Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 7 TaBV 7/15

Anfechtung einer BR-Wahl - Falsche Angabe der Minderheitensitze - Fehlende Unterrichtung ausländischer Mitarbeiter

(1.) Eine Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG).

(2.) Gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren wird verstoßen, wenn die Anzahl der Sitze des Minderheitengeschlechts im Wahlausschreiben fehlerhaft bezeichnet wurde (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WO). Das Wahlergebnis ist im Hinblick auf diesen Verstoß nicht korrigierbar.
Hier: Die Sitze des Minderheitengeschlechts (Männer) wurden im Wahlausschreiben mit 3 statt 2 angegeben.

(3.) Der Wahlvorstand soll dafür Sorge tragen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden (§ 2 Abs. 5 WO).
Die Vorschrift umfasst elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl, da sie der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl dient. Demnach handelt es sich hierbei um eine wesentliche Vorschrift; ein Verstoß dagegen stellt einen Anfechtungsgrund dar.

(4.) Der Maßstab für das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen des § 2 Abs. 5 WO ist - im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln, um ihnen in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen - sehr hoch. Von der Verständigungsmöglichkeit bei der täglichen Arbeit kann nicht auf eine hierfür ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache geschlossen werden. Diese Kenntnis muss vielmehr ausreichen, um die komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt des Wahlausschreibens verstehen zu können

Tenor

1.    Die Beschwerde des Beteiligten zu 10) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Az. 9 BV 14/14 - vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

2.    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.  Die Beteiligten streiten über Wirksamkeit der im P. und P.Z. durchgeführten Betriebsratswahl vom 7./8. April 2014, aus der der siebenköpfige Beteiligte zu 10) hervorgegangen ist. Diese Wahl wird von acht wahlberechtigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (Beteiligte zu 1) bis 8)) sowie der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 9) angefochten.

Die Beteiligte zu 9) ist eine Hotelbetriebsgesellschaft mit Sitz in P-Stadt. Sie betreibt in Deutschland drei Hotels: das P. in der A-Straße in A-Stadt, das P.Z. in der X-Straße, A-Stadt und das P.X. Im P. sind derzeit circa 145 Mitarbeiter, im P.Z. derzeit weitere circa 25 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Beteiligte zu 10) ist der für den angeblichen Gemeinschaftsbetrieb des P. und des P.Z. im April 2014 neu gewählte, aus den sieben Mitgliedern T., U., N., V., W., AX. und Y. bestehende Betriebsrat.

Die Beteiligten zu 1) bis 8) sind bzw. waren Beschäftigte im P.. Der Beteiligte zu 1) ist der Leiter Operation, der Beteiligte zu 2) ist der Küchendirektor.

Hoteldirektor des P. ist AX.. Das P.Z. wurde vor Februar 2009 von dem Hoteldirektor AW. geleitet. Seit 2009 ist der Zeuge AV. dort als Director of Operations tätig. Seine in englischer Sprache als Anlage AS 25 (Bl. 459 ff. d. A.) zur Akte gereichte Stellenbeschreibung weist ihm unter anderem das „Einstellen und Entlassen von Teammitgliedern in Übereinstimmung mit den internen Unterschriftsrichtlinien“ zu. Er wird nicht als leitender Angestellter bei der Beklagten geführt. Er berichtet an den Cluster General Manager. Das ist seit 2009 der Zeuge AU.. Eine weitere "Cluster-Funktion" hat seit dem Ausscheiden der früheren Personaldirektorin die Zeugin AT. als Cluster Director Human Resources. Sie hat einen Arbeitsvertrag mit der ZZ. mbH in Q-Stadt und ist für das dortige P. sowie die beiden A-Stadt P. zuständig.

Der für die reguläre Amtszeit 2010 bis 2014 im P. gewählte Betriebsrat setzte als Wahlvorstand den Betriebsratsvorsitzenden T. (Vorsitzender des Wahlvorstands), seinen Stellvertreter U. und die Mitarbeiterin des P. AS. (stellvertretende Vorsitzende des Wahlvorstands) ein.

Die Wahl wurde - nach Angaben des Wahlvorstands wegen Veränderungen in der Leitungsfunktion, Zuständigkeit der nicht operativen Abteilungen für beide P. sowie eines hotelübergreifenden Personaleinsatzes - erstmals als gemeinsame Wahl in den beiden P. in A-Stadt durchgeführt. Zuvor bestand für beide Häuser jeweils ein separater Betriebsrat (ein insgesamt siebenköpfiger Betriebsrat für das P. mit dem Vorsitzenden T. und ein dreiköpfiger Betriebsrat P.Z. mit dem Vorsitzenden Y.).

Das Wahlausschreiben erfolgte durch Aushang vom 19. Februar 2014 und blieb bis zum 8. April 2014 ausgehängt (Anlage AG 9, Bl. 365 ff. d. A.). Laut Wahlausschreiben waren in den beiden Hotels 162 Personen beschäftigt, davon 101 Frauen. Deshalb wurden für das Minderheitengeschlecht der Männer drei Mindestsitze im Betriebsrat ausgeschrieben. Wegen des Inhalts des Wahlausschreibens im Übrigen wird auf die Anlage AG 9 (Bl. 365 ff. d. A.) Bezug genommen.

Bei der Wahl konkurrierten fünf Listen (vgl. Anlage AG 4, Bl. 352 f. d. A.: Bekanntmachung der Vorschlagslisten). Die Beteiligten zu 4) und 6) kandidierten auf der Liste 1, die Beteiligten zu 5), zu 7) und zu 8) auf der Liste 4.

Auf der Wählerliste waren zwei Personen (AR. und AL.) entsprechend den ursprünglichen Angaben der Arbeitgeberin als Männer aufgeführt. Am Tag der Stimmabgabe stellte der Wahlvorstand fest, dass es sich bei ihnen tatsächlich um Frauen handelte, nachdem er sie persönlich gesehen hatte. Einsprüche gegen die Wählerliste wurden von den Beteiligten zu 1) bis 8) nicht erhoben.

Briefwahlunterlagen wurden an eine Auszubildende versandt, die nicht auf der Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer stand, da sie aufgrund ihres Alters nicht wahlberechtigt war. Deren per Briefwahl abgegebene Stimme wurde vom Wahlvorstand nicht gewertet.

Zu den Wahlberechtigten gehörten auch sechs ausländische Beschäftigte, die vorübergehend bei der Beklagten eingesetzt wurden. Es handelte sich um die litauische Arbeitnehmerin AK. sowie den Niederländer AJ., der seine Tätigkeit im P. erst zum 1. Januar 2014 aufnahm. In seinem Lebenslauf gab er seine Deutschkenntnisse mit "poor" an. Darüber hinaus waren ab dem 13. März 2014 die bulgarischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Ai., AH. sowie AG. und AF. im Einsatz. Eine gesonderte Information der Wahlberechtigten aus Bulgarien und den Niederlanden erfolgte nicht.

Die Betriebsratswahl fand am 7. April 2014 im P.Z. und am 8. April 2014 im P. statt. Am 8. April 2014 wurde eine öffentliche Stimmauszählung durchgeführt.

Am 14. April 2014 gab der Wahlvorstand sodann das Wahlergebnis durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt und informierte die Beteiligte zu 9) per E-Mail (Anlage AS 21, Bl. 119 f. d. A.) über das Wahlergebnis. Ausweislich der Wahlniederschrift (Anlage AS 2, Bl. 18 f. d. A.) wurden insgesamt 142 Wahlumschläge abgegeben, wobei 139 Stimmen gültig und 3 ungültig waren. Es entfielen auf die Liste 1 18 Stimmen und damit 1 Sitz (AX.), auf die Liste 2 14 Stimmen und damit kein Sitz, auf die Liste 3 73 Stimmen und 5 Sitze (T., U., V., W. und Y.), auf die Liste 4 27 Stimmen und 1 Sitz ( N.) sowie auf die Liste 5 7 Stimmen und damit kein Sitz.

Auf das im Betrieb in der Minderheit befindliche Geschlecht der Männer entfielen insgesamt 5 Sitze im Betriebsrat.

Am 28. April 2014 gingen sowohl der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 8), die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, unter dem Az. 9 BV 14/14 als auch der ebenfalls auf die Erklärung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl gerichtete Antrag der Beteiligten zu 9) unter dem ursprünglichen Az. 10 BV 19/14 beim Arbeitsgericht ein. Beide Antragsschriften wurden dem Beteiligten zu 10) am 9. Mai 2014 zugestellt (Bl. 251 bzw. 260 d. A.). Das Arbeitsgericht hat die beiden Beschlussverfahren durch Beschluss vom 20. Mai 2014 (Bl. 288 d. A.) zum vorliegenden Beschlussverfahren verbunden.

Zwischenzeitlich endete das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 4) mit der Beteiligten zu 9).

Die Beteiligten zu 1) bis 8) haben die durchgeführte Betriebsratswahl aufgrund verschiedener von ihnen angeführter Gesichtspunkte für unwirksam gehalten. Sie haben vorgetragen,

eingegangene Briefwahlunterlagen seien unverschlossen auf einem Tisch im Betriebsratsbüro abgelegt worden, ohne dass sie gegen eine Manipulation von Personen, die das Betriebsratsbüro betreten hätten, geschützt worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sämtliche Briefwahlunterlagen, die in den beiden Hotels abgegeben worden seien, letztlich auch ausgezählt worden seien.

Die Briefwahlunterlagen seien gegen 16:10 Uhr nach Ende der Stimmabgabe geöffnet worden. Die interessierte Öffentlichkeit hätte in der Kantine im P. drei bis vier Meter entfernt vom Ort der Auszählung gesessen und keine Möglichkeit gehabt, die vorgedruckten Erklärungen sowie die Ordnungsgemäßheit der Wahlumschläge zu überprüfen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses habe der Zeugin AX. den von dieser erbetenen Einblick in die vorgedruckte Erklärung einer Briefwahlstimme verwehrt.

Der Wahlvorstand habe sein Amt nicht neutral ausgeführt. Nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien Auszubildende Wahlunterlagen erhalten hätten, obwohl sie am Tag der Wahl im Betrieb anwesend gewesen seien. "ITR" sei die Abkürzung für "internes Training", was im Gegensatz stehe zum "externen Training", welches im Dienstplan als "TRE" abgekürzt werde. Die Mitarbeiterin Metz sei ebenso wie die Zeugin AE. am Wahltag mit "ITR" vermerkt gewesen, ohne dass ihr unaufgefordert Briefwahlunterlagen zugesandt worden seien. An mindestens sechs Personen habe der Wahlvorstand unaufgefordert Wahlunterlagen versandt, ohne dass diese eine Briefwahl beantragt hätten. Jedenfalls fünf dieser sechs Mitarbeiter seien am Wahltag im Betrieb gewesen. Ein Mitarbeiter von diesen habe die Briefwahl nicht genutzt, sondern vor Ort gewählt.

Im Übrigen sei auf die Auszubildenden ein unzulässiger Druck ausgeübt worden, da der Vorsitzende des Wahlvorstandes einzelnen Auszubildenden gegenüber gesagt habe, dass die Auszubildenden nach der Berufsschule wieder nachmittags arbeiten müssten, wenn der amtierende Betriebsrat nicht wiedergewählt werde.

Die sechs vorübergehend bei der Arbeitgeberin eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Litauen, den Niederlanden und Bulgarien seien nicht in der Lage gewesen, das Wahlausschreiben zu verstehen. Die bulgarischen Mitarbeiter besuchten grundsätzlich eine Fachschule in Bulgarien und seien lediglich für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in Deutschland. Der deutschen Sprache seien sie nicht mächtig. Selbst wenn sie im Stande gewesen sein sollten, Arbeitsanweisungen zu verstehen, so sage dies nichts darüber aus, dass ihre Deutschkenntnisse zum Verstehen des Wahlverfahrens genügt hätten. Nach der täglichen Teambesprechung (Briefing) in der Küche in deutscher Sprache finde für die vier bulgarischen Mitarbeiter sowie für Herrn AJ. und Frau AK. ein weiteres Briefing statt, in dem sie die Inhalte des zuvor in deutscher Sprache Erörterten nochmals auf Englisch besprächen. Im Zusammenhang mit der Einstellung dieser Personen seien dem Betriebsrat die Lebensläufe übergeben worden. Im Rahmen des Programms sei dem Zeugen U. - auch Mitglied des Wahlvorstandes - außerdem in einem Gespräch von der Zeugin AT. mitgeteilt worden, dass einige der Trainee-Mitarbeiter keine Deutschkenntnisse hätten, unter anderem, dass die eingestellten bulgarischen Studenten als Konversationssprache nur englisch sprächen.

Die Beteiligten zu 1) bis 8) waren der Ansicht, die Wählerliste sei fehlerhaft gewesen, da die beiden Frauen AR. und AL. auf der Liste des Minderheitengeschlechts (der Männer) geführt gewesen seien. Durch diesen Fehler habe der Wahlausschuss die Anzahl der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht falsch berechnet. Dieses habe nur Anspruch auf zwei und nicht auf drei Sitze gehabt. Die Beteiligten zu 1) bis 8) waren der Ansicht, eine unrichtige Angabe der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit führe zur Anfechtbarkeit der gesamten Betriebsratswahl. Nicht auszuschließen sei, dass im Falle einer richtigen Angabe der Anzahl der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts die Listen anders zu Stande gekommen wären, es insbesondere zu übergreifenden Listen gekommen wäre. Daran, dass die Liste 3 mit 52 % der Stimmen auf 71% der Sitze gekommen sei, zeige sich, dass diese sich anhand des Wahlausschreibens taktisch am besten positioniert gehabt habe. Der Beteiligte zu 10) verweise zu Unrecht auf das Einspruchsverfahren gegen die Richtigkeit der Wählerliste. Dieses betreffe unmittelbar nur die Mitarbeiter auf der Wählerliste. Die Zusammensetzung der Geschlechter ergebe sich jedoch nur mittelbar hieraus. Der Schutz des Minderheitengeschlechts nach § 15 Abs. 2 BetrVG müsse objektiv gewahrt sein. Habe der Wahlvorstand hier - und sei es auf Grund einer fehlerhaften Wählerliste - falsch gerechnet, so sei die Betriebsratswahl anfechtbar.

Die zu 9) beteiligte Arbeitgeberin hat die Wahl insbesondere wegen Verkennung des Betriebsbegriffs für unwirksam gehalten. Sie hat vorgetragen,

es handele sich bei den beiden Hotels um jeweils eigenständige Betriebe, in denen getrennt hätte gewählt werden müssen. Die beiden Hotels seien unter anderem nicht nur mehr als 2,5 km voneinander entfernt, verfügten über eigenständige Namensbezeichnungen sowie eine eigenständige Internetpräsenz mit verschiedenen Zimmerangeboten. Beide Hotels schlössen auch separate Verträge mit externen Dritten ab und würden in Folge dessen auch in der Außenwirkung als eigenständige Hotelbetriebe wahrgenommen. Auf Grundlage zweier eigenständiger Personalbudgets verfügten das P. und das P.Z. auch über jeweils eigenständiges Personal. Beide Hotels verfügten über jeweils eigenständige Arbeitsverträge, die mit den jeweiligen Mitarbeitern des P. oder des P.Z. abgeschlossen würden und in denen auch das jeweilige Hotel in der A-Straße bzw. X-Straße als Arbeitsort ausgewiesen sei (vgl. Anlage AS 6, Bl. 181 ff. d. A. bzw. Anlage AS 7, Bl. 185 ff. d. A.). Ein hotelübergreifender Personaleinsatz finde - abgesehen von der Bildung vereinzelter unternehmensübergreifender Cluster im Bereich leitender Angestellter - nicht statt. Auch Notlagen deckten beide Hotels stets mit der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden eigenen Personalreserve ab. Dienstplangestaltung (vgl. Anlage AS 78, Bl. 189 ff. d. A. bzw. Anlage AS 9, Bl. 200 ff. d. A.) und auch die weitere Personaleinsatzplanung in beiden Hotels würden eigenständig organisiert. Beide Hotels hätten jeweils eigenständige Rahmenverträge mit Leiharbeitsfirmen abgeschlossen (vgl. Anlage AS 10, Bl. 202 f. d. A. bzw. Anlage AS 11, Bl. 204 f. d. A.). Die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge und anderer betrieblicher Sozialleistungen organisierten die beiden Hotels für ihre Mitarbeiter jeweils eigenständig. Ebenfalls verfügten beide Hotels über jeweils eigenständige sachliche Betriebsmittel. Die operative und personelle Leitung des P.Z. unterliege dem Zeugen AV.. Er leite dieses Hotel, sei für personelle und soziale Angelegenheiten, für das Budget und sämtliche operativen Fragen zuständig. Für den Zeugen AU. habe die Übernahme der Funktion des Cluster General Managers lediglich zur Folge, dass er seitdem der offizielle Ansprechpartner des Eigentümers des P.Z. sei und konzernintern ebenfalls für dieses verantwortlich zeichne, ohne dass er dieses vom P. aus leite. Für die Leitung in operativer und personeller Hinsicht sei er lediglich im P. verantwortlich. Die Entscheidungsbefugnis des Zeugen AV. als Leiter des P.Z. in personellen und sozialen Angelegenheiten werde auch nicht durch die Tätigkeit der Zeugin AT. beeinträchtigt. Diese werde in erster Linie unterstützend tätig. Sie berate den Zeugen AU. in Personalangelegenheiten des P. und den Zeugen AV. in den Personalangelegenheiten des P.Z.. Insoweit handele sie für das P.Z. als externe Dienstleisterin, was vom P. in Rechnung gestellt werde.

Die Beteiligten zu 1) bis 8) sowie 10) haben erstinstanzlich beantragt,

die Betriebsratswahl vom 7./8. April 2014 für unwirksam zu erklären.

Der Beteiligte zu 10) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 10) hat vorgetragen,

die Briefwahlunterlagen seien bis zur öffentlichen Stimmauszählung gesichert gewesen.

Die Öffentlichkeit der Stimmenauszählung sei gewahrt gewesen. Der Wahlvorstand habe in keiner Weise von den anwesenden Beschäftigten verlangt, dass sie einen bestimmten Abstand vom Auszählungstisch einhielten. Im Gegenteil habe in etwa 30 cm Abstand eine Gruppe Auszubildender Platz genommen gehabt. Die Zeugin AX. sei darauf hingewiesen worden, dass die Stimmauszählung zwar öffentlich, die Prüfung der Gültigkeit der Briefwahlunterlagen aber Aufgabe des Wahlvorstands sei, weshalb die interessierte Öffentlichkeit keinen Anspruch darauf habe, die jeweiligen Erklärungen zu Briefwahlen den Anwesenden oder einzelnen Kandidaten zu zeigen.

Der Wahlvorstand habe nicht gezielt bestimmten Personen Briefwahlunterlagen zugesandt, von denen die Liste 3 profitiert habe. Die Auszubildende AE. sei mit dem Kürzel "ITR" im Dienstplan eingetragen gewesen. Bei dem Vermerk "ITR" sei der Wahlvorstand der Auffassung gewesen, dass es sich um ein Außer-Haus-Training handele. Der Wahlvorstand habe die Entscheidung, wem Briefwahlunterlagen zuzusenden seien, nicht erst auf Grundlage des finalen Dienstplans für die Woche vom 7. bis 13. April 2014 treffen können.

Bestritten werde, dass der Wahlvorstandsvorsitzende T. auf die Auszubildenden Druck ausgeübt habe. Er habe lediglich in seiner Eigenschaft als Wahlbewerber der Liste 3 in Erinnerung gebracht, dass die Auszubildenden des A-Stadt P. durch die Arbeit des Betriebsrats besser gestellt seien als der Großteil der Auszubildenden in anderen A-Stadt Hotels. Der Betriebsrat habe erreicht, dass die Auszubildenden des P. nach dem Berufsschulunterricht nicht mehr in den Betrieb kommen müssten.

Hinsichtlich der ausländischen Beschäftigten wisse das Betriebsratsmitglied U. als Küchenleiter aus beruflicher Tätigkeit, dass die in der Küche arbeitenden bulgarischen "Praktikanten" bei den täglichen Besprechungen und Küchen-Meeetings vom Küchendirektor C. alle Informationen ausschließlich in Deutsch erhielten, ohne dass es je zu Komplikationen oder Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Alle organisatorischen Fragen des täglichen Arbeitsablaufs sowie Hausinformationen würden in Deutsch kommuniziert. Herr C. verfüge nach Kenntnis des Betriebsrates über keine ausreichenden englischen Sprachkenntnisse, um Mitarbeiter in englischer Sprache zu instruieren. Auch bei dem niederländischen Arbeitnehmer sei nicht festzustellen gewesen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die Mitarbeiterin AK. sei von dem Ersatzmitglied des Wahlvorstands AE. in deren Muttersprache über das Wahlverfahren instruiert worden. Der Beteiligte zu 10) bestreitet, dass Frau AT. Herrn U. in einem Gespräch mitgeteilt habe, dass die bulgarischen Studenten keine Deutschkenntnisse hätten und nur Englisch sprechen würden. Zwei der sechs ausländischen Mitarbeiter hätten sich an der Wahl beteiligt.

Darauf, dass wegen der unrichtigen Angaben der Arbeitgeberin in den übermittelten Personallisten von einem unzutreffenden Geschlechterverhältnis ausgegangen und deshalb die Zahl der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht unzutreffend angegeben worden sei, könne die Anfechtung nicht gestützt werden. Der Beteiligte zu 10) ist der Ansicht, die Beteiligten zu 1) bis 8) könnten die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl schon deshalb nicht auf die Angabe von drei Mindestsitzen für das Minderheitengeschlecht im Wahlausschreiben stützen, weil allen Beteiligten zu 1) bis 8) ein Einsichtsrecht in die Wählerliste und ein Einspruchsrecht gegen die Richtigkeit der Wählerliste gemäß § 4 WO zugestanden habe. Dadurch, dass diese keinen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hätten, hätte sie ihre Anfechtungsbefugnis hinsichtlich der gerügten Angabe der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht verloren. Sie hätten die Richtigkeit der Wählerliste überprüfen können.

Die beiden Hotels P. und P.Z. hätten bis Februar 2009 jeweils eine eigene Leitung gehabt. Seither würden sie nach den eigenen Verlautbarungen der Arbeitgeberin vom Zeugen AU. als Cluster General Manager geleitet. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass der Leiter Operations im P.Z. AV., nicht zur Regelung personeller und sozialer Angelegenheiten befugt sei. Ansprechpartner für den vorherigen Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten im P.Z. seien ausschließlich der Zeuge AU. und die Zeugin AT. gewesen. Es finde ein hotelübergreifender Personalaustausch statt. Alle nicht operativen Abteilungen wie Sekretariat Generalmanager, Personal, Reservierung, C & E Management, Finanzen mit Buchhaltung und Business Development Trainee befänden sich im P.. Die in diesen Abteilungen tätigen Arbeitnehmer seien für die anfallenden Aufgaben beider Hotels zuständig. Sämtliche im P.Z. tätigen Arbeitnehmer arbeiteten im operativen Geschäft. In vielfachen Situationen sei Personal von einem zum anderen Hotel getauscht worden. Es fänden gemeinsame Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen statt. Pachtverträge würden von der Geschäftsführung der Beteiligten zu 9) in Q-Stadt verhandelt. Auch würden Waren für beide Hotel beschafft. Externe Dienstleister seien identisch. Die betriebliche Altersversorgung werde über das Personalbüro des P. verwaltet. Es gebe seit vielen Jahren gemeinsame soziale Aktivitäten des Personals beider Hotels. Die Betriebsstruktur in A-Stadt sei mit derjenigen in P-Stadt vergleichbar, wo von einem gemeinsamen Betrieb des P.X. und des PXZ. ausgegangen werde.

Eine Mehrheit von 16 von 21 im P.Z. tätigen Arbeitnehmern habe sich im Februar 2014 per Unterschriftensammlung ("geschwärzte" Kopie vgl. Anlage AG 3, Bl. 35 d. A.) für einen gemeinsamen Betriebsrat beider Betriebe ausgesprochen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf I. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Dezember 2014 (Bl. 815 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Betriebsratswahl vom 7./8. April 2014 durch Beschluss vom 18. Dezember 2014 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, es sei im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen worden, ohne dass festgestellt werden könne, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht habe geändert oder beeinflusst werden können. Die Betriebsratswahl sei schon deshalb für unwirksam zu erklären gewesen, weil bei der Wahl gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen worden sei. Der Wahlvorstand habe davon ausgehen müssen, dass fünf Beschäftigte der deutschen Sprache nicht im Sinn von § 2 Abs. 5 WO mächtig seien. Die Regelung nach § 2 Abs. 5 WO mit der besonderen Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer greife nicht erst dann ein, wenn fehlende deutsche Sprachkenntnisse "offenkundig" seien. Die Unterrichtung der vier bulgarischen Wahlberechtigten sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil diese Wahlberechtigten erst am 13. März 2014 und damit mehrere Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens am 19. Februar 2014 bei der Beteiligten zu 9) begonnen hätten. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 5 WO sei auch geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dahinstehen könne, ob die Wahl auch aus weiteren Gründen unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe, II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 823 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 10) am 15. Januar 2015 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 5. Februar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 11. März 2015 bis zum 15. April 2015 verlängerten Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung mit am 15. April 2015 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

Zur Begründung der Beschwerde macht der Beteiligte zu 10) nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 9. Juli 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 874 ff. und 928 ff. d. A.), seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzend und vertiefend zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Betriebsratswahl vom 7./8. Mai 2014 wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 5 WO für unwirksam erklärt. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2004 (7 ABR 5/04 - BeckRS 2005, 40152) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Da es sich vorliegend um einen überschaubaren Kreis ausländischer Arbeitnehmer handele, habe der Wahlvorstand die Sprachkenntnisse nach den jeweiligen konkreten Personen einschätzen müssen. Dem Wahlvorstand seien nur die geringen Deutschkenntnisse der Arbeitnehmerin AK. bekannt gewesen. Der Zeuge U. habe aus der täglichen Zusammenarbeit mit den vier bulgarischen Praktikanten die Erkenntnis gewonnen, dass diese über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügten, um ihr Wahlrecht angemessen ausüben zu können. Ihm sei nicht bekannt, dass im Anschluss an die Teambesprechungen ein Briefing in Englisch stattfinde.

Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Mitarbeiter AJ. im Januar oder Februar 2014 habe Herr AJ. Herrn U. in Einzelheiten erläutert, wie sich das System der betrieblichen Interessenvertretung in den Niederlanden von demjenigen in Deutschland unterscheide. Die mit Herrn AJ. geführten Gespräche hätten Herrn U. bestätigt, dass Herr AJ. über ausgesprochen gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge.

Das Verhältnis der ausländischen Mitarbeiter zur Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und die weiteren Umstände, dass im Betrieb mit den genannten fünf ausländischen Mitarbeitern ausschließlich in Deutsch kommuniziert werde, habe dem Wahlvorstand keinen Anlass gegeben, davon auszugehen, dass die betreffenden vier bulgarischen Arbeitnehmer/innen der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sein könnten. Der Beteiligte zu 10) ist der Ansicht, ein anderes Ergebnis hätte das Arbeitsgericht bezogen auf jeden einzelnen Beschäftigten feststellen müssen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Wahlvorstand nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 WO dafür Sorge zu tragen habe, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, vor Einleitung der Betriebsratswahl über das Wahlverfahren zu informieren seien. Dies habe der Wahlvorstand - soweit erforderlich - vorliegend getan.

Der Beteiligte zu 9) beantragt,

1.    den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Dezember 2014 - Az. 9 BV 14/14 - abzuändern,

2.    die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 9 ) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3), 5) bis 8) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 9) beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 10) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz (Az. 9 BV 14/14) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3), 5) bis 8) verteidigen den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 3. Juni 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 909 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Sie tragen vor,

im Anschluss an die täglichen Meetings sei mit den vier bulgarischen Mitarbeitern sowie mit dem Zeugen AJ. und der Zeugin AK. nochmals separat in englischer Sprache gesprochen worden. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass vor der Betriebsratswahl mit Frau AK. über das Wahlverfahren gesprochen worden sei. Sie sind der Ansicht, im Hinblick auf die Frage, ob die deutschen Sprachkenntnisse ausreichend seien, seien nicht die Kenntnis und Einschätzung des Wahlvorstands entscheidend, sondern die objektiven Sprachkenntnisse. Die Meinung des Beteiligten zu 10), auf die namentlich benannten Mitarbeiter komme es nicht an, weil dies keine "große Gruppe" in der Belegschaft sei, finde im Wortlaut des § 2 Abs. 5 WO keine Stütze. Die Behauptung des Beteiligten zu 10), der Mitarbeiter AJ. habe "besonders gute deutsche Sprachkenntnisse", stehe im Widerspruch zu den Angaben des Mitarbeiters selbst.

Die Beteiligte zu 9) verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 12. Juni 2015 sowie vom 16. Juli 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 914 ff., 973 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der Wahlvorstand habe bei der in Streit stehenden Betriebsratswahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen.

Unzutreffend sei das Vorbringen des Beteiligten zu 10), die Leitungsstruktur habe sich seit der letzten Betriebsratswahl in 2010 geändert. Auch ein betriebsübergreifender Personalaustausch zwischen den beiden Hotels finde nicht statt.

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass das Wahlvorstandsmitglied U. sich mit AJ. über die Arbeitnehmerinteressenvertretung in Deutschland ausgetauscht und dabei ausreichend gute deutsche Sprachkenntnisse dieses Mitarbeiters festgestellt habe. Außerdem hätten den Anhörungsunterlagen betreffend die ausländischen Mitarbeiter deren Lebensläufe beigelegen, aus denen sich ergebe, dass diese über gar keine oder allenfalls geringe Deutschkenntnisse verfügten. Zwei der drei Mitglieder des Wahlvorstands hätten also positive Kenntnis von den mangelnden Sprachkenntnissen gehabt.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren auch im Übrigen wird ergänzend auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22. Juli 2015 (Bl. 978 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.  1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 10) ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

2. In der Sache hatte die Beschwerde des Beteiligten zu 10) jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

a) Die Wahlanfechtungsanträge sind zulässig.

Die Beteiligten zu 1) bis 8) sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt. Die Anfechtungsberechtigung der Beteiligten zu 9) als Arbeitgeberin ergibt sich ebenfalls aus § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG (in Verbindung mit §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG, 167 ZPO) von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, ist gewahrt. Dabei ist unschädlich, dass die Antragsschriften den weiteren Beteiligten erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses förmlich zugestellt wurden. Es genügt, dass die Antragsschrift innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeht, wenn die Zustellung – wie hier – demnächst im Sinn des § 167 ZPO erfolgt (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 67/11 – NZA-RR 2013, 575, 576 Rz. 9 m. w. N.).

b) Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Wahlanfechtungsantrag begründet. Zu Recht hat es die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der Betriebsratswahl wurde sowohl gegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO als auch gegen § 2 Abs 5 WO verstoßen. Beide Verstöße waren geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Darauf, ob gegen weitere wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen oder der Betriebsbegriff vom Beteiligten zu 10) verkannt wurde, kommt es nicht an.

 (1) Gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren wurde verstoßen, indem die Anzahl der Sitze des Minderheitengeschlechts im Wahlausschreiben fehlerhaft bezeichnet wurde (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WO). Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO muss das Wahlausschreiben neben der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auch die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsätze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 BetrVG) angeben. § 15 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat mindestens aus drei Mitgliedern besteht. Dabei ist die Zahl der Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit entscheidend, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 WO) dem Betrieb angehören. Eine nach Erlass des Wahlausschreibens eintretende Veränderung der zahlenmäßigen Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs bleibt unberücksichtigt. Die Ermittlung der Mindestsitzzahl für das Minderheitengeschlecht gefolgt gemäß § 5 WO nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, das heißt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 67/11 – NZA-RR 2013, 575, 576). Danach hatten nicht - wie im Wahlausschreiben angegeben - mindestens drei, sondern lediglich mindestens zwei Betriebsratssitze auf das Minderheitengeschlecht, also hier einen Mann zu entfallen.

 (a) § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 67/11 – NZA-RR 2013, 575, 576 Rz. 10, vgl. auch BAG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 ABR 49/03 – AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8).

 (b) Gegen diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall verstoßen worden. Während das Wahlausschreiben von 61 in beiden Hotels beschäftigten Männern ausgegangen ist, waren am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich nur 59 Männer beschäftigt. Die Anzahl der auf das Minderheitengeschlecht der Männer entfallene Mindestanzahl der Sitze betrug daher lediglich zwei und nicht - wie im Wahlausschreiben angegeben - drei Sitze.

 (c) Unerheblich ist, wer die falsche Angabe im Wahlausschreiben veranlasst hat und ob der Wahlvorstand dies hätte erkennen können. Der Schutz des Minderheitengeschlechts nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss objektiv gewährleistet sein.

Zudem haben jedenfalls die Beteiligten zu 1) bis 8) den Verstoß nicht veranlasst und können die Betriebsratswahl daher aus diesem Grund anfechten. Sie hätten auch nicht zuvor Einspruch gegen die Wählerliste einlegen müssen, um diesen Verstoß rügen zu können, § 4 WO. Zwar beruht die falsche Angabe im Wahlausschreiben im vorliegenden Fall auf einem Fehler der Wählerliste. Zum einen mussten die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie 5) bis 8) keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Wählerliste haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Arbeitnehmern sämtliche andere Arbeitnehmer des Hotels bekannt sind. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die auf der Wählerliste aufgeführten Arbeitnehmer zum Teil im P. und zum anderen Teil im P.Z. eingesetzt sind. Folge eines möglichen, aber nicht eingelegten Einspruchs sind zum anderen jedoch (lediglich) eingeschränkte Korrekturmöglichkeiten der Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 4 Abs. 3 WO). Der im vorliegenden Fall entscheidende Fehler findet sich aber nicht in der Wählerliste, sondern im Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 WO). Damit unterscheidet sich der vorliegend zu entscheidende Fall von dem, von dem Beteiligten zu 10) angeführten Beschluss des LAG Nürnberg vom 31. Mai 2012 (5 TaBV 36/11 - BeckRS 2012, 71385). Im dortigen Anfechtungsverfahren betreffend die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hatte sich ein anfechtungsberechtigter Arbeitnehmer gerade auf Mängel in der Richtigkeit der Wählerliste berufen. Diese bestanden in der Nichtaufnahme von ihm selbst und zwei weiteren, in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern in die Wählerliste.

Die Korrekturmöglichkeiten des Wahlausschreibens werden durch § 4 Abs. 3 WO nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist die Wahlordnung gegenüber dem Gesetz die schwächere Rechtsnorm. Auch schließt § 19 Abs. 1 BetrVG eine Wahlanfechtung trotz erheblicher Wahlverstöße nur dann aus, wenn eine Berichtigung erfolgt ist, und nicht schon dann, wenn ein Berichtigung hätte erfolgen können (BAG, Beschluss vom 29. März 1974 – 1 ABR 27/73 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 2).

 (d) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO war schließlich geeignet, das Wahlverhalten der Arbeitnehmer und damit das Ergebnis der Betriebsratswahl zu beeinflussen.

Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn sie das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bei einer hypothetischen Betrachtung zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 67/11 – NZA-RR 2013, 575, 577 m. w. N.).

Das Wahlergebnis ist im Hinblick auf den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO nicht korrigierbar. Unabhängig von der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand war der Fehler im Wahlausschreiben geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Zwar wurde die richtige Mindestsitzanzahl von zwei Sitzen für das Minderheitengeschlecht erreicht. Vorliegend kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass anders zusammengesetzte oder weitere Vorschlagslisten eingebracht worden wären, wenn das Wahlausschreiben nicht den fehlerhaften Hinweis enthalten hätte, dass mindestens drei Männer in den Betriebsrat zu wählen sind. Auch ist nicht auszuschließen, dass insbesondere Listen, auf denen mindestens drei Männer aufgeführt waren, von den Wählern bei der Wahl bevorzugt wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wähler ihre Stimme anders vergeben hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass nach § 15 Abs. 2 BetrVG nur zwei und nicht drei Männer in den Betriebsrat zu wählen gewesen wären (vgl. BAG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 ABR 49/03 – AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8; Fitting, 27. Aufl 2014, § 19 Rn. 26, vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 1976 - 3 TaBV 11/78 - juris (Ls.) und LAG Hessen, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 5 TaBV 140/84 - juris (Ls.), beide zu § 10 BetrVG a. F., § 3 Abs. 2 Nr. 4 BetrVGDV 1 a. F.). Tatsächlich hat die Liste 3, auf der auf den ersten drei Plätzen Männer aufgestellt waren, die meisten, nämlich 73 Stimmen erhalten. Auf die Liste 5, auf der nur ein Mann kandidierte, entfielen lediglich 7 Stimmen, auf die Liste 1, auf der ebenfalls nur ein Mann aufgestellt war, nur 18 Stimmen.

(2) Wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, ist daneben ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 WO gegeben.

Nach dieser Vorschrift soll der Wahlvorstand dafür Sorge tragen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Diese Vorschrift umfasst elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl, da sie der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl dient. Ohne eine verständliche Unterrichtung über die zur Wahlbeteiligung notwendigen Kenntnisse können ausländische Mitarbeiter nicht in gleicher Weise wie ihre deutschen Kollegen von dem Wahlrecht Gebrauch machen.

 (a) § 2 Abs. 5 WO ist damit eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinn von § 19 Abs. 1 BetrVG, ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei § 2 Abs. 5 WO um eine Sollvorschrift handelt. Sollvorschriften gelten als wesentlich im Sinn des § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl umfassen (BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04 – BeckRS 2005, 40152). Die Verletzung des § 2 Abs. 5 WO berechtigt zur Anfechtung der Betriebsratswahl.

(b) Im vorliegenden Fall hat der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen, indem er ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, lediglich in deutscher Sprache über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe unterrichtet hat. Dies, obwohl er davon ausgehen musste, dass insbesondere die vier bulgarischen "Praktikanten" der deutschen Sprache nicht im Sinn von § 2 Abs. 5 WO mächtig sind.

Der Maßstab für das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen des § 2 Abs. 5 WO ist - im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln, um ihnen in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen - sehr hoch. Von der Verständigungsmöglichkeit bei der täglichen Arbeit kann nicht auf eine hierfür ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache geschlossen werden. Diese Kenntnis muss vielmehr ausreichen, um die komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt des Wahlausschreibens verstehen zu können (BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04 – BeckRS 2005, 40152).

Der Wahlvorstand konnte vorliegend nicht davon ausgehen, das Sprachniveau der betroffenen Arbeitnehmer werde diesen Anforderungen gerecht wird. Daraus, dass der Arbeitsalltag trotz Sprachbarriere reibungslos abläuft, kann nicht auf ausreichende Sprachkenntnisse geschlossen werden. Sowohl das P. als auch das P.Z. sind Bestandteile eines international tätigen amerikanischen Konzerns. In den beiden Hotels sind eine Vielzahl von Mitarbeitern unterschiedlicher Herkunft und Nationalität beschäftigt. Die konzernweite Kommunikation findet auf Englisch statt. Die meisten Beschäftigten der A-Stadt Hotelbetriebe sprechen in der Regel neben Deutsch auch Englisch. Bei Bedarf können deshalb die Inhalte der deutschsprachigen Teambesprechungen nochmals auf Englisch erörtert werden.

So haben sich auch sowohl die bulgarischen Arbeitnehmer als auch der Mitarbeiter AJ. in englischer Sprache beworben. Die Arbeitnehmer stammen aus dem nichtdeutschsprachigen Ausland. Die bulgarischen "Praktikanten" kamen erst anlässlich der Beschäftigungsaufnahme am 13. März 2014, also weniger als vier Wochen vor der Betriebsratswahl nach Deutschland. Ihre Tätigkeiten als "Praktikanten" in der Küche erfordern keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache. Vom Vorhandensein der zum Verständnis der komplizierten Wahlvorschriften und des Inhalts des Wahlausschreibens ausreichender Deutschkenntnisse kann bei diesen Arbeitnehmern nicht ausgegangen werden. Selbst wenn sie die dienstlichen Besprechungen in der Küche verstanden hätten, bedeutete dies noch nicht, dass ihre Deutschkenntnisse ausreichten, um komplizierte Wahlvorschriften zu verstehen. Für die Arbeiten in der Küche reichen gewöhnlich geringe Deutschkenntnisse bereits aus.

Auch mussten zumindest der Vorsitzende des Wahlvorstandes Herr T. sowie sein Stellvertreter Herr U. angesichts der ihnen in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzender bzw. Betriebsratsmitglied bei der Betriebsratsanhörung vorgelegten Unterlagen erkennen, dass die Beschäftigten über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen. So wurde der Betriebsrat unter dem 17. Februar 2014, also zwei Tage vor dem Aushang des Wahlausschreibens, zur Einstellung der Arbeitnehmer/innen AG., Ai. und AH. angehört. In den den Anhörungsschreiben (Anlage M 3, Bl. 782) beigefügten Bewerbungsunterlagen hat Frau AG. (Bl. 783 f. d. A.) unter "Skills" "Language" "Bulgarian - mother tongue", "English - fluent", "Serbian speaking and writing skills", aber keine Deutschkenntnisse angegeben. Herr Ai. verfügt nach eigenen Angaben (Bl. 786 f. d. A.) über folgende Sprachkenntnisse: "Bulgarian, mother tongue", "English, fluent" sowie "Intermediate German speaking and writing skills". Herr AH. (Bl. 788 f. d. A.) hat als Skills lediglich "Bulgarian, mother Tongue", "English, fluent" sowie "Intermediate Greek speaking and writing skills", aber keine Deutschkenntnisse angegeben. Auch die aus Litauen stammende Arbeitnehmerin AK. hatte in ihrem dem Anhörungsschreiben vom 4. März 2014 (Anlage M 3, Bl. 780 d. A.) beigefügten Lebenslauf (Bl. 781 d. A.) "Lithuanian, mother tongue" sowie "English, fluent", aber keine Deutschkenntnisse angegeben. Der Mitarbeiter AJ. führte in seinem, dem an den Betriebsratsvorsitzenden T. gerichteten Anhörungsschreiben vom 27. November 2013 (Bl. 790 d. A.) beigefügten Lebenslauf (Bl. 791 f. d. A.) als Sprachkenntnisse an: "Dutch (native language), English (very good), German (poor), Spanish (poor)". Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter in ihren Bewerbungsunterlagen unzutreffend keine oder nur geringere Deutschkenntnisse als vorhanden angegeben hätten, bestehen nicht. Diese Kenntnisse, die die beiden Mitglieder des Wahlvorstandes T. und U. teils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlvorbereitungen als Betriebsratsmitglieder erhielten, mussten den Wahlvorstand veranlassen sicherzustellen, dass die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen neu einzustellenden Arbeitnehmer mit der Einstellung in den Betrieb in geeigneter Weise über das Wahlverfahren unterrichtet wurden.

In Anbetracht der von den ausländischen Arbeitnehmern in den von ihnen selbst erstellten Lebensläufen gemachten Angaben musste das Gericht den Umfang der Sprachkenntnisse dieser Arbeitnehmer nicht durch eine Beweisaufnahme klären.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Wahlvorstand im Zweifelsfall von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04 – BeckRS 2005, 40152). Diese Zweifelsregel gilt nicht nur, wenn im Betrieb eine größere Anzahl ausländischer Mitarbeiter beschäftigt ist. Es macht keinen Unterschied, ob ein Wahlvorstand Zweifel hinsichtlich der Sprachkenntnisse von vielen oder nur von wenigen Mitarbeitern hat. Auch wenige ausländische Mitarbeiter in einem Betrieb sind bei der Verwirklichung des elementaren demokratischen Grundsatzes der Gleichheit der Wahl unterstützungsbedürftig. § 2 Abs. 5 WO spricht allgemein davon, dass "ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind", in geeigneter Weise unterrichtet werden sollen. Eine Mindestanzahl von Arbeitnehmern oder ein Quorum ist gerade nicht vorgesehen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers und anerkannten Wahlgrundsätzen.

Die Unterrichtung der ausländischen Mitarbeiter hat der Wahlvorstand von sich aus vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Aufforderung durch die ausländischen Arbeitnehmer bedarf (BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04 - BeckRS 2005, 40152). In Betracht kam im vorliegenden Fall beispielsweise eine Unterrichtung in englischer Sprache.

An dem Erfordernis der Information der bulgarischen Arbeitnehmer ändert sich nichts dadurch, dass diese erst nach Erlass des Wahlausschreibens ihre Beschäftigung im P. aufgenommen haben. § 2 Abs. 5 WO spricht zwar von einer Information „vor Einleitung der Betriebsratswahl“. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedeutet dies nicht, dass nach der Einleitung der Wahl neu eintretende, wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht mehr informiert werden müssten. Auch diese Arbeitnehmer bedürfen einer Information über die sie betreffenden Teile der Wahl. Die Informationspflicht des § 2 Abs. 5 WO besteht daher bis zum Wahltag. Zwar können sich später eingetretene ausländische Arbeitnehmer nicht mehr selbst zur Wahl stellen, die Ausübung des aktiven Wahlrechts erfordert aber ebenfalls Kenntnisse der komplizierten Wahlvorschriften.

 (c) Der Verstoß gegen die nach § 2 Abs. 5 WO vorgeschriebene Unterrichtungspflicht war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Anzahl derjenigen Arbeitnehmer, in deren Muttersprache keine Übersetzung des Wahlausschreibens erfolgte, beläuft sich auf mindestens vier. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Arbeitnehmer im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung von ihrem Wahlrecht in anderer Weise Gebrauch gemacht hätten als dies tatsächlich geschehen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 5/04 - BeckRS 2005, 40152; Oberrath, NZA 2012, 1260, 1263). Dies hätte - in Anbetracht des engen Wahlergebnisses unter Zugrundelegung des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt bereits bei einer weiteren abgegebenen oder einer anders abgegebenen Stimme - zu einem anderen Wahlergebnis führen können. So wäre beispielsweise bei einer weiteren auf die Liste 2 entfallenden Stimme auf diese 1 Sitz, auf die Liste 3 wären hingegen in diesem Fall nur 4 Sitze entfallen. Bei drei weiteren auf die Liste 4 entfallenden Stimmen wäre der siebte Sitz auf diese und nicht auf die Liste 3 entfallen. Die Liste 1 erhielt lediglich vier Stimmen mehr als die Liste 2 und da­durch einen Sitz im Betriebsrat.

 (3) Dahinstehen kann damit, ob die angefochtene Betriebsratswahl auch aus weiteren Gründen unwirksam ist, insbesondere ob gegen weitere Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist (etwa durch die unaufgeforderte Übersendung von Briefwahlunterlagen an einige Wahlberechtigte, durch die nicht sichere Aufbewahrung der Briefwahlunterlagen und ihre nicht ausreichende Sicherung vor dem Zugriff Dritter oder die Verletzung der Öffentlichkeit bei der Auszählung von Briefwahlstimmen) oder aber der Beteiligte zu 10) den Betriebsbegriff verkannt hat.

III.  Die Beschwerde des Beteiligten zu 10) war daher zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen