Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 Sa 96/13

20.000 Euro Schmerzensgeld wegen isoliertem Arbeiten ohne Hilfsmittel

(1.) Ein Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hat zur Voraussetzung, dass zum einen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, was von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie Grad des Verschuldens abhängt, und zum anderen die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

(2.) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der u.a. auch den Schutz gegen herabsetzende, entwürdigende Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist. Er umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere.

(3.) Ist es dem Arbeitgeber möglich einen Arbeitnehmer nach einer Umstrukturierung an dem Arbeitsort zu beschäftigen, an den seine frühere Arbeitsstätte verlegt wurde, ohne die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil befürchten zu müssen ("Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen"), so darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in schikanöser Weise an dem alten Arbeitsort beschäftigen.
Es stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Arbeitnehmer dennoch an seinem alten Arbeitsort ausschließlich isoliert und ohne das Werkzeug, das vergleichbaren Mitarbeitern gestellt ist, beschäftigt wird.

Hier: Der wegen eines Arbeitsunfalls am Fuß behinderte Kläger erwirkte in einem Vorprozess ein Urteil auf "Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen". Während dieses Prozesses verlagerte der Arbeitgeber, in dessen Betrieb Metallschrott verarbeitet wird, die Arbeitsstätte des Klägers in eine andere Halle und beschäftigt den Kläger nunmehr weiterhin in der alten Halle. Dort arbeitet er ausschließlich alleine in der Metallsortierung ohne die Förderanlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen, die andere Mitarbeiter erhalten. Der Kläger muss mit einer Schaufel Metallschrott auf einen Tisch heben und per Hand sortieren.

(4.) Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht auch bei rechtswidriger Verletzung der Gesundheit (§§ 823 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB).

(5.) Treten in zeitlichem Zusammenhang mit feststehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei dem betroffenen Arbeitnehmer Erkrankungen auf, spricht jedenfalls ein starkes Indiz für die Kausalität.

Hier: Gestützt durch die Aussage seines behandelnden Arztes sowie eines Sachverständigengutachten kann der Kläger beweisen, dass die isolierende Maßnahme seines Arbeitgebers eine depressive Störung bei ihm ausgelöst hat.

(6.) Für ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro sprechen eine schwerwiegende (beharrliche) Persönlichkeitsverletzung, indem der Kläger über ca. 22 Monate hinweg bei der Arbeit isoliert wurde, sowie adäquat kausal verursachte psychische Gesundheitsschäden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.01.2013 - 1 Ca 1106/12 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.01.2013 - 1 Ca 1106/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Kläger ist seit  1985 bei der Beklagten, einem Schrott verarbeitenden Betrieb mit etwa 400 Mitarbeitern am Standort E-Stadt (davon 80 Mitarbeiter in der Produktion), als Lagerarbeiter beschäftigt. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1986 mussten ihm die Zehen und ein Teil seines rechten Fußes amputiert werden. Er hat einen Grad der Behinderung von 50.

Nachdem der Kläger bislang als Lagerarbeiter in der damaligen Metallhalle (Platz 1) einen Gabelstapler gefahren und daneben auch Tätigkeiten an der Waage sowie sonstige Lagerarbeiten ausgeführt hatte, wurde er im März 2011 von der Beklagten zur sog. Nichteisenaufbereitungsanlage versetzt und dort als Sortierer eingesetzt.

Wegen der in Folge seiner Versetzung entfallenen Prämienzahlungen hat der Kläger im Juli 2011 gegen die Beklagte Klage auf Prämienzahlung in Höhe von 215,25 EUR brutto erhoben, der vom Arbeitsgericht Trier mit - rechtskräftigem - Urteil vom 08. Dezember 2011 - 3 Ca 923/11 - mit der Begründung stattgegeben worden ist, dass sich die Versetzung des Klägers als rechtswidrig erwiesen habe, weil eine Versetzung nach dem Arbeitsvertrag der Parteien betriebsnotwendig sein müsste und die Beklagte keine betriebsbedingten Gründe vorgetragen habe.

In einem weiteren Vorprozess der Parteien vor dem Arbeitsgericht Trier (Az.: 3 Ca 63/12) hat sich der Kläger gegen die vorgenannte Versetzungsmaßnahme als solche gewandt und zuletzt beantragt, dass er zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterbeschäftigt wird. Während dieses Vorprozesses fand eine betriebliche Umorganisation statt, nach der die ursprünglich in der ehemaligen Metallhalle (Platz 1) durchgeführten Arbeiten in eine separate Halle (Platz 2 = "neue" Metallhalle) auf der gegenüberliegenden Seite der E-Straße verlagert wurden. Die ursprünglich gemeinsam mit dem Kläger in der ehemaligen Metallhalle (Platz 1) beschäftigten Arbeitnehmer sind seit dieser Umorganisation in dieser "neuen" Metallhalle (Platz 2) tätig. Mit Urteil vom 10. Mai 2012 - 3 Ca 63/12 -, das den Parteien am 18. Mai 2012 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterzubeschäftigen. Zur Begründung hat es unter Verweis auf sein vorangegangenes Urteil vom 08. Dezember 2011 darauf abgestellt, dass die im März 2011 erfolgte Versetzung des Klägers unwirksam sei, weil der Arbeitsvertrag eine Versetzung nur aus betriebsbedingten Gründen zulasse und die Beklagte solche nicht vorgetragen habe. Nach der Zustellung dieses Urteils wird der Kläger von der Beklagten seit Mai/Juni 2012 - anders als seine früheren Arbeitskollegen - nicht in der "neuen" Metallhalle (Platz 2) mit den dorthin verlagerten Arbeiten, sondern als einziger Mitarbeiter in der ehemaligen Metallhalle (Platz 1) beschäftigt, die nach der betrieblichen Umorganisation als Lagerhalle (ca. 400 qm) genutzt wird. Dort hat er nunmehr ausschließlich alleine Metallteile zu sortieren. Hierfür wird ihm unsortierter Schrott in die Lagerhalle ("alte" Metallhalle Platz 1) gekippt. Er hat dann mit Hilfe einer Schaufel den auf dem Hallenboden liegenden Schrott auf einen in die Halle gestellten Bürotisch zu schaufeln, um dort den Schrott zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu werfen. Im Übrigen wird wegen des dem Kläger seit Mai/Juni 2012 zugewiesenen Arbeitsplatzes auf das als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Foto (Bl. 10 d. A.) verwiesen.

Daraufhin richtete der Kläger an die Beklagte folgendes anwaltliche Schreiben vom 22. Juni 2012 (Bl. 11, 12 d. A.):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen aus den vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren bekannt ist, vertreten wir die rechtlichen Interessen Ihres Mitarbeiters G..

Unser Mandant teilt uns nunmehr mit, dass Sie ihn nach Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.05.12 keineswegs "zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle" weiterbeschäftigt haben. Stattdessen haben Sie ihn als einzigen Mitarbeiter in ein von Ihnen als Metallhalle bezeichnetes Gebäude versetzt, in dem er nunmehr allein und unter ständiger Beobachtung durch Videokameras Schrotteile dergestalt sortieren muss, als ihm containerweise Schrott in der großen Halle auf den Boden gekippt wird, welcher dann von Herrn G. mittels einer Schaufel auf einen Tisch weiter bewegt und dort von ihm sortiert wird. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um eine maßlose Mobbingaktion Ihrerseits handelt, die rechtlichen Konsequenzen zeigen muss. Bevor wir entsprechende rechtliche Schritte einleiten, geben wir Ihnen hiermit letztmalig außergerichtlich Gelegenheit, den Urteilsspruch des Arbeitsgerichts Trier vom 10.05.12 dahingehend zu befolgen, dass Herr G. "zu unveränderten Arbeitsbedingungen", d. h. mit ca. 90% seiner Arbeitszeit als Gabelstapler in der tatsächlichen Metallhalle beschäftigt wird.

Wir setzen Ihnen hierzu eine Frist bis längstens dem

27.06.12.

Nach fruchtlosem Fristablauf werden wir auch Schadensersatzansprüche unseres Mandanten geltend machen. Hierbei wird sicherlich auch zu berücksichtigen sein, dass Herr G. den Status eines Schwerbehinderten erfüllt und von Ihnen in Kenntnis dieser Umstände geradezu schikaniert wird."

Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (Bl. 13, 14 d. A.) wie folgt:

"Sehr geehrter Herr T.,

sehr geehrter Herr F.,

in der o. g. Angelegenheit nehmen wir zu Ihrem Schreiben vom 22.6.2012 wie folgt Stellung:

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, für Ihren Mandanten Schadensersatzansprüche geltend zu machen, weil Herr G. den Status eines behinderten Menschen erfüllt und weil er angeblich schikaniert wird. Es fragt sich allerdings in diesem Zusammenhang, welche Tätigkeiten Herr G. gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung überhaupt noch ausführen will. Ihnen ist bekannt, dass die Firma E. Schrott verarbeitet.

Nach der Versetzung haben Sie mit Klageschrift vom 11.1.2012 folgende Anträge gestellt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit an der Nichteisenaufbereitungsanlage zuzuweisen.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu unveränderten Bedingungen in der Metallhalle als Gabelstaplerfahrer (90 bis 95% seiner dortigen Tätigkeit) sowie als Lagerarbeiter (5 bis 10% seiner dortigen Tätigkeit) weiter zu beschäftigen.

Diese Anträge haben Sie am 29.3.2012 geändert und beantragten wie folgt:

Die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiter zu beschäftigen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens,

festzustellen, dass die von der Beklagten im März 2011 angeordnete Versetzung als Sortierer an der Nichteisenaufbereitungsanlagen ihres Betriebs in E-Stadt unwirksam ist.

Es liegt alleine in Ihrem Verantwortungsbereich, warum Sie Ihre ursprünglich gestellten Anträge in die zuletzt gestellten Anträge änderten. Nach den von Ihnen zuletzt gestellten Anträgen hat das Arbeitsgericht Trier der Klage stattgegeben und demgemäß ist die Firma E. verpflichtet, alleine nach diesem Urteilsspruch zu handeln und Ihren Mandanten an seinem bisherigen Arbeitsort in der Metallhalle als Lagerarbeiter zu beschäftigen.

Bei den von Ihnen zuletzt gestellten Anträgen haben Sie nicht berücksichtigt, dass Ende 2011 eine Umorganisation in der Metallhalle (der Ort, an dem ihr Mandant vor seiner Versetzung arbeitete) stattfand und die Metallannahme örtlich verselbständigt wurde. Dies war aber ihrem Mandanten und damit auch Ihnen bekannt. Eine andere Beschäftigung als die jetzige in der Metallhalle gibt es für Ihren Mandanten nicht.

Unser Mitglied hält sich bezüglich der Beschäftigung Ihres Mandanten exakt an das Urteil vom 10.5.2012, Aktenzeichen 3 Ca 63/12 und an die von Ihnen zuletzt gestellten Anträge.

Schließlich weisen wir darauf hin, dass der Arbeitsplatz Ihres Mandanten behindertengerecht gestaltet wurde und nicht der Arbeitsplatz Ihres Mandanten, sondern der gesamte Betrieb mit Videokameras wegen Diebstählen geschützt werden muss."

Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 15. August 2012 zugestellt worden ist, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Daneben hat er erstinstanzlich noch die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung und eines Zurückbehaltungsrechts wegen der von ihm dargestellten "Mobbingaktivitäten" der Beklagten beantragt.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte setze ihn seit der Zustellung des Urteils vom 10. Mai 2012 in dem vor dem Arbeitsgericht Trier geführten Vorprozess (Az.: 3 Ca 63/12) unter grober Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und mit dem offenkundigen Ziel ein, ihn zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Sobald er den auf dem Hallenboden wahllos ausgekippten Schrott auf den Tisch verfrachtet und sortiert habe, erscheine sofort ein Kollege mit einem Gabelstapler und kippe ihm den nächsten unsortierten Schrott vor die Füße. Aufgrund seiner permanenten Videoüberwachung mit der in der Lagerhalle installierten Kamera erlange die Beklagte auch sofort Kenntnis davon, dass er z.B. eine Containerladung Schrott sortiert habe, und veranlasse die unmittelbare Belieferung eines neuen gefüllten Containers. Wenn er seinen Arbeitsplatz kurzzeitig verlasse, um z.B. ein WC aufzusuchen, erscheine bereits nach wenigen Minuten ein Mitarbeiter der Beklagten, um nach seinem Verbleib zu schauen. Er leide sowohl physisch als auch psychisch extrem unter diesen Arbeitsbedingungen und der für ihn erkennbaren schikanösen Absicht der Beklagten. Insbesondere aufgrund der ständigen Schaufelbewegungen sei sein behinderter Fuß extrem und unnatürlich belastet. Hierdurch sei sein Fuß mit Druckstellen und mit Wasser gefüllten Blasen übersät. Gemäß dem von ihm vorgelegten Attest seiner behandelnden Ärzte Dr. med. A. und Dr. med. F. M. vom 25. August 2012 (Bl. 25, 26 d. A.) habe er seit Beginn der Mobbingattacken durch die Beklagte eine zunehmende depressive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik entwickelt. Auch der von ihm aufgesuchte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Herr M. H., habe in der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 13. September 2012 (Bl. 218 d. A.) die Symptomkonstellation einer depressiven Anpassungsstörung nachgewiesen. Seine Beschwerden seien auch erst nach seiner Versetzung im Mai 2012 entstanden. Eine gravierende Verschlimmerung sei hiernach eingetreten, nachdem die Beklagte ihn an den besagten einsamen Arbeitsplatz mit den seiner Auffassung nach menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen in der Lagerhalle versetzt habe. Das von ihm beschriebene Verhalten der Beklagten sei ursächlich und kausal für die nunmehr bei ihm diagnostizierten depressiven Störungen und psychosomatischen Beschwerden, wie sie in dem ärztlichen Attest vom 25. August 2012 beschrieben seien. Bis zu seiner rechtwidrigen Versetzung im März 2011 sei er zu ca. 90-95 % seiner Arbeitszeit als Gabelstaplerfahrer eingesetzt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten, die zuvor jahrelang mit ihm in der Metallhalle kollegial zusammengearbeitet hätten, seien von der Beklagten aufgefordert worden, zukünftig mit ihm nicht mehr zu sprechen. Es lägen keine betrieblichen Gründe dafür vor, ihn als einzigen Mitarbeiter in einer riesigen Lagerhalle mit einer derart unsinnigen und körperlich schweren Arbeit zu betrauen. Die von ihm in der Lagerhalle allein und unter Zuhilfenahme einer Schaufel und eines Bürotisches abverlangte Arbeitsleistung werde von mehreren seiner Kollegen in einer eigenen Sortieranlage im Betrieb der Beklagten ebenfalls geleistet. An dieser extra eingerichteten Sortieranlage werde der unsortierte Schrott auf ein Förderband geschüttet, welches langsam an mehreren seiner Arbeitskollegen vorbeilaufe und die Gelegenheit gebe, die einzelnen Metallteile vom Band zu entfernen und so in bereitstehende Behälter zu sortieren. Obwohl es im Betrieb der Beklagten mithin eine eigens hierfür technisch eingerichtete Sortierabteilung gebe, an welcher exakt der gleiche Mischschrott wesentlich schneller und damit auch kostengünstiger sowie effizienter sortiert werde, habe die Beklagte ihn dort bewusst nicht eingesetzt. Als Teilakte einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und seiner Gesundheit seien auch seine rechtswidrige Versetzung am 18. März 2011 in die Nichteisenaufbereitungsanlage, die hiermit verknüpfte rechtswidrige Vorenthaltung von Gehaltsbestandteilen und die seinen vormaligen Kollegen erteilte Anweisung, mit ihm nicht mehr zu sprechen, zu berücksichtigen. Nach der Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2012 habe die Beklagte ihm erkennbar einen Arbeitsplatz mit dem Ziel zugewiesen, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und in seiner Gesundheit zu schädigen. Selbst wenn in den von ihm angeführten Teilakten keine Systematik gesehen werden könnte, stelle allein die Zuweisung des Arbeitsplatzes in der ansonsten leeren Lagerhalle mit den beschriebenen Arbeitsbedingungen eine gravierende Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes dar.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 10.000,-- EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden und Nachteile verpflichtet ist, die ihm durch die in der nachfolgenden Klagebegründung dargelegten Mobbingaktivitäten der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden,

festzustellen, dass er berechtigt ist, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, solange die Beklagte die in der nachfolgenden Klagebegründung dargestellten Mobbingaktivitäten nicht beendet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, mit der Beschäftigung des Klägers in der "alten" Metallhalle habe sie lediglich das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2012 - 3 Ca 63/12 - gemäß den Anträgen des Klägers umgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger trotz der ihm bekannten Umorganisation der Metallhalle im Vorprozess beantragt habe, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiter zu beschäftigen, sei ersichtlich, dass es ihm gerade darauf angekommen sei, in dem Gebäude zu arbeiten, in dem er die letzten zehn Jahre beschäftigt gewesen sei. In Anbetracht der Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsantrages des Klägers könne von einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung keine Rede sein. Auch die dem Kläger angebotene anderweitige Beschäftigung auf dem zu ihrer Unternehmensgruppe gehörenden Schrottplatz in der M-straße sei entgegen der Darstellung des Klägers nicht unzumutbar gewesen. Ob die Arbeit des Klägers in der Metallhalle aus kaufmännischer Sicht unvernünftig sei, habe das Arbeitsgericht Trier in seiner Entscheidung leider für sie nicht berücksichtigt. Da der Kläger selbst bestimme, wie viel Schrott er im Einzelfall mit jeder Schaufelbewegung befördere und ob er dabei den linken oder den rechten Fuß belaste, könne der Fuß des Klägers durch das Arbeiten im Betrieb nicht mit Druckstellen und nicht mit Wasser gefüllten Blasen übersät sein. Die vom Kläger angeführten Erkrankungen bzw. psychischen Probleme, deren betriebliche Verursachung sie bestreite, könnten auch andere Ursachen haben. Ihren Verpflichtungen zur angemessenen Einrichtung des Arbeitsplatzes sei sie nachgekommen. Entgegen der Darstellung des Klägers diene die bereits im Jahr 2007 zur Vermeidung von Diebstählen installierte Videoüberwachungskamera nicht seiner Überwachung.

Mit Urteil vom 09. Januar 2013 - 1 Ca 1106/12 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht Trier die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,-- EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag zu 1. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,-- EUR begründet sei. Lediglich in zwei der vom Kläger dargelegten Handlungsweisen der Beklagten sei eine zur Entschädigung führende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu sehen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege zunächst wegen der Überwachung des Arbeitsplatzes durch eine Videokamera vor. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb gerade die Überwachung des Innenraums der ehemaligen Metallhalle zur Diebstahlsvermeidung notwendig sein solle, zumal das Betriebsgelände mit etwa 24 Kameras überwacht werde und hiermit Unbefugte ohnehin aufgezeichnet werden könnten. Ein weiterer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers liege darin, dass er sozial isoliert als einziger Arbeitnehmer in der alten Metallhalle beschäftigt werde, ohne dass hierfür eine betriebliche Notwendigkeit ersichtlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade und nur der Kläger ständig außerhalb der neuen Halle, nämlich in der alten Metallhalle eingesetzt würde. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen sei vom Gericht u. a. der Vorschlag unterbreitet worden, den Kläger dergestalt weiter zu beschäftigen, dass er bis auf die Metallannahme wie die anderen Arbeitnehmer hinsichtlich der übrigen Aufgaben rotiere, was allerdings von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden sei, der Kläger solle gar nicht mehr in der Nähe der Metallannahme und damit in die Versuchung gebracht werden, eine erneute Falschbescheinigung auszustellen. Es wäre indes ein milderes Mittel der Beklagten gewesen, dem Kläger ggf. die Metallannahme nicht mehr zuzuweisen. Wenn Sortier- und Bearbeitungstätigkeiten außerhalb der neuen Halle erforderlich geworden wären, hätte der Kläger - ebenso wie die anderen Kollegen auch - diese vornehmen können. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Schrott, der dem Kläger in die alte Halle geliefert werde, genau dort und nicht in der neuen Halle sortiert oder bearbeitet werden könnte. Dem Vortrag, dass in der Halle Temperaturen um den Gefrierpunkt herrschten, sei die Beklagte nicht näher entgegen getreten. Der Tenor des im Verfahren 3 Ca 63/12 ergangenen Urteils verpflichte die Beklagte keinesfalls zu einer Beschäftigung des Klägers nach den durch ihn in diesem Rechtsstreit aufgezeigten Modalitäten. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte dem Kläger eine anderweitige Beschäftigung in einem zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Betrieb in der M-straße in E-Stadt angeboten habe. Der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, mit einem anderen Arbeitgeber einen neuen Vertrag abzuschließen. In den übrigen vom Kläger benannten Handlungen der Beklagten seien hingegen keine Verletzungshandlungen zu sehen. Auch ein Anspruch wegen einer erlittenen Gesundheitsverletzung sei nicht gegeben, weil der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass die von ihm behaupteten Pflichtwidrigkeiten der Beklagten und nicht etwa andere Ursachen kausal für die von ihm angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sei deshalb ein deutlich unterhalb der Vorstellung des Klägers liegender Betrag von 2.500,-- EUR für angemessen erachtet worden. Die Feststellungsanträge zu 2. und 3. seien unzulässig, weil sie beide zu unbestimmt formuliert seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 09. Januar 2013 verwiesen.

Gegen das ihr am 29. Januar 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. Februar 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. März 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02. April 2013 eingegangen (29. März 2013 = Karfreitag und 01. April 2013 = Ostermontag) begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 29. Januar 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 01. März 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tage eingegangen, ebenfalls Berufung eingelegt und zunächst seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt. In der Berufungsschrift hat er beantragt, "das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.01.2013 dahingehend abzuändern, als nach den vom Kläger uns Berufungskläger zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden ist." Sodann hat er mit Schriftsatz vom 26. März 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, die Berufung begründet. Auf den im Termin vom 08. August 2013 erfolgten Hinweis, dass die Berufung des Klägers die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt hat, hat der Kläger seine Berufung als Anschlussberufung aufrechterhalten und diese darauf beschränkt, dass er mit dem Klageantrag zu 1. über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 2.500,-- EUR hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 7.500,-- EUR, d.h. in Höhe von insgesamt mindestens 10.000,-- EUR begehre. Im Übrigen hat er die Anschlussberufung in Bezug auf die vom Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesenen Klageanträge zu 2. und 3. zurückgenommen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die über dem Arbeitsplatz des Klägers installierte Videoüberwachung begründe keinen Schmerzensgeldanspruch. Eine Verletzungshandlung liege bereits deshalb nicht vor, weil die Kamera gerade nicht zur gezielten Überwachung des Klägers, sondern zur Vermeidung von Diebstählen installiert worden sei, zumal während der Arbeitszeiten des Klägers niemand die Videoaufnahmen der Metallhalle überwacht habe. Im Übrigen würden bereits die vom Kläger vorgelegten Bildaufnahmen zeigen, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht von der Videoüberwachung erfasst werde. Die Videoüberwachung in der Metallhalle sei erforderlich, um Diebstähle zu vermeiden, und zwar sowohl am früheren als auch am heutigen Arbeitsplatz des Klägers. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts würden die etwa 24 übrigen Kameras auf ihrem Gelände weder den Innenraum dieser Halle noch die Rückwand der Metallhalle erfassen, so dass sie auf die Videoüberwachung zum Schutz der in den Hallen bis heute gelagerten wertvollen Materialien angewiesen sei. Auch die Alleinbeschäftigung des Klägers in der Metallhalle löse keine Haftung aus. Eine soziale Isolation des Klägers liege bereits nach dessen eigenem Vortrag nicht vor, weil er die Möglichkeit habe, mit den anderen Mitarbeitern zu sprechen und Kontakte zu seinen Kollegen zu pflegen. Der Kläger habe nämlich seinerseits vorgetragen, dass der von ihm zu sortierende Metallschrott von Kollegen an seinen Arbeitsplatz transportiert werde. Im Übrigen würden auch andere Kollegen des Klägers in der Metallhalle Platz 1 an der Presse Metallmatten herstellen und die in der Halle gelagerten Metalle verladen. Auch während seiner Pausen könne der Kläger seine Kollegen treffen. Zudem sei es auf ihren beiden großen Betriebsgeländen (Platz 1 und Platz 2) üblich, dass Mitarbeiter selbständig und alleine arbeiten würden. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts stelle eine fehlende betriebliche Erklärung einer Alleinbeschäftigung für sich genommen noch keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Es fehle eine Begründung für die vom Arbeitsgericht aufgestellte Behauptung, der Kläger werde unterschiedlich und nachteilig gegenüber anderen Mitarbeitern behandelt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stelle die Sortierung des Messing-Kupfer-Schrotts durch den Kläger per Hand keine betriebswirtschaftlich sinnlose und dem Betrieb nicht dienliche Aufgabe dar. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Zuweisung einer Tätigkeit an den Arbeitnehmer der Erreichung des Unternehmenszwecks dienlich sei. Im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit obliege allein ihr die wirtschaftliche Beurteilung ihrer Tätigkeit. Die Sortierung von Kupfer-Messing-Gemischen per Hand sei betriebswirtschaftlich sinnvoll und dem Betrieb dienlich, da eine andere Art der Sortierung, etwa durch eine Maschine, technisch nicht möglich sei. Ein Sortieren von Metallschrott erfolge auch in der Metallhalle Platz 1, weil unstreitig in Anbetracht der beengten Räumlichkeiten nicht die komplette Metallsortierung bzw. -bearbeitung in der Metallhalle Platz 2 stattfinden könne. Eine Lagerung aller angelieferten Metalle, insbesondere der Kupfer-Messing-Gemische, könne nicht in der Metallhalle Platz 2 erfolgen, da diese im Vergleich zur Metallhalle Platz 1 kleiner sei und die Lagerkapazitäten bereits voll ausgeschöpft seien. Danach bestehe eine betriebliche Notwendigkeit, eine Sortierung und Lagerung von Metallschrott in der Metallhalle Platz 1 vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts dürfe es die von ihm angeführte Möglichkeit, die Mitarbeiter in der Metallhalle Platz 1 rotieren zu lassen, nicht für die Urteilsbegründung verwerten, weil dieser Vorschlag nicht dem Vortrag der Parteien entspringe und daher eine Verletzung des Beibringungsgrundsatzes darstelle. Gleiches gelte für den Vorschlag des Gerichts, den Kläger in der Metallhalle Platz 2 zu beschäftigten, diesem die Metallannahme aber nicht mehr zuzuweisen. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Temperaturen in der Metallhalle seien nicht nachvollziehbar, zumal sie Heizstrahler aufgestellt habe und die angeführten Temperaturen in keinem Zusammenhang zu einer isolierten Beschäftigung des Klägers stünden. Im Übrigen habe sich das Arbeitsgericht in Widerspruch zu dem Beschluss vom 18. Dezember 2012 gesetzt, mit dem das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass der Kläger in der alten Metallhalle zu unveränderten Arbeitsbedingungen, nämlich als Lagerarbeiter, beschäftigt werde. Die Anschlussberufung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig, weil sich der Kläger mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt habe. Jedenfalls sei die Berufung des Klägers unbegründet, weil der von ihm geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht der Höhe nach anzupassen sei, sondern bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Die Arbeitsplätze in der Metallhalle Platz 2, in welcher die Metalle angeliefert und zum Teil auch sortiert würden, seien nicht so schonend, wie der Arbeitsplatz des Klägers. Soweit der Kläger nunmehr auf vermeintliche, gravierende Gesundheitsschädigungen hinweise, bestreite sie mit Nichtwissen, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen und psychosomatische Beschwerden des Klägers dramatisch zugenommen hätten. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung und insbesondere für die Kausalität einer Gesundheitsschädigung nicht nachgekommen sei. Der erforderliche Beweis sei auch durch das Sachverständigengutachten nicht gelungen. Die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen habe der Gutachter nicht bestätigt. Darüber hinaus würden die Ausführungen des Gutachters im Hinblick auf die behauptete Kausalität zwischen Arbeitsbedingungen ab Mai 2012 und den vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht überzeugen. Eine Kausalität sei nicht bewiesen. Soweit der Gutachter Mobbing als Grundlage für die Gesundheitsbeeinträchtigungen anführe, begründe er nicht, weshalb aus seiner Sicht Mobbing vorliege. Mit dem bloßen Verweis auf eine Literaturstelle sei der Gutachter seiner Aufgabe nicht gerecht geworden. Weiterhin sei der Gutachter bei seinen Feststellungen zum Mobbing von falschen Tatsachen ausgegangen, weil ihm offensichtlich nicht bekannt sei, dass der Kläger selbstverständlich in ihrem Betrieb die Möglichkeit habe, mit Kollegen in Kontakt zu treten, und eine Maschine zum Sortieren des Schrotts nicht vorhanden sei. Das gutachterliche Ergebnis, die Gesundheitsbeeinträchtigungen fänden ihre Grundlage in Mobbing und in Arbeitsbedingungen seit Mai 2012, sei widersprüchlich und offensichtlich unzutreffend. Wie der Gutachter selbst erkannt habe, sei ein zerrüttetes Arbeitsverhältnis auslösender und aufrechterhaltender Faktor der Depression, wobei vom Gutachter nicht aufgearbeitet worden sei, wer für die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses gesorgt habe. Die Arbeitsbedingungen seit Mai 2012 hätten ausweislich der oben genannten Feststellung des Gutachters eine Depression nicht ausgelöst, sondern die nach Auffassung des Klägers bestehende Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen. Offenbar sehe der Kläger das Arbeitsverhältnis als steten "Kampf" seit dem Arbeitsunfall im Jahr 1986 an. Sie sehe in der offensichtlich seit 1986 bestehenden Wahrnehmung des Klägers die Ursache für die nun bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Der Gutachter nenne hierfür zahlreiche Hinweise, setze sich mit diesen Hinweisen jedoch nicht auseinander und komme dementsprechend zu einem widersprüchlichen Ergebnis. Das gutachterliche Ergebnis lasse somit erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Arbeitsbedingungen seit Mai 2012 tatsächlich kausal für die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09. Januar 2013 - 1 Ca 1106/12 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt zuletzt im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09. Januar 2013 - 1 Ca 1106/12 - abzuändern, soweit es den Klageantrag zu 1. abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den zuerkannten Betrag in Höhe von 2.500,-- EUR hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch weitere 7.500,-- EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe mit dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.500,-- EUR, der weit unter dem von ihm als Mindestbetrag angesehenen Schmerzensgeld liege, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte arbeitstäglich über einen längeren Zeitraum zielgerichtet und vorsätzlich Persönlichkeitsverletzungen begangen habe und die physischen sowie psychischen Folgen dieser Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei ihm gravierend seien. Die Art und Weise, wie die Beklagte mit ihm seit Mai 2012 umgehe, habe zu dramatischen Gesundheitsschäden geführt, die ausschließlich und ursächlich auf die von ihm geschilderten Arbeitsbedingungen zurückzuführen seien. Die Beklagte habe in Kenntnis der bei ihm eingetretenen massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen gleichwohl an seiner Arbeitsplatzsituation nichts geändert, so dass sich das von Herrn Dr. A. bereits in seinem Attest vom 25. August 2012 dargestellte Krankheitsbild derart verstärkt habe, dass er sich in der Zeit vom 15. März 2013 bis 19. April 2013 in der E-klinik in stationäre Behandlung begeben habe. Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Entlassungsberichtes vom 26. April 2013 (Bl. 232 - 243 d. A.) hätten die von ihm subjektiv empfundenen Beschwerden mit den objektiv erhobenen Befunden in Einklang gebracht werden können. Gemäß der vorgelegten Aufstellung der AOK für die Zeit bis zum 09. August 2013 (Bl. 231 d. A.) seien seine krankheitsbedingten Fehlzeiten seit Juni 2011 kontinuierlich sowie eklatant angestiegen. Seine dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien kausal durch das Verhalten der Beklagten entstanden und hierdurch fortwährend verschlimmert worden. Die gemäß der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. A. vom 09. September 2013 (Bl. 267, 268 d. A.) diagnostizierten Erkrankungen in der Zeit ab dem 16. Juni 2011 seien bei ihm während seiner gesamten Beschäftigung bei der Beklagten zuvor nicht aufgetreten. Die Berufung der Beklagten sei nicht begründet. Das Arbeitsgericht habe zu Recht eine mehrfache Persönlichkeitsverletzung festgestellt. Entgegen der erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptung der Beklagten werde sein Arbeitstisch fortwährend von dem Aufnahmewinkel der Videokamera erfasst. Die Beklagte hätte die Videoüberwachung ohne weiteres so ausgestalten können, dass eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht stattfinde. Auch die vom Arbeitsgericht festgestellte weitere Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch seine Isolierung in der Metallhalle sei nicht zu beanstanden. Obwohl er die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der "Metallhalle" nicht um eine Örtlichkeit, sondern um eine funktionelle Einrichtung handele, habe die Beklagte gleichwohl bis heute daran festgehalten, dass es eine andere Beschäftigung als die jetzige in der Metallhalle für ihn nicht gebe. Die ihm zugewiesene Arbeit sei gerade nicht der Erreichung des Unternehmenszwecks dienlich, sondern diene ausschließlich seiner Abstrafung. Entgegen der Darstellung der Beklagten gehe es nicht um die Frage, ob die Sortierung selbst dem Betriebszweck diene und eine per-Hand-Sortierung betriebswirtschaftlich sinnvoll sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die gleiche Schrottmischung in der Sortierabteilung mittels einer Bandanlage an den Mitarbeitern vorbeigeführt werde, so dass diese lediglich die vorbeifahrenden Teile vom Band entnehmen und in bereitgestellte Sortiercontainer trennen müssten, während man es ihm als einzigen Mitarbeiter im gesamten Betrieb zumute, diese Trennung in der von ihm beschriebenen menschenunwürdigen Arbeitsweise erledigen zu müssen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. A., B. und C. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2013 und das gemäß Beweisbeschluss vom 31. Oktober 2013 eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe von 20.000,-- EUR.

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers ist jeweils zulässig.

1. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- sowie fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

2. Die Berufung des Klägers ist als Anschlussberufung zulässig.

Zwar hat der Kläger mit seiner am 01. März 2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Berufung die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt. Er hat aber im Termin vom 08. August 2013 erklärt, dass die Berufung als Anschlussberufung aufrechterhalten werde, was hier im Wege der Umdeutung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 140 BGB rechtlich möglich ist. Bei der Umdeutung kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen, ggf. im Wege der Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen an, sondern es genügt, wenn dieser von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird. Die Auslegung darf in Fällen der vorliegenden Art nur nicht ergeben, dass die Partei ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel einlegen und keinesfalls - etwa als ein Weniger oder hilfsweise - auch die Abhängigkeit von dem Rechtsmittel des Gegners gewollt hat. In aller Regel wird aber eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen (BGH 06. Mai 1987 - IV b ZR 51/86 - NJW 1987, 3263; BGH 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08 - NJW 2009, 442). Daran besteht auch im Streitfall kein Zweifel. Nach der Erklärung des Klägers im Termin vom 08. August 2013 lag mithin (lediglich) eine Anschlussberufung des Klägers vor, die zulässig, insbesondere mit Schriftsatz vom 26. März 2013 form- sowie fristgerecht begründet worden ist (§§ 524 Abs. 2 und 3 i. V. m. 519 Abs. 2 und 4, 520 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 26. März 2013, die nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO als wiederholte Anschließung behandelt werden kann (vgl. BGH 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08 - NJW 2009, 442), auch inhaltlich den formellen Erfordernissen des § 524 ZPO. Der Kläger hat sich mit seiner Berufungsbegründung gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht zuerkannten Schmerzensgeldes gewandt und das von ihm begehrte höhere Schmerzensgeld von mindestens 10.000,-- EUR u.a. auch damit begründet, dass das Arbeitsgericht bei der Bemessung des von ihm zuerkannten Schmerzensgeldes Art und Weise der von der Beklagten arbeitstäglich über einen längeren Zeitraum begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und den Umstand, dass diese zielgerichtet und vorsätzlich begangen worden seien, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Damit liegt ein ordnungsgemäß begründeter Angriff gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Höhe des Schmerzensgeldes vor (§§ 524 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, während die Anschlussberufung des Klägers begründet ist.

Der Kläger hat gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und seiner Gesundheit (§ 253 Abs. 2 BGB) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- EUR.

1. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund von Mobbing geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 17, NZA-RR 2011, 378). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der u.a. auch den Schutz gegen herabsetzende, entwürdigende Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist. Er umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 19, NZA-RR 2011, 378). Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt sich nur aufgrund einer umfassenden Gütertrennung- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen, da das Persönlichkeitsrecht ein sog. offenes Recht ist. Die Rechtswidrigkeit muss durch Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist zunächst zu fragen, ob der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gegenübersteht und dann, ob das Persönlichkeitsrecht deutlich überwiegt. Insbesondere werden Maßnahmen des Arbeitgebers dann durch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse motiviert sein, wenn ihnen sachliche Erwägungen zugrunde liegen. Dies kann unter Umständen auch bei rechtswidrigen Maßnahmen, z.B. rechtswidrigen Weisungen, der Fall sein. Andererseits kann bei an sich rechtmäßigen Maßnahmen die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus den Modalitäten folgen, so z.B. bei Maßnahmen in der gezielten Betriebsöffentlichkeit. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hat darüber hinausgehend zur Voraussetzung, dass zum einen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, was von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie Grad des Verschuldens abhängt, und zum anderen die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 122 und 123, NZA 2007, 1154).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass im Streitfall eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darin zu sehen ist, dass der Kläger von der Beklagten seit Mai 2012 sozial isoliert als einziger Arbeitnehmer zu den dargestellten Arbeitsbedingungen beschäftigt wird.

a) Allerdings vermag gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts die im März 2011 erfolgte Versetzung des Klägers in die sog. Nichteisenaufbereitungsanlage und die Vorenthaltung von Gehaltsbestandteilen infolge dieser Versetzungsmaßnahme noch keine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen. Weiterhin kann im Streitfall auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gemäß der Behauptung des Klägers seinen ehemaligen Arbeitskollegen die Anweisung erteilt hat, mit ihm zukünftig nicht mehr zu sprechen bzw. ihn im Betrieb zu schneiden und zu missachten. Die hierzu vernommenen Zeugen B. und C. haben bei ihrer Vernehmung lediglich bekundet, dass Herr L. vor mehreren Jahren einmal gesagt habe, dass sie mit dem Kläger nicht während der Arbeitszeit reden sollten. In der Folgezeit sei davon aber keine Rede mehr gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger noch am Kondirator eingesetzt gewesen. Danach lässt sich eine von Seiten der Beklagten erteilte Anweisung, dass die ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers zukünftig mit diesem nicht mehr sprechen dürfen, nicht feststellen, zumal es sich lediglich um einen einmaligen und längere Zeit zurückliegenden Vorfall gehandelt haben soll.

b) Die Beklagte hat aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dadurch verletzt, dass sie ihn in Reaktion auf den von ihr verlorenen Vorprozess seit Mai 2012 als einzigen Mitarbeiter in der ansonsten im Wesentlichen nur noch als Lagerhalle genutzten ehemaligen Metallhalle (Platz 1) beschäftigt, in der er nunmehr ausschließlich alleine Metallteile zu sortieren hat.

Der Kläger war vor seiner Versetzung als Sortierer in die sog. Nichteisenaufbereitungsanlage als Lagerarbeiter zusammen mit seinen Arbeitskollegen in der damaligen Metallhalle (Platz 1) beschäftigt. Dort war er als Gabelstaplerfahrer eingesetzt worden und hatte daneben auch Tätigkeiten an der Waage sowie sonstige Lagerarbeiten auszuführen. Gegen seine Versetzung in die sog. Nichteisenaufbereitungsanlage hat sich der Kläger im Vorprozess erfolgreich gewandt. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 10. Mai 2012 - 3 Ca 63/12 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterzubeschäftigen. Im Hinblick darauf, dass die in der vormaligen Metallhalle (Platz 1) durchgeführten Arbeiten während des Vorprozesses in die "neue" Metallhalle (Platz 2) auf der gegenüberliegenden Seite der E-Straße verlagert worden sind, hätte die Beklagte den Kläger ohne weiteres "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" als Lagerarbeiter in der (neuen) Metallhalle (Platz 2) beschäftigen können, ohne sich der Gefahr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, zumal der Kläger sie hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juni 2012 ausdrücklich und unmissverständlich aufgefordert hatte. Stattdessen hat die Beklagte sich die Antrags- und Urteilsfassung ("Metallhalle"), die formal mangels näherer Beschreibung der Arbeitsbedingungen ("zu unveränderten Arbeitsbedingungen") auch einen Einsatz als Lagerarbeiter in der im Wesentlichen nur noch als Lagerhalle genutzten ehemaligen Metallhalle (Platz 1) nicht ausschließt, zunutze gemacht, um den Kläger dort in Reaktion auf den verlorenen Vorprozess sozial isoliert von seinen vormaligen Arbeitskollegen zu beschäftigen, obwohl ihr ausweislich ihres Schreibens vom 27. Juni 2012 bewusst war, dass der Kläger bei seinen zuletzt gestellten Anträgen im Vorprozess die zwischenzeitlich erfolgte Umorganisation nicht hinreichend bei der Antragsfassung berücksichtigt hatte. Nach der von der Beklagten vorgenommenen Arbeitszuweisung hat der Kläger seit Mai 2012 nunmehr in einer 400 qm großen Lagerhalle, die videoüberwacht ist, ausschließlich alleine Metallteile zu sortieren, während seine ehemaligen Arbeitskollegen gemeinsam in der neuen Metallhalle mit gemischten Tätigkeiten beschäftigt werden. Hierzu wird ihm unsortierter Schrott in die Lagerhalle gekippt. Er hat dann mit Hilfe einer Schaufel den auf dem Hallenboden liegenden Schrott auf einen in die Halle gestellten Bürotisch zu schaufeln, um dort den Schrott zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu werfen. Anders als seine ehemaligen Arbeitskollegen hat er jeden Arbeitstag ausschließlich alleine diese monotone Sortiertätigkeit per Hand zu verrichten. Zur Verdeutlichung des dem Kläger seit Mai 2012 zugewiesenen Arbeitsplatzes wird auf das als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Foto (Bl. 10 d. A.) verwiesen.

c) Diese von der Beklagten in Reaktion auf den verlorenen Vorprozess eigens für den Kläger geschaffenen Arbeitsbedingungen, die auf eine Ausgrenzung und Schlechterstellung des Klägers gegenüber seinen Arbeitskollegen gerichtet sind, hat der Kläger zu Recht als Abstrafung und Schikanierung empfunden, die als rechtswidrige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bewerten ist.

Der in unmittelbarer Reaktion auf das im Vorprozess ergangene Urteil erfolgten Maßnahme der Beklagten liegen keine sachlich nachvollziehbaren Erwägungen zugrunde. Insbesondere war die Beklagte in keiner Weise zu der von ihr vorgenommenen (Fehl-)Interpretation des Beschäftigungstitels gehalten. Der Zwangsgeldantrag des Klägers ist nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02. April 2013 - 2 Ta 38/13 - allein deshalb erfolglos geblieben, weil im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geklärt werden kann, zu welchen Arbeitsbedingungen eine ausgeurteilte Weiterbeschäftigung zu erfolgen hat, wenn sich aus dem Titel kein bestimmter Inhalt dieser Bedingungen entnehmen lässt. Die Beklagte hat ausweislich ihres eigenen Schreibens vom 27. Juni 2012 den Kläger bewusst rein formal an seiner Antragsfassung festgehalten, obwohl sie selbst darauf verwiesen hat, dass er dabei nicht berücksichtigt habe, dass Ende 2011 eine Umorganisation stattgefunden habe. Eine sachliche Begründung für die "besondere" Behandlung des Klägers nach dem im Vorprozess ergangenen Urteil hat die Beklagte gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts nicht abzugeben vermocht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die dem Kläger zugewiesene Sortiertätigkeit (per Hand) ohne Unterstützung durch eine Bandförderanlage nicht von vornherein betriebswirtschaftlich sinnlos, sondern dem Betriebszweck grundsätzlich dienlich ist, ändert dies nichts daran, dass es keine nachvollziehbare betriebliche Erklärung dafür gibt, weshalb gerade der Kläger nach dem von ihm gewonnenen Vorprozess nunmehr als einziger Mitarbeiter sozial isoliert von seinen Kollegen während seiner gesamten Arbeitszeit ausschließlich alleine Metallhalle per Hand sortieren soll. Im Hinblick darauf, dass die den Kläger benachteiligende Maßnahme der Beklagten eine unmittelbare Reaktion auf das im Vorprozess ergangene Urteil darstellt, nach dem der Kläger mit seiner Klage gegen seine Versetzung in die sog. Nichteisenaufbereitungsanlage in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, liegt in den seit Mai 2012 zugewiesenen Arbeitsbedingungen eine unzulässige Maßregelung (§ 612 a BGB) des Klägers.

Danach kommt es auf die Frage, ob und inwieweit eine Videoüberwachung durch die bereits seit 2007 installierte Überwachungskamera in der Halle (Platz 1) zulässig ist, nicht entscheidungserheblich an. Die schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt gemäß der zutreffenden Bewertung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. September 2012 allein in der Zuweisung des Arbeitsplatzes in der Halle mit den beschriebenen nachteiligen Arbeitsbedingungen, zu denen u.a. auch der von einer Überwachungskamera (unabhängig von ihrer genauen Ausrichtung) ausgehende Überwachungsdruck gehört, und zwar losgelöst von der Frage, ob die Beklagte in der Halle zum Schutz ihres Eigentums eine Überwachungskamera betreiben darf. Die Videoüberwachungskamera war in der ehemaligen Metallhalle bereits seit 2007 installiert. Dementsprechend hat der Kläger seine Klage nach der Klagebegründung auch nicht darauf gestützt, dass er nunmehr ein Schmerzensgeld wegen der Videoüberwachung beansprucht. Vielmehr hat er seinen Schmerzensgeldanspruch in erster Linie damit begründet, dass er nach dem im Vorprozess ergangenen Urteil als einziger Mitarbeiter zu den von ihm als menschenunwürdig empfundenen Arbeitsbedingungen beschäftigt wird. Dabei wird auch die Schwere des Eingriffs im Streitfall jedenfalls nicht entscheidungserheblich durch die Frage beeinflusst, ob und inwieweit eine Videoüberwachung in der Halle als zulässig angesehen werden kann. Gleiches gilt für die Frage, wie der Arbeitsplatz des Klägers durch die Berufsgenossenschaft oder das Gewerbeaufsichtsamt bewertet worden ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Videoüberwachung in der Halle grundsätzlich zulässig ist und der für den Kläger dort eigens eingerichtete Arbeitsplatz weder von der Berufsgenossenschaft noch von der Gewerbeaufsicht beanstandet worden ist, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte nach dem verlorenen Vorprozess den Kläger gemäß den obigen Ausführungen nicht als einzigen Mitarbeiter zu den dargestellten nachteiligen Arbeitsbedingungen hätte beschäftigen dürfen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihm von der Beklagten eine anderweitige Beschäftigung in einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Betrieb, d.h. bei einem anderen Arbeitgeber angeboten worden sei.

3. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht weiterhin zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die ihm zugewiesenen Arbeitsbedingungen, unter denen er seit Mai 2012 von der Beklagten beschäftigt wird, zu den von ihm behaupteten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt haben.

a) Die vom Kläger behaupteten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind durch die von ihm vorgelegten Unterlagen und die Aussage seines behandelnden Arztes zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.

Der Kläger hat zunächst ein ärztliches Attest seines Hausarztes, Herrn Dr. A., vom 25. August 2012 (Bl. 25, 26 d. A.), eine fachärztliche Bescheinigung seines Neurologen, Herrn H., vom 13. September 2012 (Bl. 218 d. A.) und dann den ärztlichen Entlassungsbericht vom 26. April 2013 (Bl. 232 - 243 d. A.) über die von ihm in der Zeit vom 15. März - 19. April 2013 in der E-klinik absolvierte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vorgelegt. Die von ihm seit dem 01. Februar 2006 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben sich aus der vorgelegten Aufstellung der AOK für die Zeit bis zum 09. August 2013 (Bl. 238 d. A.). Die von seinem Hausarzt, Herrn Dr. A., seit 2011 jeweils erstellten Diagnosen ergeben sich aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 09. September 2013 (Bl. 267, 268 d. A.). Der Hausarzt, Herr Dr. A., ist im Termin vom 31. Oktober 2013 zu dem von ihm ausgestellten ärztlichen Attest vom 25. August 2012 (Bl. 25, 26 d. A.) und zu der Frage vernommen worden, welche der von ihm bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger seit Mai/Juni 2012 in welcher Form erstmalig aufgetreten sind. In Bezug auf das ärztliche Attest vom 25. August 2012 hat der Zeuge Dr. A. klargestellt, dass er mit der darin erwähnten zunehmenden depressiven Störung gemeint habe, dass durch die Konfliktsituation am Arbeitsplatz eine depressive Störung entstanden sei, die mit zunehmender Dauer sich verschlimmere, und dass zuvor beim Kläger zu keinem Zeitpunkt eine depressive Störung vorhanden gewesen sei. Mit Ausnahme der in der ärztlichen Bescheinigung vom 09. September 2013 (Bl. 267, 268 d. a.) aufgeführten Gastroenteritis und der angeführten akuten Erkrankung der oberen Atemwege handele es sich bei den Diagnosen seit Juni 2012 um Diagnosen, die er zuvor beim Kläger nicht erstellt habe, sondern die erstmalig aufgetreten seien. Ab Juni 2012 habe er als gesicherte Diagnose den Konflikt am Arbeitsplatz und den Diagnoseschlüssel "Mobbing" aufgeführt. Zwar habe auch die zuvor von ihm im Dezember 2011 diagnostizierte Anpassungsstörung mit emotionaler Krise mit dem Konflikt am Arbeitsplatz zu tun. Allerdings seien die Beschwerden des Klägers damals nicht so ausgeprägt gewesen. Ab Juni 2012 seien dann die von ihm beschriebenen schwerwiegenden Beschwerden erstmals aufgetreten. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. A. und der o.g. Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu den vom Kläger behaupteten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist.

b) Die erforderliche Kausalität zwischen den eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und den beim Kläger aufgetretenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist ebenfalls bewiesen.

Treten - wie hier - in zeitlichem Zusammenhang mit feststehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei dem betroffenen Arbeitnehmer Erkrankungen auf, spricht jedenfalls ein starkes Indiz für die Kausalität (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 -, Rn. 95, NZA 2007, 1154). Das aufgrund der entsprechenden Beweisanträge beider Parteien eingeholte Sachverständigengutachten hat den vom Kläger vorgetragenen und aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs auch indizierten Kausalzusammenhang zur Überzeugung des Berufungsgerichts bestätigt. Der Gutachter ist nach der ambulanten Begutachtung unter Berücksichtigung der ihm übersandten Verfahrensakte und den vorliegenden Untersuchungsbefunden mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeitsbedingungen, unter denen der Kläger seit Mai 2012 von der Beklagten beschäftigt wird, zu den dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt haben.

Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Beklagten musste sich der Gutachter nicht im Einzelnen mit den Tatbestandsmerkmalen des Mobbings auseinandersetzen, weil er nach dem Beweisbeschluss die bezeichnete Kausalitätsfrage zu beantworten hatte. Dabei ist der Gutachter auch nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Insbesondere hat er zu Recht angenommen, dass die nach Zustellung des Urteils im Mai 2012 ausgeübte Tätigkeit des Klägers in der ehemaligen Metallhalle für diesen eine soziale Isolierung bedeutet habe und ein Gesprächskontakt weitestgehend ausgeschlossen sei. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass der Kläger im Betrieb die Möglichkeit habe, während der Frühstücks- und Mittagspause im Aufenthaltsraum mit seinen Kollegen in Kontakt zu treten. Eine solche Kommunikationsmöglichkeit ändert nichts daran, dass der Kläger als einziger Mitarbeiter in einer ca. 400 qm großen Halle tätig ist und aufgrund dieser sozialen Isolierung allenfalls eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten bestehen. Soweit im Gutachten angeführt wird, dass der Kläger die Tatsache, dass er den auf dem Hallenboden liegenden Schrott mit einer Schaufel auf einen Tisch schaufeln müsse, statt hierfür eine vorhandene Maschine nutzen zu können, als Kränkung und Schikane erlebe, ist der Gutachter damit ebenfalls nicht von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. Vielmehr hat der Kläger im vorliegenden Verfahren zutreffend hervorgehoben, dass er als einziger Mitarbeiter den auf dem Hallenboden liegenden Schrott mit einer Schaufel auf einen Tisch schaufeln und dort per Hand sortieren müsse. Im Termin vom 31. Oktober 2013 hat der Kläger klargestellt, dass das von ihm erwähnte Förderband sich nicht in der Metallhalle Platz 2, sondern neben der sog. Nichteisenaufbereitungsanlage, etwa 100 m von seinem jetzigen Arbeitsplatz entfernt befinde. Der Geschäftsführer der Beklagten hat hierzu erklärt, dass an der vom Kläger erwähnten Anlage Sortierkräfte aus dem Bereich der Nichteisenaufbereitungsanlage eingesetzt würden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass er weder wie seine ehemaligen Arbeitskollegen mit gemischten Tätigkeiten in der Metallhalle Platz 2 noch wie die vom Geschäftsführer der Beklagten selbst angeführten Sortierkräfte an einem Förderband eingesetzt werde, sondern ausschließlich alleine per Hand die von ihm beschriebene Sortiertätigkeit verrichten müsse. Insgesamt gesehen hat der Gutachter den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend erkannt und überzeugend sowie ausführlich begründet, weshalb aus gutachterlicher Sicht die Arbeitsbedingungen, unter denen der Kläger seit Mai 2012 von der Beklagten beschäftigt wird, zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt haben. Nichts spricht für die Annahme der Beklagten, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ihren Ursprung in der Beschäftigung seit Mai 2012 genommen hätten, sondern ihre Ursache in der seit 1986 bestehenden Wahrnehmung des Klägers hätten. Vielmehr spricht bereits als starkes Indiz für die Kausalität, dass die aufgetretenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den seit Mai 2012 zugewiesenen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Zudem hat auch der Zeuge Dr. A. glaubhaft bestätigt, dass die von ihm diagnostizierten schwerwiegenden psychischen Erkrankungen erst seit dieser Zeit aufgetreten wären. Im Übrigen hat der Schädiger für psychisch bedingte (Folge-) Schäden einer Verletzungshandlung haftungsrechtlich selbst dann einzustehen, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit bzw. Vorschädigung des Betroffenen beruhen (BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - Rn. 18, NJW 1996, 2425; vgl. auch BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - Rn. 89, NZA 2008, 223). Die beim Kläger seit Mai/Juni 2012 aufgetretenen psychischen Gesundheitsschäden sind durch die Verhaltensweise der Beklagten, die als rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu bewerten ist, adäquat kausal verursacht worden. Im Hinblick darauf, dass die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen seit Mai/Juni 2012 nach den ärztlichen Diagnosen und der Aussage des Zeugen Dr. A. eindeutig im Vordergrund standen, kommt es auf die vom Kläger ebenfalls angeführten Fußschmerzen nicht mehr entscheidungserheblich an, zumal diese auch zuvor aufgetreten waren.

4. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, die in anderer Weise nicht mehr ausgeglichen werden kann, und die bei ihm hierdurch adäquat kausal verursachten psychischen Gesundheitsschäden erachtet das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- EUR für angemessen.

Bei der Festsetzung des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes sind dem Gericht im Rahmen des § 308 ZPO durch die Angabe eines Mindestbetrages oder einer Größenordnung nach oben keine Grenzen gezogen (BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - Rn. 34, NJW 1996, 2425). Im Streitfall ist gemäß den zutreffenden Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung vom 26. März 2013 insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die dem Kläger seit Mai 2012 zugewiesene Arbeit mit den beschriebenen Arbeitsbedingungen beharrlich und vorsätzlich dessen Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Form mit der Folge verletzt hat, dass dies inzwischen zu den dargestellten erheblichen psychischen Gesundheitsschäden des Klägers geführt hat. Unter Berücksichtigung aller dargestellten Umstände ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Schmerzensgeld in der doppelten Höhe des vom Kläger genannten Mindestbetrages gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO insoweit die Kosten zu tragen hat, als er seine Berufung in Bezug auf die vom Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesenen Klageanträge zu 2. und 3. im Termin vom 08. August 2013 zurückgenommen hat. Soweit die Beklagte in Bezug auf das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld unterlegen ist, hat sie gemäß §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Dementsprechend waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 ZPO quotal zu verteilen.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



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