Arbeitsgericht Trier

Urteil vom - Az: 2 Ca 1091/08

Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters

Grundsätzlich ist bei vernünftiger Betrachtungsweise davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter in seiner Funktion für die Masse tätig werden und rechtsgeschäftliche Handlungen für die Gemeinschuldnerin vornehmen will.

I. Die Klage wird abgewiesen. 

II. Der Streitwert wird auf 4.824,26 € festgesetzt. 

 

Tatbestand 

Die Parteien streiten um eine persönliche Haftung des Beklagten für Ansprüche der Klägerin auf ausstehende Vergütung.

Die Klägerin war seit dem 01.04.2006 mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.073,50 € bei der V beschäftigt, über deren Vermögen am 30.03.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts U zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Auf dem für den 09.07.2007 festgesetzten Berichtstermin wurde der Beklagte durch Beschluss der Gläubigerversammlung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin ermächtigt. Bei diesem Berichtstermin war als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer Herr T anwesend. Die zuständige Agentur für Arbeit hob mit Bescheid vom 11.07.2007, dem Beklagten über die Insolvenzschuldnerin zugeleitet am 16.07.2007, die Entlassungssperre gemäß § 18 KSchG unter Bezugnahme auf den unter dem 27.06.2007 bei ihr vom Beklagten gestellten Antrag nach § 17 KSchG auf und gestattete die wirksame Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 28.07.2007. Am 16.07.2007 fand bei der Insolvenzschuldnerin eine Betriebsversammlung statt, auf welcher der Beklagte die Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31.07.2007 für den Fall ankündigte, dass keine BQG zustande komme, was von einer Finanzierung seitens der Bank abhänge, mit der noch Verhandlungen geführt würden. Ab dem 01.08.2007 würden die Arbeitnehmer aber keinerlei Zahlungen mehr erhalten, sondern von ihrer Arbeit freigestellt; auf ihren Wunsch bestünde jederzeit die Möglichkeit zum sofortigen Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Ferner kündigte der Beklagte an, ab dem 17.07.2007 in Urlaub zu gehen und benannte Herrn F. und Frau H. für diese Zeit als Hauptansprechpartner für die Arbeitnehmer. Am 17.07.2007 ging dem Beklagten ein Fax der Kreissparkasse S zu, in welchem diese mitteilte, angesichts der nunmehr zum 31.07. anstehenden Betriebsschließung einen bereits gewährten Massekredit in Höhe von 100.000,00 € gelöscht zu haben und für die Finanzierung einer BQG nicht zur Verfügung zu stehen. Am 18.07.2007 kam es zu einer weiteren Betriebsversammlung der Insolvenzschuldnerin, auf welcher Herr F. die Arbeitnehmer aufforderte, sich um einen neuen Arbeitsplatz zu kümmern und ihnen die schriftliche Kündigung aushändigte. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin kündigte der Beklagte gemäß § 113 InsO i. V. m. § 622 BGB zum 15.08.2007. In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:  „In der Kündigungsfrist haben Sie Anspruch auf die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Vergütung. Ob diese gezahlt werden kann, hängt davon ab, ob die Insolvenzmasse tatsächlich zur Zahlung nicht in der Lage ist.“ Noch am selben Tag suchte die Klägerin mit einigen Kollegen Herrn F. in dessen Büro zu einem klärenden Gespräch auf. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien umstritten. Mit Schreiben vom 10.08.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Lohnansprüche für Juli 2007 vorerst nur mit einer Quote von 60% ausgezahlt werden könnten, da es für den Rest noch an der erforderlichen Liquidität der Insolvenzschuldnerin fehle. Dementsprechend wurden auch nur 60% des abgerechneten Betrages für Juli 2007 an die Klägerin ausbezahlt; für die Zeit vom 01.08. bis 15.08.2007 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 443,70 €. Am 15.10.2007 zeigte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht U Masseunzulänglichkeit an. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte hafte ihr persönlich für die Differenz zwischen der ihr zustehenden vollen Vergütung und dem ihr zur Auszahlung gelangten geringeren Betrag. Hierzu behauptet sie, der Beklagte habe bereits früher, jedenfalls vor Juli 2007, um die drohende Einstellung des Geschäftsbetriebes gewusst und ihr daher früher kündigen müssen, anstatt bis zum 18.07. zuzuwarten und die Arbeitsleistung bis zum 31.07. voll in Anspruch zu nehmen. Bei rechtzeitiger Kündigung hätte sie sich umgehend um eine neue Arbeitsstelle bemüht und eine solche auch mit mindestens demselben Gehalt gefunden. Insoweit habe der Beklagte seine Pflichten aus § 61 InsO verletzt. Da er jedenfalls seit dem 09.07.2007 gewusst habe, nicht den vollen Betrag auszahlen zu können, hafte er des Weiteren gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Ansicht, eine Haftung des Beklagten ergebe sich aus § 280 i. V. m. § 311 Abs. 3 BGB bzw. einem Garantieversprechen, da er zugesagt habe, für die volle Zahlung der Löhne einzustehen. Hierzu behauptet die Klägerin, Herr F. als der Bevollmächtigte des Beklagten, habe ihr in dem Gespräch nach der Betriebsversammlung am 18.07.2007 auf Nachfrage zugesagt, die Löhne seien sicher und würden in voller Höhe ausgezahlt. Nur deswegen habe sie überhaupt weiter gearbeitet. Aufgrund dieser deutlichen Erklärung komme es auch auf den Vorbehalt im Kündigungsschreiben, die Zahlung der Löhne hinge von der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzmasse ab, nicht an. 

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2007 4.321,84 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.214,80 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat August 2007 2.160,92 € brutto abzüglich 443,70 € gezahltes Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. 

Er behauptet, der von der Kreissparkasse zugesagte Kreditrahmen in Höhe von 100.000,00 € hätte die Insolvenzschuldnerin durchaus in die Lage versetzt, die Juli-Löhne in voller Höhe auszuzahlen. Dass dies dann dennoch nicht geschehen sei, liege zum einen an der Löschung des vorgenannten Kredits durch die Kreissparkasse vom 17.07.2007 sowie an der Zahlungsunwilligkeit des Kunden R, der wider Erwarten Forderungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 56.000,00 € Ende Juli 2007 nicht habe zahlen wollen. Dies sei aber am 09.07.2007 noch nicht bekannt gewesen. Daher habe jedenfalls bis zum 17.07. auch keine Veranlassung für den Ausspruch von Kündigungen bestanden, nach Änderung der Situation seien diese dann am 18.07. umgehend ausgesprochen worden. Ferner behauptet der Beklagte, Herr F. habe lediglich erklärt, von Seiten des Beklagten werde alles unternommen, um die zur vollständigen Begleichung der Lohnansprüche notwendige Masse zu generieren, dies könne aber unter Umständen geraume Zeit in Anspruch nehmen und keinesfalls sicher vorausgesagt werden. Eine persönliche Garantieerklärung habe er zu keiner Zeit abgegeben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen E. und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2009 Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. 

 

Entscheidungsgründe 

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu.

Derartige Ansprüche folgen zunächst nicht aus § 61 InsO. Nach dieser Norm ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde. Bei vor Insolvenzeröffnung begründeten Dauerschuldverhältnissen, die mit Massemitteln zu erfüllen sind, kommt eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung in Betracht (BGH 06.05.2004 NZI 2004, 435, 438), so dass als haftungsbegründende „Rechtshandlung“ im Sinne des § 61 Satz 1 InsO das Verstreichenlassen der frühestmöglichen Kündigung anzusehen ist. Diesen Zeitpunkt hat der Beklagte vorliegend jedoch nicht verstreichen lassen. Eine Kündigung wegen Stilllegung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin, also aus betriebsbedingten Gründen, konnte der Beklagte in erfolgversprechender Weise erst aussprechen, nachdem die Gläubigerversammlung am 09.07.2007 die Betriebsstilllegung beschlossen hatte. Hätte er eine solche Kündigung vorher ausgesprochen - was rein tatsächlich natürlich möglich gewesen wäre - hätte er im Falle einer gerichtlichen Überprüfung für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (bzw. des Zugangs der Kündigungserklärung) keine betriebsbedingten Gründe anführen können. Insoweit hätte eine unternehmerische Entscheidung - hier die Stilllegungsentscheidung durch die Gläubigerversammlung - noch ausgestanden und nicht einmal greifbare Formen angenommen. Der Beklagte hätte nicht auf die Rechtswirksamkeit einer solchen Kündigung vertrauen dürfen. Er hätte sich insofern auch nicht auf den Inhalt seines für den Berichtstermin vom 09.07.2007 angefertigten Berichts berufen können, also die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin, da § 113 InsO dem Insolvenzverwalter zwar ein eigenes Kündigungsrecht, aber keinen eigenständigen, von den allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes unabhängigen Kündigungsgrund „Insolvenz“ gibt (BAG 29.09.2005 NZA 2006, 720, 722; 20.09.2006, NZA 2007, 387 389; ErfK/Müller-Glöge, 9. Auflage 2009, § 113 InsO Randnr. 9). Die Vorschriften des KSchG und die daraus resultierenden Anforderungen an die Wirksamkeit bzw. soziale Rechtfertigung einer Kündigung wären demnach durch den Umstand der Insolvenz nicht abbedungen gewesen. Musste der Beklagte somit jedenfalls bis zum 09.07. mit dem Ausspruch einer Kündigung warten, so hätte er unter Zugrundelegung der Fristen gemäß §§ 113 InsO, 622 BGB frühestens zum 15.08.2007 kündigen können. Nichts anderes hat er getan. Ob und wann genau der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, bereits im Zuge seiner Vorbereitungen des Berichtstermins wusste, dass die Juli-Löhne nicht in voller Höhe würden ausgezahlt werden können, kann deshalb dahinstehen. Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob er den Bescheid der Agentur für Arbeit in Bezug auf die angezeigte Massenentlassung abwarten musste oder auch schon früher wirksam hätte kündigen können (offen gelassen von BAG 23.03.2006 NZA 2006, 971, 975). Im Übrigen hat der Beklagte vorgetragen, es hätten jedenfalls bis zum 17.07.2007 keinerlei Anzeichen für einen Liquiditätsengpass in Bezug auf die Löhne für Juli bestanden, da weder von einem Widerruf des Kredits der Kreissparkasse noch von der Zahlungsweigerung der Firma R auszugehen gewesen sei. Dies hat die Klägerin auch nicht substantiiert bestritten.

Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert schon daran, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennbar ist, ebenso wenig wie eine wie auch immer zu konstruierende Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens des Herrn F. an den Beklagten oder gar ein vorsätzliches Handeln im Sinne der genannten Normen.

Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer persönlichen Einstands- oder Garantieerklärung. Ein solcher Anspruch, der im Gegensatz zu § 61 InsO nicht auf das negative Interesse, sondern ebenso auf Vertragserfüllung bzw. das positive Interesse gerichtet sein kann, kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte erklärt hätte, für die Ansprüche der Klägerin persönlich einstehen zu wollen (vgl. BAG 01.06.2006 NZA 2007, 94, 95 f.). Grundsätzlich ist bei vernünftiger Betrachtungsweise davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter in seiner Funktion für die Masse tätig werden und rechtsgeschäftliche Handlungen für die Gemeinschuldnerin vornehmen will. Daher kommt seine persönliche Haftung außer in den Fällen der §§ 60, 61 InsO nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, und zwar dann, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des jeweiligen Rechtsgeschäfts bietet (BAG 01.06.2006 NZA 2007, 94, 97; BGH 24.05.2005 NZI 2005, 500 f.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 10.01.2008 - 1 Sa 134/07 -). Einen in diesem Sinne besonderen Vertrauenstatbestand für eine persönliche Haftung des Beklagten haben weder dieser selbst noch Herr F. gesetzt. Die vom Beklagten bestrittene Äußerung des Herrn F., die Klägerin bekomme ihr Geld und die Löhne würden gezahlt, genügt nicht, um über das bloße Verhandlungsvertrauen und eine für die Masse getätigte Zusage hinaus eine persönliche Einstandspflicht des Beklagten zu begründen. Auch nach Aussage der Zeugen hat Herr F. lediglich gesagt „Vertraut mir, ich habe euch auch vertraut.“ bzw. „Sie können uns vertrauen. Wenn Sie arbeiten, dann bekommen Sie auch ihr Geld.“ Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass Herr F. bzw. der Beklagte persönlich in die Haftung treten wollten für den Fall, dass die finanzielle Situation eine volle Zahlung der Löhne aus Massemitteln nicht erlauben würde, sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgetragen noch haben sie sich aus der Beweisaufnahme ergeben. Im Gegenteil deutet gerade die Aussage des Zeugen G., Herr F. habe gesagt, die Arbeitnehmer würden bezahlt wie bei jedem anderen Arbeitgeber auch, dies sei für sie jetzt Herr C., darauf hin, dass Herr F. die Aussage für Herrn C. auf dessen Funktion als Insolvenzverwalter und den damit verbundenen Eintritt in die Rechtsstellung als Arbeitgeber bezogen und beschränkt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus der von ihr zitierten Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.01.2008 (1 Sa 134/07). Dort hatte ein vorläufiger Insolvenzverwalter in einer vergleichbaren Situation einem Arbeitnehmer auf dessen Frage nach der Sicherung der Lohnzahlung bei Fortführung der Tätigkeit erklärt, der Lohn werde auf jeden Fall gezahlt und er als Insolvenzverwalter sei gut versichert. Selbst vor diesem Hintergrund hat das LAG eine Haftung des beklagten vorläufigen Insolvenzverwalters aus Schuldbeitritt i. V. m. § 611 BGB abgelehnt, dagegen eine Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 311 Abs. 3 BGB bejaht. Diese wurde jedoch ausdrücklich darauf gestützt, dass der Beklagte mit dem Hinweis auf seine persönliche Versicherung aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers die Absicherung der Vertragserfüllung auch abweichend von der Masse und nicht vom Wohl und Wehe der Gemeinschuldnerin abhängig habe zusagen wollen. Dadurch sei für den Arbeitnehmer der Eindruck entstanden, die Auszahlung der künftigen Löhne solle gerade nicht ausschließlich von der bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Masse abhängig sein, sondern sei vielmehr unabhängig von dieser durch die persönliche Versicherung des Insolvenzverwalters gewährleistet. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, da von einer entsprechenden oder vergleichbaren Äußerung, die ein von der Masse unabhängiges Einstehenwollen des Beklagten beinhalten könnte, gerade nicht gegeben ist. Damit bleibt es bei dem auch vom LAG Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich betonten Grundsatz, dass ohne derartige besondere Anhaltspunkte eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nicht angenommen werden kann. Daher kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob die Klägerin vor dem Hintergrund des im Kündigungsschreiben enthaltenen Hinweises, die volle Zahlung der Löhne hänge von der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzmasse ab, Herrn F. auf der Betriebsversammlung am 18.07.2007 darauf hätte ansprechen müssen, weil ihr insoweit ein Widerspruch zu der von ihr behaupteten Äußerung des Herrn F. hätte auffallen müssen.

Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 

Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. 



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