Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 8 TaBV 22/15

Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen übersehenem Gemeinschaftsbetrieb

(1.) Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn bei dieser verkannt wurde, dass es sich bei dem Wahlbetrieb um den gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen handelt.

(2.) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird nach § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2).

(3.) Aus dem Bestehen einer Organschaft iSv § 2 UStG folgt nicht zwingend, dass die an der Organschaft beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb iSv § 1 BetrVG führen.

(4.) Unterschiedliche Unternehmenszwecke schließen das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs nicht aus. Denn es ist für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes nicht erforderlich, dass nur ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Maßgebend ist in erster Linie die Einheit der Organisation. Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein noch zueinander im funktionellen Zusammenhang (etwa in Form einer Hilfsfunktion) stehen.

(5.) Die gemeinsame Personalabteilung stellt nach der Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für einen gemeinsamen Leitungsapparat dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dort selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten getroffen werden, sondern sich ihre Arbeit im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt.

(6.) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Dienstleistungsverträge auch zwischen Konzernunternehmen möglich sind. Bei der Beauftragung des herrschenden Unternehmens muss sorgfältig geprüft werden, ob die tatsächliche Entscheidungsfindung noch bei den einzelnen beteiligten Unternehmen verbleibt und lediglich der Entscheidungsvollzug zentralisiert wird oder ob die maßgeblichen Personen der einzelnen Unternehmen lediglich ihre Wünsche und Vorstellungen an die zentrale Personalführung melden und dort entschieden wird, ob und wie sie umgesetzt werden.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 10, 11, 12 und 13 werden zurückgewiesen.

II. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1-5 und 7-8 wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl bei der (Beteiligten zu 10) im Folgenden auch: Klinikum) vom 14.05.2014 und in diesem Zusammenhang über den Betriebsbegriff. Antragssteller sind die zu 1) bis 9) beteiligten Arbeitnehmer.

Das zu 10) beteiligte Klinikum ist eine gemeinnützige GmbH und unterhält ein Krankenhaus mit ca. 2700 Mitarbeitern. Neben dem Geschäftsführer hat der Geschäftsbereichsleiter Personal, Herr B., maßgebliche Personalverantwortung.

Das Klinikum hält 100% der Anteile an der im Jahr 2003 gegründeten Wirtschaftsgesellschaft (Beteiligte zu 11). Die Wirtschaftsgesellschaft ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Servicedienstleistungen insbesondere für das Klinikum im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft u.a. in den Bereichen Wirtschafts- und infrastrukturelle Dienste wie Küche, Transport und Reinigung ist. Das Klinikum hat mit der Wirtschaftsgesellschaft hierzu einen Vertrag über die Gebäudereinigung vom 12.02.2011(Bl. 190 ff. d.A.), einen Vertrag über die weiteren Dienstleistungen (Küche und nichtmedizinischen Transportdienst) vom 02.03.2011 (Bl. 200 ff. d.A.) sowie diesen ergänzend einen Vertrag über die Bettenaufbereitung vom 19.12.2011 (Bl.205 d.A.) abgeschlossen.

Die Wirtschaftsgesellschaft hat denselben Sitz wie das Klinikum. Kaufmännische Leiterin der Wirtschaftsgesellschaft war und ist die im Klinikum angestellte Frau F..

Der Geschäftsführer des Klinikums ist zugleich Geschäftsführer der Wirtschaftsgesellschaft. Geschäftsführer des Klinikums und der Wirtschaftsgesellschaft war im Jahre 2013 Herr Dr. D. S.. Der damalige Geschäftsführer Herr Dr. S. teilte dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft (Beteiligte zu 13) mit Schreiben vom 17.01.2013 mit, dass nach dem Ausscheiden von Frau B. die Wahrnehmung der Arbeitgeberaufgaben gegenüber dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft von Herrn B. bzw. vertretungsweise von Frau L. (seine Stellvertreterin) übernommen würden. Ab 14.01.2014 wurde Herr P. R. Geschäftsführer beider beteiligten Arbeitgeberinnen. Zum 01.07.2014 übernahm nunmehr Herr H.-F. G. die Geschäftsführung beider Arbeitgeberinnen. Darüber hinaus wurde schließlich allein bei der Wirtschaftsgesellschaft zum 01.08.2015 als zweite Geschäftsführerin Frau D. R. bestellt.

Aufgrund des Vertrages über die Personalabrechnung vom 08.07.2004 (Bl. 208 ff. d.A.) übernahm das Klinikum auch für die Wirtschaftsgesellschaft die Durchführung der Personalabrechnung und -sachbearbeitung.

In der Wirtschaftsgesellschaft sind ca. 380 Arbeitnehmer tätig. Davon sind ca. 160 Arbeitnehmer des Klinikums, die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Klinikum und der Wirtschaftsgesellschaft über die Gestellung von Personal vom 17.02.2011 (Bl. 215 ff.) der Wirtschaftsgesellschaft auf unbestimmte Dauer zur Verfügung gestellt wurden. Die übrigen ca. 220 Arbeitnehmer haben einen Arbeitsvertrag mit der Wirtschaftsgesellschaft.

In den Stellenausschreibungen fordert die Wirtschaftsgesellschaft die Bewerber auf, ihre Unterlagen direkt an das Klinikum zu senden. Die Vorstellungsgespräche werden auch dort geführt, ebenso wie die Urlaubsanträge und Dienstpläne vom Klinikum genehmigt werden.

Am 06.05.2014 wurde im Klinikum ein neuer Betriebsrat gewählt. Aktiv wahlberechtigt waren sowohl die Arbeitnehmer des Klinikums als auch die meisten (mit Ausnahme von ca. 10) Arbeitnehmer der Wirtschaftsgesellschaft. Die passive Wahlberechtigung stand hingegen allein den Arbeitnehmern des Klinikums zu. Das Wahlergebnis wurde am 9.05.2014 bekannt gegeben (Bl. 5 d.A).

Ferner fand am 14.05.2014 auch bei der Wirtschaftsgesellschaft eine Betriebsratswahl statt. Dabei waren die vom Klinikum an die Wirtschaftsgesellschaft gestellten Arbeitnehmer wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. Mit beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 02.06.2014 eingegangener Antragsschrift haben die vorliegenden Antragssteller auch die Betriebsratswahl bei der Wirtschaftsgesellschaft im Verfahren 2 BV 14/14 erfolgreich angefochten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht trägt das Aktenzeichen 8 TaBV 23/15.

Die Beteiligten zu 1) bis zu 9) sind der Ansicht,

dass ein gemeinsamer Betrieb gegeben sei, so dass alle Arbeitnehmer des Klinikums und der Wirtschaftsgesellschaft aktiv und passiv wahlberechtigt gewesen seien und nur ein Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen. Sämtliche Personalentscheidungen sowie alle organisatorischen und personellen Entscheidungen würden von Herrn B. in seiner Eigenschaft als „Geschäftsbereichsleiter Personal Klinikum“ getroffen. Sie legen hierzu u.a. Schriftverkehr zwischen Herrn B. mit dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft vom November 2013, von Frau Fr. aus der Personalabteilung des Klinikums unterzeichnete und von Herrn B. gegengezeichnete Einstellungs-, Weiterbeschäftigungs- und Kündigungsanzeigen an den Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft aus dem Zeitraum Februar bis April 2014 sowie eine von Herrn B. unterschriebene Kündigung vom 16.05.2014 gegenüber einer Mitarbeiterin der Wirtschaftsgesellschaft vor.

Sie haben zuletzt erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 14.05.2014 bei der Wirtschaftsgesellschaft des Klinikums der Stadt L. mbH unwirksam ist.

Die Beteiligten zu 10) bis zu 13) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 10) (Klinikum) hat erstinstanzlich dazu ausgeführt,

dass keine einheitliche Leitung des Klinikums und der Wirtschaftsgesellschaft vorhanden sei, da die vom Geschäftsführer der Wirtschaftsgesellschaft eingesetzte Frau F., die Kaufmännische Leiterin, ausweislich der Stellenbeschreibung vom 23.10.2014 (Bl. 315 f. d.A.) auch Personalverantwortung habe. Sie erhalte lediglich im Einzelfall Unterstützung von Herrn B. im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragestellungen. Die vorgelegten Unterlagen beträfen nur Einzelfälle, in denen Herr B. die ansonsten durch den Dienstleistungsvertrag über die Personalabrechnung zuständige Frau L. vertreten habe. Die Entscheidung habe Frau F. als hierfür zuständige kaufmännische Leiterin getroffen. Frau F. sei nur dann teilweise außen vor gewesen, wenn die von der Wirtschaftsgesellschaft getätigte Maßnahme, soweit sie mit der Gestellung von Personal an das Klinikum verbunden gewesen sei wie bei Einstellungen oder Vertragsverlängerungen, mit finanziellen Ausgaben des Klinikums einhergegangen sei. Herr B. sei auch nicht Ansprechpartner für den Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft gewesen. Die Praxis sei trotz des Schreibens an den Betriebsrat vom 17.01.2013 eine andere gewesen. Das Schreiben habe nur bis zum 31.12.2013 gegolten. In der Übergangszeit des Interimsgeschäftsführers vom 01.01.2014 bis 30.06.3024 habe Herr B. teilweise an den Gesprächen mit dem Betriebsrat teilgenommen, da dies für den Geschäftsführer „Neuland“ gewesen sei und er deshalb das Wissen und die Erfahrung von Herrn B. in Anspruch genommen habe. Spätestens seit 01.07.2014 sei Frau F. Ansprechpartnerin für den Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft gewesen. Herr B. sei seit diesem Zeitpunkt weder bei Monatsgesprächen noch beim Wirtschaftsausschuss zugegen gewesen.

Auch die übrigen Beteiligten zu 11) bis zu 13) hielten dies in erster Instanz für Einzelfälle und vertraten die Ansicht, dass es auf diese nicht ankäme, da zumindest in der Folgezeit, insbesondere zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, keine einheitliche Leitung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten beim Klinikum und der Wirtschaftsgesellschaft mehr vorhanden gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Betriebsratswahl vom 06.05.2014 unter dem Aktenzeichen 2 BV 12/14 durch Beschluss vom 14.04.2015 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt:

Das Klinikum habe mit der Wirtschaftsgesellschaft zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen einen einheitlichen Betrieb gebildet. Beide seien zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen im Mai 2014 in personellen und sozialen Angelegenheiten einheitlich durch den Geschäftsbereichsleiter Personal des Klinikums, Herrn B., ggf. in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer des Klinikums und der Wirtschaftsgesellschaft, Herrn R., geleitet worden. Dabei komme es für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 10) bis zu 13) nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den der Durchführung der Betriebsratswahl an. Deshalb könnten auch nur die Umstände berücksichtigt werden, die zu diesem Zeitpunkt vorlagen.Für das Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparates beim Klinikum und der Wirtschaftsgesellschaft sei mitentscheidend, dass der Geschäftsführer des Klinikums im Jahre 2013, Herr Dr. S., dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft mit Schreiben vom 17.01.2013 mitteilte, dass Herr B. nunmehr Ansprechpartner für den Betriebsrat sei. Der auf die Auflage seitens des Gerichts zur Frage, wann dieser Sachverhalt geändert, richtig gestellt oder angepasst worden sei, geleistete Vortrag sei nicht schlüssig und durch Fakten widerlegt. Ausweislich der vorgelegten Organigramme sei Frau F. bereits im November 2013 kaufmännische Leiterin der Wirtschaftsgesellschaft gewesen, auch habe sie danach diese Funktion weiter im März 2014 innegehabt, so dass schon keinerlei Veranlassung bestanden habe Herrn B. mit dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft verhandeln zu lassen. Ebenso stehe aufgrund der vorgelegten Unterlagen zudem für die Kammer fest, dass Herr B. auch die personellen Entscheidungen getroffen habe. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass Frau F. in personellen Angelegenheiten wie der Einstellung von Arbeitnehmern und Verlängerung von Arbeitsverträgen Entscheidungsträgerin gewesen sei. Eine diesbezügliche Befugnis sei durch nichts belegt. Durch die Verkennung des Betriebsbegriffs sei auch das Wahlergebnis beeinflusst worden, da das Klinikum und die Wirtschaftsgesellschaft 2 Betriebsräte anstatt eines und damit eine falsche Anzahl von Betriebsräten gewählt haben.

Gegen diesen der Beteiligten zu 10) am 22.07.2015 und der Beteiligten zu 11) am 24.07.2015 zugestellten Beschluss haben beide mit einem beim Landesarbeitsgericht am eingegangenem Schriftsatz vom 20.08.2015 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 erfolgte durch den Prozessbevollmächtigte beider Beteiligten die Beschwerdebegründung innerhalb der mit Beschluss vom 30.08.2015 bis zum 26.10.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist. Nach richterlichen Hinweis vom 27.10.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte zudem mit Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 523 ff. d. A.), dass aufgrund eines Versehens die Beteiligte zu 11) nicht im Schriftsatz vom 26.10.2016 aufgeführt worden sei.

Die Beteiligten zu 10) und zu 11) machen zur Begründung zweitinstanzlich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend,

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe auch im Zeitpunkt der Wahl keine einheitliche Leitung durch Herrn B. stattgefunden, das Arbeitsgericht habe insoweit die vorgetragenen Tatsachen unzutreffend gewertet. Es seien lediglich Aufgaben vorübergehend im Rahmen des Geschäftsführerwechsels delegiert und umorganisiert worden, dabei habe es sich um Einzeltätigkeiten gehandelt. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht aber auch den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verkannt. Maßgeblich sei vorliegend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, zu diesem Zeitpunkt sei aber eine Anfechtung ausgeschlossen, da aufgrund der aktuellen Verhältnisse wieder zwei getrennte Betriebe vorlägen und damit wieder zwei Betriebsräte gewählt werden müssten.

Ferner hat gegen den dem beteiligten Betriebsrat des Klinikums (Beteiligter zu 12) am 22.07.2015 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen dieser mit einem am 14.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.10.2015 innerhalb der mit Beschluss vom 30.08.2015 bis zum 26.10.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet.

Der Beteiligte zu 12) wiederholt zur Begründung der Beschwerde seinen Tatsachenvortrag erster Instanz und vertieft seine rechtliche Argumentation dahingehend, dass keine einheitliche Leitung gegeben sei. Die Verantwortlichkeit von Herrn B. seien nur vorübergehender Natur gewesen und hätten keine Verschiebung der Verantwortlichkeiten bewirken sollen. Wie schon die Verfahrensvereinbarung zur Gründung der Wirtschaftsgesellschaft belege, sollten nach dem Willen der Beteiligten vielmehr zwei Betriebe entstehen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebs nicht nur bei § 18 BetrVG sondern auch bei der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG auf den Zeitpunkt des Anhörungstermins ankomme. Schließlich entfalte die Anfechtung nur Wirkung für die Zukunft, auch sei die Neuwahl kein Selbstzweck.

Schließlich hat auch der beteiligte Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft (Beteiligter zu 13) gegen den ihm am 23.07.2015 zugestellten Beschluss mit einem am 21.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.10.2015 innerhalb der mit Beschluss vom 30.08.2015 bis zum 26.10.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet.

Der Beteiligte zu 13) macht im Wesentlichen geltend, spätestens zum seiner Ansicht nach maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins sei durch Umstrukturierungen eine klare Trennung zwischen den beiden Betrieben gegeben. Es bestehe daher schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wahlanfechtung.

Die Beteiligten zu 10) bis zu 13) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.05.2015 - Az. 2 BV 14/14 – abzuändern und den Antrag der beteiligten Antragssteller zu 1) – 9) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1) bis zu 5) sowie zu 7) und zu 8) beantragen,

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 10) bis zu 13) zurückzuweisen.

Die übrigen Beteiligten haben keine eigenen Anträge gestellt.

Die Beteiligten zu 1) bis 5), zu 7) und zu 8) verteidigen die angegriffene Entscheidung und tragen zweitinstanzlich hierzu vor, sowohl zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebsratswahl als auch jetzt bestünde aufgrund der zu bewertenden Gesamtumstände ein gemeinsamer Betrieb. Es habe keinerlei entscheidungserheblichen Organisationsänderungen gegeben.

Ferner haben die Antragsstellerinnen zu 1) bis zu 5) sowie zu 7) und der Antragssteller zu 8) innerhalb der ihnen nach § 90 Abs. 1 ArbGG gesetzten Äußerungsfrist eingegangenen Beschwerdeerwiderung Anschlussbeschwerde eingelegt.

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend,

es bestünde unabhängig von der konkret angefochtenen Wahl ein Feststellungsinteresse, dass das Klinikum und die Wirtschaftsgesellschaft auch weiterhin einen gemeinsamen Betrieb führten. Dies sei auch für zukünftige Betriebsratswahlen relevant, zumal sie sich auf wieder zur Wahl aufstellen lassen wollten.

Die Antragsstellerinnen zu 1) bis zu 5) sowie zu 7) und der Antragssteller zu 8) beantragen,

festzustellen dass die Beteiligten zu 10) (Klinikum) und zu 11) (Wirtschaftsgesellschaft) einen gemeinsamen Betrieb iSd BetrVG bilden, für den ein einziger Betriebsrat zuständig ist.

Die Beteiligten zu 10) bis zu 13) beantragen,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 10) bis zu 13) halten die gestellten Anträge bereits nicht für sachdienlich. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass es an der nötigen Antragsbefugnis für die im Wege der Anschlussbeschwerde gestellten Anträge fehle, da einzelne Arbeitnehmer keine Antragsbefugnis nach § 18 Abs. 2 BetrVG besäßen.

Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

B.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 10) bis 13) haben in der Sache keinen Erfolg, da sie nicht begründet sind. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Wahl des Betriebsrats vom 06.05.2014 für unwirksam erklärt.

Auch die Anschlussbeschwerde war zurückzuweisen.

I.

Die statthaften Beschwerden der Beteiligten zu 10) bis zu 13) sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Ferner sind die Beschwerden der Beteiligten zu 11) bis zu 13) auch fristgerecht begründet worden.

Fraglich erscheint allein, ob das die zu 11) beteiligte Wirtschaftsgesellschaft ihre Beschwerde fristgerecht begründet hat. Zwar ist der Begründungsschriftsatz des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 10) und zu 11) innerhalb der bis zum 26.10.2015 verlängerten Begründungsfrist eingegangen. Doch bezieht sich dieser seinem Wortlaut nach allein auf da zu 10) beteiligte Klinikum. Es wird allein im Namen der Beteiligten zu 10) der Beschwerdeantrag formuliert. Auch wird am Ende des Schriftsatzes zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zur weiteren Begründung allein auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klinikums (Beteiligte zu 10) Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schriftsatz dennoch dahingehend auszulegen ist, dass er die Begründung für beide Beteiligten darstellt, bilden allenfalls die Umstände, dass im Beschwerdeverfahren auch die Beteiligte zu 10) den in erster Instanz allein für die Beteiligte zu 11) aufgetretenen Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens bevollmächtigte und diese sodann mit Schriftsatz vom 20.08.2015 zunächst ausdrücklich für beide Beteiligten gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss Beschwerde einlegte.

Letztendlich bedarf es vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Antrag der Beteiligten zu 11) mangels fristgerechter Begründung bereits unzulässig war, da er jedenfalls ebenso wie die Beschwerden der Beteiligten zu 10), zu 12 und zu 13) unbegründet ist.

II.

In der Sache hatte die Beschwerde der Beteiligten zu 10) bis zu 13) keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Betriebsratswahl im Klinikum vom 06.05.2014 für unwirksam erklärt. Die von den Antragstellern frist- und formgerecht angefochtene Betriebsratswahl ist wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam.

1. Die Wahlanfechtungsanträge sind zulässig.

a) Die formalen Voraussetzungen des § 19 BetrVG für die Wahlanfechtung sind gewahrt.

Die Beteiligten zu 1) bis 9) sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt, da es sich um mehr als 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer handelt.

Sie haben die am 06.05.2014 durchgeführte Betriebsratswahl mit ihrem am 23.05.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist rechtzeitig angefochten; das Wahlergebnis ist am 09.05.2014 bekanntgegeben worden (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Ebenso haben sie die in der Wirtschaftsgesellschaft am 14.05.2014 durchgeführte Wahl rechtzeitig angefochten.

b) Zudem besteht ein Rechtsschutzinteresse für die Wahlanfechtung. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung einer Sachentscheidung ist auch in der Beschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen.

Zum einem kommt es für die Anfechtungsberechtigung nicht darauf an, ob der beanstandete Wahlverstoß den Antragsteller unmittelbar betrifft. Auch Wahlberechtigte, die nicht kandidiert und nicht einmal gewählt haben, sind anfechtungsberechtigt. Die anfechtenden Arbeitnehmer verfolgen insoweit aus individuellem Recht ein Ziel, das dem Allgemeininteresse dient. Dieses besteht darin, die Beachtung der Wahlvorschriften durchzusetzen, damit nur ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat seine Arbeit aufnimmt und die Belegschaft in Fragen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber vertritt (BAG 04.12.1986 - 6 ABR 48/85, NZA 1987, 166, 167).

Zum anderen besteht das Rechtsschutzbedürfnis an der Annullierung einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Betriebsratswahl für den anfechtenden Arbeitnehmer, solange er von dem nach seiner Ansicht gesetzwidrig gewählten Betriebsrat repräsentiert wird. Er hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, dass er im Betrieb gegenüber seinem Arbeitgeber von einem Betriebsrat repräsentiert wird, der im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gewählt worden ist (std. Rspr. Vgl. BAG 15.02.1989 - 7 ABR 9/88, NZA 1990, 115, 117).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Antragssteller auch zum jetzigen Zeitpunkt ein Rechtschutzbedürfnis, da erst die gerichtliche Unwirksamkeitserklärung zur Auflösung der fehlerhaften gewählten Arbeitnehmervertretung führt. Denn liegt der zur Wahlanfechtung berechtigende Gesetzesverstoß darin, dass in einem einheitlichen Betrieb statt nur eines Betriebsrats unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte gewählt worden sind, so kann dieser betriebsverfassungswidrige Zustand nur durch gerichtliche Annullierung der Wahl sämtlicher Betriebsräte beseitigt werden.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die anfechtbar gewählte Arbeitnehmervertretung bereits aufgelöst wäre. Denn nur in diesem Fall würde die gerichtliche Unwirksamkeitserklärung der Wahl, die die Auflösung der Arbeitnehmervertretung für die Zukunft bewirkt, ins Leere gehen (vgl. zu letzterem BAG 13.03.1991 - 7 ABR 5/90 -, NZA 1991, 946), da bei bereits erfolgter Auflösung der anfechtbar gewählten Arbeitnehmervertretung diese keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse mehr ausüben kann.

Etwaige nachträgliche Organisationsänderungen bei der Wirtschaftsgesellschaft können daher nichts an dem so zu bejahenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragssteller mehr ändern. Im Vordergrund steht das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahl. Es ist Aufgabe des Wahlvorstandes bei Erfolg einer Wahlanfechtung die ordnungsgemäße Einleitung einer Neuwahl vorzubereiten. Sollte er dabei zum Ergebnis gelangen, dass aufgrund der dann aktuellen Organisation ein eigenständiger Betriebsrat für das Klinikum zu wählen sei, so kann dies nicht im Nachhinein das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren entfallen lassen. Denn es ist dem Wesen der Wahlen immanent, dass bei jeder Wahl neu die zugrunde zulegenden Umstände zu prüfen sind, um u.a. die Wählerlisten korrekt aufzustellen und die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder feststellen zu können. Dabei können sich jederzeit die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern. Deshalb entfaltet selbst ein nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangener Beschluss keine Bindungswirkung mehr, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse verändern, vielmehr darf die Belegschaft und der Wahlvorstand dann selbst unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen darüber befinden, ob die Betriebsstätte der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betrieb oder nach wie vor Teil eines gemeinsamen Betriebs darstellen (vgl. hierzu BAG19.11.2003 - 7 ABR. 25/03, AP Nr 55 zu § 19 BetrVG 1972, unter B. I 2.).

2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Wahlanfechtungsantrag begründet. Zu Recht hat es die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Betriebsratswahl erfolgte unter Verkennung des Betriebsbegriffs. Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG dar, der auch geeignet war das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Betriebsratswahl vom 06.05.2014 der Betriebsbegriff verkannt wurde. Im Klinikum wurde - ebenso wie in der Wirtschaftsgesellschaft am 14.05.2014 - zu Unrecht jeweils ein eigener Betriebsrat statt eines gemeinsamen Betriebsrats für beide gewählt.

a) Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 zu B III 1 der Gründe). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Davon geht das Betriebsverfassungsgesetz in seinem § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23.07.2001 aus.

Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die Existenz einer solchen Vereinbarung kann sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 -, BAGE 95, 15 zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 zu B I 1 der Gründe). Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 22.06.2005 – 7 ABR 57/04, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23).

Daran hat sich durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23. 7. 2001 nichts geändert. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 33). Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 13.02.2013 – 7 ABR 36/11, NZA-RR 2013, 521, 524; 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zu B III 2 der Gründe mwN).

b) Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die konkreten betrieblichen Gegebenheiten zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die Beteiligten zu 10) und 11) zum Wahlzeitpunkt einen gemeinsamen Betrieb führten.

aa) Zutreffend wurde von den Beteiligten zu 10) bis 13) in erster Instanz darauf hingewiesen, dass aus dem Bestehen einer Organschaft iSv § 2 UStG nicht zwingend folgt, dass die an der Organschaft beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb iSv § 1 BetrVG führen. Denn für das Bestehen einer einheitlichen Organisation in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle die maßgeblichen Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten getroffen werden, da diese unternehmerischen Entscheidungen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung weitgehend entzogen sind. Für den Betriebsbegriff iSv. § 1 BetrVG ist vielmehr das Bestehen einer einheitlichen Leitung in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten maßgebend. Diese Angelegenheiten können auch bei mehreren Unternehmen, die eine Organschaft iSv. UStG bilden, organisatorisch getrennt wahrgenommen werden (vgl. BAG 25.05.2005 – 7 ABR 38/04, DB 2005, 1914 ff.). Dementsprechend hat das Arbeitsgericht vorliegend seine Entscheidung auch nicht maßgeblich auf diesen Umstand gestützt.

Hingegen schließen die von dem Klinikum und der Wirtschaftsgesellschaft stets betonten unterschiedlichen Unternehmenszwecke das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs nicht aus. Denn es ist für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes nicht erforderlich, dass nur ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird (BAG 5.3.1987, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 30; 14.9.1988, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9). Maßgebend ist in erster Linie die Einheit der Organisation. Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein noch zueinander im funktionellen Zusammenhang (etwa in Form einer Hilfsfunktion) stehen (LAG Rheinland-Pfalz 19.01.2016 – 6 TaBV 18/15). Vorliegend steht der Zweck der Wirtschaftsgesellschaft jedoch bereits im funktionalen Zusammenhang zum Zweck des Klinikums. Denn die Wirtschaftsgesellschaft soll als Servicegesellschaft auch nach dem Handelsregistereintrag das Klinikum bei der Erfüllung seiner Zwecke unterstützen. Zudem verfolgen das Klinikum und die Wirtschaftsgesellschaft ihre jeweiligen unterschiedlichen arbeitstechnische Zwecke im Rahmen einer Organisationseinheit, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

bb) Bei einer Gesamtschau der Umstände sprechen nach Auffassung der Berufungskammer unter anderem insbesondere die gemeinsame räumliche Unterbringung der Arbeitgeberinnen, die gemeinsame Personalabteilung, die betriebsübergreifenden Urlaubsgrundsätze, die Dienstplangestaltung sowie die Personenidentität in der Geschäftsführung als starke Indizien für das tatsächliche Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs. Dabei verkennt die Berufungskammer nicht, dass die einzelnen Punkte je nach zu entscheidendem Einzelfall unter Umständen auch nur Anhaltspunkte für eine unternehmerische Zusammenarbeit darstellen können (vgl. zu den verschiedenen Indizien für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs m.N.w. zur Rspr. HWK/Gaul, 7. Aufl. 2016, § 1 BetrVG Rn. 16).

cc) Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Berufungskammer das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung, da diese von einer Person geleitet wird, die auch zum Zeitpunkt der Wahl für beide Unternehmen einheitlich die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten ggf. in Zusammenarbeit mit dem personenidentischen Geschäftsführer des Klinikums und der Wirtschaftsgesellschaft (Herrn R.) traf. Aus diesem Umstand lässt sich problemlos auf eine entsprechende zumindest stillschweigende Führungsvereinbarung schließen.

Die gemeinsame Personalabteilung stellt nach der Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für einen gemeinsamen Leitungsapparat dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dort selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten getroffen werden, sondern sich ihre Arbeit im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt (BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07, NZA-RR 2009, 255, 259; 11.02.2004 -7 ABR 27/03, NZA 2004, 619 f).

Vorliegend erschöpft sich aber die Tätigkeit der Personalabteilung des Klinikums unter Leitung des Geschäftsbereichsleiters Personal des Klinikums für die Wirtschaftsgesellschaft nicht in typische Serviceleistungen wie Lohnabrechnungen, sondern geht schon nach der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten zu 10) und zu 11) vom 08.07.2004 über diesen Bereich, der unproblematisch auf Dritte übertragen werden kann, hinaus. So gestaltet § 2 Ziffer I Nr. 3 dieses Vertrages das Leistungsspektrum umfassend. Es werden danach ausdrücklich alle notwendigen Maßnahmen der Personalsachbearbeitung als arbeitsrechtliche Betreuung der Wirtschaftsgesellschaft übernommen. Dies betrifft u.a. auch Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wie Abschluss von Arbeitsverträgen; arbeitsrechtliche Fragestellungen während des Arbeitsverhältnisses wie Abmahnungen, Anpassungen der Vergütung von Mitarbeitern wie z.B. Höhergruppierungen sowie Bewerberauswahl. Damit wird die Personalabteilung im Kern der personellen und sozialen Arbeitgeberfunktionen tätig. Denn es werden auch die Führung von Personalakten, dass Erstellen von Arbeitsverträgen und sonstiger personenbezogener Schriftstücke auch für die Wirtschaftsgesellschaft auf das Klinikum übertragen. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten, die üblicherweise vom Arbeitgeber selbst wahrgenommen und - im Gegensatz zur Lohnbuchhaltung - nicht als Serviceleistungen an Dritte vergeben werden (vgl. zu diesem Aspekt bereits BAG 11.02.2004 -7 ABR 27/03, NZA 2004, 619 f).

Der Einwand der Beteiligten zu 10) und zu 11), dass dies schon nicht entscheidend sei, da dies alles auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages geschehe, verfängt vorliegend nicht.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derartige Dienstleistungsverträge auch zwischen Konzernunternehmen möglich sind. Allein durch ihr Bestehen lässt sich jedoch die einheitliche Leitung in Personalangelegenheiten nicht verneinen. Gerade bei der Beauftragung des herrschenden Unternehmens muss vielmehr sorgfältig geprüft werden, ob die tatsächliche Entscheidungsfindung noch bei den einzelnen beteiligten Unternehmen verbleibt und lediglich der Entscheidungsvollzug zentralisiert wird oder ob die maßgeblichen Personen der einzelnen Unternehmen lediglich ihre Wünsche und Vorstellungen an die zentrale Personalführung melden und dort entschieden wird, ob und wie sie umgesetzt werden (vgl. BAG 21.02.2001 -7 ABR 9/00, EzA § 1 BetrVG 1972 Nr 11).

Letzteres ist aufgrund der vorliegenden Faktenlage nach sorgfältiger Prüfung der Fall. Die Berufungskammer kommt bei der Bewertung der von allen Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu keinem vom Arbeitsgericht abweichendem Ergebnis. Vielmehr sprechen die vorgetragenen Tatsachen allein dafür, dass das Klinikum (das zu 100% die Anteile in der Wirtschaftsgesellschaft hält) und die Wirtschaftsgesellschaft im personellen Bereich einheitlich gesteuert wurden und dass der Geschäftsbereichsleiter Personal des Klinikums Herr B. hierbei eine zentrale Stellung einnahm.

Die auch in zweiter Instanz erneut von der Wirtschaftsgesellschaft und dem Klinikum unter Verweis und Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags aufgestellte Behauptung, dass Frau F. als Kaufmännische Leiterin die zentrale und in Verantwortung stehende Ansprechpartnerin für alle personellen Angelegenheiten war und sei und der Hinweis im Schreiben vom 17.01.2013 allenfalls bis maximal zum 31.12.2014 gegolten habe und danach Herr B. allein in der Zeit bis zum 30.06.2014 zur Unterstützung der neuen Geschäftsführer an den Gesprächen teilgenommen habe, widerspricht der tatsächlichen Praxis und ist darüber hinaus in sich nicht schlüssig.

Bisher wurden lediglich zwei Betriebsvereinbarungen seit Gründung der Wirtschaftsgesellschaft abgeschlossen. Diese betreffen den Bereich Arbeitszeit und Urlaub. Dabei zeigt der Umstand, dass die ein zentrales mitbestimmungspflichtiges Thema betreffende Betriebsvereinbarung zur Urlaubsregelung (Bl. 84 ff. d. A.) fast inhalts- und zudem fast wortgleich zu der bereits bestehenden entsprechenden Betriebsvereinbarung im Klinikum ist, bereits die enge technische und personelle Verflechtung beider Unternehmen. Hinzu kommt, dass Herr B. dabei mit dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft verhandelte, wie seine Korrespondenz hinsichtlich einzelner Punkte mit dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft (z.B. E-Mail vom 02.12.2013, Bl. 338 d.A.) anschaulich zeigt. Bereits diese Betriebsvereinbarung deutet darauf hin, dass Fragen der betrieblichen Ordnung zentral gesteuert wurden. Weitere Betriebsvereinbarungen in diesem Bereich, die etwas anderes belegen könnten, wurden nicht abgeschlossen. Darüber hinaus kann dies auch als Bestätigung dafür gewertet werden, dass das Schreiben des damaligen Geschäftsführers des Klinikums vom 17. Januar 2013 hinsichtlich der Wahrnehmung der Arbeitgeberaufgaben der Wirtschaftsgesellschaft durch das Klinikum gegenüber dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft tatsächlich in täglichen Betriebsablauf umgesetzt wurde. Auch in anderen Fragen der betriebliche Ordnung wie Arbeitszeitänderungen, Mitarbeiterbefragung und Elektronische Schließung (vgl. Bl. 49-54 d.A.) war im Jahr 2013 alleiniger Ansprechpartner des Betriebsrats auf Arbeitgeberseite Herr B.. Dementsprechend hat sich auch die Betriebsratsvorsitzende des damaligen Betriebsrates der Wirtschaftsgesellschaft (die Antragsstellerin zu 1)) schriftsätzlich an Herrn B. gewandt. Auch danach nahm der Geschäftsbereichsleiter Personal an Gesprächen mit dem Betriebsrat der Wirtschaftsgesellschaft teil. Weder aus dem Schreiben vom 17.01.2013 selbst noch aus der tatsächlichen Handhabung bis zur Wahl lässt sich herleiten, dass diese zentrale Steuerung nur vorübergehender Natur und damit nicht charakteristisch für den Betriebsablauf auch zum Wahlzeitpunkt gewesen sein sollte.

Hinzu kommt, dass ausweislich aller vorgelegten Organigramme Frau F. schon im Jahr 2012 Kaufmännische Leiterin der Wirtschaftsgesellschaft war. Diese Position hat sie unstreitig auch weiterhin durchgehend und unverändert in den Jahren 2013 und 2014 und auch darüber hinaus innegehabt. Wenn sie tatsächlich als kaufmännische Leiterin die zentrale und in Verantwortung stehende Ansprechpartnerin für alle personellen Angelegenheiten gewesen wäre und ist, hätte deshalb keinerlei Veranlassung bestanden den Geschäftsbereichsleiter Personal des Klinikums Herrn B. derart in die Zusammenarbeit der Wirtschaftsgesellschaft mit ihrem Betriebsrat einzubeziehen. Dies gilt sowohl für die Zeit vor Ausscheiden des Geschäftsführers Dr. S. als auch für die Zeit danach während der Interimsgeschäftsführung durch Herrn R. bis zum 30.06.2014. Denn Frau F. hätte dann in ihrer Funktion diese Aufgabe zweifelsohne durchgehend wahrnehmen können.

Auch die von der Wirtschaftsgesellschaft vorgelegte Stellenbeschreibung, die erst nach der durchgeführten Betriebsratswahl am 23.10.2014 erstellt wurde, belegt nicht, dass Frau F. in personellen und sozialen Angelegenheiten die Ansprechpartnerin des Betriebsrats der Wirtschaftsgesellschaft ist. Dort heißt es allein, dass sie an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses der Wirtschaftsgesellschaft und an den Monatsgesprächen des Betriebsrates der Wirtschaftsgesellschaft teilnimmt. Diese Punkte stellen vielmehr allein einen Beleg für ihre Verantwortlichkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten dar. Denn der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 BetrVG die Aufgabe die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten und insoweit den Betriebsrat zu unterrichten. Dass ihre Teilnahme an den Monatsgesprächen einem anderen Zweck dient lässt sich der Stellenbeschreibung nicht entnehmen.

Schließlich steht für die Berufungskammer gleichfalls auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen fest, dass die personellen Entscheidungen nicht von Frau F. als kaufmännische Leiterin der Wirtschaftsgesellschaft, sondern von der Personalabteilung des Klinikums und dabei maßgeblich durch den Geschäftsbereichsleiter Personal getroffen wurden.

So wird von dem Klinikum und der Wirtschaftsgesellschaft selbst unstreitig gestellt, dass hinsichtlich personeller Maßnahmen der Wirtschaftsgesellschaft Herr B. die Entscheidung alleine traf, wenn die Maßnahme der Wirtschaftsgesellschaft für das Klinikum finanzielle Belastungen bedingten, wie dies bei der Überlassung von Arbeitnehmern der Wirtschaftsgesellschaft an das Klinikum aufgrund des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages in den Bereichen Hausmeister, Serviceassistentinnen, Teamsekretariat der Störmeldezentrale, Beschäftigte der Zentralsterilisation und des Krankentransportdienstes der Fall sei. Aber auch bezüglich der Personalentscheidungen für die übrigen Arbeitnehmer der Wirtschaftsgesellschaft ist nicht nachvollziehbar, dass insoweit lediglich der Entscheidungsvollzug in der Personalabteilung des Klinikums zentralisiert wurde. Die von den Beteiligten zu 10) bis zu 13) behauptete Entscheidungskompetenz der kaufmännischen Leiterin der Wirtschaftsgesellschaft in Personalangelegenheiten wird weder von der erst im laufenden Verfahren erstellten Stellenbeschreibung vom 23.10.2014 noch von den übrigen eingereichten Unterlagen gestützt.

In der Stellenausschreibung werden als Ziele neben der Sicherstellung und Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Wirtschaftsgesellschaft, der Optimierung der Dienstleistungen und der Erhöhung der Kundenzufriedenheit auch die Umsetzung der personal- und finanzpolitischen Entscheidungen sowie die Führung der unterstellten Mitarbeiter im Hinblick auf die Umsetzung der Unternehmensziele angeführt. Danach kommt der kaufmännischen Leiterin allein die Aufgabe zu, die personalpolitischen Entscheidungen umzusetzen. Wer diese Entscheidungen hingegen trifft, wird damit gerade nicht ausgesagt. Der Punkt Führung der unterstellten Mitarbeiter wird bei speziellen Berechtigungen (Kompetenzen) erneut genauso unkonkret angeführt. Daneben werden als weitere Kompetenzen die Unterschriftsberechtigung gemäß Kassenordnung, die Unterzeichnung der Arbeitszeugnisse gemeinsam mit der Personalabteilung des Klinikums sowie weitere Vollmachten in Absprache mit dem Vorgesetzten angegeben. Hingegen wird die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern gerade nicht angeführt, obwohl dies naheliegend ist, wenn dies zu den ihr übertragenen Kompetenzen gehören sollte, wie dies insbesondere von der Wirtschaftsgesellschaft und dem Klinikum behauptet wird.

Da die meisten von Antragstellerseite vorgelegten individualrechtlichen Maßnahmen wie Einstellungen, Weiterbeschäftigungen u.a. von Frau Fr. als Personalreferentin unterschrieben und von Herrn B. paraphiert waren, konnte nicht nachvollzogen werden, wie und wann Frau F. vorher eine diesbezügliche Entscheidung getroffen haben soll. Entsprechende Dokumente, die in den von den Antragsstellern angeführten Fällen Anweisungen von Frau F. an die Personalabteilung belegen könnten, hat die Wirtschaftsgesellschaft auch nicht vorgelegt. Vielmehr räumen die beteiligte Wirtschaftsgesellschaft und das beteiligte Klinikum insoweit ein, dass in allesamt aus dem Zeitraum Februar 2014 bis Mitte Mai 2014 stammenden Personalmaßnahmen die Entscheidung vom Geschäftsbereichsleiter Personal des Klinikums getroffen worden sei, dies allerdings kein regelmäßiges Verhalten dargestellt habe. Letzteres vermag schon im Hinblick auf die Fülle und auf den Zeitraum von mehr als 3 Monaten nicht zu überzeugen. Vielmehr lassen diese Umstände allein auf Gegenteiliges schließen. Darüber hinaus lassen die von der der Wirtschaftsgesellschaft vorgelegten Schreiben gerade keinerlei Rückschlüsse auf eine Personalverantwortung der kaufmännischen Leitung der Wirtschaftsgesellschaft zu. Soweit Schreiben von Frau F. an die Personalsachbearbeiterin des Klinikums vorgelegt werden, in denen Frau F. ihrerseits bestätigte, dass Arbeitnehmer/innen im Budget eingeplant sind bzw. Stellenanzeigen geschaltet werden sollen, stellt dies keinen Beleg für Personalverantwortung dar. Es handelt sich lediglich um den Nachweis der kaufmännischen Bewertung, der ihr obliegt, da sie das Personalbudget zu überwachen hat. Die diesbezügliche Leitungsmacht von Frau F. ist aber unstreitig und für die vorliegende Entscheidung bei der es vielmehr auf die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten ankommt, nicht maßgeblich. Letztlich hat die Wirtschaftsgesellschaft keine einzige konkrete Anweisung von Frau F. an die Personalabteilung vorgelegt aus der sich ergibt, dass sie die personellen Entscheidungen trifft und der Personalabteilung lediglich die Aufgabe der Umsetzung verbleibt. Die Genehmigung von Stellenanzeigen reicht hierfür nicht aus.

dd) Zwar kann ein gemeinsamer Betrieb auch beendet werden indem die zumindest konkludent bestehende Vereinbarung über die einheitliche Leitung aufgelöst wird. Dies setzt allerdings auch die tatsächliche Umsetzung der Beendigung in die Praxis voraus. Ob dies vorliegend tatsächlich geschehen ist, insbesondere ob die erst über ein Jahr nach der durchgeführten Wahl erfolgte Bestellung einer zweiten Geschäftsführerin bei der Wirtschaftsgesellschaft zum 01.08.2015 zu einer klaren Aufgabentrennung beider Unternehmen führte, brauchte vorliegend von der Berufungskammer nicht entschieden werden, da es für die Frage der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sondern auf denjenigen der Wahl ankommt.

ee) Dies ergibt die Auslegung des § 19 BetrVG.

 (1) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66; ; BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 - 185, Rn. 79; BVerfG). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 - 185, Rn. 79; BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 -, BVerfGE 11, 126 - 136, Rn. 18). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt da neben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66; BAG 30.03. 2004 - 1 AZR 7/03 -, BAGE 110, 122 - 134, Rn. 47).

Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 BetrVG spricht allein dafür, dass es zur Beurteilung eines Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensvorschriften und damit auch für die Frage der Verkennung des Betriebsbegriffs auf den Zeitpunkt der Wahl ankommt. Denn nach dem klaren Wortlaut ist Anknüpfungspunkt für die Prüfung die Wahl selbst. Entscheidend für die Feststellung eines Verstoßes und damit eines Anfechtungsgrundes ist danach der Zeitpunkt der Wahl. Als Korrektiv sieht die Formulierung allein die Berichtigung und die fehlende Kausalität vor.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 10) bis zu 13) lässt sich auch aus der Systematik des Gesetztes nichts anders entnehmen. Insbesondere folgt aus der Regelung des § 18 Abs. 2 BetrVG zur gerichtlichen Feststellung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nicht, dass auf den dort maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahren abzustellen ist.

Da das Betriebsverfassungsgesetz sowohl hinsichtlich der Organisation als auch hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den Betrieb als die betriebsratsfähige Organisationseinheit anknüpft, kann im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl die für die Betriebsverfassung wesentliche Frage geklärt werden, was als die betriebsratsfähige Organisationseinheit anzusehen ist (std. Rspr. vgl. bereits BAG 09.04.1991 – 1 AZR 488/99, BAGE 68, 1 ff.). Hieraus folgt zugleich, dass alle Umstände bis zur gerichtlichen Entscheidung Auswirkung auf die Bestimmung der betriebsratsfähigen Organisation haben und der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für diese Feststellung maßgeblich ist. Darüber hinaus sind die Rechtsfolgen auch verschieden. § 18 BetrVG dient anders als § 19 BetrVG gerade nicht dazu eine fehlerhafte Wahl zu kassieren. Stellt das Arbeitsgericht während einer laufenden Amtszeit im Rahmen des Verfahrens nach § 18 BetrVG die fehlerhafte Abgrenzung fest, so bleibt der Betriebsrat bei nicht rechtzeitig angefochtener Wahl selbst dann im Amt, wenn unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt wurde (std. Rspr. vgl. BAG 07.12.1988 – 7 ABR 10/88 -, NZA 1989, 731).

Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung für das Abstellen auf den Wahlzeitpunkt. Das Wahlanfechtungsrecht nach § 19 BetrVG dient der gerichtlichen Korrektur einer unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zustande gekommenen Betriebsratswahl. Im Vordergrund steht vielmehr das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl.Es gibt dem Anfechtungsberechtigten befristet die Möglichkeit, eine solche Betriebsratswahl durch arbeitsgerichtlichen Beschluss für ungültig erklären zu lassen, um auf diese Weise den Weg frei zu machen für eine neue, nunmehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl einer Betriebsvertretung (vgl. auch zum Zweck BAG 07.12.1988 – 7 ABR 10/88, NZA 1989, 731). Die Wahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind ebenso wie Wahlen nach anderen Vorschriften ein punktuelles Ereignis. Die materiellen Rechtsfragen sind deshalb nach den Ereignissen bis zur Wahl und bei der Wahl zu beurteilen (vgl. BAG 04.12.1986 – 6 ABR 48/85, NZA 1987, 166).

c) Die Verkennung des Betriebsbegriffs war schließlich auch geeignet, das Ergebnis der Betriebsratswahl zu beeinflussen.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (vgl. BAG [14. 9. 1988], BAGE 59, 328 = NZA 1989, 360 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1 [zu B IV 2]). Das betrifft in erster Linie Fallgestaltungen, in denen etwa die Berücksichtigung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer oder die Nichtbeteiligung wahlberechtigter Arbeitnehmer rechnerisch die Reihenfolge der Gewählten nicht ändern kann (BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98-, NZA 2000,1351, 1355). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG13.03.2013 – 7 ABR 67/11 –, NZA-RR 2013, 575, 577 m. w. N.).

Vorliegend im Klinikum ein 21-köpfiger Betriebsrat gewählt, zu dem nur Arbeitnehmer des Klinikums wählbar waren. Zudem wurde in der Wirtschaftsgesellschaft ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt, wobei auch nur Arbeitnehmer der Wirtschaftsgesellschaft wählbar waren. Es wurde damit zum einem die falsche Anzahl an Betriebsräten gewählt. Zum anderen hätten auch die Arbeitnehmer beider Unternehmen für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer beider Unternehmen wählbar sein müssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Wahl eines einzigen gemeinsamen 21-köpfigen Betriebsrats, dieser sowohl aus Arbeitnehmern des Klinikums als auch der Wirtschaftsgesellschaft bestanden hätte.

Der Hinweis des Betriebsrats des Klinikums, dass der in einem gemeinsamen Betrieb zu wählende Betriebsrat die im Klinikum gewählte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gehabt hätte, verfängt daher nicht. Ganz im Gegenteil zeigt bereits der vom Betriebsrat des Klinikum des Weiteren angeführte Umstand, dass auf einer Vorschlagsliste im Klinikum zunächst auch ein Kandidat der Wirtschaftsgesellschaft stand, der vom Wahlvorstand zurückgewiesen und deshalb von der Liste gestrichen wurde, dass es nicht fernliegend ist, dass ohne den Verstoß nicht nur die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Zusammensetzung des Betriebsrats eine andere gewesen wäre. Es kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch Arbeitnehmer der Wirtschaftsgesellschaft zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats aufstellen lassen hätten und gewählt worden wären. Dies gilt umso mehr als fehlerhaft ein neunköpfiger Betriebsrat in der Wirtschaftsgesellschaft gewählt wurde. Dies belegt darüber hinaus zugleich, dass es auch in der Wirtschaftsgesellschaft Arbeitnehmer gab, die sich in die Betriebsratsarbeit aktiv als Betriebsratsmitglieder einbringen wollten. Es kann daher gerade nicht positiv ausgeschlossen werden, dass bei Einhaltung der Vorschriften auch Arbeitnehmer der Wirtschaftsgesellschaft in einen 21-köpfigen gemeinsamen Betriebsrat gewählt werden konnten. Daher kann dasselbe Wahlergebnis ohne Verstoß nicht zwingend festgestellt werden. Ob die Wahl tatsächlich infolge des Verstoßes beeinflusst worden ist, ist für die Entscheidung unerheblich.

III.

Der Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis zu 5) sowie zu 7) und zu 8) konnte ebenfalls nicht stattgegeben werden.

1. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig und form- und fristgerecht innerhalb der für die Beschwerdeerwiderung gesetzten Frist eingelegt worden. Der Umstand, dass die Anschlussbeschwerde zunächst nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, ist insofern unschädlich. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu sein. Wenn ein Beteiligter seine Anträge erweitern will, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussbeschwerde erreicht werden kann, ist dies als solche auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. zur entsprechenden Rspr. bei der Anschlussberufung BGH vom 07.12.2007 - V ZR 210/06, zitiert nach juris). Ein in erster Instanz voll obsiegender Antragsteller kann gem. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO noch in zweiter Instanz eine Antragserweiterung vornehmen. Möglich ist dies aber nur durch eine Anschlussbeschwerde (BAG vom 10.03.2009 - 1 ABR 93/07 –, NZA 2009, 622, 624). Dementsprechend erfolgte auch die Antragstellung im Termin zu Anhörung der Beteiligten.

2. Der im Wege der Anschlussbeschwerde gestellte weitere Feststellungsantrag ist unzulässig.

Die Beteiligten zu 1) bis zu 5) sowie zu 7) und zu 8) fehlt es an der nötigen Antragsbefugnis. Sie begehren die Feststellung, dass das Klinikum und die Wirtschaftsgesellschaft einen gemeinsamen Betrieb führen, für den ein einziger Betriebsrat zuständig ist. Ihr Begehren ist somit auf die Feststellung der maßgeblichen betriebsratsfähigen Organisationeinheit gerichtet.

§ 18 Abs. 2 BetrVG zählt jedoch abschließend die Personen und Stellen auf, die antragsbefugt sind, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt (BAG 18.01.2012 – 7 ABR 72/10, NZA-RR 2013, 133, 139 f.). Danach können allein Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine entsprechende Entscheidung beantragen. Anders als in § 19 Abs. 2 BetrVG wird in § 18 Abs. 2 BetrVG gerade nicht auch mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Antragsbefugnis eingeräumt. Die Vorschrift ist deshalb nicht unmittelbar anwendbar.

Auch eine Antragsberechtigung in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern aus dem betreffenden Betrieb ist zu verneinen. Die Argumentation von Kreutz (in GK, 10. Aufl. 2014, § 18 BetrVG Rn. 61), dass § 18 Abs. 2 BetrVG gerade vor der Wahl deren Anfechtbarkeit vorbeugen soll, so dass eine Analogie zum nachträglichen Rechtschutz des § 19 Abs. 2 BetrVG gerechtfertigt sei, überzeugt die Berufungskammer nicht.

Denn eine analoge Anwendung setzt neben einer analogiefähigen Vorschrift eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus (BAG 11.12.2014 - 8 AZR 838/13 -, Rn. 22; BGH 09.05.2012 - VIII ZR 327/11 -, Rn. 16; BSG 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 36, Rn. 25).

Es fehlt insoweit bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Zu Recht wird in der Literatur eingewandt, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass der präventive Rechtsschutz einem kleineren Kreis von Antragsberechtigten zusteht als die nachträgliche Kontrolle (Richardi/Thüsing, 14. Aufl. 2014, § 18 BetrVG Rn. 26 a; im Ergebnis ebenfalls ablehnend: HWK//Reichhold, § 18 BetrVG Rn. 13, Fitting, 28. Aufl. 2016, § 18 BetrVG, Rn. 60). Die Antragsberechtigung mindestens 3 wahlberechtigter Arbeitnehmer in § 19 Abs. 2 BetrVG wird zur Durchsetzung des Allgemeininteresses an der Beachtung der Wahlvorschriften zuerkannt, damit nur ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat seine Arbeit aufnimmt und die Belegschaft in Fragen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber vertritt (vgl. BAG 04.12.1986 – 6 ABR 48/85, NZA 1987, 166). Im Vordergrund steht das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl.Hingegen soll mit dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl eine verbindliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob Nebenbetriebe oder Betriebsteile selbständig sind oder dem Hauptbetrieb zugeordnet werden müssen oder ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Gegenstand und Ziel dieses Verfahrens soll es nicht nur sein, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Wahl von Betriebsräten zu schaffen, sondern auch Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu entscheiden (vgl. BAG 09.04.19914 -1 AZR 488/901, NZA 1991, 812; BT-Drucks. 5741/14 S.38). Denn das Betriebsverfassungsgesetz knüpft sowohl hinsichtlich der Organisation der Betriebsverfassung als auch hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den Betrieb an. Es fehlt daher an der erforderlichen materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Betroffenheit der Arbeitnehmer (so auch HWK/Reichhold, § 18 BetrVG Rn. 13). Denn anders als für den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft da die Frage der betriebsratsfähigen Organisationseinheit lediglich mittelbar für sein Wahlrecht relevant. Ein allgemeines Mandat der Arbeitnehmer über den Zuschnitt des Betriebs zu wachen lässt sich den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes jedoch nicht entnehmen.

C.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gesetzlich veranlasst, da diese höchstrichterlich geklärt sind, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen



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