Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 3 TaBV 8/14

Beschwerde beim Betriebsrat wegen Beleidigung auf "Facebook"

(1.) Einer berechtigten Beschwerde des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber abhelfen (§ 84 Abs. 2 BetrVG). Beschwerdegegenstand ist in diesem Zusammenhang die individuelle Benachteiligung, die ungerechte Behandlung oder eine sonstige Beeinträchtigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, einen Vorgesetzten oder andere Arbeitnehmer des Betriebs. Insoweit muss aus Sicht des sich beschwerenden Arbeitnehmers ein Bezug zum Arbeitsverhältnis bestehen.

(2.) Gibt es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Arbeitnehmer-Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ein Antrag (hier: des Betriebsrats) auf Bestellung des Vorsitzenden und Bestimmung der Zahl der Beisitzer wegen der fehlenden Zuständigkeit der zu bildenden Einigungsstelle darf nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Hier: Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über herabwürdigende Kommentare von Arbeitskolleginnen, die diese in einer privaten "Facebook"-Gruppe ihr gegenüber geäußert haben ("Bitch"), so besteht der erforderliche subjektive Bezug zum Arbeitsverhältnis. Das Gericht hat dem Antrag des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle stattgegeben.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01.04.2014 - 2 BV 12/14 - wird zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe

I.  Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-Beschwerdeverfahrens streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle betreffend die Berechtigung der Beschwerde der Arbeitnehmerin Frau L. vom 18.12.2013.

Am 20.12.2013 reichte die Arbeitnehmerin Frau L., die zugleich Mitglied des Antragstellers ist, die Beschwerde beim Antragsteller ein. Die Arbeitnehmerin beschwert sich dort über ihre Behandlung durch Arbeitskolleginnen sowie durch die Department Managerin M.. Zu einer von Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeiterin gegründeten geschlossenen Facebook-Gruppe mit dem Namen "00", in der man auch Personaleinsatzpläne poste, Schichten tausche und über die Arbeit des Betriebsrats berichte, sei sie erst nach etwa einem Jahr eingeladen worden. Sie habe unter dem 27.01.2013 ein Bild von sich mit beleidigenden Kommentaren ("bitch") gefunden. Von der Department Managerin M., die Mitglied der Gruppe gewesen sei, hätte sie erwartet, dass diese für einen respektvollen Umgang ihr gegenüber sorge. Diese sowie ihre Kolleginnen hätten gegen die Firmenphilosophie verstoßen, wonach man sich mit Respekt und Achtung zu begegnen habe.

Der Antragsteller hat die Beschwerde als berechtigt erachtet und sie dem Filial-leiter Mü. vorgelegt, um auf Abhilfe hinzuwirken. Mit Schreiben vom 31.01.2014 erklärte dieser, dass er die Beschwerde nicht als eine solche im Sinne des § 85 BetrVG ansehe. Am 21.02.2014 beschloss der Antragsteller, seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens zu beauftragen.

Der Antragsteller hat beantragt,

1.    Herrn D., Konfliktlösungen in F. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle betreffend die Berechtigung der Beschwerde der Arbeitnehmerin  L. zu bestellen,

2.   die Anzahl der Beisitzer pro Seite auf zwei festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1.    die Anträge zurückzuweisen,

2.    hilfsweise, die Anzahl der Beisitzer auf einen pro Seite festzulegen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,

die beantragte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Der Store-Manager sei nicht Mitglied der Facebook-Gruppe und habe sich im Sales-Adviser-Meeting davon distanziert. Es fehle mithin am betrieblichen Bezug, da die Arbeitgeberin keinen Einfluss auf den Inhalt der Posts habe. Der Ausdruck "bitch" sei zudem nicht zwingend negativ zu verstehen. Hinter der Beschwerde stünden völlig harmlose Vorfälle, die bereits objektiv nicht geeignet seien, bei der Arbeitnehmerin das Gefühl einer Benachteiligung auszulösen. Monatelang habe der Antragsteller nichts unternommen. Die Arbeitnehmerin sei nicht aufgrund ihrer Beschwerde benachteiligt, sondern ihrem Wunsch entsprechend im Obergeschoss eingesetzt worden. Nach einem am 09.01.2014 geführten Gespräch gehe sie davon aus, dass der Vorfall erledigt sei.

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BV 12/14 - Herrn D., Konfliktlösungen, F. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle betreffend die Berechtigung der Beschwerde der Arbeitnehmerin L. bestellt und die Zahl der Beisitzer auf einen pro Seite festgesetzt; den weitergehenden Antrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 31 bis 34 d. A. Bezug genommen.

Gegen den hier am 10.04.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch am 24.04.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwar hätten auf der sozialen Netzwerkseite Facebook nach Angaben des Betriebsrat etwa 50 aktuelle und ehemalige Mitarbeiter der Filiale 000 in Trier eine geschlossene und geheime Gruppe mit dem Namen "00" eingerichtet. Dem Storemanager Herrn Mü., der zwar eingeladen gewesen sei, der Gruppe beizutreten, diese Einladung aber abgelehnt habe, sei nicht bekannt, wer Mitglied dieser Gruppe sei. Die Arbeitgeberin sei zu keinem Zeitpunkt dort vertreten gewesen. Insofern sei ihr nicht bekannt, in welchem Umfang und in welchen Inhalt Beiträge auf der Gruppenseite gepostet würden und wer überhaupt Mitglied dieser Gruppe sei. Die Mitarbeiterin Frau L. habe Anstoß an Kommentar zu einem von ihr und zwei weiteren Personen auf der geschlossenen Facebookseite veröffentlichen Foto genommen, der wie folgt laute:

·         R.

·         R.: will auch so ein Foto mit euch, Bitches!

·         G.: Das ist schon mal ein guter Ansatz

·         B. Ihr seit gemein!

Die Mitarbeiterin richtet ihre Kritik nun gegen drei verschiedene Mitarbeiterinnen der Arbeitgeber, Frau B., Frau E. und die Department Managerin Frau M., die ebenfalls Mitglied der Gruppenseite sei. Letztere habe die Kommentare von Frau B. unter dem Bild überhaupt nicht wahrgenommen. Am 09.01.2014 habe ein klärendes Gespräch zwischen dem Department Manager H., Frau L. und Frau B. stattgefunden. Die Arbeitgeberin gehe in Anbetracht dessen davon aus, dass sich der Vorfall erledigt habe.

Vorliegend sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig; eine Beschwerde im Sinne des § 84 BetrVG liege nicht vor, weil es offensichtlich bereits an einem betrieblichen Bezug fehle.

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 24.04.2014 (Bl. 51 bis 58 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 59, 60 d. A.) sowie deren Schriftsatz vom 30.06.2014 (Bl. 72 bis 75 d. A.) Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01. April 2014 - Az: 2 BV 12/14 - aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, auch wenn der Ausgangspunkt der Beschwerdeäußerung in einer privaten Facebookgruppe gewesen seien, wirkten sich diese Äußerungen nach dem Empfinden der sich beschwerenden Arbeitnehmerin doch auf ihr Arbeitsverhältnis aus. Somit sei auch ein betrieblicher Bezug gegeben. Dies gelte auch im Hinblick auf die unternehmensinterne Philosophie, wonach sich Arbeitnehmer untereinander und auch in den hierarchischen Strukturen mit Respekt und Anstand zu behandeln haben. Durch die Äußerungen der Kolleginnen und der Abteilungsleiterin habe sich die Arbeitnehmerin zurückgesetzt und zu Recht respektlos behandelt gefühlt. Dieses Verhalten der Kolleginnen strahle aufgrund des täglichen Aufeinandertreffens im Betrieb logischerweise auch auf das tägliche Miteinander aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei auch ein Zukunftsbezug gegeben. Die Tat-sache, dass es nach der Beschwerde der Arbeitnehmerin nicht zu einer erneuten Beleidigung gekommen sei, biete keinen Anlass zu der Schlussfolgerung, es werde dazu auch in Zukunft nie wieder kommen.

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 29.05.2014 (Bl. 74 bis 76 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 13.11.2014 (Bl. 103 bis 105 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.12.2014.

II.  Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft. Das Rechtsmittel erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.

Das Rechtsmittel der Beschwerde der Beschwerdeführerin hat jedoch in der   Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung des Vorsitzender einer Einigungsstelle (§§ 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, 98 ArbGG) gegeben sind.,

Der Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle und auf Bestimmung der Zahl der Beisitzer ist statthaft nach Maßgabe der zuvor zitierten Vorschriften (§§ 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, 98 ArbGG).

Mit dem Arbeitsgericht ist des Weiteren davon auszugehen, dass der Antrag vorliegend auch begründet ist.

Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darf ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden und Bestimmung der Zahl der Beisitzer wegen der fehlenden Zuständigkeit der zu bildenden Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn ihre Zuständigkeit im konkreten Streitfall nach den zur Antragsbegründung vorgetragenen Tatsachen auf den ersten Blick unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint bzw. wenn sich die Streitigkeit sofort erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsummieren lässt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22.01.2010, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 56; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 12. Auflage 2015, Kap. 13, Rn. 1335 = S. 2836 f.). Die damit gegebene weitgehende Beschränkung der Zuständigkeitsprüfung ist aus der Besonderheit des Verfahrens zu erklären. Denn das Einrichtungsverfahren hat zum erklärten Ziel, den Betriebspartnern möglichst schnell eine funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen (LAG Rheinland-Pfalz 21.11.2008, 6 TaBV 34/08).

Vorliegend beruft sich der Antragsteller und Beschwerdegegner auf § 85 Abs. 2 BetrVG. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde bestehen. Beschwerdegegenstand ist in diesem Zusammenhang die individuelle Benachteiligung, die ungerechte Behandlung oder eine sonstige Beeinträchtigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, einen Vorgesetzten oder andere Arbeitnehmer des Betriebs. Die Mitarbeiterin Frau L. hat sich darüber beschwert, dass - unter anderem - die Department Managerin M. sowie Arbeitskolleginnen ihr nicht den nötigen Respekt entgegengebracht hätten, was sie belastet. Damit ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass der erforderliche betriebliche Bezug gegeben ist. Zwar trifft auf die Darlegung der Beschwerdeführerin zu, dass es sich im Ausgangspunkt um Äußerungen in einer privaten Facebook-Gruppe handelt. Mit dem Arbeitsgericht ist allerdings auch davon auszugehen, dass diese Äußerungen jedenfalls nach Meinung der Arbeitnehmerin/Beschwerdeführerin auf ihr Arbeitsverhältnis ausstrahlen. Ob die Beschwerde letztlich berechtigt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn über die Zuständigkeit hat die Einigungsstelle zunächst selbst zu befinden; die Einigungsstelle ist - und nur dies ist Prüfungsgegenstand im Rahmen des § 98 ArbGG - aber jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig.

Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle bedarf es ebenso wenig wie hinsichtlich der Zahl der bestimmten Beisitzer weiterer Ausführungen, weil beide Betriebspartner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sich dazu schriftsätzlich nicht mehr geäußert haben, vorsorglich also sowohl mit der Person des Vorsitzenden als auch mit der Zahl der Beisitzer einverstanden sind.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Dies gilt zum einen für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, dass es sich überhaupt um eine Beschwerde gemäß § 85 BetrVG handelt. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass unter Beschwerde im Sinne der § 84 ff. BetrVG jedes Vorbringen des Arbeitnehmers zu verstehen ist, mit dem er darauf hinweist, dass er sich selbst entweder vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt und Abhilfe des belastenden Zustandes begehrt (BAG 22.11.2005 EzA § 85 BetrVG 2001, Nr. 1). Der Kreis der beschwerdefähigen Angelegenheiten ist umfassend. Es kann sich um tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigungen handeln; es kommt auf den subjektiven Standpunkt des Arbeitnehmers an. Notwendig ist allerdings, dass ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitnehmer sich selbst beeinträchtigt fühlt. § 84 BetrVG begründet insoweit kein Recht zur Popularbeschwerde (BAG 22.11.2005, a. a. O.; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 13, Rnr. 1213 f.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie dargelegt, ohne weiteres gegeben. Auch kann allein im Hinblick auf den bloßen Zeitablauf nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Beschwerderecht zwischenzeitlich verwirkt sein könnte; im Hinblick auf § 2 Abs. 1 BetrVG und das dort vorgesehene Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern lässt sich zwar die Frage stellen, inwieweit und warum eine zeitnahe inhaltliche Beschäftigung mit der Beschwerde zwischen den Betriebspartnern zwischenzeitlich nicht möglich war, nachdem insbesondere die beschwerdeführende Arbeitnehmerin selbst Mitglied des Betriebsrats der Beschwerdeführerin ist. Dies mag allenfalls im Rahmen der Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle Beachtung finden, führt aber nicht zu ihrer offensichtlichen Unzuständigkeit. Gleiches gilt für die semantischen Erwägungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wortbedeutung des verwendeten Begriffes "bitch". Unbehelflich ist auch der Hinweis, dass wohl nicht von Spannungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden könne, weil sie im Arbeitsalltag respektvoll miteinander umzugehen schienen.

Nach alledem war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.



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