Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 SaGa 10/15

Berechtigter Abbruch des Bewerbungsverfahrens nach gerichtlicher Entscheidung

(1.) Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden.

(2.) Dabei dürfen auch keine sachlichen Gründe für einen Abbruch selbst geschaffen werden, um eine nach der Bestenauslese unabweisbare Entscheidung zugunsten eines bestimmten Bewerbers zu verhindern. Die Vereitelung des Bewerberverfahrensanspruchs eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist unzulässig. Ein Verfahrensabbruch, der gegen diese Grundsätze verstößt, ist rechtswidrig.

(3.) Der Dienstherr kann das Verfahren u.a. dann abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden.

(4.) Die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung stellt grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken. In einem solchen Fall ist der Dienstherr auch nicht gehalten, den Rechtsweg auszuschöpfen. Insbesondere ist es sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält.

Hier: Berechtigter Abbruch durch Dienstherr aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung, aufgrund der die Fehlerhaftigkeit der Auswahlkriterien feststand.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.11.2015 - 2 Ga 61/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Fortsetzung des von ihr abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens in Anspruch.

Der Verfügungskläger ist angestellter Wirtschaftsingenieur im technischen Dienst der Verfügungsbeklagten, Beschäftigungsdienststelle M-Stadt.

Mit Schnellbrief Nr. 104 a/13 vom 16. Dezember 2013 (Bl. 115 ff. d. A.) schrieb die Verfügungsbeklagte unter Nr. 14 den Dienstposten "Sachbearbeiter/-in Baumanagement beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M-Stadt (Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11, Objekt-ID 00000000)" aus. Nach dieser Ausschreibung ist unter anderem die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst als eines der aufgestellten Qualifikationserfordernisse festgelegt. Der Stelleneinrichtung lag der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. November 2009 (Bl. 137 ff. d. A.) betreffend die Organisation der Bundeswehr-Dienstleistungszentren im Bereich Facility Management (FM) / Objektmanagement zugrunde. Nach der Anlage 1 des Erlasses sind dem Bundeswehrdienstleistungszentrum M-Stadt zwei zusätzliche Dienstposten zugewiesen, und zwar einer mit der Dienstpostenbewertung A 11 und einer mit der Dienstpostenbewertung A 12. In der Anlage 2 des Erlasses werden in Bezug auf die Dienstpostenbewertung mit der Besoldungsgruppe A 11 folgende Qualifikationserfordernisse festgelegt:

"Wesentliche Qualifikationserfordernisse:

·         Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst und mehrjährige Berufserfahrung im Infrastrukturwesen oder

·         Arbeitnehmer/-in mit abgeschlossenem Studium als Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Bachelor-Abschluss mit Studienschwerpunkt Architektur, Bauingenieurwesen, Versorgungstechnik, Technisches Gebäudemanagement bzw. Diplom-Wirtschaftsingenieur/-in (FH), Diplom-Kaufmann/-frau (FH) bzw. Bachelor-Abschluss mit Studienschwerpunkt Facility Management, Gebäudemanagement, Immobilienwirtschaft und mehrjährige Berufserfahrung im Infrastrukturwesen oder

·         Arbeitnehmer/-in mit einschlägiger Berufserfahrung, nachgewiesen durch eine mehrjährige Tätigkeit in dem oben beschriebenen Aufgabengebiet oder in den Fachbereichen Technisches Gebäudemanagement bzw. Geländebetreuungsdienst in - mindestens - der Vergütungsgruppe IV b BAT (dies gilt nicht bei Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe im Rahmen des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieges) bzw. der Entgeltgruppe E 10 TVöD oder

Stellenbesetzungsverfahren nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV),

·         Fachkenntnisse aus den Bereichen Infrastrukturelles, Kaufmännisches und Technisches Gebäudemanagements erwünscht,

·         Fachkenntnisse der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen des Gebäudemanagements erwünscht,

·         Initiative und Einsatzfreude im Rahmen serviceorientierter Aufgaben, ausgeprägte Kommunikations- und Konfliktfähigkeit."

Im Erlass vom 13. November 2009 wird u.a. ausgeführt, dass für eine zeitverzugslose Besetzung der zusätzlichen Dienstposten im Objektmanagement Sorge zu tragen und dabei eine Kombination unterschiedlicher Grundqualifikation (Verwaltungsfachleute, Bauingenieure, Immobilienfachleute) anzustreben sei, die auch eine Abdeckung der sich aus den Einsatzaufgaben der TerrWV ergebenden personellen Anforderungen erlaube. Den nach der Anlage 1 des Erlasses zugewiesenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 hat eine Person inne, die über keine technische Ausbildung verfügt.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 (Bl. 148 d. A.) bewarb sich der Verfügungskläger auf die für das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M-Stadt ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter Baumanagement, Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11, Objekt-ID 00000000. Die Verfügungsbeklagte teilte ihm mit Schreiben vom 05. März 2014 (Bl. 151 d. A.) mit, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können und für den Dienstposten Herr Regierungsoberinspektor A. L. ausgewählt worden sei. Daraufhin erwirkte der Verfügungskläger am 02. Oktober 2014 in dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1909/14 geführten Hauptsacheverfahren ein Urteil, mit dem die Verfügungsbeklagte verurteilt wurde, über die Bewerbung des Verfügungsklägers für den mit Schnellbrief Nr. 104a/1314 vom 16. Dezember 2013 ausgeschriebenen Dienstposten Sachbearbeiter/in Baumanagement beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M-Stadt (Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11, Objekt-ID 30533316) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im vorgenannten Urteil ausgeführt, die Verfügungsbeklagte sei verpflichtet, im Ausschreibungsverfahren des bezeichneten Dienstpostens unter Berücksichtigung der gerichtlichen Erwägungen neu zu befinden und ggf. das Verfahren unter Behebung etwaiger Ausschreibungsmängel zu wiederholen. Die ablehnende Entscheidung zu Lasten des Verfügungsklägers lasse sich nicht wegen bloß internen Vorbehalts für (Beamten-) Bewerber des nichttechnischen gehobenen Dienstes begründen, so dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet sei, den Verfügungskläger unter Beachtung der Kriterien aus Art. 33 Abs. 2 GG im Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Klägers vom Stellenbesetzungsverfahren sei arbeitsrechtlich in jedem Fall als unzulässig anzusehen, weil sich das Qualifikationserfordernis einer Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nicht mit dem ausschreibungsgemäßen Aufgabengebiet in Übereinstimmung bringen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 02. Oktober 2014 - 2 Ca 1909/14 - (S. 9 bis 20 = Bl. 160 bis 171 d. A.) verwiesen.

Auf die Nachfrage des Verfügungsklägers vom 08. September 2015 wurde ihm von Seiten der Verfügungsbeklagten per E-Mail vom 10. September 2015 (Bl. 175 d. A.) mitgeteilt, dass am 13. Juli 2015 eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung seiner Bewerbung getroffen und für den Dienstposten Herr A. L. ausgewählt worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. September 2015 (Bl. 179,180 d. A.) wurde von Seiten der Verfügungsbeklagten ergänzend u.a. ausgeführt, dass für den Verfügungskläger eine Anlassbeurteilung zum 31. Januar 2015 mit der Gesamtnote "sehr gut" (1) vorliege, während die Leistungen des Ausschreibungssiegers zum letzten Regelbeurteilungsstichtag am 31. Januar 2015 mit der Gesamtnote "herausragend" (S) bewertet worden sei, so dass Herr Regierungsoberinspektor L. über ein höheres Leistungsvermögen verfüge und ihm daher als deutlich leistungsstärkster Bewerber der Zuschlag zu erteilen sei. Auch bei ergänzender Betrachtung der Erfüllung der fakultativen Qualifikationserfordernisse habe Herr L. durch die Vorverwendung als Bezirksverwalter/Objektmanager einen deutlichen Eignungsvorteil gegenüber dem Verfügungskläger.

Hiergegen hat sich der Verfügungskläger mit einem beim Arbeitsgericht Koblenz gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23. September 2015 - 2 Ga 57/15 - gewandt. Weiterhin hat der Verfügungskläger mit seiner Klage vom 29. September 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz - 2 Ca 3415/15 - das Hauptsacheverfahren eingeleitet. In dem vorgenannten einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem die Verfügungsbeklagte die endgültige Übertragung des betreffenden Dienstpostens bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache - Arbeitsgericht Koblenz, Az. 2 Ca 3415/15 - zurückstellt (Bl. 324 d. A.).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Bl. 190 d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte dem Kläger Folgendes mit:

"Stellenausschreibung Nr. 104a/1314 im Schnellbrief vom 16. Dezember 2013

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Baumanagement beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M-Stadt, M-Stadt (DP der BesGr. A11, Objekt-ID 00000000)

Ihre Bewerbung vom 18. Dezember 2013

Sehr geehrter Herr A.,

Sie haben sich um die o.a. Dienstposten beworben.

Die Stellenausschreibung wird aus dienstlichen Gründen aufgehoben. Das Aufgabengebiet und Anforderungsprofil des Dienstpostens wird vor beabsichtigter erneuter Ausschreibung unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Arbeitsgerichts Koblenz geprüft und festgelegt."

Ein gleichlautendes Schreiben gleichen Datums erhielt auch der konkurrierende Bewerber Herr L.

Mit seinem am 28. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nimmt der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf Fortsetzung des mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens in Anspruch.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für den im Schnellbrief Nr. 104a/13-14 vom 16.12.2013 ausgeschriebenen Dienstposten Sachbearbeiter/-in Baumanagement beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M-Stadt (Dienstposten der Besoldungsgruppe A11, Objekt-ID 30533316) mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Verfügungsklage abzuweisen.

Mit Urteil vom 19. November 2015 - 2 Ga 61/15 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Verfügungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einem Verfügungsanspruch fehle. Die arbeitsgerichtlichen Ausführungen im Urteil vom 02. Oktober 2014 hätten einen hinreichenden Sachgrund geboten, die Stellenbesetzung abzubrechen und den Ausschreibungsgang neu zu bedenken. Mit dem Abbruch sei auch nicht etwa treuwidrig in gesicherte Rechtspositionen des Verfügungsklägers eingegriffen worden. Vielmehr habe der Verfügungskläger mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil keine exklusive Einbeziehung in einem unrechtmäßig begrenzten Bewerberkreis erwirkt, sondern nur eine Überprüfung des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens insgesamt. Spätestens nachdem der Verfügungskläger im Stadium der Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens wieder eine Mehrzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren eingeleitet habe, habe die Verfügungsbeklagte die Rechtmäßigkeit des Besetzungsverfahrens und die Richtigkeit aller einzelnen Schritte untersuchen müssen. Da der Abbruch nicht lediglich den Verfügungskläger, sondern alle noch verbliebenen Bewerber getroffen habe, fehle auch jeder Anhalt für eine herausgreifend willkürliche Vornahme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 27. November 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. Dezember 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Januar 2016 eingegangen, begründet.

Er trägt vor, der Abbruch eines Besetzungsverfahrens erledige die Ansprüche der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Genüge die Abbruchentscheidung den von der dargestellten Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben nicht, sei sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren fortzuführen, während eine Neuausschreibung dann nicht erfolgen dürfe. Der Geschehensablauf zeige deutlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens missbräuchlich erfolgt sei und insbesondere dazu verwendet werden solle, einen missliebigen Kandidaten zu verhindern ("Abbruch als Notbremse"). Die Verfügungsbeklagte habe sich auf die erste Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.Oktober 2014 - 2 Ca 1909/14 - hin ausdrücklich dazu entschieden, das Verfahren fortzusetzen. Erst als er im Jahr 2015 bereits neue gerichtliche Schritte eingeleitet habe, habe die Verfügungsbeklagte dann unvermittelt das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen. Der von der Verfügungsbeklagten behauptete "sachliche Grund" sei nicht hinreichend dokumentiert, so dass es ihm nicht möglich sei, die Beweggründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens nachzuvollziehen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Oktober 2014 - 2 Ca 1909/14 - sehe die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten vor, "im Ausschreibungsverfahren des bezeichneten Dienstpostens unter Berücksichtigung der nachfolgenden gerichtlichen Erwägungen neu zu befinden und ggf. das Verfahren unter Behebung etwaiger Ausschreibungsmängel zu wiederholen". Daraufhin sei die Entscheidung der Verfügungsbeklagten positiv zu Gunsten der Fortführung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Erwägungen ausgefallen, was ohne Weiteres rechtlich sowie praktisch möglich gewesen sei. Das Wort "ggf." in der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei keinesfalls dahin zu verstehen, dass die Verfügungsbeklagte nach Belieben je nach passender Situation erst so und dann wieder anders entscheiden könne. Vielmehr müsse sich die Verfügungsbeklagte an der getroffenen Fortsetzungsentscheidung festhalten lassen und das betreffende Verfahren nach Maßgabe des Urteils weiterführen, worauf er auch habe vertrauen dürfen. Mit dem im Jahr 2015 erfolgten plötzlichen Stellenabbruch "zur Unzeit" werde der gesamte von ihm begehrte und erkämpfte Rechtsschutz seit 2014 einschließlich des damaligen Urteils nachträglich nutzlos. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtsmissbräuchlich und ermessensfehlerhaft erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Verfügungsklägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 26. Januar 2016 und seinen ergänzenden Schriftsatz vom 23. März 2016 verwiesen.

Der Verfügungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. November 2015 - 2 Ga 61/15 - abzuändern und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für den im Schnellbrief Nr. 104a/13-14 vom 16.12.2013 ausgeschriebenen Dienstposten Sachbearbeiter/-in Baumanagement beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen (Dienstposten der Besoldungsgruppe A11, Objekt-ID 00000000) mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass ein Verfügungsanspruch nicht bestehe. In seinem Urteil vom 02. Oktober 2014 - 2 Ca 1909/14 - habe das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, dass jede denkbare Entscheidung auf Grundlage der erfolgten Ausschreibung rechtsfehlerhaft wäre und deshalb die einzige rechtlich mögliche Entscheidung über die Bewerbung des Klägers die Entscheidung sei, das Ausschreibungsverfahren aufzuheben. Es möge zwar sein, dass sich der Kläger als der Begünstigte einer auf ihn fallenden Auswahlentscheidung nicht darüber beklagten würde, dass die Ausschreibung bereits fehlerhaft zugeschnitten gewesen sei. Allerdings würde sie sich mit einer solchen Entscheidung objektiv nicht rechtmäßig verhalten. Denn der Kläger bringe die in der Ausschreibung enthaltenen formalen Voraussetzungen nicht mit und jeder unterlegene Bewerber wäre dann ohne Weiteres in seinen ebenso schutzwürdigen Rechten verletzt. Die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens sei mit Sachgrund erfolgt. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts stelle die grundsätzliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben würden, seine Entscheidungsfindung zu überdenken. Die Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 2 Ca 1909/14 - mache sehr deutlich, dass der grundsätzliche Fehler des Ausschreibungsverfahrens bereits in der falsch zugeschnittenen Bewerbung begründet und somit im laufenden Ausschreibungsverfahren auch nicht heilbar sei. Die Beweggründe für den Abbruch seien im Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit dem Verweis auf das vom Verfügungskläger erstrittene arbeitsgerichtliche Urteil auch hinreichend schriftlich dokumentiert. Auch wenn die Entscheidung zum Abbruch des Verfahrens mit zeitlichem Versatz erfolgt sei, was den internen Abläufen bei ihr geschuldet sei, werde sie dadurch nicht gehindert, klüger zu werden. Sie könne allein durch den zeitlichen Ablauf auch nicht verpflichtet sein, ein Verfahren, dass nach rechtskräftiger Feststellung des Arbeitsgerichts an einem unheilbaren Mangel leide, sehenden Auges fortzusetzen, um dann im Nachfolgestreit notwendigerweise wieder zu verlieren. Darüber hinaus habe der Verfügungskläger auch nicht dargelegt, woraus er eine ausdrückliche Entscheidung zur Fortsetzung des Verfahrens und damit einen ihn begünstigenden Rechtsschein herleite. Eine Entscheidung zur Fortsetzung des Verfahrens sei ihm gegenüber unstreitig nicht erklärt worden. Sie verhalte sich auch nicht widersprüchlich, sondern habe ihre Entscheidung zum Abbruch des Verfahrens lediglich mit einiger zeitlicher Verzögerung, im Ergebnis jedoch richtig getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erwiderung der Verfügungsbeklagten wird auf ihre Berufungserwiderung vom 29. Februar 2016 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Verfügungsklägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens durch die Verfügungsbeklagte ist sachlich gerechtfertigt.

1.         Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 20, NZA 2011, 516). Der Abbruch des Besetzungsverfahrens wirkt nur dann in der Weise, dass er die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgt. Die konkrete Stellenausschreibung dient der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerberverfahrensanspruchs potentieller Bewerber. Aus diesem Grund darf das Auswahlverfahren nur aus sachlichen Gründen abgebrochen werden. Mit jedem Abbruch einer Ausschreibung und der anschließenden erneuten Ausschreibung der zu besetzenden Stelle kann die Bewerbersituation verändert werden. Die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit erlauben daher den Abbruch eines laufenden Verfahrens nur unter der Voraussetzung, dass hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Dabei dürfen auch keine sachlichen Gründe für einen Abbruch selbst geschaffen werden, um eine nach der Bestenauslese unabweisbare Entscheidung zugunsten eines bestimmten Bewerbers zu verhindern. Die Vereitelung des Bewerberverfahrensanspruchs eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist unzulässig. Ein Verfahrensabbruch, der gegen diese Grundsätze verstößt, ist rechtswidrig (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 21, NZA 2011, 516). Der Dienstherr kann das Verfahren u.a. dann abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Ein solcher Abbruch steht ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden (BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Rn. 17, ZTR 2013, 345). Die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung stellt grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken. In einem solchen Fall ist der Dienstherr auch nicht gehalten, den Rechtsweg auszuschöpfen (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 24, NZA 2011, 516). Insbesondere ist es sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - NZA 2009, 901).

2.         Nach diesen Grundsätzen ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aufgrund der im - rechtskräftigen - Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Oktober 2014 - 2 Ca 1909/14 - aufgezeigten Mängel der Stellenausschreibung nicht zu beanstanden.

Mit der im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 02. Oktober 2014 wurde die Verfügungsbeklagte verurteilt, über die Bewerbung des Verfügungsklägers für den ausgeschriebenen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich die ablehnende Entscheidung zu Lasten des Verfügungsklägers nicht mit einem Vorbehalt für (Beamten-)Bewerber des nichttechnischen gehobenen Dienstes begründen lasse. Die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger unter Berücksichtigung der Kriterien aus Art. 33 Abs. 2 GG im Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Klägers vom Stellenbesetzungsverfahren sei arbeitsrechtlich unzulässig, weil sich das Qualifikationserfordernis einer Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nicht mit dem ausschreibungsgemäßen Aufgabengebiet in Übereinstimmung bringen lasse.

In dieser gerichtlichen Beanstandung der Ausschreibung liegt ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Zwar hat die Verfügungsbeklagte nach der arbeitsgerichtlichen Entscheidung das Stellenbesetzungsverfahren zunächst nicht abgebrochen, sondern fortgesetzt und unter Einbeziehung der Bewerbung des Verfügungsklägers eine neue Auswahlentscheidung zugunsten des konkurrierenden Bewerbers getroffen, die dem Verfügungskläger per E-Mail vom 10. September 2015 und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt worden war. Das führt aber nicht dazu, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet wäre, ein Auswahlverfahren weiter zu betreiben, das nach dem arbeitsgerichtlichen Urteil auf einer fehlerhaften Ausschreibung beruht. Nachdem der Verfügungskläger die Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten gerichtlich angegriffen hat, bestand für die Verfügungsbeklagte ein hinreichender Anlass, ihre Entscheidungsfindung in Anbetracht der vom Arbeitsgericht als fehlerhaft beanstandeten Ausschreibung zu überdenken. Im Hinblick darauf, dass ein fehlerfreies Auswahlverfahren aufgrund der vom Arbeitsgericht festgestellten Ausschreibungsmängel nur durch den Abbruch der erfolgten Ausschreibung und einer fehlerfreien Neuausschreibung der zu besetzenden Stelle erreicht werden kann, ist es sachlich gerechtfertigt, dass sich die Verfügungsbeklagte im Zuge einer Neubewertung des arbeitsgerichtlichen Urteils zum Abbruch des Besetzungsverfahrens entschieden hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten darauf gerichtet war, den Verfügungskläger willkürlich auszuschließen, liegen nicht vor. Vielmehr hat der Abbruch des Besetzungsverfahrens dazu geführt, dass die zugunsten des konkurrierenden Mitbewerbers getroffene Auswahlentscheidung gegenstandslos wurde. Nach erfolgter Neuausschreibung des Dienstpostens gemäß den Vorgaben des arbeitsgerichtlichen Urteils steht es dem Verfügungskläger frei, sich erneut zu bewerben. Dementsprechend ist auch der vom Verfügungskläger "erkämpfte" Rechtsschutz und die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 02. Oktober 2014 aufgrund des Abbruchs der erfolgten Ausschreibung nicht etwa nachträglich nutzlos. Der Verfügungskläger kann nicht verlangen, dass das aufgrund einer fehlerhaften Ausschreibung eingeleitete Bewerbungsverfahren mit dem bisherigen Bewerberkreis fortgesetzt wird. Geht es dem öffentlichen Arbeitgeber - wie hier der Verfügungsbeklagten - nicht darum, Bewerberverfahrensansprüche zu vereiteln, sondern erforderliche Korrekturen vorzunehmen, so können diese durch den Abbruch des Verfahrens und eine fehlerfreie Neuausschreibung bewirkt werden (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 32, NZA 2009, 901).

3.         Die Verfügungsbeklagte hat den sachlichen Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens auch hinreichend dokumentiert (vgl. hierzu BVerfG 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 - Rn. 14, ZTR 2015, 725; BVerwG 03. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - Rn. 34, NVwZ 2015, 1066). Die Verfügungsbeklagte hat in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2015 dem Verfügungskläger mitgeteilt, dass die Stellenausschreibung aus dienstlichen Gründen aufgehoben und das Aufgabengebiet sowie das Anforderungsprofil des Dienstpostens vor der beabsichtigten erneuten Ausschreibung unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Arbeitsgerichts Koblenz geprüft und festgelegt werde. Im Hinblick darauf, dass der Verfügungskläger das angeführte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz erwirkt hat, war für ihn der maßgebliche Grund für den Abbruch der Ausschreibung ohne weiteres nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG).



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen