Arbeitsgericht Trier

Urteil vom - Az: 4 Ga 3/08

Freistellung für gewerkschaftliche Ortsvorstandssitzungen

Ein Betriebsratsvorsitzender ist zur Wahrnehmung von gewerkschaftlichen Ortsvorstandssitzungen freizustellen.

I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Klägerin am 31.03.2008 von 12.00 Uhr bis zum Ende der für sie üblichen Arbeitszeit nicht zur Arbeitsleistung einzuteilen bzw. - wenn eine Einteilung bereits erfolgt ist - sie von der Arbeit entsprechend freizustellen. 

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

III. Der Streitwert wird auf 200 € festgesetzt. 

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen. 

 

Tatbestand 

Die Parteien streiten um die Freistellung der Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) zur Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen der IG Metall X1. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist ein metallverarbeitendes Unternehmen für Präzisionsdrehteile. Die Klägerin ist als Betriebsratsvorsitzende am Standort Y1. im Qualitätswesen beschäftigt. Sie ist nicht freigestellt und im Tagschichteinsatz von 6.00 bis 14.00 Uhr eingesetzt. Für die im Ortsvorstand angesetzten Sitzungstermine (achtmalig im Jahr, jeweils wochentags ab 13.00 Uhr in X1.) erbat die Klägerin mit Schreiben der IG Metall die Arbeitsbefreiung von der Beklagten. Diese lehnte mit Schreiben vom 8.1.2008 unter Hinweis auf angestellte reifliche Überlegungen statt und wiederholte diese ablehnende Haltung mit Schreiben vom 14.2.2008, wobei sie ergänzend erwog, dem Ansinnen ggf. doch näher zu treten, wenn die Klägerin gleichzeitig in den Schichtdienst zurückkehrte oder Urlaub beantrage, im Übrigen wies sie die Bitte wegen der bereits erheblicher Arbeitsausfallzeiten der Klägerin wegen laufender Betriebsratsarbeit einschließlich Schulungen zurück. Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Zeit der Ortsvorstandssitzungen in X1. Das ergebe sich aus Art. 9 Abs. 3 GG und sei durch die Gerichte hinreichend beschieden. 

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin am 31.3.2008 ab 12.00 Uhr bis zum Arbeitsende von der Arbeit freizustellen. 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. 

Sie ist der Ansicht, die Klägerin dürfe zwar selbstverständlich an der Gewerkschaftsarbeit teilnehmen, das sei aber nicht für jede Art der Arbeit und zu jeder Zeit gleich zulässig. Wenn die IG Metall X1. etwa ab 16.00 oder 17.00 Uhr ihre Sitzungen anberaume, sei dagegen nichts weiter zu sagen. So aber sei ein Zeitraum mitten am Tag gewählt, der nicht allein deshalb akzeptabel heißen könne, weil etwa allein die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder wieder früh nach Hause kommen wollten. Indem sie der Klägerin auch angeboten habe, (wieder) dem Schichtdienst beizutreten oder Urlaub zu nehmen habe sie zudem Alternativen eröffnet, welche die Gewerkschaftsarbeit durchaus ermöglichten. Dass im Übrigen schon jedwede unterst-stufige Form der Gewerkschaftsmitarbeit genügen könne, um weitreichend Arbeitspflichten außer Kraft zu setzen, vermöge sie nicht nachzuvollziehen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe 

Die zulässige Verfügungsklage war der Sache nach begründet und führte wie bereits die ohne mündliche Verhandlung erlassene Verfügung zur Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für den kommenden Ortsvorstandstermin von der Arbeitspflicht freizuhalten oder zu entbinden. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 920, 936, 940 ZPO waren dabei erfüllt. Auch war das angerufene Gericht als Hauptsachegericht sachlich wie örtlich zuständig (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 942, 12,13 ZPO). Die Kammer verstand den Antrag der Klägerin entsprechend §§ 133, 157 BGB so, dass eine rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts unter Berücksichtigung ihres Koalitionsrechts begehrt war, entweder durch Freistellung oder Nichtzuteilung von Arbeit.

Die Klage war auch der Sache nach begründet (§§ 935, 940 ZPO). Einstweilige Verfügungen dienen der vorläufigen Regelung oder Sicherung gefährdeter Rechtszustände. Sie setzen besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) wie auch zu sichernder oder zu regelnde Ansprüche voraus (Verfügungsanspruch). Soweit in Ausnahmefällen schon mit der Regelung oder Sicherung ganz oder teilweise befriedigende oder nicht mehr zu revidierende Folgen eintreten, gelten erhöhte Anforderungen. Namentlich darf der besondere Eilbedarf nicht schon vom Antragsteller selbst herbeigeführt oder die rechtliche Sicherung auf andere Weise möglich sein. Unter den glaubhaft gemachten Umständen war der Ast. die begehrte Sicherung der Teilnahme am Sitzungstag des Ortsvorstands der IG Metall X1. für den 31.1.2008 im Wege der einstweiligen Verfügung zuzuerkennen. Ein Verfügungsanspruch lag vor. Die Klägerin ist Angehörige des Ortsvorstands der IG Metall X1. Sie genießt infolge ihres Grundrechts auf (positive) Koalitionsfreiheit das Recht an den Betätigungen der Gewerkschaft aktiv teilnehmen zu können (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Dieses Teilnahmerecht umfasst den Beitritt zur Koalition, die Wahrnehmung satzungsgemäßer Befugnisse und die Ausübung übertragener Rechte innerhalb des Verbands, wie etwa bei der Berufung in den Ortsvorstand als gewerkschaftlichem Organ. Diese grundrechtliche Befugnis wirkt sich auf das zivilrechtlich ausgestaltete Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar, sondern mittelbar aus. Die Klägerin kann daher nicht die gänzliche Gewährleistung der Koalitionsfreiheit von der Beklagten verlangen, sondern lediglich die angemessene Rücksichtnahme im Vollzug der jeweiligen Arbeitgeberrechte (§ 242 BGB). Namentlich das Direktionsrecht zur Bestimmung von Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit ist allein nach billigen Ermessen auszuüben und deshalb auch der Achtung und Wahrung gewerkschaftlicher Betätigungen verpflichtet. Zu dieser gewerkschaftlichen Betätigung zählt auch die Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen. 

Ob und inwieweit Arbeitsbefreiungen zur Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen zu ermöglichen sind, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht abschließend und für jeden Fall eindeutig vorab bestimmen, sondern allein unter angemessener Berücksichtigung wechselseitiger Interessen. Weder die Betätigung im Betrieb noch die Wahrnehmung von Interessen außerhalb kann der Arbeitgeber vollkommen koalitionsfrei gestalten lassen. Andererseits kann der Arbeitnehmer nicht verlangen für schlechthin jede Form nur entfernt gewerkschaftlich relevanter Aktivität von seiner Arbeit befreit zu werden. Beide gegenläufigen Grundrechtspositionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in einen angemessenen Ausgleich unter Wahrung des Rechts auf koalitionsmäßige Betätigung zu bringen. Für die Teilnahme an Gewerkschaftstagen ist dabei obergerichtlich entschieden, dass allenfalls unzumutbare betriebliche Beeinträchtigungen Anlass zum Ausschluss der Teilnahme geben können (LAG Köln 11.1.1990 - 8 Sa 1020/ 89 - LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr 0). Ferner gilt für Ortsvorstandssitzungen, dass auch sie unter den Schutz der Koalitionsfreiheit fallen und vom Arbeitgeber weder ohne jede Art der Begründung (LAG Bremen 4.4.2003 - 2 Ta 10/ 03 - juris), noch ohne vorherige und ausschöpfende Anwendung aller Mittel einer vorausschauenden Personaleinsatzplanung versagt werden können (ArbG Kaiserslautern 24.1.2007 - 1 Ca 1558/ 06 - juris).

Unter diesen Maßgaben war der Klägerin weder aufgrund der angesetzten Sitzungszeiten, noch aufgrund der erfolgten Betriebsratsfreistellungen, noch aufgrund des gegenwärtigen Einsatzes im Tagdienst die Teilnahme zu versagen. Auch war der Anspruch nicht allein mit dem Angebot von Erholungsurlaub bereits hinfällig geworden. Dabei vermochte die Kammer vorab dem Grundeinwand der Beklagten nicht zu folgen, wonach die unteren Gremienarbeiten allein aufgrund ihrer ausufernder Weite nicht zulässig sein sollten. Schon der hierbei in der mündlichen Verhandlung aufgegriffene Vergleich zur Mitarbeit in kommunalpolitischen Gremien war nicht wirklich weiterführend, weil gerade auch dort, etwa in Verbandsgemeinderäten oder Kreistagen, ja tagsüber getagt zu werden pflegt. Des Weiteren mag in typischerweise schichtweise produzierenden Branchen wie der Metallindustrie die Sitzungsanberaumung ob für den frühen oder späteren Nachmittag keine nennenswerten Unterschied abgeben, da im einen wie im andern Fall ganze Schichten betroffen sein können. Dass zudem überhaupt nur höchste Gremienarbeit rechtlich privilegiert sein sollte, lässt sich ferner weder mit dem jüngeren Verständnis der Koalitionsfreiheit vereinbaren noch hinsichtlich etwaiger Grenzziehungen greifbar machen. Dass nicht nur ein Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung, sondern zunächst jedwede koalitionsspezifische Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG geschützt ist, dürfte spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1995 (1 BVR 601/ 92, NZA 1996, 381) herrschendem Verständnis entsprechen. Es kann mithin weder von vorne herein zwischen wertvollen oder wertlosen Betätigungen unterschieden werden noch zwischen wichtigen oder unwichtigen Gremien. Wollte man zudem gerade die untere Gremienarbeit von jeder Vergünstigung ausnehmen wäre fraglich, wie dann wachsende Verantwortlichkeiten erst erreicht werden sollten. Ob von Orts- Bezirks-, Landes- oder Bundesgremien wichtigere Koalitionsarbeiten geleistet werden, vermochte die Kammer zumindest aus den Erwägungen der Beklagten nicht zu folgern. Die Berechtigung zur Arbeitsbefreiung konnte stattdessen allein nach dem Ausmaß der wechselseitigen Betroffenheiten entschieden werden, für die zumindest bei Ortsvorständen als Gremien regional maßgeblicher Befugnis eine hinreichende koalitionsmäßige Betätigung zu unterstellen war. Deren Sitzungstermine konnten mithin eine Rücksichtnahme verlangen.

Soweit die Beklagte der Klägerin dann weiter entgegenhielt, die Sitzungen erfolgten zu arbeitgeberfeindlichen Zeiten, war dem ebenfalls kein Grund zu entnehmen die Sitzungsteilnahme in jedem Fall zu versagen. Weder war nämlich erkennbar, dass die Klägerin auf die zeitliche Einteilung der Sitzungen irgendeinen nennenswerten Einfluss hatte, noch war die von der Beklagten erwogene Arbeitgeberfeindlichkeit der angesetzten Zeiten in ihrer Pauschalität zu teilen. Solange branchentypisch nämlich schichtweise gerade gearbeitet wird, lässt sich letztlich ja nur jede Zeit überhaupt und damit das Sitzungsereignis schon an sich als feindlich beurteilen, was wiederum aufgrund der grundsätzlichen gegebenen Befugnis zur organschaftlichen Betätigung zur Folge hat, dass es nicht mehr als Einwand gegen die Freistellungsbitte taugen kann. Gerade der Zeitpunkt anberaumter remiensitzungen in den Nachmittagsstunden dürfte entgegen der Beklagten auch anders als mit bloßer Arbeitgeberfeindlichkeit oder etwaiger Bequemlichkeit erklärlich sein, namentlich etwa damit, dass menschliche Leistungsfähigkeiten bei Tag höher auszufallen pflegen als in der Nacht oder am Abend, oder damit dass ggf. zu den Sitzungen hinzuzuziehende Personen nur zu Tageszeiten überhaupt verfügbar sein können.

Die Klägerin war sodann auch nicht wegen ihres Betriebsratsamts von der gewerkschaftlichen Betätigung ausgeschlossen. Die insofern faktisch zwar vorkommenden Überschneidungen von Gewerkschafts- und Betriebsratsarbeit haben nämlich ausweislich des in Kenntnis der Problematik erlassenen Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 gerade keinen Eingang in die rechtliche Ausgestaltung und Abgrenzung beider Aufgabenfelder gefunden, sondern sind in eine Parallelisierung beider privilegierter Befugnisse gefasst worden (vgl. § 2 BetrVG). Es kann mithin keine etwaige Verrechnung der Betriebsratszeiten der Klägerin mit ihren etwaig hinzukommenden gewerkschaftlichen Aufgaben passieren. Die Klägerin war weiterhin auch nicht auf den vormalig innegehabten Schichtdienst zurück zu verweisen, so dass der Beklagten damit vermeintliche Planungssicherheit wieder zukommen konnte. Dass die Klägerin nämlich in der Tagschicht arbeitete war letztlich vertraglich begründet und ihr als Besitzstand nicht zur Vorleistungspflicht zur Ausübung rechtlich bereits bestehender Freiheiten, wie der des Koalitionsrechts, zu machen. Gerade dies untersagt das gesetzliche Maßregelungsverbots nach § 612a BGB. Für die Kammer war zudem nicht plausibel erkennbar, weshalb die Versäumung von 2 Stunden im Tagdienst nicht durch zeitnahe Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden konnten, sondern zwingend eine Einbindung in die Schichten erfordern sollte. Da die Klägerin im Schichtdienst ja eigens für die etwaigen Sitzungstage eingeteilt werden müsste, hieße diese Umsetzung in den Schichtdienst nicht nur die Umverteilung einzelner Stunden, sondern die Umstellung ganzer Schichten. Warum das notwendig sein sollte, um vereinzelte, kurze Zeitversäumnisse zu vermeiden, leuchtete der Kammer nicht weiter ein.

Die Klägerin musste sich schlussendlich auch nicht infolge des eröffneten Erholungsurlaubsangebots ihrer Bitte um Arbeitsbefreiung für die Ortsvorstandssitzung enthalten. Da Erholungsurlaub kraft Gesetzes nur zweckbezogene Regenerationszeiten meint, konnte nicht schon jede privilegierte Rechtsausübung zusätzlich unter den Vorbehalt entsprechender Urlaubnahme gestellt werden. Schon die grundlegende Bestimmung des § 616 BGB zeigt, dass der Arbeitgeber neben der Urlaubs- und ggf. Krankheitszeit auch weitere Zeiträume hinnehmen muss, während derer ihm die Arbeitskraft des Vertragspartners ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht. Gleiches lässt sich etwa auch aus diversen tariflichen Sonderurlaubsregeln folgern. Sollte die Klägerin hingegen erst ihren Urlaub einbringen müssen, um die Koalitionsfreiheit in Angriff zu nehmen, wäre weder dem Erholungszweck des Urlaubs noch dem Betätigungszweck der Koalitionsfreiheit Genüge getan. Konnte die Beklagte aus alldem keine zureichenden Einwände gegen die Sitzungsteilnahme herleiten, so ergab auch ihr weiter erwogener Einwand einer Störung der betrieblichen Abläufe keinen zureichenden Ablehnungsgrund der klägerischen Teilnahme. Spätestens nachdem die Beklagte der Klägerin zugestand, eine Teilnahmefreigabe unter Einbringung ihres Erholungsurlaubs zu erhalten, stand aufgrund der gesetzlichen Urlaubsregeln zur Überzeugung der Kammer fest, dass keine wirklichen betrieblichen Hindernisse vorhanden sein konnten. Denn wenn Urlaub nur dann gegeben werden konnte, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstanden (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG), dann konnte das auch nur für den Urlaub an Sitzungstagen gelten. Diesen standen folglich betriebliche Einwände nicht weiter entgegen. Sofern die Beklagte sonach eine Ausübung des Direktionsrechts für die Arbeitzeit der Klägerin am 31.3.2008 noch nicht vorgenommen hat, wird sie die Teilnahmebefugnis der Klägerin an der Ortsvorstandssitzung der IG Metall X1. zu achten haben und sie während deren Dauer nebst Fahrtzeiten nicht zur Arbeit einteilen (§ 106 Satz 1 GewO, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Sofern hingegen eine Arbeitszeitzuteilung bereits erfolgt sein sollte, hat die Beklagte diese dergestalt zu ändern, dass sie die Klägerin von dieser Zuteilung wieder freistellt (§ 242 BGB, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Im Hinblick auf beide Alternativen war der Tenor zu fassen. 

Die Klage war schließlich auch von einem Verfügungsgrund getragen. Sie war eilbedürftig, nachdem die Beklagte das Ansinnen der Klägerin erst mit Schreiben vom 14.2.2008 abschließend zurückgewiesen hatte und damit keine Verfolgung der Sache im Hauptsacheverfahren zuließ.

Die Kostenentscheidung erging aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertzumessung nach §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung von geschätzten 100,- EUR pro freizustellender Arbeitsstunde.

Gründe zur Zulassung der Berufung waren nicht gegeben (§ 64 Abs. 3 ArbGG). 



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