Arbeitsgericht Ludwigshafen

Urteil vom - Az: 3 Ca 1682/07

Zur Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Die Geltung der §§ 305 ff. BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Land ... auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 07.07.1982/25.10.1982 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. 

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat das beklagte Land zu tragen. 

III. Der Streitwert wird auf EUR 4.500,00 festgesetzt. 

IV. Soweit die Berufung gegen diese Entscheidung nicht bereits kraft Gesetzes (§ 64 II lit. b und c ArbGG) statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand  

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Feststellung, inwieweit die Klägerin bei dem beklagten Land im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses unbefristet beschäftigt ist.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Sportlehrerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 07.07.1982/25.10.1982 beschäftigt und am ... Gymnasium in ... eingesetzt. Nach zunächst befristeter Tätigkeit als Sportlehrerin (Arbeitsvertrag vom 21.10.1981 - halbtags-) wurde die Klägerin mit einer halbtägigen Beschäftigung unbefristet ab dem 01.08.1982 eingestellt, wobei diese Stelle für 13 Wochenstunden zunächst als nebenberufliche Stelle (vgl. Vertrag vom 07.07.1982) und sodann ab 01.11.1987 als ordentliche Stelle einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft mit 12 Stunden wöchentlich (vgl. Schreiben der Bezirksregierung vom 29.10.1987 sowie Vertrag gleichen Datums) bezeichnet wurde. Ab 1996 wurde die Klägerin mit einer aufgestockten Wochenstundenzahl von 24 Stunden pro Woche beschäftigt. Die insoweit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen waren für das Schuljahr bzw. das jeweilige Halbjahr befristet. Seit November 1999 war die Klägerin auf der Grundlage dieser vertraglichen Absprachen ununterbrochen mit einer aufgestockten Stundenzahl von 24 Stunden bei dem beklagten Land als Sportlehrerin eingesetzt. Bezogen auf das Schuljahr 2007/2008 war die Klägerin erneut mit 24 wöchentlichen Sportstunden am ... Gymnasium in ...eingeplant. Nachdem bereits Unterricht gehalten worden war, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie erneut eine vertragliche Vereinbarung unterzeichnen müsse. Obgleich für 12 Stunden eingeplant sollte, die vertragliche Erhöhung 11 Stunden wöchentlich betragen. Nachdem die Klägerin sich geweigert hatte, diese Vereinbarung zu unterzeichnen, wurde sie nur noch im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten 12 Wochenstunden beschäftigt.

Die Klägerin vertritt im vorliegenden Verfahren die Rechtsauffassung, dass sie beim beklagten Land in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehe. Mit Schreiben vom 21.06.1985 hatte die Bezirksregierung ... der seit 04.11.1981 beschäftigten staatlich geprüften Turn- und Sportlehrerin mitgeteilt, dass man beabsichtige, nach und nach alle nebenberuflichen Lehrkräfte mit ein oder zwei Stunden weniger als dem halben Regelstundenmaß unbefristet auf eine halbe Angestelltenstelle zu übernehmen. Mit Schreiben vom 29.10.1987 teilte die Bezirksregierung ... der Klägerin sodann mit, dass für sie ab 01.11.1987 eine Angestelltenstelle mit 12 Wochenstunden bereitgestellt worden sei. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte sodann im unbefristeten Teilzeit- Angestelltenverhältnis. Mit Schreiben vom 11.12.1989 teilte das Kultusministerium allen Lehrkräften im ½-BATVertrag ohne laufbahnrechtliche Befähigung mit, dass leider für alle Lehrerinnen und Lehrer im ½-BAT-Vertrag ohne Hochschulabschluss keine Aussicht bestehe, dass der Beschäftigungsumfang in Zukunft erhöht werde. Mit Schreiben vom 05.10.1990 beantragte die Klägerin eine Aufstockung ihres Vertrages auf eine volle Stelle, da eine halbe Stelle nicht Ausreichend sei zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Mit Schreiben vom 25.10.1990 teilte die Bezirksregierung ... der Klägerin mit, dass dies nicht möglich sei, da im Haushaltsplan des Landes vorgesehene Planstellen nur an Bewerber vergeben würden, die eine vollständige Ausbildung für das Lehramt am Gymnasium besäßen. Derzeit sei nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben eine Erhöhung der ½-BAT-Verträge auf ganze Stellen nicht möglich. Auch in den folgenden Jahren werde sich an dieser Sachlage voraussichtlich nichts ändern. Im weiteren Schriftwechsel wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nur solche im ½-BAT-Vertrag beschäftigten Lehrkräfte mit einer Erhöhung ihres Stundenumfanges rechnen könnten, die ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hätten und die aufgrund des Studiums oder mit Hilfe eines Zusatzstudiums oder einer Zwischenprüfung nachweisen könnten, in der Lage zu sein, in zwei Unterrichtsfächern Unterricht zu erteilen. Insoweit müssten Stellen für die Einstellung von Lehramtskandidaten zur Verfügung stehen (vgl. Schreiben des Kultusministeriums vom 17.01.1991).

Ein neuer Antrag der Klägerin auf Erhöhung des Stundendeputates vom 26.01.1995 wurde mit Schreiben der Bezirksregierung ... vom 29.06.1995 abgelehnt. Gleiches geschah mit dem weiteren Antrag auf unbefristete Aufstockung der Klägerin vom 12.02.2000, der von der ADD mit Schreiben vom 12.04.2000 unter Hinweis auf die Schreiben der vormaligen Bezirksregierung ...abschlägig beschieden wurde. Schließlich wurde ein weiterer Antrag der Klägerin vom 31.05.2001 mit gleicher Begründung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt u. u. vor, das beklagte Land habe bezogen auf ihre Tätigkeit und ihren Einsatz als Sportlehrerin einen Dauerbedarf. Für die immer wieder mit ihr vereinbarten befristeten Aufstockungsregelungen ihres Stundendeputates fehle es bezüglich deren Befristung am Vorliegen eines sachlichen Grundes. Da es keinen sachlichen Grund für die Befristung wegen des Dauerbedarfes bezüglich ihres Einsatzes gebe, sei durch das beklagte Land im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unberücksichtigt gelassen worden, dass sie auf eine Vollzeitbeschäftigung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sei. Die Argumentation des beklagten Landes sei nicht nachzuvollziehen, denn es sei gerade keine voll ausgebildete Lehrkraft nach Abschluss des Studiums auf die ihr jeweils zugewiesenen zusätzlichen Stunden eingestellt worden. Die durch die Schulleitung vorgenommene Planung verdeutliche des Weiteren, dass ein dauerhafter Bedarf an ihrem Einsatz bestehe und sie unabhängig vom Vorliegen der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung als Lehrkraft eingeplant worden sei. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass, soweit in den entsprechenden vertraglichen Absprachen zu vertretende Lehrkräfte genannt worden seien, diese nicht als Sportlehrer Unterricht gehalten hätten. Selbst wenn die befristete Erhöhung ihres Stundendeputates nicht nach den Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu prüfen seien, so habe die Rechtsprechung jedoch vorgegeben, dass der befristete Einsatz mit erhöhter Stundenzahl zu keiner unangemessenen Benachteiligung führen dürfe. Es müsse vielmehr ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des beklagten Landes an der befristeten Erhöhung ihrer Stundenzahl bestehen. Dieses rechtlich anerkennenswerte Interesse könne ihrer Rechtsauffassung nach bezogen auf ihren Einsatz nicht festgestellt werden. Soweit sich das beklagte Land auf die Ausführungen des Kultusministeriums bzw. der Bezirksregierung... berufe, müsse dies unbeachtet bleiben, da sich das beklagte Land in den letzten Jahren nicht bezüglich dieser Vorgaben verhalten habe. Die insoweit angesprochenen Einstellungen habe es nicht gegeben. Sie vermute daher, dass das beklagte Land sie auch deshalb immer wieder befristet mit ihrem Stundendeputat aufgestockt habe, um eine kostengünstigere Lehrkraft zur Verfügung zu haben. 

Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet über den 06.07.2007 hinaus fortbesteht. 

Das beklagte Land beantragt,
den Klageantrag abzuweisen. 

Das beklagte Land erwidert u. a., der letzte, von der Klägerin unterschriebene Änderungsvertrag datiere auf den 23.02.2007 und sei bis 06.07.2007 gelaufen. Bezogen auf zwei erkrankte Lehrkräfte sei das Stundendeputat der Klägerin um jeweils sechs Stunden bis zur Rückkehr der jeweils erkrankten Lehrkraft, längstens jedoch bis zum 06.07.2007 erhöht worden. Zuletzt sei der Klägerin angeboten worden, befristet ab 20.08.2007 bis 31.01.2008 zur Abdeckung der infolge Abwesenheit der Lehrkraft ... (Vertretung Mutterschutz) ausfallenden Unterrichtsstunden mit 11 Stunden über ihr vertraglich geregeltes Stundendeputat hinaus beschäftigt zu werden. Nunmehr habe die Klägerin diesen Vertrag nicht unterzeichnet. Man müsse davon ausgehen, dass sie sich bezüglich der Begrenzung der Aufstockung auf 11 Stunden geärgert habe. Gleichwohl sei aber die vorgesehene Arbeitsleistung durch die Klägerin erbracht worden. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt eine unbefristete Aufstockung ihres Stundendeputates in Aussicht gestellt worden. Da es immer einen Vertretungsgrund gegeben habe, d. h., da die befristete Erhöhung des Stundendeputates immer auf der Grundlage eines Sachgrundes vereinbart worden sei, könne dahingestellt bleiben, inwieweit die gesetzlichen Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die befristete Erhöhung der Arbeitszeit anzuwenden sei. Die Frage der Wirksamkeit der diesbezüglichen Befristungsabsprache sei gleichwohl nicht auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Ihre Vertragsgestaltung halte auch der Inhaltskontrolle des § 307 BGB stand. Allein dann, wenn die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt worden sei, könne die befristete Aufstockung als unwirksam bewertet werden. Einerseits gehe das beklagte Land davon aus, dass die Klägerin bezüglich der Behauptung der unangemessenen Benachteiligung die Darlegungs- und Beweislast trage. Andererseits lägen, wie durch das Kultusministerium und die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz mitgeteilt, sachliche Gründe vor, die die jeweilige Befristung auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Klägerin begründeten. Mit der Aufstockung der entsprechenden Unterrichtsstunden zugunsten der Klägerin verringere sich der entsprechende Stellenanteil für voll ausgebildete Lehrkräfte. Da die Klägerin jedoch die Voraussetzungen für eine Vollzeitstelle nicht erfülle - sie habe keine Befähigung zur Erteilung von zwei Unterrichtsfächern -, gelte auch heute noch die strikte Vorgabe, dass sie nur in einem unbefristeten Teilzeit-Vertrag ohne die Möglichkeit einer unbefristeten Aufstockung beschäftigt werden dürfe. Mit der vom beklagten Land gewählten Möglichkeit habe man der Klägerin soweit wie rechtlich vertretbar entgegenkommen wollen. Dieses Verhalten im Interesse der Klägerin könne nicht als unangemessene Benachteiligung gesehen werden. Man habe der Klägerin von Anfang an mitgeteilt gehabt, dass sie lediglich auf der Grundlage eines ½-BAT-Vertrages unbefristet eingestellt werden könne. Folgere die Klägerin aus ihrer Bereitschaft, ihr über eine befristete Erhöhung des Stundendeputates eine weitere soziale Absicherung zukommen zu lassen, einen Anspruch auf unbefristete Aufstockung, so handele die Klägerin gegen Treu und Glauben, da sie von Beginn an darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Erhöhung des Stundendeputates nur befristet erfolgen werde. Zur Ergänzung des Sachvortrages beider Parteien sowie der Prozessgeschichte wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe 

Die zulässige Klage ist begründet. 

Zwischen der Klägerin und dem beklagten Land Rheinland-Pfalz besteht auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 07.07.1982/25.10.1982 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Dieses Ergebnis beruht auf nachfolgenden wesentlichen Erwägungen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 313 Abs. 3 ZPO):
Eine nach dem 31.12.2001 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung (hier: des Stundenkontingentes) unterliegt als allgemeine Geschäftsbedingung der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der Fassung des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes. Die Kontrolle der befristeten Vereinbarung von Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen des Rechtes befristeter Arbeitsverträge findet seit dieser Zeit nicht mehr statt. Vielmehr kommt es nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darauf an, ob der Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Im Rahmen dieser Prüfung ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - veröffentlicht: NZA 2006, 40). 

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat ihr Klagebegehren zutreffend nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht, sondern im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Auf die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet § 17 TzBfG keine Anwendung (ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes seit BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - veröffentlicht: BAGE 109, 167). Die Klägerin wendet sich nach der Klagebegründung allein gegen die Befristung ihrer Vollzeitbeschäftigung. Das nach § 56 Abs. 4 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als Vollzeitarbeitsverhältnis in Abrede stellt. Nach voller  berzeugung der Kammer ist die Feststellungsklage auch begründet. Die der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Befristung der Arbeitszeiterhöhung mit einer Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft mit Wirkung bis 06.07.2007 (vgl. vertragliche Vereinbarung vom 23.02.2007) ist unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung hin zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend sein soll. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Abschluss mehrerer  aufeinanderfolgender Verträge zur befristeten Aufstockung der regelmäßigen Arbeitszeit. Insoweit hatte die Kammer die mit Vertrag vom 23.02.2007 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung gerichtlich zu überprüfen. Die im Vertrag vom 23.02.2007 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung bis zum 06.07.2007 ist unwirksam. Zwar bedurfte die Befristung keines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes im Sinne der bisherigen, für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes am 01.01.2002 bestehenden Rechtsprechung. Sie unterliegt vielmehr - nunmehr - der allgemeinen zivilrechtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung wurde in einem für eine Vielzahl von Lehrkräften verwendeten Formularvertrag vereinbart. Bei der Befristung handelt es sich daher um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Dieser Inhaltskontrolle hält die Befristung nach Überzeugung der Kammer nicht stand. Die Befristung ist nach § 307 BGB unwirksam, da die Klägerin als bei dem beklagten Land beschäftigte Lehrkraft durch sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen beteiligt wird. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes. Der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf die im Änderungsvertrag vom 23.02.2007 vereinbarte Befristung steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vordem 01.01.2002 bestanden hat. Nach Art. 229 § 5 EGBGB gilt zwar das bisherige Recht für Dauerschuldverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2002 entstanden sind, bis 31.12.2002 weiter. Die neuen schuldrechtlichen Bestimmungen sind jedoch anzuwenden auf nach dem 31.12.2001 getroffene Vereinbarungen, die das Schuldverhältnis nachträglich ändern. Dies trifft auf die am 23.02.2007 geschlossene Vereinbarung zu. Die in dieser Vereinbarung getroffene Befristungsabrede bezüglich der Erhöhung des Stundendeputates ist als allgemeine  Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB in den Arbeitsvertrag einbezogen worden. 

Dies ist eindeutig der im Vertrag vordruckmäßig enthaltenen Verteilerregelung zu entnehmen. Dies folgt des Weiteren aus dem jeweils abgeschlossenen Vorvertrag in Verbindung mit der Dienstantrittsmeldung (vgl. insoweit Fotokopien des Änderungsvertrages sowie des Vorvertrages Bl. 7 und 8 d. A.). Das beklagte Land hat die Befristungsabrede nicht im Einzelnen mit der Klägerin ausgehandelt. Selbst wenn die Klägerin in einem Einzelgespräch ihr Einverständnis mit der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit für das kommende Schuljahr (Schulhalbjahr) erklärt und erst danach der Vertrag mit der individuellen Pflichtstundenzahl ausgefertigt worden sein sollte, so würde diese Vorgehensweise kein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB bedeuten. Aushandeln bedeutet nämlich mehr als Verhandeln. Es ist nicht ausreichend, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen eines Vertragspartners entspricht. Ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Dies setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt. Es ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land vor oder bei Vertragsabschluss ernsthaft zu einer Änderung der Befristungsabrede bereit gewesen sein sollte und dies - so - gegenüber der Klägerin bekundet hat. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die Möglichkeit einer Erhöhung ihres Stundendeputates vorgegeben worden ist und diese nur so - wie vorgegeben - durch die Klägerin angenommen werden konnte (bzw. aufgrund ihrer persönlichen Situation angenommen werden musste). Die Geltung der §§ 305 ff. BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar. 

Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen handelt es sich um eine Vertragsinhaltskontrolle. Diese war bis zum 31.12.2001 gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die in § 23 AGBG geregelte Bereichsausnahme (für das Rechtsgebiet Arbeitsrecht) ist mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der Übernahme des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Bürgerliche Gesetzbuch entfallen. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung über die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen sind nunmehr grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge anzuwenden. Die Inhaltskontrolle der nach dem 31.12.2001 in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten Befristung einzelner Arbeitsbedingungen hat daher am Maßstab dieser Vorschriften und nicht mehr nach dem bis zum 31.12.2001 von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätze zu erfolgen. Die in der vertraglichen Vereinbarung vom 23.02.2007 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen. Es besteht zwar keine ausdrücklich gesetzliche Vorschrift zur Befristung einzelner Arbeitsbedingungen. Das TzBfG regelt nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung führt aber nicht dazu, dass die formularmäßig vereinbarte Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht nach §§ 307 ff. zu kontrollieren wären. Auch Vertragstypen, die gesetzlich nicht geregelt sind, können und müssen am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden. 

Nach § 307 Abs. 3 BGB sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen zum Einen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen. Eine Inhaltskontrolle derartiger Klauseln liefe leer, weil im Falle ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte. Zum anderen unterliegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Dies sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts sowie Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Der gerichtlichen Kontrolle entzogene Leistungsbestimmungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. 

Demgegenüber sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren. Sie weichen im Allgemeinen von Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechtes ab oder ihr Regelungsgehalt könnte - sofern sie nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wären - nach §§ 157, 242 BGB ermittelt werden. 

Letztlich verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbestimmung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann. Bei der Befristung der Arbeitszeiterhöhung handelt es sich um eine nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige Abrede. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Im Falle der Unwirksamkeit der Befristung ist der Umfang der Arbeitszeit - ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag - für unbestimmte Zeit vereinbart. Die insoweit durch die Kammer bezogen auf die vertragliche Vereinbarung vom 23.02.2007 vorzunehmende Überprüfung der Befristung der Erhöhung des Stundendeputates hält der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht stand. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. 

Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Interessenkontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäftes generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der Beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnis unterschiedlich gelagert sind, kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist innerhalb der Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, die nach der an dem Sachgegenstand orientierten typischen Interessenlage gebildet werden. Die Voraussetzungen der in § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geregelten Vermutungstatbestände sind - vorliegend auf den zu prüfenden Sachverhalt - nicht gegeben. Gesetzliche Regelungen über die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, von denen die Befristungsabrede abweichen könnte, bestehe nicht. Durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung wird die Erreichung des Vertragszweckes nicht gefährdet. Die Inhaltskontrolle der Befristungsabrede hat daher nach der allgemeinen Regelung in § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu erfolgen. Hiernach ist die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für die Dauer eines Schuljahres nach Überzeugung der Kammer unwirksam, da die Klägerin als bei dem beklagten Land beschäftigte Lehrkraft durch die Befristung des erhöhten Stundendeputates entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, was aus einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien folgt. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist - bezogen auf den vorliegenden Streitfall - nach Überzeugung der Kammer nicht aufgrund der Besonderheiten im Schulbereich des beklagten Landes gerechtfertigt. Aufgrund des Vertrages des beklagten Landes, der in wesentlichen Teilen mit dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin übereinstimmt, ist festzuhalten, dass bezogen auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin seit mehreren Jahren ein Dauerbedarf am Einsatz einer in Vollzeit tätigen Sportlehrerin besteht. Verdeutlicht wird dies insbesondere dadurch, dass die Klägerin zuletzt bereits in die Unterrichtsplanung mit einbezogen worden ist, ohne dass eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zur Erhöhung des Stundendeputates bereits getroffen worden war. Nach voller Überzeugung der Kammer ist es dem beklagten Land verwehrt, sich auf die im Schulgesetz geregelten Einstellungsvoraussetzungen sowie die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Klägerin gegenüber zu berufen. Festzuhalten ist nämlich, dass über mehrere Jahre hinweg bezogen auf die von der Klägerin besetzte Einsatzstelle gerade keine Neueinstellung einer im Sinne der schulgesetzlichen Vorgaben einsetzbaren Lehrkraft erfolgt ist. Berücksichtigt man des Weiteren, dass sich bezogen auf den erhöhten Stundeneinsatz der Klägerin bei dem beklagten Land ein Dauer-Bedarfs-Anfall feststellen lässt, so muss festgehalten werden, dass durch die vertragliche Regelung das beklagte Land die Beachtung betriebsbedingter Grundsätze, die im Kündigungsrecht bei Wegfall eines Beschäftigungsbedarfs zu überprüfen sind, unberücksichtigt lässt (d. h. zu umgehen versucht). Zwar verkennt die Kammer nicht, dass das beklagte Land durch die Vertragsgestaltung der Klägerin eine weitere Einsatzmöglichkeit, d. h. insoweit einen weiteren Arbeitsverdienst zukommen lassen will. Hierbei hat das beklagte Land nach Ansicht der Kammer aber unberücksichtigt gelassen, dass bei einem Dauerbedarf, der durch die zeitliche Reihenfolge der kontinuierlich abgeschlossenen  vertraglichen Vereinbarungen bezogen auf den Einsatz der Klägerin vorgegeben wird, jede Befristung den ansonsten vorgegebenen Kündigungsschutz unterläuft. Muss ein solches Unterlaufen des gesetzlich vorgegebenen Kündigungsschutzes durch eine Vertragsgestaltung festgestellt werden, bedarf es hierzu eines die vertragliche Regelung rechtfertigenden Grundes. Dieser ist vom beklagten Land nach voller Überzeugung der Kammer nicht ausreichend dargelegt worden. Selbst wenn durch den Ausfall der angesprochenen Lehrkräfte mittelbar ein gesteigerter Bedarf an dem Einsatz einer Sportlehrerin erwirkt worden sein sollte, so wird durch die kontinuierlich über Jahre hinaus vorgenommene Einsatzregelung verdeutlicht, dass ein Dauerbedarf für einen Einsatz der Klägerin als Sportlehrerin bestand. Dieser Dauerbedarf hätte durch die vom beklagten Land angesprochene Einstellung voll ausgebildeter Lehrkräfte, für die eine Stellenblockade durch die Befristung gerade ausgeschlossen werden sollte, aufgehoben werden können. Solches ist aber - trotz des objektiv feststellbaren Dauerbedarfes - nicht geschehen. Werden derartige Begründungen aber als Grund zur befristeten Erhöhung des Stundenbedarfes angeführt, wird zur Begründung dieser Befristung auf Vorgaben des Kultusministeriums Bezug genommen, so müssen nach Überzeugung der Kammer die entsprechenden Vorgaben auch tatsächlich umgesetzt werden. Es stellt nämlich einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, derartige Vorgaben und Programmsätze zur Begründung befristeter Vertragsregelungen anzuführen, diese tatsächlich aber - trotz ausreichender zeitlicher Vorgaben - nicht umzusetzen. Der Hinweis, dass der Klägerin durch die vertragliche Gestaltung letztlich ein erhöhtes Einkommen hatte gesichert werden können, reicht in dieser Situation nicht aus, das Verhalten des beklagten Landes zu legitimieren. Die Klägerin besitzt als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfanges ihrer Arbeitszeit. Dieses schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die lediglich eine zeitlich unbegrenzte Teilzeitbeschäftigung vorsieht und die für jeweils ein Jahr (ein Halbjahr) eine befristete, zwar  von den Vertragsparteien zu vereinbarende, aber vom Arbeitgeber im Umfang jeweils vorgegebene Aufstockung der Arbeitszeit in unterschiedlicher Höhe bis zu einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht. Ein Arbeitnehmer, der mit einer solchen Vertragsgestaltung leben muss, kann seinen Lebensstandart nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Er muss vielmehr stets damit rechnen, dass ein Aufstockungsangebot des Arbeitgebers nach Ablauf der jeweiligen Befristung ausbleibt und sein Einkommen auf den der unbefristeten Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Betrag absinkt oder durch ein Aufstockungsangebot mit einem verringerten Pflichtstundendeputat geschmälert wird. 

Nach voller Überzeugung der Kammer überwiegt dieses, der Klägerin zuzusprechende Interesse an der Zuweisung eines unbefristeten Vollzeitdeputates die vom beklagten Land in das Verfahren eingeführte Interessenlage. Die Kammer weicht insoweit nicht von der durch das  Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - getroffenen Entscheidung ab. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung die Benachteiligung der klagenden Lehrkraft durch billigenswerte Interessen des beklagten Landes als gerechtfertigt angesehen.

Die insoweit von dem in diesem Verfahren beklagten Land angeführten Gründe unterscheiden sich jedoch von den im vorliegenden Verfahren durch das beklagte Land vorgetragenen Gründen ganz erheblich. Insbesondere gilt zu berücksichtigen, dass die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zugrunde liegende Begründung des befristeten Mehrbedarfes nicht objektiv durch das beklagte Bundesland beeinflusst werden konnte. Vorliegend ist es aber gerade nicht um den Schuljahres- und schulstufenbezogenen Lehrkräftebedarf gegangen. Vielmehr ist die Klägerin im Hinblick auf den Ausfall von Lehrkräften eingesetzt worden. Besteht bezogen auf Ersatzunterricht ein durch die zeitlichen Vorgaben feststellbarer Dauerbedarf, so muss dies bei der getroffenen Entscheidung anders berücksichtigt werden als bei einer Prüfung der Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf aufgrund rückläufiger Schülerzahlen. Während der Beschäftigungsbedarf für Lehrkräfte, der zunächst allein von der Anzahl der Schüler abhängt, auf die ein Bundesland keinen Einfluss nehmen kann, nicht der Einflussmöglichkeit des Schulträgers unterliegt, so fällt die Vertretungsregelung sowie die Personalvorhaltung für die Abdeckung eines Ersatzbedarfes in den einer arbeitgeberseitigen Steuerung zugänglichen Einflussbereich, der unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben gestaltet werden muss und somit auch gerichtlich überprüft werden kann. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ansatzpunkte bestand für die Kammer daher keine Veranlassung, die seitens des beklagten Landes vorgetragene Begründung als die Interessenlage der Klägerin überwiegendes billigenswertes Interesse zu bewerten. Aufgrund des bezogen auf die angegebenen Begründungsansätze gezeigten Verhaltens des beklagten Landes war dies nach voller Überzeugung der Kammer vielmehr ausgeschlossen, da diesen Grundsätzen entgegen, soweit dem Sachvortrag des beklagten Landes zu entnehmen, nicht verfahren worden ist. Die Kammer hatte nach all dem wie tenoriert festzustellen, dass zwischen er Klägerin und dem beklagten Land ... auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 07.07.1982/25.10.1982 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteilstenor festzusetzen.

Gegen diese Entscheidung kann das beklagte Land entsprechend nachfolgender Rechtsmittelbelehrung Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. 



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