Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 Sa 401/13

Berücksichtigung einer tariflichen Nachtzulage bei der Berechnung der Betriebsrente

1. Eine tarifliche Nachtzulage, die für regelmäßig geleistete Nachtarbeit gezahlt wird, gehört zum versorgungsberechtigten Einkommen einer Betriebsrentenzusage, wenn darin auf das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt während eines Referenzzeitraums von 36 Monaten abgestellt und die Zulage hiervon nicht ausgenommen wird.
(Leitsatz)

(2.) Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Versorgungsplan, bei dem es sich um eine Gesamtzusage handelt, sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.08.2013 - 2 Ca 1461/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Dabei sind sie unterschiedlicher Auffassung, ob eine tarifliche Nachtzulage zu dem für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen "versorgungsberechtigten Einkommen" im Sinne des Versorgungsplans zählt.

Der 1951 geborene Kläger war vom 12. Mai 1975 bis zum 30. November 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gruppenkoordinator beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie (MTV) sowie der Entgelttarifvertrag (ETV) Anwendung.

Seit dem 01. März 2001 arbeitete der Kläger im Drei-Schicht-System, wobei in jeder dritten Woche Nachtschicht zu leisten war, die gemäß § 6 II a) MTV mit einer tariflichen Nachzulage in Höhe von 40% des tariflichen Stundenlohns vergütet wurde. Der Schichtplan wurde jeweils im November für das gesamte Folgejahr erstellt. Zuvor waren für den Kläger nur unregelmäßig Nachtschichten angefallen, für die gemäß § 6 I Nr. 2 MTV ein Zuschlag von 60% des Tariflohns gezahlt wurde.

Unter dem 18./22. Dezember 2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis 30. November 2011 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell (Bl. 11 - 16 d.A.), nach dem der Kläger in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vom 01. Dezember 2006 bis 31. Mai 2009 weiterhin mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (Arbeitsphase) arbeitete und in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit vom 01. Juni 2009 bis 30. November 2011 unter Fortzahlung der in § 2 vereinbarten Vergütung von der Arbeit freigestellt wurde (Freistellungsphase). In § 11 des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist zur betrieblichen Altersversorgung Folgendes geregelt:

"§ 11 Betriebliche Altersversorgung

Als Beschäftigungsgrad im Sinne der bestehenden Versorgungspläne / Versorgungsordnung gilt für die Berechnungsgrundlage der anzurechnenden Dienstzeiten für die komplette Altersteilzeitphase der Beschäftigungsumfang, der unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart war.

Auch das versorgungsberechtigte Einkommen wird für die Zeitspanne der Altersteilzeit auf der Basis des letzten Einkommens unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit (inclusive der bis zum Rentenbeginn angefallenen Tarifsteigerungen - die Tarifsteigerungssätze gelten auch für außertarifliche Arbeitnehmer) berechnet.

Für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung gilt für Arbeitnehmer in Altersteilzeit der/die im persönlichen Arbeitsvertrag genannte Versorgungsplan / Versorgungsordnung.

Die Berechnung der Jahre der Betriebszugehörigkeit endet mit dem letzten Monat vor dem Monat, in dem der Arbeitnehmer die Rente nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen kann.

Entsteht der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vor diesem Datum (z. B. durch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), gilt die Regel nach der Versorgungsordnung des Unternehmens."

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente durch die Beklagte aus dem Versorgungsplan der R. vom 01. Juli 1981 (Bl. 228 - 254 d.A.), der in Teil II Ziff. 5 zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen das versorgungsberechtigte Einkommen wie folgt definiert:

"5. Höhe der Versorgungsleistungen

5.1 Versorgungsberechtigtes Einkommen

Versorgungsberechtigtes Einkommen ist das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt einschließlich der Betriebszugehörigkeitszulage während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalles.

Das versorgungsberechtigte Einkommen für Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigte errechnet sich nach der Formel

tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarter Stundenlohn

x  vereinbarte Arbeitszeit pro Woche

x  4,33

Überstundenentgelte, Mehrarbeitsvergütungen, Prämien, Gratifikationen, Jahressonderzahlungen und Sonderzahlungen, Funktions-Erschwernis-zulagen, Bronzierzuschläge, Beihilfen, Mankogelder, Aufwandsentschädigungen, Zuschüsse usw. oder sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen bleiben bei der Errechnung unberücksichtigt."

Mit Schreiben vom 25. November 2011 (Bl. 10 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 01. Dezember 2011 eine Firmenrente in Höhe von 1.253,-- EUR brutto monatlich erhalte, die seitdem von der Beklagten in dieser Höhe monatlich gezahlt wird.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer um 126,16 EUR brutto höheren betrieblichen Altersrente, die sich im Falle einer Einbeziehung der an ihn zuletzt gezahlten Nachtzulage in die Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens ergibt.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe nach der in Ziff. 5.1 des Versorgungsplans enthaltenen Regelung des versorgungsberechtigten Einkommens einen Anspruch darauf, dass die an ihn gezahlte Nachtzulage in die Berechnung seiner Betriebsrente mit einbezogen werde. Denn die Nachtzulage gehöre zum durchschnittlichen tariflichen Bruttomonatsentgelt und sei im Negativkatalog der Ziff. 5.1 des Versorgungsplans nicht aufgeführt. Bei der Nachtzulage handele es sich auch um keine sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendung, weil sie unter Berücksichtigung des 36-monatigen Berechnungszeitraumes regelmäßig jede dritte Woche anfalle und deshalb zu seinem regelmäßigen Entgelt gehöre. Weiterhin sei die Nachtzulage keine soge. "Funktions-Erschwerniszulage" und mit dieser nicht vergleichbar. Im Übrigen sei ihm bei Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages von der zuständigen Sachbearbeiterin der Personalabteilung, Frau B. M., zugesichert worden, dass die Nachtzulage bei der Ermittlung des versorgungsberechtigten Einkommens mit einberechnet werden würde. Auch andere Personalverantwortliche hätten entsprechende Auskünfte erteilt. Dies belege auch die ihm Anfang 2004 durch die Personalabteilung zur Verfügung gestellte E-Mail des Herrn T. vom 17. Dezember 2002 (Bl. 131 d. A.), die durch die Beklagte zudem am "Schwarzen Brett" ausgehängt worden sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente unter Berücksichtigung der während des Arbeitsverhältnisses für die regelmäßige Arbeit in der Nacht gezahlten Zulagen in Höhe vom 40 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts (ohne Zulagen) als Bestandteil des versorgungsberechtigten Einkommens im Sinne des Teil II Ziffer 5.1, 5.2 des Versorgungsplanes der R. i. d. F. vom 01.07.1981 zu berechnen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.12.2011 bis 28.02.2013 1.892,40 EUR brutto Betriebsrente nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab 01.03.2013 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.379,16 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, die Nachtzulage gehöre nach der in Ziff. 5.1 des allein maßgeblichen Versorgungsplans enthaltenen Definition eindeutig nicht zum versorgungsberechtigten Einkommen, weil sie nicht zum "durchschnittlich tariflich vereinbarten Bruttomonatsentgelt" zu zählen sei. Als einzige neben dem tariflichen monatlichen Entgelt zu berücksichtigende Zulage werde die Betriebszugehörigkeitszulage ausdrücklich angesprochen, womit klar zum Ausdruck gebracht werde, dass nur diese Zulage bei der Ermittlung des Betriebsrentenanspruchs zu berücksichtigen sei. Dementsprechend komme es auf den Negativkatalog in Ziff. 5.1 des Versorgungsplans nicht mehr an. Unabhängig davon bestätige aber auch der Negativkatalog nochmals, dass die Nachtzulage bei der Berechnung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen sei. In der beispielhaften Aufzählung ("usw.") von nicht berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteilen nenne der Versorgungsplan u. a. auch "Funktions-Erschwerniszulagen", die mit der bei Schaffung der Versorgungsordnung bei ihrer Rechtsvorgängerin noch gar nicht gezahlten Nachtzulage vergleichbar seien. Wie die Funktions-Erschwerniszulage solle auch die Nachtzulage nicht etwa zusätzlich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers honorieren, sondern die mit dem speziellen Einsatz - im Falle der Nachtzulage die mit dem Einsatz in der dritten (Nacht-)Schicht - verbundenen höheren gesundheitlichen Belastungen kompensieren. Zudem sei die Nachtzulage auch als "sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendung" im Sinne des Versorgungsplans einzuordnen. Nach dem Versorgungsplan könne mangels ausdrücklicher Angabe eines anderen Referenzzeitraums für die Beurteilung der Frage, ob eine Zuwendung in ihrer Höhe schwanke, nur der Kalendermonat zur Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens maßgeblich sein, so dass grundsätzlich auf den Monatsbezug abzustellen sei. Der Referenzzeitraum von 36 Monaten sei hier erkennbar allein zur Bildung eines Durchschnittsbetrags unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gehaltserhöhungen gewählt worden. Im Hinblick darauf, dass die monatlichen Gehaltsabrechnungen des Klägers jeweils in der Höhe geschwankt hätten, weil bei einem Drei-Schicht-Modell nicht in jedem Monat gleich viele Schichten mit Stunden in der Nachtarbeit anfielen, handele es sich bei der Nachtzulage um eine in der Höhe schwankende Zulage. Der Monatsbezug des Klägers habe hinsichtlich der Nachtzulage, die nur für Schichtarbeit in der dritten Schichtwoche gewährt werde, zwangsläufig von Monat zu Monat nicht unerheblich geschwankt. Sämtlichen im Negativkatalog von Ziff. 5.1 des Versorgungsplans genannten Entgeltbestandteilen sei gemein, dass sie jeweils Aufstockungen der Grundvergütung beinhalteten. Die Nachtzulage sei eine derartige Aufstockung im Sinne des Versorgungsplans, weil sie nur bei Vorliegen ihrer besonderen Voraussetzungen anfalle. Hätte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungsplans noch gar nicht gezahlte Nachtzulage nachträglich in das versorgungsberechtigte Einkommen mit einbezogen werden sollen, hätte entweder der Versorgungsplan ergänzt oder eine entsprechende betriebliche Praxis begründet werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Berechnung der Betriebsrente des Klägers sei auch vom Betriebsrat geprüft und für richtig befunden worden. Die vom Kläger behauptete Zusage habe Frau M. zu keinem Zeitpunkt gemacht, die im Übrigen hierzu auch gar nicht die Kompetenz gehabt hätte. Unabhängig davon wäre eine unzutreffende Rechtsauskunft auch nicht als Verpflichtungserklärung aufzufassen. Die Angabe des seinerzeit in ihrer Personalabteilung ohne Leitungsfunktion und Führungskompetenz tätigen Herrn T. in dessen E-Mail vom 17. Dezember 2002 sei als dessen persönliche interne Fehleinschätzung allein für die Sachbearbeiterin Sch. bestimmt gewesen und enthalte keine Gesamtzusage, zu deren Erteilung Herr T. auch gar nicht befugt gewesen wäre. Dass die Einschätzung von Herrn T. nicht den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entsprochen habe, sei von ihr seinerzeit unverzüglich klargestellt worden. Entgegen der Darstellungen des Klägers sei diese interne E-Mail von Herrn T. auch nicht etwa am "Schwarzen Brett" ausgehangen worden.

Mit Urteil vom 20. August 2013 - 2 Ca 1461/12 - hat das Arbeitsgericht Trier den Zahlungsanträgen zu 2. und 3. stattgegeben und die Klage im Übrigen hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der zuerkannten Zahlungsanträge hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt, dass die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des eine Gesamtzusage darstellenden Versorgungsplans ergebe, dass die tarifliche Nachtzulage zum versorgungsberechtigten Einkommen gehöre. Was unter tariflicher Vergütung zu verstehen sei, ergebe sich aus den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträgen, wonach diese nicht nur aus dem Grundentgelt, sondern auch aus sonstigen Leistungen bestehe, soweit sie ihre Grundlage in tariflichen Regelungen hätten. Dies bezeichne § 2 Ziff. 5 MTV deklaratorisch als "normal". Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass "normales Arbeitsentgelt" eine eigene Kategorie darstellen solle. Danach zähle die dem Kläger gemäß § 6 II a) MTV gezahlte Nachtzulage zum versorgungsberechtigten Einkommen. Wäre demgegenüber entsprechend der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012 (Az.: 2 Sa 216/12) allein auf die tarifliche Grundvergütung abzustellen, hätte der Versorgungsplan dies ausdrücklich so vorsehen können und müssen. Für die Hinzusetzung des Negativkatalogs hätte dann keine Veranlassung bestanden. Aus dem Inhalt des Negativkatalogs ergebe sich ebenfalls, dass die Nachtzulage bei der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Nachtzulage mit der Funktions-Erschwerniszulage gleichzusetzen wäre, weil die Nachtzulage nicht an das Innehaben einer speziellen Position geknüpft sei. Im Hinblick darauf, dass nach dem Negativkatalog Leistungen unabhängig von der Bezeichnung nur dann bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente unberücksichtigt blieben, wenn sie lediglich vorübergehend oder in ihrer Höhe schwankend seien, ergebe sich im Umkehrschluss, dass sie zum versorgungsberechtigten Einkommen zählten, wenn sie über längere Zeit in gleichbleibender Höhe, wie hier bei der streitgegenständlichen Nachtzulage, gezahlt würden. Der Versorgungsplan stelle nicht auf einen Monat als Referenzzeitraum ab, sondern auf 36 Monate. Entscheidend sei, dass während der gesamten 36 Monate die Nachtschichten in einem festen Zyklus anfielen und nicht nur zeitweise und ungleichmäßig. Genau deswegen habe der Kläger eine Nachtzulage gemäß § 6 II a) MTV in Höhe von nur 40% des tariflichen Stundenlohns und keinen Nachtzuschlag gemäß § 6 I Nr. 2 MTV in Höhe von 60% des Tariflohns erhalten. In Bezug auf den Referenzzeitraum trage der Versorgungsplan dem Lebensstandardprinzip Rechnung, wonach der Kläger die Nachtzulage aufgrund ihrer regelmäßigen Zahlung vorausberechenbar habe einplanen können. Der Verweis der Beklagten auf die ausdrücklich als anrechenbar genannte Betriebszugehörigkeitszulage verfange ebenfalls nicht, weil diese weder zum tariflichen noch zum einzelvertraglich vereinbarten Bruttomonatsentgelt zähle und deshalb habe gesondert aufgeführt werden müssen. Ihre Erwähnung bedeute nicht, dass sie als einzige Zulage zum versorgungsberechtigten Einkommen zähle, weil es anderenfalls des Negativkatalogs nicht bedurft hätte. Selbst bei etwaigen noch verbleibenden Zweifeln sei zugunsten des Klägers die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte und bereits zuvor geltende Unklarheitenregel anzuwenden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die regelmäßige Nachtarbeit erst im Jahr 2001 eingeführt worden sei und Nachtzulagen dementsprechend bei Schaffung des Versorgungsplans noch nicht gezahlt worden seien. Angesichts der weiten und offenen Aufzählung in Teil II Ziff. 5.1 des Versorgungsplans hätte der Beklagten klar sein müssen, dass weitere Zuwendungen eingeführt werden könnten, die dann eingeordnet werden müssten. Mithin könne der Kläger die rechnerisch unstreitigen Beträge beanspruchen.

Gegen das ihr am 05. September 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. September 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 19. September 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. Dezember 2013 mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe entgegen den §§ 133, 157 BGB nicht den Versorgungsplan, sondern die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge ausgelegt und von diesen sodann auf den Sinngehalt bzw. den Umfang des nach dem Versorgungsplan versorgungsberechtigten Einkommens geschlossen. Dieser Ansatz sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Versorgungsplan vom 01. Juli 1981 weitaus älter als die vom Arbeitsgericht zu seiner Auslegung herangezogenen Tarifnormen sei. Abgesehen davon widerspreche die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung dem Grundsatz, dass eine Willenserklärung aus sich selbst heraus und nicht etwa durch eine Untersuchung und Interpretation des Bezugsobjekts der Willenserklärung auszulegen sei. Zudem habe das Arbeitsgericht seinen gegen §§ 133, 157 BGB verstoßenden Prüfungsansatz nicht einmal konsequent durchgehalten. So gehe das Arbeitsgericht im Folgenden nicht etwa von den tariflichen Begrifflichkeiten aus, sondern stelle vielmehr den von ihm selbst geschaffenen Begriff der "tariflichen Vergütung" an den Anfang seiner Subsumtion, obwohl sich dieser weder im Versorgungsplan noch in den Tarifverträgen der Cigarettenindustrie finde. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft das nach dem Versorgungsplan versorgungsberechtigte Einkommen als deckungsgleich mit der Summe aller tariflichen Zahlungen erklärt. Dass dies nicht richtig sei, ergebe sich insbesondere auch aus der für Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigte vorgegebenen konkreten Berechnungsformel in Teil II Ziff. 5.1 Abs. 2 des Versorgungsplanes, wonach nur der Stundenlohn maßgeblich sei, während sonstige tarifliche Leistungen außer Betracht blieben. Der Begriff "Stundenlohn" beziehe sich eindeutig nur auf das für die jeweilige Arbeitsstunde gezahlte Grundentgelt und lasse etwaige Zulagen oder Zuschläge eindeutig außer Betracht. Im Hinblick darauf, dass eine Schlechterstellung der Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigten erkennbar nicht gewollt sei und auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie § 4 TzBfG nicht zu rechtfertigen wäre, könne dies auch für die nicht auf Basis eines Stundenlohnes, sondern eines Monatsentgelts beschäftigten Arbeitnehmer sowie für Vollzeitangestellte nichts anderes bedeuten, als dass das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt dem für die jeweilige Tätigkeit gezahlten monatlichen Grundentgelt entspreche. Auch wenn der Begriff des "normalen Arbeitsentgelts" im Versorgungsplan selbst überhaupt nicht verwendet werde und somit entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts für dessen Auslegung nicht maßgeblich sein könne, bestätige § 2 Ziff. 5 MTV nur, dass tarifliche, betrieblich und einzelvertraglich vereinbarte Zulagen auch nach den tariflichen Begriffsbestimmungen gerade nicht zum Tarifentgelt zählten, sondern lediglich zusammen mit diesem das normale Arbeitsentgelt bildeten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei der beispielhafte Negativkatalog nur als Bekräftigung der in Ziff. 5.1 Abs. 1 getroffenen Regelung gedacht, wonach neben dem Bruttomonatsentgelt bzw. dem Stundenlohn allein die Betriebszugehörigkeitszulage und sonst gar nichts bei der Ermittlung des versorgungsberechtigten Einkommens zu berücksichtigen sei. Es sei nicht ungewöhnlich, sondern durchaus üblich, dass man lediglich zur Bekräftigung einer schon aus sich heraus abschließenden Regelung nochmals darauf hinweise, was denn z. B. alles aufgrund der positiven Regelung nicht von dieser Regelung erfasst sei. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass im Negativkatalog zwischen der Aufzählung verschiedener konkreter Vergütungsarten mit dem Zusatz "usw." einerseits und den dann anschließend aufgeführten sonstigen vorübergehenden oder in ihrer Höhe schwankenden Zuwendungen andererseits nicht das Verbindungswort "und", sondern vielmehr ein "oder" stehe. Der vom Arbeitsgericht vorgenommene Umkehrschluss basiere daher auf einer falschen Annahme bzw. unzutreffenden Wiedergabe des Wortlauts des Versorgungsplans. Mangels ausdrücklicher Angabe eines anderen Referenzzeitraums in dem bezüglich des versorgungsberechtigten Einkommens auf das Bruttomonatsentgelt und somit einen Kalendermonat abstellenden Versorgungsplan könne für die Beurteilung der Frage, ob eine Zuwendung in ihrer Höhe schwanke, nur der Kalendermonat maßgeblich sein. Der 36-monatige Referenzzeitraum sei eindeutig allein zur Bildung eines zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen etc. berücksichtigenden Durchschnittsbetrags gewählt worden. Dementsprechend sei die in jedem Monat anders ausfallende Nachtzulage eine in ihrer Höhe schwankende Zuwendung. Hätte die in ihrem Unternehmen überhaupt erst seit Einführung eines Drei-Schichten-Arbeitszeitmodells im Jahr 2001 geleistete Nachtzulage bei der Ermittlung des versorgungsberechtigten Einkommens berücksichtigt werden sollen, hätte der Versorgungsplan entsprechend abgeändert und der Begriff des versorgungsberechtigten Einkommens erweitert werden müssen, was nicht geschehen sei. Aus der vom Arbeitsgericht angeführten Unklarheitenregel ergebe sich nichts anderes, weil hier gar kein ernsthafter Zweifel bestehen könne, dass der Versorgungsplan über das Grundentgelt hinausgehende Vergütungsbestandteile, mit Ausnahme der Betriebszugehörigkeitszulage, nicht zum versorgungsberechtigten Einkommen rechne.

Im Termin vom 13. März 2014 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 3. teilweise in Bezug auf die zwischenzeitlich für die Zeit vom 01. März 2013 bis 28. Februar 2014 gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.253,-- EUR brutto übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. August 2013 - 2 Ca 1461/12 - abzuändern, soweit es der Klage in Höhe von 1.892,40 EUR brutto nebst Zinsen für die Zeit vom 01. Dezember 2011 bis 28. Februar 2013 und für die Zeit ab 01. März 2013 über die von ihr gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.253,00 EUR brutto hinaus in Höhe von 1.379,16 EUR brutto monatlich (d. h. in Höhe von weiteren 126,16 EUR brutto monatlich) stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass seine Betriebsrente unter Berücksichtigung der für die regelmäßige Arbeit in der Nacht gezahlten Zulagen in Höhe von 40% des tariflichen Arbeitsentgeltes zu berechnen sei. Da der Versorgungsplan auf das tarifliche Bruttomonatsentgelt verweise, sei die Auslegung des eine Gesamtzusage darstellenden Versorgungsplanes auf der Basis der tariflichen Vergütung vorzunehmen. Da die Betriebszugehörigkeitszulage nicht tariflich geregelt sei, werde sie gemäß der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts gesondert aufgeführt. Das Arbeitsgericht habe auch die konkrete Berechnungsformel für Stundenlöhner nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr habe es ausdrücklich festgestellt, dass der Stundenlohn auf einen vollen Monat hochzurechnen sei. Die Beklagte verkenne, dass es sich hierbei nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Versorgungsplans um den tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarten Stundenlohn und nicht etwa um den Grundstundenlohn handele. Werde für die regelmäßige Nachtarbeit ein Zuschlag in Höhe von 40% gezahlt, so sei dieser auch bei dem Stundenlohn zu berücksichtigen. Der Begriff "tarifliche Vergütung" erfasse damit das tariflich vereinbarte Bruttomonatseinkommen ebenso wie den tariflich vereinbarten Stundenlohn. Daher erfolge keine Schlechterstellung der Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht gehe davon aus, dass alle in einem Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile bei der Festsetzung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen seien, wenn es nach dem Wortlaut der Regelung für das pensionsfähige Diensteinkommen auf das monatliche Arbeitsentgelt ankomme, das ein Arbeitnehmer im Durchschnitt eines Zeitraums von 36 aufeinander folgenden Monaten bezogen habe. Unter den Begriff des Bruttomonatsentgelts fielen sämtliche Einnahmen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses in Geld oder Geldeswert bezogen würden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Zahlung unmittelbar zur Abgeltung der Arbeitsleistung erfolge oder mit der Leistung ein anderer Zweck verfolgt werde. Mit der Festlegung eines Referenzzeitraumes werde darauf verwiesen, dass alle in diesen Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile bei der Festlegung des Arbeitsentgeltes berücksichtigt werden sollten, die nicht ausdrücklich ausgenommen würden. Der vorliegende Versorgungsplan unterscheide zwischen dem tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarten Bruttomonatsentgelt und dem versorgungsberechtigten Einkommen, von welchem bestimmte Zuwendungen ggf. auszunehmen seien. Die Vorgehensweise der Beklagten widerspreche sowohl dem Wortlaut des Versorgungsplanes als auch der im Versorgungsplan dargelegten Berechnungssystematik. Nach den vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2011 aufgestellten Grundsätzen sei in einem ersten Schritt zu prüfen, was zu seinem monatlichen Bruttoentgelt gehöre. Nach dem festgelegten Referenzzeitraum von 36 Monaten sei hierfür dasjenige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er im Durchschnitt des Referenzzeitraums erhalten habe. Erst in einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, ob es zu Ausnahmen verschiedener Zahlungen im Zusammenhang mit der Festsetzung des pensionsfähigen Einkommens gekommen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich aus der im Negativkatalog enthaltenen Formulierung "usw." nicht, dass hierunter außerhalb des Grundentgeltes jede zusätzliche Zahlung zu verstehen sei. Vielmehr sei die Formulierung "usw." in unmittelbarem Zusammenhang mit der Formulierung "oder sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen" am Ende des Satzes zu sehen. Dementsprechend komme es maßgeblich darauf an, ob es sich bei der Nachtzulage um eine vorübergehende bzw. in ihrer Höhe schwankende Zahlung handele, was hier nicht der Fall sei. Dabei komme es nicht auf den jeweiligen Kalendermonat an, wenn im Versorgungsplan wie hier ein Referenzzeitraum von 36 Monaten festgelegt sei. Die Regelmäßigkeit müsse sich letztlich aus dem Referenzzeitraum ergeben, was hier der Fall sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Nachtzulage auch nichts mit einer Funktions-Erschwerniszulage zu tun. Im Hinblick darauf, dass die Nachtzulage mithin vom Negativkatalog nicht umfasst werde, sei sie zweifelsfrei dem monatlichen Bruttoentgelt hinzuzurechnen und nicht vom versorgungsberechtigten Einkommen in Abzug zu bringen. Mithin bestünden seine Zahlungsansprüche in der im Übrigen unstreitigen Höhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 3. in Bezug auf die zwischenzeitlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 für die zurückliegende Zeit vom 01. März 2013 bis 28. Februar 2014 gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.253,-- EUR brutto übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es insoweit seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 2. (Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 126,16 EUR brutto für die Zeit vom 01. Dezember 2011 bis 28. Februar 2013 = 1.892,40 EUR brutto Betriebsrente) und des Zahlungsantrages zu 3., soweit er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 126,16 EUR brutto für den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 vergangenen Zeitraum vom 01. März 2013 bis 28. Februar 2014 und künftige Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.379,16 EUR brutto), zu Recht stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehören die im maßgeblichen Referenzzeitraum gezahlten Nachtzulagen zum versorgungsberechtigten Einkommen des Klägers im Sinne der Ziff. 5.1 des Versorgungsplanes (Teil II) vom 01. Juli 1981 mit der Folge, dass sich - zumindest - der vom Kläger errechnete Differenzbetrag in der von der Beklagten nicht bestrittenen Höhe von monatlich 126,16 EUR brutto im Vergleich zu der von der Beklagten gezahlten monatlichen Betriebsrente von 1.253,-- EUR brutto ergibt. Der abweichenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2012 - 2 Sa 216/12 - vermag sich die erkennende Berufungskammer nicht anzuschließen und hält hieran nicht weiter fest. Soweit das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zu 1. abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, weil der Kläger hiergegen keine Berufung eingelegt hat.

I. Der auf Zahlung der rückständigen Differenzbeträge für die Zeit vom 01. Dezember 2011 bis 28. Februar 2013 gerichtete Zahlungsantrag zu 2. ist begründet.

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt unstreitig der noch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten stammende Versorgungsplan vom 01. Juli 1981. Der Versorgungsplan enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20, juris).

2. Die Auslegung der in Ziff. 5.1 des vorgenannten Versorgungsplans (Teil II) enthaltenen Regelung ergibt, dass die an den Kläger im maßgeblichen Referenzzeitraum gezahlte tarifliche Nachtzulage (§ 6 II MTV) bei der Errechnung des versorgungsberechtigten Einkommens des Klägers mit zu berücksichtigen ist.

a) Dafür spricht bereits der Wortlaut des Versorgungsplans.

Nach Ziff. 5.1 Abs. 1 des Versorgungsplans (Teil II) ist versorgungsberechtigtes Einkommen das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt einschließlich der Betriebszugehörigkeitszulage während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalles. Der Begriff "Bruttomonatsentgelt" bezieht sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 23, juris; 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 23). Die Nachtzulage wird monatlich abgerechnet und als tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarter Bestandteil des Bruttomonatsentgelts gezahlt. Die vorliegende Versorgungsregelung stellt für die Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens auf den Durchschnitt des tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarten Bruttomonatsentgelts während der letzten 36 Monate ab. Deshalb sind alle in den festgelegten Referenzzeitraum fallenden Bestandteile des tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarten Bruttomonatsentgelts zu berücksichtigen, die nicht ausgenommen wurden (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 23, juris; 19. Januar 2011 - 3 AZR 6/09 - Rn. 20, juris). Anhaltspunkte für die nicht näher begründete Annahme der Beklagten, der Referenzzeitraum von 36 Monaten sei "erkennbar allein zur Bildung eines Durchschnittsbetrages unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gehaltserhöhungen" gewählt worden, lassen sich aus dem Versorgungsplan nicht entnehmen. Insbesondere wird nicht etwa nur auf das Grundentgelt bzw. das im Entgelttarifvertrag festgelegte Tabellenentgelt abgestellt. Auch in den im Teil I des Versorgungsplans vorangestellten Erläuterungen wird auf das durchschnittliche "Monatseinkommen" der letzten 36 Monate abgestellt (vgl. S. 9, 2. Absatz des Versorgungsplans). In Bezug auf die ausdrücklich einbezogene "Betriebszugehörigkeitszulage" heißt es dementsprechend in Ziff. 5.1 Abs. 1 des Versorgungsplans (Teil II), dass das tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt "einschließlich" - und nicht etwa "zuzüglich" - der Betriebszugehörigkeitszulage während der letzten 36 Monate zugrunde zu legen ist. Mithin umfasst das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt während der letzten 36 Monate alle in diesen Referenzzeitraum fallenden Bestandteile des Bruttomonatsentgelts, die tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbart sind, soweit sie nicht ausgenommen wurden.

b) Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Systematik des Versorgungsplans.

Wenn zum "tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarten Bruttomonatsentgelt" im Sinne des Absatzes 1 der Ziff. 5.1 des Versorgungsplans (Teil II) nur das vereinbarte Grundentgelt bzw. das im Entgelttarifvertrag festgelegte Tabellenentgelt ohne jegliche weiteren Entgeltbestandteile mit Ausnahme der Betriebszugehörigkeitszulage gemäß der Ansicht der Beklagten gehören würde, hätte es des detailliert im dritten Absatz normierten Ausnahmetatbestands nicht bedurft, weil dann alle der darin genannten Vergütungsbestandteile ohnehin von vornherein nicht zu berücksichtigen wären. Allein der von der Beklagten hervorgehobene Zusatz "usw." lässt nicht den Schluss darauf zu, dass alle denkbaren Entgeltbestandteile ausgenommen sein sollen, zumal dann die nachfolgende Formulierung "oder sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankenden Zuwendungen" keinen Sinn mehr ergeben würde.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich in systematischer Hinsicht nichts anderes aus der für "Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigte" im zweiten Absatz getroffenen Regelung. Ein "tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarter Stundenlohn" lässt sich anhand einer Durchschnittsberechnung unter Zugrundelegung des im ersten Absatz festgelegten Referenzzeitraums von 36 Monaten unter Einbeziehung der nicht nach dem dritten Absatz ausgenommenen Zulagen bestimmen, die den tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarten Stundenlohn entsprechend erhöhen. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die Arbeitgeberin mit der im zweiten Absatz für "Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigte" festgelegten Berechnungsformel eine vom ersten Absatz abweichende Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens festlegen wollte, vermag eine hierdurch bedingte Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer keine entsprechende Anpassung der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer "nach unten" zu begründen. Die gesonderte Regelung der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens für "Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigte" lässt jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass auch bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine entsprechende Berechnung vorzunehmen sein soll, zumal auch die für Vollzeitbeschäftigte ausdrücklich einbezogene Betriebszugehörigkeitszulage bei der Berechnungsformel für "Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigte" nicht erwähnt wird.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die tarifliche Nachzulage auch nicht vom Ausnahmetatbestand des dritten Absatzes der Ziff. 5.1 des Versorgungsplans (Teil II) erfasst.

In der detaillierten Festlegung derjenigen Entgeltbestandteile, die bei der Errechnung unberücksichtigt bleiben, ist die Nachtzulage nicht genannt.

Es werden auch nicht etwa alle Erschwerniszulagen ausgenommen, sondern ausdrücklich und eindeutig nur die "Funktions-Erschwerniszulagen". Die Nachtzulage wird für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und nicht für Erschwernisse gezahlt, die mit einer bestimmten Funktion verbunden sind. Im Übrigen bleiben nur "sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen" bei der Errechnung unberücksichtigt. Der Kläger arbeitete unstreitig seit dem 01. März 2001 im Drei-Schicht-System mit einer regelmäßig in jeder dritten Woche anfallenden Nachtschicht, welche mit der tariflichen Nachtzulage von 40% des tariflichen Stundenlohns von der Beklagten vergütet wurde. Bezogen auf den festgelegten Referenzzeitraum von 36 Monaten ist die Nachtzulage mithin weder vorübergehend noch in ihrer Höhe schwankend, sondern vielmehr regelmäßig und gleichbleibend angefallen. Entgegen der Annahme der Beklagten ist bei dem hier maßgeblichen Versorgungsplan nicht auf den Kalendermonat, sondern auf den festgelegten Referenzzeitraum von 36 Monaten abzustellen. Anders als bei einer Versorgungsregelung, die allein auf das im letzten Monat erzielte Bruttomonatsentgelt ohne Referenzzeitraum abstellt, kann die Einbeziehung der Nachtzulage für regelmäßige Nachtarbeit nach dem vorliegenden Versorgungsplan im Hinblick auf den festgelegten Referenzzeitraum von 36 Monaten nicht zu Zufallsergebnissen führen, etwa weil gerade in den letzten Monat zwei Nachtschichten gefallen sind. Da im Versorgungsplan eine ausdrückliche Regelung für alle denkbaren sonstigen Zuwendungen dergestalt getroffen wurde, dass nur vorübergehende oder der Höhe nach schwankende sonstige Zuwendungen ausgenommen sein sollen, ist unerheblich, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Nachtzulage gezahlt wurde. Auch die in der Vergangenheit praktizierte Handhabung der Beklagten bei der Ermittlung des versorgungsberechtigten Einkommens rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis, zumal die Nachtzulage im Unternehmen der Beklagten überhaupt erst seit Einführung eines Drei-Schichten-Arbeitszeitmodells im Jahr 2001 geleistet wurde. Danach kommt es auf die Frage, ob dem Kläger eine Einbeziehung der Nachtzulagen bei der Berechnung seiner Betriebsrente gemäß seinem Vortrag zugesagt und die vorgelegte E-Mail vom 17. Dezember 2002 auch am "Schwarzen Brett" ausgehängt wurde, nicht an.

Nach der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2013 vorgenommenen Berechnung führt die Einbeziehung der regelmäßig gezahlten Nachtzulage im Referenzzeitraum zu einem Differenzbetrag in unstreitiger Höhe von 126,16 EUR brutto monatlich. Danach kann der Kläger für die Zeit vom 01. Dezember 2011 bis 28. Februar 2013 die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte rückständige Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.892,40 EUR brutto beanspruchen.

II. Dementsprechend ist auch der Zahlungsantrag zu 3. für die Zeit ab 01. März 2013 begründet, soweit er nicht in Bezug auf die zwischenzeitlich für die Zeit vom 01. März 2013 bis 28. Februar 2014 gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.253,-- EUR brutto übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

1. Der Zahlungsantrag zu 3. ist auch insoweit zulässig, als er auf die Zahlung der nach der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 künftig fällig werdenden Betriebsrente ab März 2014 in der vollen Höhe von 1.379,16 EUR brutto monatlich (unstreitiger Teil in Höhe von 1.253,-- EUR brutto monatlich und streitiger Teil in Höhe von weiteren 126,16 EUR brutto monatlich) gerichtet ist.

Der Kläger hat ein Titulierungsinteresse auch hinsichtlich des unstreitigen Teilbetrages. Dies folgt aus § 258 ZPO, wonach bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden kann. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen. Bei einer Klage nach § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, muss im Gegensatz zu einer Klage nach § 259 ZPO zudem nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZB 59/11 - Rn. 20, NZA 2012, 469). Allerdings müssen die im Zeitpunkt des Urteilsausspruchs bereits freiwillig geleisteten Zahlungen (für den bei Erlass des Urteils bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum) berücksichtigt werden (BGH 01. Juli 1998 - XII ZR 271/97 - Rn. 20, NJW 1998, 3116). Das ist hier geschehen, weil der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 3. in Bezug auf die zwischenzeitlich für die Zeit vom 01. März 2013 bis 28. Februar 2014 jeweils zum Monatsende gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.253,-- EUR brutto im Termin vom 13. März 2014 für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos ist, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

2. Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Zahlungsantrag zu 3., soweit er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch begründet. Dem Kläger steht auch für die Zeit vom 01. März 2013 bis 28. Februar 2014 der noch verbleibende monatliche Differenzbetrag in Höhe von jeweils 126,16 EUR brutto zu. Für den nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 liegenden zukünftigen Zeitraum hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der jeweils zum Monatsende fälligen Betriebsrente in Höhe von 1.379,16 EUR brutto, die sich bei einer Einbeziehung der tariflichen Nachtzulage in die Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens der Höhe nach unstreitig ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die in der Zwischenzeit für die Zeit vom 01. März 2013 bis 28. Februar 2014 gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.253,-- EUR brutto übereinstimmend für erledigt erklärt haben, kommt eine entsprechende Anwendung von § 93 ZPO nicht Betracht, weil die Beklagte insoweit den Klageanspruch nicht sofort anerkannt, sondern erstinstanzlich die Abweisung der gesamten Klage beantragt hat.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.



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