Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 Sa 369/07

Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers"

Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialarbeiters, dessen Aufgabenbereich die psycho-soziale Betreuung von Polizeibediensteten und deren Angehörigen ist, entspricht nicht den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 des Teil II, Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT, weil sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
(Leitsatz des Gerichts)

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.03.2007 - 2 Ca 1665/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung.

Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 bei dem beklagten Land als „Polizei-Sozialbetreuer“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag BAT vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen Anwendung. Der Kläger erhält seit dem 01.02.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT.

Mit seiner Klage macht er Ansprüche aus einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT, welche er erstmals mit Schreiben vom 08.02.2001 beantragt hatte, ab dem 08.08.2000 geltend. Die monatliche Vergütungsdifferenz beträgt zwischen den beiden Vergütungsgruppen 275,75 € brutto. Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Er ist im Polizeipräsidium A -Stadt dem Polizeipräsidenten direkt unterstellt. Seine wesentliche Aufgabe ist die Hilfe für Polizeibedienstete und Angehörige, die sich in persönlichen oder beruflichen Krisensituationen befinden. Hierbei wird er von zehn nebenamtlichen so genannten „sozialen Ansprechpartnern“ unterstützt. Im Bereich des Polizeipräsidiums sind ca. 14.000 Bedienstete betroffen, von diesen nahmen im Jahr 2006 ca. 8% Hilfe des Klägers in Anspruch. Nach der „Beschreibung der durch den Stelleninhaber auszuübenden Tätigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT und der Protokollnotiz Nr. 1 hierzu (Arbeitsvorgänge)“ sind dem Kläger folgende Aufgabenbereiche übertragen.

Psychosoziale Betreuung von psychisch auffälligen - erkrankten Bediensteten mit Depressionen - Angststörungen - Neurosen/Persönlichkeitsstörungen, oder andere Krankheitsbildern Psychosoziale Betreuung von Bediensteten bei psychosomatischen oder somatischen Erkrankungen Betriebliche Suchtarbeit und psychosoziale Betreuung von suchtgefährdeten und suchtkranken Bediensteten Psychosoziale Betreuung von Polizeibeamtinnen und Beamten nach einem belastenden Ereignis - zur Vermeidung einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ Praxisbegleitung/Anleitung/Ausbildung der nebenamtlichen „Sozialen Ansprechpartner“ Kontinuierliche Zusammenarbeit mit der Polizeiführung den zuständigen Personalräten der Personalabteilung und den örtlichen Gesundheitsämtern Kooperation der hauptamtlichen Sozialbetreuer auf Landesebene/Gremienarbeit/interne- und präsidialübergreifende Vernetzung Mitarbeit im Rahmen polizeispezifischer Arbeitsgruppen auf Präsidial- und Landesebene Nachdem der vom Polizeipräsidenten unterstützte Höhergruppierungsantrag des Klägers erfolglos war, hat er mit am 27.10.2006 bei Gericht eingegangener Feststellungsklage sein Klagebegehren auf Vergütungszahlung nach der Vergütungsgruppe III BAT anhängig gemacht. Er hat vorgetragen, die von ihm auszuübende Tätigkeit falle nach Art und Umfang unter Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IV a BAT, so dass ihm nach vierjähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 7 zustehe. Unter beispielhafter Vorlage einzelner an jedem Arbeitstag verrichteter Tätigkeiten und deren detaillierten Schilderung hat der Kläger behauptet, seine Tätigkeit verlange von ihm profundes Fachwissen über psychiatrische Krankheitsbilder, deren Symptome und Verlauf, Betreuungsbehandlungs- und Therapiemöglichkeiten. Über die im Einzelfall erforderlichen Interventionsmaßnahme gebe es keine Dienstvorschriften, so dass er sich ganz auf sein Fachwissen und seine Erfahrung verlassen müsse. Er trage in seinem Tätigkeitsbereich die alleinige Verantwortung, weil ihm kein Fachvorgesetzter vorstehe. Die von ihm übernommene Verantwortung sei außerordentlich groß, da er oft als erster ins Vertrauen gezogen werde und jedes falsche Wort erheblichen Schaden anrichten könne. Er betreue Waffenträger, die in Krisensituationen fremd- und selbstgefährdend sein könnten. Damit habe er die Mitverantwortung für die personelle Funktionsfähigkeit und letztlich die innere Sicherheit des Polizeipräsidiums. Seine Arbeit gehe über die Normalverantwortung eines Sozialarbeiters weit hinaus.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen,

2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe IV a BAT und III BAT für die Zeit vom 08.08.2000 bis 31.10.2006 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraus. Der Kläger habe hinsichtlich der von ihm zu betreuenden Beamten keinen therapeutischen Auftrag, sondern solle die zutreffende Therapie lediglich vermitteln. Nur ein Bruchteil der Mitarbeiter benötige die Hilfe des Klägers. Er treffe auch nach außen keine Entscheidungen für das Polizeipräsidium, auch wenn seine Vorschläge meist tatsächlich umgesetzt würden.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf rückwirkende Vergütungszahlung wäre auch verjährt bzw. verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.03.2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15, welche nach vierjähriger Bewährung zum Bewährungsaufstieg in die von ihm geltend gemachte Vergütungsgruppe III BAT führe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 15.05.2007 zugestellt, er hat hiergegen am 08.06.2007 Berufung eingelegt und diese Berufung gleichzeitig begründet. Der Kläger greift die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts an, wonach die Heraushebungsmerkmale nicht festgestellt werden könnten. Im Unterschied zu einem Sozialarbeiter in der klassischen Drogen- oder Suchtberatung, welcher erwarte, dass der Abhängige Kontakt mit dem aufnehme um sich beraten zu lassen, seine Tätigkeit sich darauf beschränke die Festigkeit der Motivation des Ratsuchenden zu prüfen und dem Ratsuchenden anschließend aus einem fest umrissenen Katalog von Therapiemöglichkeiten eine Therapie zu empfehlen oder zu vermitteln, diese Arbeiten in einem festen arbeitsalltäglich wiederkehrenden Schema zu verrichten ohne eine akute Krisenintervention vorzunehmen, seine Verantwortung teile, vollziehe sich seine Tätigkeit dagegen anders. Er übe die Funktion eines Sozialarbeiters im betrieblichen Sozialdienst des Polizeipräsidiums C-Stadt aus. Die Tätigkeit sei wesentlich breiter angelegt, als die Tätigkeit eines „einfachen Sozialarbeiters“ in oben beschriebenen Sinne. Alle Probleme, mit denen die verschiedenen Berufsgruppen der Protokollnotiz Nr. 5 in Berührung kämen, seien im Tätigkeitsfeld des Klägers vereint.

Insgesamt bei den Polizeibeamten des Präsidiums träten die Probleme der Suchtkrankheit und aller sonstigen psychischen Krankheitsbilder der Gewalttätigkeit von Wiedereingliederungs- oder Integrationsschwierigkeiten und von massiven Beziehungsproblemen nebeneinander auf. Auf der Ebene der einfachen oder typischen Sozialarbeit würden bereits diese Aufgaben ebenso viele Sonderzuständigkeiten begründen. Es würde jeweils nur eine Teilkompetenz von einem Sozialarbeiter wahrgenommen, der in der Suchtberatung tätige Sozialarbeiter würde die Beratung bei jedem anderen Fall einer psychischen Erkrankung ablehnen, ebenso wenig würde der Sozialarbeiter in der Suchtberatung eine Paarberatung übernehmen. Der Kläger sei dagegen für alle diese Aufgaben allein zuständig. Er sei darüber hinaus auch zuständig bei allen innerbetrieblichen Konflikten, d. h. mit Konflikten zwischen Polizeikollegen, aber insbesondere auch bei Konflikten zwischen Polizeibeamten und ihren Vorgesetzten. Er habe selbstständig Strategien zur Lösung aktueller Konflikte und Vorbeugung gegen solche Konflikte zu entwickeln und umzusetzen. Außerdem sei er allein für das Aufgabengebiet des betrieblichen Eingliederungsmanagements zuständig. Im Rahmen dieser Hilfe leiste er als alleiniger Ansprechpartner Hilfe bei der dienstlichen Wiedereingliederung nach einer krankheitsbedingten Unterbrechung. Er nehme seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung wahr. Eine Teamzugehörigkeit bestehe ausschließlich für den Bereich des vorgeschriebenen Kriseninterventionsteams.

Wenn das beklagte Land vortrage, der Kläger könne keine Maßnahme entscheiden, sondern nur empfehlen, gehe dies an der beruflichen Wirklichkeit vollkommen vorbei. Er treffe die von ihm gleich ob akut oder langfristig für notwendig erkannten Entscheidungen sofort und verantwortlich. Hierbei würden dem Polizeipräsidenten solche Maßnahmen gar nicht berichtet, für die der Kläger wegen der persönlichen Betroffenheit von Beamten oder ihrer Angehörigen zum Schweigen verpflichtet sei. Es liege ihm fern über die Beamten der rheinland-pfälzischen Polizei zu behaupten, sie seien im Allgemeinen psychisch labil. Eine solche Erklärung habe er nie abgegeben. Richtig und wissenschaftlich belegt sei dagegen, dass Polizeibeamte einer besonderen Risikogruppe angehörten, das Risiko für einen Beamten aufgrund von psychischen Belastungen im Dienst krank zu werden, liege weit über dem Durchschnitt der übrigen Bevölkerung.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.03.2007, Az. 2 Ca 1665/06, wird aufgehoben,

2. es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen,

3. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe 4 a BAT und III BAT für die Zeit vom 08.08.2000 bis zum 31.10.2006 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

1. die Berufung wird zurückgewiesen,

2. der Berufungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil.

Die dem Kläger übertragene Tätigkeit hebe sich nicht durch das Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung aus den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT heraus. Der Kläger habe weder die Alleinverantwortung für die 1.400 beschäftigten Beamten, noch einen therapeutischen Auftrag. Er verfüge auch nicht über die alleinige Verantwortung, betroffenen Beamten Therapien zu vermitteln, welche diese zwingend durchzuführen hätten, weil seine Aufgabe darin bestehe, Vorschläge zu unterbreiten und bei anstehenden Entscheidungen beratend tätig zu werden. So erfolgten im Regelfall auch die Vermittlungen der Therapien durch den Kläger, sofern die betroffenen Beamten die vorgeschlagenen Maßnahmen aber verweigerten, vermöge der Kläger diese nicht verbindlich zu veranlassen. Die abschließenden Entscheidungen würden durch den Polizeipräsidenten getroffen und durch das Personalreferat umgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.09.2007.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

II. Die zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Das klageabweisende Ergebnis des Arbeitsgerichts ist daher richtig. Die Klage ist zulässig. Es handele sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG Urteil vom 12.06.1996, 4 AZR 26/95). Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass mittlerweile die Vergütungszahlung des Klägers nach den Bestimmungen des neuen Tarifrechts im öffentlichen Dienst für die Länder ermittelt wird und nach dem Überleitungstarifvertrag andere Entgeltgruppen ausschlaggebend sind. Die Tätigkeitsmerkmale sind tariflich noch nicht neu vereinbart, so dass sich die Eingruppierung nach wie vor nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT richtet. Danach hat der Kläger keinen Anspruch Vergütungszahlung aus der Vergütungsgruppe III BAT. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob seine Tätigkeit zeitlich zumindest zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19.07.1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 zum BAT vom 24.04.1991 erfüllen. Dabei ist von dem Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, den das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Dieser ist zu verstehen als einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist.

Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich um einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Der Kläger ist Sozialarbeiter im Polizeipräsidium C-Stadt. In Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen hat das Bundesarbeitsgericht regelmäßig angenommen, die gesamte diesen übertragene Tätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, da die Tätigkeit auf ein einziges Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist, sei es in Form der Beratung, der begleitenden oder der nachgehenden Fürsorge oder in einer sonstigen Erscheinungsform (vgl. BAG Urteil vom 14.12.1994, 4 AZR 950/93 = AP Nr. 10 zu § 22, 23 BAT „Sozialarbeiter“). Das Gleiche gilt für den Bereich der Sozialarbeit innerhalb eines Polizeipräsidiums. Alle Einzelaufgaben des Klägers dienen einem Arbeitsergebnis, nämlich der sachgerechten und den Lebensumständen entsprechende Betreuung der Polizeibeamten und deren Familienangehörigen. Es kann nicht sinnvoll weder auf den jeweils betreuten Einzelfall abgestellt werden noch auf die Betreuung in verschiedenen Lebenslagen. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten liegen nicht vor, denn es steht nicht von vornherein fest, ob es bei Beratungen oder Hilfeleistungen oder sonstigen Betreuungen verbleibt, wenn ein Beamter oder dessen Familienangehörige mit dem Kläger Kontakt aufnimmt. Welche fachlichen Anforderungen im einzelnen Betreuungsfall an den Kläger gestellt werden, wird sich in der Mehrzahl der Fälle erst im Laufe der Betreuung ergeben. Eine Aufteilung nach bestimmten Fallkonstellationen oder nach bestimmten Tätigkeiten findet gerade nicht statt.

Auch die vom Kläger im Berufungsverfahren noch aufgeführte innerbetriebliche Konfliktlösung und das betriebliche Eingliederungsmanagement begründen keine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit. Auch diese Tätigkeiten sind auf ein einheitliches Arbeitergebnis nämlich die Betreuung des zugewiesenen Personenkreises und die in Form der Beratung der begleitenden oder nachgehenden Fürsorge gerichtet. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut: „Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ... Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit....... mit schwierigen Tätigkeiten - Fußnote 1 - (hierzu Protokollnotiz Nr. 1 und 5) Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt ... Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 ...

Die Protokollnotiz Nr. 5 lautet: „Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die

  • Beratung von Suchtmittelabhängigen,
  • Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende für ehemalige Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V d.

Die vom Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 bauen auf der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 voraussetzt, wobei die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 auf der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 aufbaut. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen. Hierbei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Tätigkeitsmerkmale durch das beklagte Land als erfüllt angesehen werden. Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Er übt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 aus. Aufgabe eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei Bewältigung von wirtschaftlichen oder materiellen Problemen. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und die eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.1993, 4 AZR 690/92 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT „Sozialarbeiter“).

Zu dem Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehört damit auch eine Tätigkeit innerhalb eines Polizeipräsidiums zur Beratung der Beamten und deren Angehörigen zur Verminderung von Spannungen und Problemen, die sich aus den besonderen Umständen, in denen die Polizeibeamten leben und arbeiten müssen, ergeben. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübt. Dies ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig, so dass lediglich eine pauschale Überprüfung ausreicht. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „schwierige Tätigkeiten“ in der Protokollnotiz Nr. 5 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. BAG Urteil vom 29.09.1993, 4 AZR 690/92, a. a. O.). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Bei der Bestimmung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals sind die Beispielstatbestände als Maßstab heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit wird in keinem der Tätigkeitsbeispiele erfüllt, insbesondere koordiniert der Kläger nicht Arbeiten mehrerer Angestellten mindestens der Vergütungsgruppe V b BAT. Er berät weder Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen, übt keine begleitende oder nachgehende Fürsorge für Heimbewohner bzw. ehemalige und für Strafgefangene bzw. ehemalige aus. Bei der Betreuung des Klientels des Klägers wird bei lediglich pauschaler Überprüfung eine schwierige Tätigkeit deshalb zu bejahen sein, weil der Kläger dabei besonders vielgestaltige und umfangreiche soziale und familiäre Probleme zu bewältigen hat, die sich einerseits aus dem besonderen Tätigkeitsfeld „Polizeibeamte“ ergeben, die deshalb andererseits auch nicht ohne weiteres zu den täglichen Arbeiten eines Sozialarbeiters gehören. Bei einer lediglich pauschale Überprüfung kann auch angesichts der übereinstimmenden Annahme der Parteien eine Vergleichbarkeit angenommen werden.

III. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT, weil sich seine Tätigkeit nicht mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT heraushebt. Das Merkmal „besondere Schwierigkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (vgl. BAG Urteil vom 20.03.1991, 4 AZR 471/90 = AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter besonders belastenden Bedingungen geleistet werden muss. Bei der Auslegung dieses Merkmals ist schließlich die Protokollnotiz Nr. 5 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT zu beachten. In dieser Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als „nur“ schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der Vergütungsgruppe IV b BAT zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort fest gelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um schwierige nicht jedoch um besonders schwierige Tätigkeiten. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefer gehendes Wissen und Können verlangt, als den in der Protokollnotiz genannten Beispielen. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, das heißt nicht nur geringfügig sein.

Der Vortrag des Klägers lässt die Feststellung nicht zu, die an ihn gestellten Anforderungen würden sich aufgrund bestimmter weiterer (anderer) Umstände und zusätzlicher besonderer fachlicher Anforderungen aus den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT herausheben. Der Kläger beschreibt im Wesentlichen ganz allgemein dasjenige, was einem Sozialarbeiter nach Ausbildung und praktischer Tätigkeit ausmacht, nämlich die Fähigkeit zur Lösung sozial-psychologischer Probleme, die Kenntnisse und Vermittlung gesetzlicher und sonstiger Hilfsangebote, die Fähigkeit Maßnahmen zu planen und zu koordinieren. Der Vortrag des Klägers lässt an keiner Stelle, abgesehen von seiner dahingehenden allgemeinen Behauptung erkennen, inwiefern er ein breiteres und tieferes oder überhaupt über das eines sonstigen Sozialarbeiters hinausgehendes Fachwissen bei der Betreuung der Polizeibeamten aufbringen muss. Dem Vortrag des Klägers fehlt schon ihm vergleichende (wertende) Darstellung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit einsetzen muss, welche Kenntnisse und Fähigkeiten darüber hinaus ein Sozialarbeiter anwenden und einbringen muss, der schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 einsetzen muss und weswegen die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit diese bereits von den Tarifparteien als schwierig eingestuften Tätigkeiten hinsichtlich des Wissens und Könnens in gewichtiger Weise übersteigen. Es gehört zu den Normalaufgaben von Sozialarbeitern, Personen aus bestimmten Problembereichen, etwa Suchtkranke, anderweitig psychisch Kranke oder traumatisierte Personen vorsorgend und nachgehend zu begleiten und Hilfeleistungen in sozialen Problemfällen oder Konfliktsituationen zu gewähren, sowohl im persönlichen als auch im beruflichen Bereich. Bereits für die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 ist es erforderlich, dass der Angestellte einzelverantwortlich unter Einsatz psychosozialer Mittel und Methoden bestimmte Personen umfassend und qualifiziert berät und betreut mit dem Ziel, die Lebenslage zu verbessern. Hierzu müssen die Personen aufgeklärt und informiert werden über Hilfsmöglichkeiten, Dienste und Einrichtungen unterrichtet und bei der Vermittlung und Bereitstellung materieller und finanzieller Hilfen unterstützt werden.

Der Umstand, dass die vom Kläger zu betreuende Zielgruppe aus Polizeibediensteten besteht, lässt eine beträchtliche gewichtige Heraushebung nach Schwierigkeiten nicht begründen. Der Kläger hat nicht dargetan, welche besonderen Fachkenntnisse zur Bewältigung von Aufgaben er benötigt, die beträchtlich umfangreicher sind als diejenigen, die ein Sozialarbeiter haben muss, der die in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Personen betreut. Die vom Kläger besonders herausgestellte belastende Situation von Polizeibediensteten und deren Anfälligkeit für psychische Erkrankungen, Abhängigkeiten oder sonstige Schwierigkeiten in Arbeitsverhältnis aufgrund der äußeren Arbeitsbedingungen allein vermag nicht zu begründen, dass die vom Kläger anzuwendenden Fachkenntnisse einen Rahmen übersteigen, der die Fachkenntnisse in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 16 deutlich übersteigt. Ein hohes Krankheitsbild, eine hohe Anfälligkeit für psychische Auffälligkeiten sollte sie in der Tat vorliegen, begründen allenfalls, dass die Einrichtung eines psycho-sozialen Dienstes durch einen eigenen Bediensteten im Polizeipräsidium C-Stadt angebracht ist, sagt aber nichts aus, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten dann den besonders qualifizierten tariflichen Merkmale der „besonderen Schwierigkeit“ gegenüber den Ausgangsfallgruppen entspricht.

IV. Schließlich kann auch das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung nicht festgestellt werden. Das Maß der vom Kläger zu tragenden Verantwortung ergibt sich der Natur der Sache und ist überdies vorliegend kein relevantes Eingruppierungsmerkmal. Der Kläger muss zwar in konkreten Situationen schnell mögliche akute Gefährdung einschätzen und erforderlichenfalls fachliche Entscheidungen treffen, dies tut jedoch ein Betreuer der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Personen ebenfalls. Auch dieser entschärft akute Probleme und Konfliktsituationen und hilft damit sowohl dem unmittelbar Betroffenen als auch deren Umfeld und damit der Allgemeinheit, für die sie ein latentes Gefährdungspotenzial darstellen. Der Kläger ist nicht befugt, rechtlich bindende Entscheidungen nach außen hin im Namen des Polizeipräsidiums zu treffen. Er führt selbst keine Therapien durch, sondern empfiehlt diese nur und hilft erforderlichenfalls bei der Schaffung der Voraussetzungen für ihre Durchführungen. Dass Polizeibedienstete sich in einem psychisch stabilen Zustand befinden, liegt im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizeibehörde, der inneren Sicherheit, des Landes und auch somit im Interesse der Allgemeinheit. Die innere Sicherheit eines Landes ist allerdings auch dann gefährdet, wenn Drogenabhängige oder Straftäter nicht ausreichend betreut werden. Einen wesentlichen Einfluss auf die Rechtsgüter Gesundheit und Leben haben zum Beispiel auch die Sozialarbeiter, die Suchtmittelabhängige betreuen. Soweit es sich bei den Klienten des Klägers um Mitarbeiter handelt, die befugt sind Waffen zu tragen, sind diese allgemein im verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe und deren sicherer Verwahrung besonders ausgebildet. Es mag zwar Fälle geben, in denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung akut vorliegt und durch den Kläger unverzüglich erkannt werden muss. Dies bedeutet aber nicht, dass sich daraus die Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der Bedeutung wesentlich aus den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Beispielstatbeständen heraushebt. Die Tätigkeit muss sich deutlich wahrnehmbar aus derjenigen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT herausheben. Mit dem Merkmal, der „Bedeutung“ sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Das Ziel, psychisch erkrankte Polizeibeamte oder akut problemgefährdete Polizeibeamte zu betreuen, dass sie nach Möglichkeit wieder in die Lage versetzt werden, ihren Platz innerhalb ihres Aufgabengebietes einzunehmen, ist in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der Bedeutung der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und AIDS Kranken oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen.

Ein werdender Gesichtspunkt, warum diese Tätigkeit in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist vom Kläger nicht vorgetragen. Soweit er darauf hinweist, seine Tätigkeit habe wesentlichen Einfluss auf Gesundheit und Leben der Polizeibeamten, trifft dies auch auf die von Sozialarbeiter beratenden Suchtmittelabhängigen zu. Das Ziel der Abwendung von Gewalt gegenüber der Gesellschaft durch Waffenträger, auf welches der Kläger weiter verweist, verfolgt auch der Sozialarbeiter, der die Aufgaben der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Strafgefangene hat. Die Möglichkeit des Eingriffs in die Lebenssituation der Beamten durch zwangsweise Vermittlung von Therapien etc., mit denen der Kläger weiter seine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit begründet, ist ihm nicht eingeräumt. Sowohl über die Unterbringung als auch über deren vorläufige Unterbringung entscheidet das Vormundschaftsgericht, über Maßnahmen innerhalb des Dienstverhältnisses entscheidend, wenn auch nach Beratschlagung mit dem Kläger der Polizeipräsident. Auch die Betreuung von Personen der in der Protokollerklärung Nr. 5 genannten Personengruppen hat das Ziel, diese auf Dauer in die Lage zu versetzen, dass sie sich möglichst ohne Hilfe zu recht finden, entsprechend ist die Aufgabe des Klägers dafür zu sorgen, dass Polizeibeamte in Konfliktsituationen denen ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Allgemeinheit wieder nachkommen können. Eine gegenüber den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers ist somit nicht erkennbar. Die gesteigerte Bedeutung folgt auch nicht deswegen, weil der Kläger keinem weiteren Fachvorgesetzten unterstellt, sondern lediglich dem Polizeipräsidenten untergeordnet ist. Das Unterstellungsverhältnis allein besagt nicht hinsichtlich der Bedeutung der Tätigkeit für den innerdienstlichen oder außerdienstlichen Bereich. Die Bedeutung der Tätigkeit wird auch deswegen nicht besonders qualifiziert, weil der Kläger das gesamte Spektrum von Problemfällen im psycho-sozialen Bereich von Polizeibeamten abdecken muss, mit dieser Begründung lässt sich allenfalls die Feststellung treffen, dass der Kläger gegenüber der Tätigkeit eines examinierten Diplom-Sozialarbeiter mit entsprechender Tätigkeit schwierigere Tätigkeiten auszuführen hat. V. Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Die Kammer hat nach eingehender Beratung die Revision zugelassen, weil nach Darstellung der Parteien im Land Rheinland-Pfalz mehrere gleichgelagerte Eingruppierungsproblematiken bestehen, nämlich bei den Sozialarbeitern, die in anderen Polizeipräsidien mit denen dem Kläger übertragenen Tätigkeiten entsprechend betraut sind.   



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