Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 6 Sa 20/13

Berichtigung offensichtlich unrichtiger Parteibezeichnung - Entfristungsklage einer Hochschullehrerin

(1.) Ist die Bezeichnung der beklagten Partei nicht eindeutig, ist diese durch Auslegung zu ermitteln. Auch bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar mit der Parteibezeichnung gemeint ist. Dafür ist entscheidend, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei, nicht aber ihre Rechtsauffassung, zugrunde zulegen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die gesamten erkennbaren Umstände, insbesondere auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen (hier: Arbeitsverträge).
Die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Parteibezeichnung ist während des gesamten Verfahrens möglich.

Verlangt eine Arbeitnehmerin die Entfristung ihres Arbeitsvertrages (Entfristungsklage) und gibt als Klagegegner eine Hochschule an, obwohl sich aus den beigefügten Arbeitsverträgen offensichtlich die Arbeitgeberstellung eines Landes ergibt - Hochschulen nehmen die Anstellung als Auftragsangelegenheit wahr -, so schadet die falsche Parteibezeichnung nicht.

(2.) Einzelfallentscheidung zugunsten der klagenden Arbeitnehmerin.
Das beklagte Land hat nicht hinreichend dargelegt, dass die befristete Anstellung der Klägerin als Hochschullehrerin aufgrund Vertretung gerechtfertigt ist. Denn es hat weder eine Vertretungskette, noch eine Umorganisation des Arbeitsbedarfs mit einer nach außen erkennbaren gedanklichen Zuordnung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zu einem abwesenden Beschäftigten dargelegt.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts  Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens Az.: 6 Ca 427/12 - vom 22. November 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Befristung zum 31. August 2012 geendet hat und um die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die Klägerin trat am 26. Juni 2003 als teilzeitbeschäftigte Angestellte für Assistententätigkeiten im Fachbereich Betriebswirtschaftlehre in die Dienste des beklagten Landes ein. Der unter dem Zeichen der Fachhochschule  Kaiserslautern abgefasste schriftliche Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2003 wurde für das beklagte Land in Vertretung durch den Präsidenten der Fachhochschule Kaiserslautern geschlossen und war zur Elternzeitvertretung zunächst befristet bis 29. September 2003. In der Folge haben die Parteien mit Nachtragsverträgen vom 29. März 2003, 10. März 2004, 22. Juni 2006 und 20. Juli 2006 jeweils eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Unter dem 30. April 2007 wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag bis 25. Juni 2009 abgeschlossen, hinsichtlich des Befristungsgrundes unter Verweis auf die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes. Ab September 2009 schlossen die Parteien sechs weitere halbjährlich befristete Arbeitsverträge über eine Tätigkeit der Klägerin in Teilzeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben für verschiedene Themen des Fachbereichs Betriebswirtschaftslehre, jeweils unter Angabe des Befristungsgrundes „Urlaubsvertretung“. Zuletzt richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2012 (Bl. 25 ff. d. A.; im Folgenden: AV), nach dem die Klägerin befristet vom 01. März 2012 bis 31. August 2012 als Lehrkraft für besondere Aufgaben in den Themenbereichen Geschäftspolitik von Finanzdienstleistungs- Unternehmen und Betriebswirtschaftslehre beschäftigt wurde. Alle Arbeitsverträge wurden unter dem Zeichen der Fachhochschule Kaiserslautern abgefasst und für das beklagte Land in Vertretung durch den Präsidenten der Fachhochschule Kaiserslautern geschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verträge wird auf Bl. 6 bis 26 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin wurde zuletzt in der Zweigstelle Z. der Fachhochschule Kaiserslautern eingesetzt. Im Wintersemester 2011/2012 übernahm sie die Vorlesungen "IT-orientiertes Finanz- und Rechnungswesen" (vier Semester-Wochen- stunden) und "Grundlagen der BWL im Fachbereich IMST" (acht Semester-Wochenstunden). Im Sommersemester 2012 hielt sie die Vorlesungen "Geschäftspolitik von FIDI-Unternehmen" (drei Semester-Wochenstunden), "Betriebliche Informationssystems" (zwei Semester-Wochenstunden), "Business Consulting" (zwei Semester-Wochenstunden) und "Grundlagen der BWL im Fachbereich IMST" (sechs Semester-Wochenstunden). Teilweise war die Klägerin für die Vorlesungen bereits in den Vorjahren verantwortlich.

Mit Schreiben vom 06. Juni 2012 machte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich gegenüber dem Kanzler der Fachhochschule Kaiserslautern die Unwirksamkeit der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2012 geltend. Mit Schreiben vom 02. Juli 2012 teilte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes für die Fachhochschule Kaiserslautern mit, diese sehe sich nicht verpflichtet, das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zu entfristen.

Die Klägerin hat am 24. Juli 2012 beim Arbeitsgericht unter Beifügung der befristeten Arbeitsverträge (mit Ausnahme der Nachtragsverträge) und des außergerichtlichen Schriftverkehrs Entfristungsklage erhoben und zugleich ihrer Weiterbeschäftigung begehrt. Als beklagte Partei hat die Klägerin die Fachhochschule Kaiserslautern bezeichnet, der die Klage unter dem 02. August 2012 zugestellt worden ist.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie halte die Kettenbefristung für unwirksam. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, entgegen der beklagtenseitigen Rüge vom 24. September 2012 vermöge die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag formell mit der Beklagten als Arbeitgeberin geschlossen sei, an der Passivlegitimation der Fachhochschule Kaiserslautern nichts zu ändern, solle das Gericht jedoch anderer Auffassung sein, könne es durch Auslegung der Klage angesichts der mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen jederzeit ermitteln, wer Anspruchsgegner sei solle und das Rubrum formlos berichtigen. Der seit drei Jahren und auch im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2012 angegebene Sachgrund der Urlaubsvertretung sei frei erfunden, da es keine zu vertretende Lehrkraft gebe. Die Vorlesung „IT-orientiertes Finanz- uns Rechnungswesen“, „Betriebliche Informationssysteme“ und „Business Consulting“ halte sie seit dem Wintersemester 2009/2010, die Vorlesung „Geschäftspolitik FIDI Unternehmen“ im Sommersemester 2012 zum zweiten Mal, zuletzt lese sich auch „E-Business“ und seit 2010 zudem „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“. Die beklagtenseits im Rechtsstreit behauptete Vertretungskette wegen krankheits- und forschungssemesterbedingten Ausfällen habe ebenso wenig bestanden wie ein absehbarer Vertretungsbedarf nur bis Sommer 2012. Bereits in der Dienstbesprechung vom 25. April 2012 sei - unter Betonung des Risikos unwirksamer Befristungen - hervorgehoben worden sei, dass von den 1.120 jährlich anfallenden Semesterwochenstunden ca. 300 Semesterwochenstunden auf Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragte für besondere Aufgaben verteilt würden, so dass von einem zeitweisen Bedarf nicht ausgegangen werden könne. Dass weiterer Bedarf bestanden habe, zeige sich auch daran, dass sie bereits im Stellenplan für das Wintersemester 2012/2013 fest eingeplant gewesen sei. Eine von ihr gegenüber dem Kanzler der Fachhochschule  Kaiserslautern erbetene Entfristung ihres Arbeitsvertrages habe dieser abgelehnt und ihr einen diesbezüglichen Verzicht für die Zukunft angesonnen, da sie anderenfalls nur noch einen mit Gehaltseinbußen verbundenen stundenreduzierten Vertrag als Lehrbeauftragte erhalten werde.

Die Klägerin hat beantragt,

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 22. Februar 2012 zum 31. August 2012 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 31. August 2012 zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Fachhochschule  Kaiserslautern sei nicht passivlegitimiert, da der Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land bestanden habe. Eine Berichtigung des Passivrubrums sei jedenfalls angesichts der Festlegung der Klägerin auf die Fachhochschule  Kaiserslautern als Beklagte trotz der beklagtenseitigen Rüge nicht möglich. Die streitige Befristung sei wegen erforderlicher Urlaubsvertretung gerechtfertigt, da im Wintersemester 2011/2012 den Professoren Dr. S und Dr. H und im Sommersemester 2012 den Professoren und Professorinnen Dr. A, Dr. B, Dr. M und Dr. W ein Freisemester bewilligt worden sei. Die Klägerin habe - wie bei Forschungsfreisemestern oder längeren krankheitsbedingten Ausfällen im Ausnahmefall üblich - vertretungsweise von Prof. Dr. J vier Semester-Wochenstunden Vorlesung übernommen, der wiederum für Prof. Dr. L eingesprungen sei, dessen Deputat während seines Dekanats um neun Semester-Wochenstunden reduziert gewesen sei. Dadurch dass die Klägerin zusätzlich für den Fachbereich IMST acht Semester-Wochenstunden „BWL“ übernommen habe, habe der Fachbereich durch anderweitigen internen Ausgleich die Semesterfreistellung für Prof. Dr. S auffangen können. Im Sommersemester 2012 habe die Klägerin vom freigestellten Prof. Dr. A mit drei Semester-Wochenstunden die Vorlesung „Geschäftspolitik von FIDI- Unternehmen“ übernommen und für Prof. Dr. J, der kommissarisch die Studienleitung für den erkrankten Prof. Dr. E übernommen habe, habe sie mit zwei Semester-Wochenstunden die Vorlesung „Betriebliche Informationssysteme“ gehalten und für den freigestellten Prof. Dr. A mit zwei Semester-Wochenstunden die Vorlesung „Business Consulting“. Die Situation habe sich zum Ende des Sommersemesters erwartungsgemäß entspannt und der Vertretungsbedarf sei weggefallen, das Dekanat des Prof. Dr. L sein zu Ende gegangen, für den neuen Dekan könne die Klägerin mangels Spezialisierung in dessen Fachgebiet (Versicherungsbetriebslehre) nicht eingesetzt werden und die Professoren Dr. F und Dr. K seien neu berufen worden. Die Klägerin sei lediglich für eine von drei Blockwochen im Lehrplan-Entwurf für das kommende Wintersemester eingeplant gewesen. Zu Unrecht berufe sie sich auch darauf, sie sei über Jahre hinweg durchgängig mit der Lehre in „ihren“ Fächern betraut worden, da alle von ihr betreuten Veranstaltungen nach Konzeption durch die Lehrstuhlinhaber nur vertretungsweise gelesen worden seien.

Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 22. November 2012 durch Beschluss das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass das beklagte Land, vertreten durch die Fachhochschule  Kaiserslautern beklagt sei. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das beklagte Land nach gerichtlichem Hinweis auf die fehlende Beschwerdefähigkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses unter dem Vorbehalt zurückgenommen, die Passivlegitimation zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 22. November 2012 (Bl. 99 - 111 d. A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 22. Februar 2012 zum 31. August 2012 beendet worden ist, hat dem Weiterbeschäftigungsantrag entsprochen und zur Begründung angeführt, die Befristung sei unwirksam, weil das beklagte Land zwar einen Vertretungsbedarf, nicht jedoch die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter substantiiert dargelegt habe. Die Freistellungen der jeweiligen Professoren könnten bereits deshalb nicht ursächlich für die Befristung der Klägerin gewesen sein, weil diese die Vorlesungen bereits seit dem Wintersemester 2009/2010 bzw. zumindest zum zweiten Mal gelesen habe. Vieles spreche für eine unzulässige Dauervertretung, da die Klägerin bereits im April 2012 gefragt worden sei, ob sie zu einer Blockveranstaltung im Wintersemester 2012/2013 bereit sei, sie im Stellenplan bereits mit einer weiteren befristeten Stelle eingeplant gewesen sei und die Beklagte offenbar in ständiger Praxis ca. 300 Semester-Wochenstunden auf Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragte mit besonderen Aufgaben verteile.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. Dezember 2012 zugestellte Urteil mit am 10. Januar 2013 eingegangenem Schriftsatz vom 07. Januar 2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 13. März 2013 mit Schriftsatz vom 11. März 2013, bei Gericht eingegangen am 13. März 2013, begründet.

Die Beklagte macht mit der Berufungsbegründung (Bl. 61 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend,

die Klage sei bereits abzuweisen, da das Arbeitsgericht das Passivrubrum nicht habe berichtigen können und dürfen, sondern die Klage mangels Passivlegitimation der von der anwaltlich vertretenen Klägerin bis zum Kammertermin als rechtlich und tatsächlich existente juristische Person in Anspruch genommenen Fachhochschule  Kaiserslautern habe abweisen müssen. Die Klage sei - auch nach entsprechender Rüge noch - ausdrücklich gegen die Fachhochschule Kaiserslautern errichtet gewesen. Hinzu komme, dass sich aus den der Klageschrift beigefügten Unterlagen gerade nicht erkennbar ergeben habe, wer Arbeitgeber sei, da die Arbeitsverträge - anders als bei Beifügung eines aktuellen Kündigungsschreibens im Kündigungsschutzprozess - allenfalls Beleg dafür seien, wie bei Vereinbarung der Befristung, nicht jedoch bei Klageerhebung Arbeitgeber gewesen sei. Dass der Klägerin die erforderliche Klageänderung im Lauf des Verfahrens wegen Versäumung der maßgeblichen Klagefrist versperrt gewesen sei, könne nicht dazu führen, dass ihr im Wege der Berichtigung des Rubrums „geholfen“ werde. Ungeachtet dessen sei die streitige Befristung durch den Sachgrund der Vertretung sachlich gerechtfertigt gewesen. Der Vertretungsbedarf habe sich einmal daraus ergeben, dass im Fachbereich wegen laufender Berufungsverfahren zwei Professorenstellen nicht besetzt gewesen seien und nicht absehbar gewesen sei, ob die diesbezüglichen Berufungen zu realisieren seien, wobei ein Hochschullehrer erfreulicherweise seinen Dienst bereits zum 01. August 2012 angetreten habe, das zweite Berufungsverfahren erst im Juli 2012 hochschulintern habe abgeschlossen werden können und Ruferteilung in Kürze erfolgen solle. Dieser bestehende Vertretungsbedarf sei noch durch die Tatsache verstärkt worden, dass für das Sommersemester 2012 ungewöhnlich viele Professorinnen/ Professoren ein Forschungs-Freisemester beantragt hätten. Aufgrund dieser Sachlage sei wiederum befristet auf die Klägerin zurückgegriffen worden. Die vom Arbeitsgericht verlangte unmittelbare Kausalität zwischen Vertretungsbedarf einerseits und den der Klägerin übertragenen Lehrveranstaltungen andererseits sei nicht erforderlich, es habe vielmehr genügt, dass im Rahmen einer Gesamt-Aufgabenverteilung unter Berücksichtigung des Gesamt-Vertretungsbedarfs die Klägerin auch mit anderen Aufgaben betraut worden sei, wenn insgesamt der Vertretungsbedarf abgedeckt werde. Dass der Einsatz der Klägerin im Wintersemester 2012/2013 anlässlich der vorläufigen Planungen im April 2012 besprochen worden sei, habe allein im Zusammenhang mit den nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren gestanden.

Das beklagte Land beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts  Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens vom 22. November 2012 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02. Mai 2013 (Bl. 211 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird und trägt im Wesentlichen vor, die Rubrumsberichtigung sei zu Recht erfolgt, da aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen hervorgegangen sei, zwischen welchen Rechtssubjekten das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig gewesen sei. Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits habe sie sich nicht gegen eine Rubrumsberichtigung verwehrt, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass die Fachhochschule alle Arbeitgeberfunktionen erfülle. Angesichts des außergerichtlichen Auftretens des Beklagtenvertreters und dessen Einlassung zur Sache im Namen der Fachhochschule  Kaiserslautern stelle die Unterscheidung zwischen der Fachhochschule und dem Land einen reinen Formalismus dar und stehe einer eindeutigen Zuordnung des klägerischen Begehrens als eines solchen, dass sich gegen das beklagten Land richte, nicht entgegen. Auch materiell-rechtlich sei das angegriffene Urteil zutreffend. Der angebliche Vertretungsbedarf habe auch über den 31. August 2012 hinaus bestanden. Der Dekan Prof. Dr. L habe auch während seiner Amtszeit das volle Deputat erbracht. Auch im Rahmen einer Prozessbeschäftigung halte sie die streitigen Vorlesungen weiter. Dass die Planung des Semesters unter dem Vorbehalt der Berufungsverfahren gestanden habe, sei an den Haaren herbeigezogen und auch aus keinem Protokoll ersichtlich.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2013 Bezug genommen

Entscheidungsgründe

A.  Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Sie war zurückzuweisen.

I.  Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Dezember 2012 mit am 10. Januar 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Januar 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 11. März 2013, bei Gericht eingegangen am 13. März 2013, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

II.  Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt.

1. Die zulässige Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist auch in der Sache erfolgreich. Die beklagte Partei ist passivlegitimiert. Die zwischen den Parteien am 22. Februar 2012 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. August 2012 beendet.

1.1. Die Klage ist nicht bereits mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat das Passivrubrum zutreffend dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei das Land Rheinland-Pfalz ist. Die Klägerin hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an das Land Rheinland-Pfalz in Anspruch genommen und nicht die Fachhochschule  Kaiserslautern, die sie zunächst in der Klageschrift als beklagte Partei bezeichnet hat. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift.

1.1.1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Auch bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar mit der Parteibezeichnung gemeint ist (vgl BGH 24. Januar 1952 - III ZR 196/50 -; BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13, 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 12 mwN; jeweils zitiert nach juris). Dafür ist entscheidend, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - Rn. 7, zitiert nach juris). Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zulegen. Auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13, 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 16, mwN aaO). Maßgeblich für die Beurteilung sind die gesamten erkennbaren Umstände, insbesondere auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13, 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 13, aaO). Die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Parteibezeichnung ist während des gesamten Verfahrens möglich (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13).

1.1.2. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht das Passivrubrum zu Recht dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei das Land Rheinland-Pfalz ist. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift zunächst die Fachhochschule  Kaiserslautern als Beklagte bezeichnet. Der Klageschrift lagen jedoch die Arbeitsverträge bei, die die Klägerin sämtlich mit dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Fachhochschule  Kaiserslautern, abgeschlossen hat. Dies entspricht § 43 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: HochschulG RP), nach dem Bedienstete an Hochschulen im unmittelbaren Dienst des Landes stehen, während die Hochschulen, wozu nach § 1 Abs. 1, 3 HochschulG RP auch die Fachhochschule  Kaiserslautern zählt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 HochschulG RP die Personalverwaltung als Auftragsangelegenheit durchführen und hierbei der Fachaufsicht des Landes unterstehen (§ 105 Abs. 2 HochschulG RP). Vor diesem Hintergrund war von Anfang an klar erkennbar, dass die Klägerin - obgleich anwaltlich vertreten - nicht die zwar als eigene Rechtspersönlichkeit existente, jedoch nur als Vertreterin handelnde Fachhochschule  Kaiserslautern verklagen wollte, sondern ihre Arbeitgeberin, das beklagte Land Rheinland-Pfalz und die Fachhochschule  Kaiserslautern offensichtlich fehlerhaft als Beklagte bezeichnet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte nach der beklagtenseitigen Rüge fehlender Passivlegitimation zunächst die Auffassung vertreten hat, der „formelle“ Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Land Rheinland-Pfalz stehe der Passivlegitimation des beklagten Landes nicht entgegen. Die (nachträgliche) Äußerung - zumal offensichtlich - unzutreffender Rechtsansichten ist für die Auslegung der Klageschrift nicht erheblich, da es auf das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei ankommt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin von Anfang an zumindest hilfsweise eine Berichtigung des Rubrums durch das Gericht anheim gestellt hat, weshalb von einer tatsächlichen Festlegung der Klägerin auf die Fachhochschule  Kaiserslautern als beklagte Partei im Rahmen der Auslegung nicht auszugehen war. Soweit sich das beklagte Land darauf stützt, der Auslegung stehe entgegen, dass sich den der Klageschrift beigefügten Unterlagen - anders als etwa bei einem zeitnah zuvor zugegangenen Kündigungsschreiben - nicht zweifelsfrei habe entnehmen lassen, wer bei Klageerhebung Arbeitgeber gewesen sei, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Der der Klageschrift beigefügte Arbeitsvertrag zählt zu den Gesamtumständen, die für die Auslegung, wer beklagte Partei einer Befristungskontrollklage sein soll, heranzuziehen sind (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13; zitiert nach juris). Vorliegend fehlte es bei Klageerhebung an jeglichen objektiven Anhaltspunkten für einen im Widerspruch zu allen Vorgängerverträgen stehenden Arbeitgeberwechsel zwischen Vertragsschluss am 22. Februar 2012 und Klageerhebung am 24. Juli 2012, dem zudem die Vorschriften des HochschulG RP entgegengestanden hätten.

1.2. Die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG wurde durch die Einreichung der Klageschrift am 24. Juli 2012 gewahrt. Eine Befristungskontrollklage kann bereits vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 8; 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 mwN, 6. April 2011 - 7 AZR 524/09 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris). Zwar ist die Klage am 02. August 2012 der Fachhochschule Kaiserslautern zugestellt worden und erst im Kammertermin vom 22. November 2012 und damit nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG die Berichtigung des Passivrubrums erfolgt. Da die Fachhochschule  Kaiserslautern vertretungsberechtigt für das beklagte Land ist, war jedoch sichergestellt, dass diesem die Tatsache der Klageerhebung bekannt wurde. Damit war dem Sinn der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG Genüge getan (vgl. zur Frist des § 4 Satz 1 KSchG: BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03 Rn. 20, zitiert nach juris). Prozessuale Rechte des beklagten Landes wurden nicht verletzt, da dieses durch seine Vertreterin, die Fachhochschule  Kaiserslautern, von Anfang an Kenntnis von der prozessualen Inanspruchnahme durch die Klägerin hatte (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 Rn. 14, zitiert nach juris).

1.3. Die im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2012 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis daher nicht zum 31. August 2012 beendet. Sie ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG aufgrund des Sachgrundes der Vertretung gerechtfertigt.

1.3.1. Ein nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zur Befristung eines Arbeitsvertrags erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In ständiger Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, geht das Bundesarbeitsgericht - auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 (C-586/10 Kücük, zitiert nach juris) - in Fällen der Vertretungsbefristung insbesondere von folgenden Grundsätzen aus (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 13 ff., 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17 ff., jeweils zitiert nach juris):

Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der Arbeitgeber an den vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter, dem die Aufgaben an sich obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 13, 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, jeweils zitiert nach juris).

a) Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 13, aaO). Geht es um eine unmittelbare Vertretung, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 17, mwN, zitiert nach juris).

b) Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die Kausalität bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenommen ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunächst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 18, 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 22 mwN; jeweils zitiert nach juris).

c) Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, kann sich die erforderliche Kausalität aber auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Zur Gewährleistung des Kausalzusammenhanges zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Nur so ist gewährleistet, dass die Einstellung tatsächlich auf der Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters beruht und nicht etwa auf die Abwesenheit eines Mitarbeiters, die Vertretung durch eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer gestützt wird (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 15, zitiert nach juris). Die gedankliche Zuordnung kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 23 mwN, 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16 mwN, jeweils zitiert nach juris).

1.3.2. Danach liegt für die streitbefangene Befristung ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht vor. Das beklagte Land hat zur Begründung des befristeten Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 im Wesentlichen für verschiedene Professoren und Professorinnen bewilligte Freisemester, die Entlastung des Deputats des damaligen Dekans und die Erkrankung eines Studienleiters angeführt und im Einzelnen vorgetragen, welche Semesterwochenstunden und Vorlesungen die Klägerin infolge dessen übernommen habe. Im Berufungsverfahren hat sich die beklagte Partei darüber hinaus auf einen vorliegenden Gesamtvertretungsbedarf berufen und darauf, dass zwei Berufungsverfahren nicht abgeschlossen gewesen seien, was die befristete Beschäftigung der Klägerin gerechtfertigt habe. Im Ergebnis geht das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass das beklagte Land nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Sachgrund der Vertretung die am 22. Februar 2012 getroffene Befristungsabrede gerechtfertigt hat.

a) Zwar steht dem Vorliegen eines Befristungsgrundes entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht bereits grundsätzlich entgegen, dass die Klägerin verschiedene der streitgegenständlichen Vorlesungen schon mehrfach, teilweise über mehrere Jahre gehalten hat. Auch die Tatsache, dass das beklagte Land an der Fachhochschule Kaiserslautern unstreitig jährlich ca. 300 Semesterwochenstunden auf Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragte für besondere Aufgaben verteilt, widerspricht dem Bestehen des Sachgrundes der Vertretung nicht ohne weiteres. Auch ein ständiger Vertretungsbedarf steht dem Vorliegen eines Sachgrunds im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht entgegen (vgl. BAG18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz 11. Januar 2013 - 9 Sa 366/12 - Rn. 62; jeweils zitiert nach juris). Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Im Falle einer sogenannten „Dauervertretung“ kann allerdings die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter unwirksam sein. Hierfür genügt es jedoch nicht, wenn bereits im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags zu erwarten ist, dass über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus ein weiterer, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglichender Vertretungsbedarf vorhanden sein wird. Eine zur Unwirksamkeit der Befristung führende „Dauervertretung“ liegt aber vor, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten, vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird, sondern bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, ihn für eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen. In diesem Fall ist der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 14, 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 22 mwN; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 20; jeweils zitiert nach juris). Ob vor diesem Hintergrund ausreichende Anhaltspunkte für die vom Arbeitsgericht angenommene unzulässige Dauervertretung vorlagen, bedurfte keiner Entscheidung.

b) Das beklagte Land hat bereits nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin - unmittelbar oder mittelbar - zur Abdeckung der angeführten Vertretungsfälle wegen Freistellung, Erkrankung oder Reduzierung des Deputats des Dekans befristet zu beschäftigen war.

(1) Hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 mag dem beklagten Land zugestanden werden, dass die Klägerin in nachvollziehbarer Vertretungskette für vier Semesterwochenstunden Vorlesungen anstelle von Prof. Dr. J gehalten hat, damit dieser Stunden des reduzierten Deputats des damaligen Dekans Prof. Dr. L übernehmen konnte. Soweit sich das beklagte Land jedoch darauf berufen hat, durch die weiter von der Klägerin übernommenen acht Semesterwochenstunden ("Grundlagen der BWL im Fachbereich IMST") habe der Fachbereich durch anderweitigen internen Ausgleich die Semesterfreistellung für Prof. Dr. S auffangen können, fehlt es an jeder Darlegung, wie der Vertretungsbedarf konkret abgedeckt wurde. Eine Vertretungskette oder auch nur eine Umorganisation des Arbeitsbedarfs mit einer nach außen erkennbaren gedanklichen Zuordnung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zu einem abwesenden Beschäftigten ist nicht ersichtlich.

(2) Auch den befristeten Beschäftigungsbedarf für die Klägerin im Sommersemester 2012 hat das beklagte Land nicht nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn man von einer unmittelbaren Vertretung des freigestellten Prof. Dr. A im Umfang von drei Semesterwochenstunden ("Geschäftspolitik für FIDI-Unternehmen") und einer mittelbaren Vertretung der freigestellten Prof. Dr. B im Umfang von zwei Semesterwochenstunden (Übernahme der Veranstaltung "Business Consulting" vom unmittelbar vertretenden Prof. Dr. A) und des erkrankten Studienleiters Wirtschaftsinformatik Prof. Dr. E im Umfang von zwei Semesterwochenstunden (Übernahme der Veranstaltung "Betriebliche Informationssysteme" vom unmittelbar vertretenden Prof. Dr. J) ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Bedarf bestanden hat, die Klägerin für sechs Semesterwochenstunden mit der Veranstaltung "Grundlagen der BWL im Fachbereich IMST" zu betrauen. Unabhängig davon, dass bereits für das Wintersemester 2011/2012 aus den dargelegten Gründen eine entsprechende Vertretungskette bzw. ein Kausalzusammenhang nicht dargelegt worden ist, war nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. S, auf dessen Freistellung das beklagte Land sich für das Wintersemester 2011/2012 insoweit berufen hatte, im Sommersemester noch freigestellt war.

(3) Soweit das beklagte Land zweitinstanzlich in Anspruch nimmt, die befristete Beschäftigung der Klägerin sei dadurch gerechtfertigt gewesen, dass zwei Professoren-Stellen nicht besetzt und nicht absehbar gewesen sei, wann die Berufungen zu realisieren seien, vermochte die Berufungskammer hierin keinen nachvollziehbaren Vertretungsbedarf zu erkennen. Die beklagte Partei hat nicht vorgetragen, welche Tätigkeit den zu Berufenden zuzuordnen war und inwieweit die Klägerin unmittelbar oder mittelbar einen unterstellt befristet bestehenden Beschäftigungsbedarf abgedeckt hat.

c) Die Befristung ist auch nicht aufgrund des Sachgrundes des Gesamtvertretungsbedarfs gerechtfertigt, auf den sich das beklagte Land im Berufungsverfahren zusätzlich berufen hat. Zwar kann sich im Schulbereich der Sachgrund der Vertretung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus einem schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarf ergeben (vgl. BAG 10. Oktober 2012 -7 AZR 462/11 - Rn. 27 ff.; 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - Rn. 23; jeweils zitiert nach juris). Der Sachgrund der Gesamtvertretung bei Lehrkräften setzt nicht voraus, daß das beklagte Land den in zulässiger Weise ermittelten Vertretungsbedarf durch die befristete Einstellung von Vertretungskräften völlig abdeckt. Nach den Wertungsmaßstäben dieses Sachgrundes ist es ausreichend, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer planmäßigen Lehrkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein Kausalzusammenhang besteht. Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - Rn. 30; 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 -; jeweils zitiert nach juris). Unabhängig davon, ob der Sachgrund der Gesamtvertretung auf die in der Lehre der Fachhochschule  Kaiserslautern Beschäftigten zu übertragen ist, scheitert die Anwendung der dargestellten Grundsätze auch dann, wenn man am Rechtsinstitut der schuljahresbezogenen Gesamtvertretung festhalten wollte (vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462711 - Rn. 30; zitiert nach juris), jedenfalls daran, dass das beklagte Land einen nachvollziehbaren rechnerisch ermittelten Gesamtvertretungsbedarf nicht dargelegt hat.

1.4. Da das beklagte Land nach alledem das Vorliegen des Sachgrundes der Vertretung nicht ausreichend dargelegt hat, kann dahinstehen, dass nach Auffassung der Berufungskammer ausreichende Anhaltspunkte für einen institutionellen kein Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) der Vertretungsbefristung (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 33, zitiert nach juris), auf den sich die Klägerin auch nicht berufen hat, vorliegend nicht gegeben sind. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung vom 22. Februar 2012 nicht wirksam beendet worden.

2. Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich - da uneingeschränkt - auch gegen die Verurteilung durch die angefochtene Entscheidung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin richtet. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 2) ist zulässig und begründet.

2.1. Der als Leistungsantrag zulässige Weiterbeschäftigungsantrag bedarf der Auslegung. Für die Auslegung ist nicht an dem reinen Wortlaut des Antrags festzuhalten, sondern auch das übrige Klagevorbringen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 20, zitiert nach juris). Maßgeblich für die Auslegung des Klageantrages ist das maßgebliche Klageziel und die richtig verstandenen Interessenlage des Klägers (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 12 mwN, zitiert nach juris). Aus dem der Klage beigefügten Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die Klägerin die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben begehrt.

2.2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. August 2012 hinaus fortbestanden hat, ist der Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens nach §§ 611, 613 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, § 242 BGB begründet. Nach dem Beschluss des großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - (zitiert nach juris) hat ein gekündigter Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung, soweit kein überwiegendes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegensteht. Ist durch arbeitsgerichtliche Entscheidung festgestellt worden, dass die Kündigung unwirksam ist, ist ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nur gegeben, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Auf Rechtsstreitigkeiten oder sonstige Beendigungstatbestände, wie die Wirksamkeit einer Befristung, sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden (BAG vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 -, Rn. 75, zitiert nach juris). Umstände, die einer vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

B.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.



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