodukte" übertragen. Diese Besprechungen seien an Leiharbeitnehmer vergeben worden, weil hier nicht mit einem dauerhaften Personalbedarf gerechnet werden könne.

Bezogen auf die 400 Vollzeitstellen bestehe derzeit kein Personalbedarf. Sämtliche Stellen seien besetzt. Auch in der Region 6, welches das frühere Vertriebsgebiet der Klägerin mit umfasse, sei der Personalbedarf durch vorhandene Mitarbeiter gedeckt.

Die Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit wäre darüber hinaus mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Der Klägerin müsse ein Dienstwagen im Wert von 25.000,00 bis 32.000,00 EUR zur Verfügung gestellt werden. Die monatlichen Unterhaltskosten für den Dienstwagen beliefen sich auf 650,00 EUR. Darüber hinaus müssten der Klägerin Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Schließlich seien im Falle einer Teilzeitbeschäftigung die Klägerin sowie eine andere, die restliche Zeit abdeckende Kraft wiederholt zu schulen. Die diesbezüglichen Unkosten stünden in keinem Verhältnis zur Produktivität des Einsatzes einer Vollzeitkraft.

Richtig sei, dass sie 2010 geprüft habe, inwieweit Teilzeitkräfte im Außendienst eingesetzt werden könnten. Gerade im Hinblick auf die unverhältnismäßige Kostenbelastung sei diese Möglichkeit aber verworfen worden. Bereits bei einer Teilzeitquote von 10 Prozent müsste sie allein für die Anschaffung von Pkw, IT und Telefonkommunikationshardware einen Betrag von weit über einer Million aufwenden, der nicht einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen neu anfiele. Die Fixkosten allein für die Pkw-Unterhaltung würde mehrere 10.000,00 EUR monatlich umfassen.

Sollte entgegen ihrer Rechtsauffassung der Anspruch der Klägerin auf Teilzeit während der Elternzeit bejaht werden, so müsste die verringerte Arbeitszeit jedoch auf drei bzw. vier Tage in der Woche ganztags verteilt werden, um eine ausreichende Besuchsdichte zu erreichen.

Zur Ergänzung des Sachvortrages der Beklagten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie die durch diesen zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Bezüglich der Prozessgeschichte, insbesondere der Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen bezüglich seiner örtlichen Zuständigkeit wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 01.05.2011 bis zum 19.02.2013 und vom 20.02.2013 bis zum 19.02.2014 von 38,5 Stunden wöchentlich auf 25 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von jeweils 5 Stunden vormittags zuzustimmen.

Dieses Ergebnis beruht auf nachfolgenden wesentlichen Erwägungen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 313 Abs. 3 ZPO):

Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin findet seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 BEEG.

Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während der Gesamtdauer der Elternzeit vom Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG zweimal eine Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit beanspruchen. Das Recht, vom Schuldner ein Tun zu verlangen (Anspruch im Sinne von § 194 BGB), richtet sich hier auf die Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG beantragten Vertragsänderung. Der Arbeitgeber hat dem Antrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.

Der Beklagten stehen nach voller Überzeugung der Kammer keine dringenden betrieblichen Gründe zur Seite, aufgrund derer sie den Wunsch und Antrag der Klägerin auf Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit begründet ablehnen kann.

Die Kammer folgt zwar der Rechtsauffassung der Beklagten, dass im Falle der Inanspruchnahme von Elternzeit aufgrund entsprechender Personalplanung dem Anspruch auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit als dringender betrieblicher Grund entgegenstehen kann, dass die Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der angekündigten und angetretenen Elternzeit sämtlich besetzt sind.

Auch im Rahmen des § 15 Abs. 6 BEEG soll der Arbeitgeber entsprechend § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG insbesondere vor einer betrieblich nicht sinnvoll verwertbaren Beschäftigung, die sich insbesondere aus einem Personalüberhang ergeben kann, geschützt werden. Besteht für die Beschäftigung einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitskraft während der laufenden Elternzeit betrieblich kein Bedarf, so kann dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung dadurch, dass er eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, nicht auferlegt werden. Aufgrund der Vorgaben des BEEG wird der Beklagten gesetzlich nicht zugemutet, die Klägerin trotz fehlenden Beschäftigungsbedarfs allein wegen der Elternzeit als Teilzeitkraft zu beschäftigen. Entgegenstehende dringende betriebliche Belange müssten im Hinblick hierauf durch die Kammer festgestellt und zugunsten der Beklagten bejaht werden.

Die Kammer teilt jedoch nicht die Auffassung der Beklagten, dass die insoweit von ihr dargestellte Personalsituation mit der Folge fehlenden Beschäftigungsbedarfes zwingend vorgegeben ist.

Die betrieblichen Gründe, die der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung seitens der Klägerin entgegenstehen, müssen dringend sein. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist eng zu verstehen. Entgegenstehende dringliche betriebliche Gründe sind die Ausnahme, wobei an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Mit dem Begriff "dringend" wird nämlich ausgedrückt, dass eine Angelegenheit, notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen.

Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen richtet sich hierbei nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt. Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, ist das für § 8 TzBfG entwickelte Prüfungsschema anzuwenden. Der Arbeitgeber muss in dieser Fallgruppe alle Möglichkeiten der betrieblichen Umorganisation prüfen und überzeugend darlegen, dass eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit anstelle des vom Gesetz uneingeschränkt vorgesehenen Totalausfalles für die Dauer der Elternzeit nicht durchführbar ist.

Nach Auffassung der Kammer entspricht der arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Sachvortrag der Beklagten nicht diesen Anforderungen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass über die bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigten 400 Außendienstmitarbeiter hinaus Leiharbeitnehmer als Außendienstmitarbeiter beschäftigt werden.

Es besteht somit bei der Beklagten über die Anzahl der festgelegten Außendienstmitarbeiter hinaus ein Beschäftigungsbedarf bezogen auf den Bereich des Außendienstes, der mit Fremdkräften (Leiharbeitnehmern) abgedeckt wird.

Für die Kammer ist anhand des Sachvortrages der Beklagten in kleinster Weise erkennbar geworden, aufgrund welcher Tatsachen im Rahmen der bestehenden Inanspruchnahme von Leiharbeit eine Verringerung des Umfanges dieser Inanspruchnahme bei Einsatz der Klägerin im gewünschten Teilzeitrahmen rechtlich bzw. wirtschaftlich nicht möglich, da unzumutbar sein soll.

Es war anhand des Vortrages der Beklagten nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde der Umfang der Inanspruchnahme von Leiharbeit nicht um wöchentlich 25 Stunden zurückgefahren werden kann, um so der Klägerin einen Einsatz für die Dauer der Elternzeit in Teilzeit zu ermöglichen.

Auch wenn die Beklagte den Ausfall der Klägerin für die Dauer der gesamten Elternzeit eingeplant hat, so würde diese Einplanung durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit seitens der Klägerin nicht unterlaufen werden, da lediglich den Bereich der Leiharbeit und gerade nicht den Bereich der vorgegebenen Vollzeitkräfte betreffend.

Dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde diese, von der Klägerin aufgezeigte und von der Kammer aufgegriffene Möglichkeit nicht eröffnet sein soll bzw. aus dringenden betrieblichen Gründen nicht abverlangt werden kann.

Soweit die Beklagte dargelegt hat, sich aus Gründen des wirtschaftlichen Einsatzes von Außendienstmitarbeitern entschlossen zu haben, im Außendienst ausschließlich Vollzeitkräfte zu beschäftigen, ist der diesbezüglich Ansatz für die Kammer gleichfalls nicht nachvollziehbar.

Die Kammer würde diese Argumentation ggf. noch als betriebliche Gründe akzeptieren, die Dringlichkeit dieser Gründe hätte durch die Beklagte jedoch nachvollziehbar in das Verfahren eingebracht werden müssen.

Nach voller Überzeugung der Kammer kann sich diesbezüglich die Dringlichkeit nur aus einer Gegenrechnung von Kostenaufwand und Produktivität im Verhältnis zur Gewinnsituation (wirtschaftlichen Lage) der Beklagten ergeben. Die Beklagte darf nicht übersehen, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen des BEEG, insbesondere durch das Erfordernis "dringender" betrieblicher Gründe zu verstehen gegeben hat, dass nicht jede betriebliche Belastung dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit entgegenstehen soll, sondern allein und einzig dringende betriebliche Belastungen (Gründe) beachtet werden können.

Diesbezüglich hat die Beklagte in ihrem gesamten Vortrag sehr pauschal und ohne jeden Bezug auf die konkrete betriebliche Situation vorgetragen, so dass es der Kammer verwehrt war, gerade die "Dringlichkeit" der angeführten Begründung überprüfen zu können.

Diese Überprüfbarkeit für das Gericht - und die Klägerin - jedoch sicherzustellen und zu ermöglichen, ist aufgrund der Vorgabe im Gesetz Aufgabe und Verpflichtung der Arbeitgeberin und Beklagten. Fehlt es hieran, so muss der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur begehrten Teilzeitarbeit während ihrer Elternzeit durch das Gericht bejaht werden.

Diese Feststellung gilt nach voller Überzeugung der Kammer auch bezüglich des von der Beklagten angesprochenen sinnvollen Arbeitseinsatzes der Klägerin als Teilzeitkraft. Insoweit wird von der Beklagten nämlich ohne jede konkrete Darstellung des Einzugsgebietes der Klägerin abstrakt von einem unwirtschaftlichen Verhältnis zwischen Reisezeit und Besuchsdauer bzw. Beratungszeit gesprochen. Auch hier zeigt der Vortrag der Beklagten erhebliche Mängel bezogen auf die Darstellung der zur Begründung der Dringlichkeit erforderlichen Tatsachen. Ohne genaue Darstellung des für die Klägerin möglicherweise denkbaren Einsatzgebietes lassen sich Zeiten für An- und Abfahrt sowie Beratung noch nicht einmal abstrakt errechnen. Eine konkrete Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten war de Kammer daher noch nicht einmal ansatzweise ermöglicht. Auch hieraus konnte die Kammer daher zugunsten der Beklagten keine dem Beschäftigungswunsch der Klägerin entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe entnehmen.

Dem Antrag der Klägerin war sowohl bezüglich der Reduzierung der Arbeitszeit als auch der Vorgabe des täglichen Arbeitseinsatzes voll umfänglich zu entsprechen, denn vorstehende Feststellung gilt insbesondere auch insoweit, als die Beklagte für den Fall, dass der Klägerin ein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit zugesprochen werden sollte, lediglich einen ganztägigen Einsatz an drei bzw. vier Wochentagen für zumutbar und sinnvoll bezeichnet hat. Auch hier vermag die Kammer den aus dem Sachvortrag der Beklagten zu entnehmenden pauschalen Begründungshinweisen nicht zu folgen, insbesondere deren Gewichtung zur Prüfung der Beachtlichkeit nicht zu erkennen.

So ist beispielsweise nicht erkennbar, aus welchem Grunde ein Außendienstmitarbeiter ganztägig einem Arzt zur Verfügung stehen können muss. Bezogen auf das Verhältnis von Fahrtzeit zu Besuchszeiten ist gleichfalls nicht erkennbar, aus welchem Grunde hier ausschließlich ganztägiger Einsatz dringend erforderlich sein soll.

Die Beklagte hat diesbezüglich nach Ansicht der Kammer bislang nicht erkannt, dass der Gesetzgeber durch die Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG Pflichten und Belastungen auferlegt hat, die dieser bis zur Schwelle der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe zu tragen hat. Dass diese Schwelle vorliegend im Hinblick auf den Antrag der Klägerin erreicht bzw. überschritten wird, ist durch die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die insoweit von ihr vorgetragenen Gründe sind - bezogen auf den Gesichtspunkt der Besetzung der Arbeitsplätze - wegen des Einsatzes von Leiharbeitskräften sowie - bezogen auf Kostenbelastung und Produktivität des Einsatzes in Teilzeit - wegen nicht ausreichender Darstellung von Kostenbelastung - im Verhältnis zu wirtschaftlicher Produktivität und wirtschaftlicher Lage der Beklagten - unbeachtlich.

Diese Gründe stehen den durch die Klägerin in das Verfahren eingebrachten Hauptanträgen nicht entgegen.

Die Beklagte ist vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu der von der Klägerin beantragten Teilzeitarbeit während der Elternzeit - wie tenoriert dargelegt - zu erteilen.

Nach alledem hatte die Kammer den Klageanträgen der Klägerin voll umfänglich zu entsprechen.

Die Kosten des Verfahrens waren der Beklagten als der erstinstanzlich unterlegenen Partei gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 1 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteilstenor festzusetzen.

Die Kammer hat hierbei einen dreifachen Monatsverdienst zugrunde gelegt.

Gründe, die Berufung gegen diese Entscheidung, soweit nicht bereits kraft Gesetzes statthaft, zuzulassen, lagen keine vor.

Gegen diese Entscheidung kann die Beklagte entsprechend nachfolgender Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen.

Für die Klägerin ist kein Rechtsmittel gegeben.



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