Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 Sa 67/14

Betriebsbedingte Kündigung - Kurzzeitige Nichtbesetzung einer freien Stelle

(1.) Im Falle einer Kündigung wegen betrieblicher Umstrukturierung muss der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führte.
Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen.

(2.) Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber eine freie Stelle nicht unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern erst einen Monat später besetzen konnte, stellt die Umsetzung des zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gefassten Beschlusses nicht in Frage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.01.2014 - 6 Ca 681/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 05. September 2005 (Bl. 7 bis 15 d. A.) seit dem 01. Januar 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er als Vertriebsleiter im Bereich Servohydraulik tätig und hat die Abteilung Augenoptik betreut. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden betrug sein letztes Jahresbruttoeinkommen ca. 100.000,00 EUR. Bis 2012 war er zugleich Prokurist.

Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. S., der Prokurist der Beklagten, Herr E., und der Personalleiter der Beklagten, Herr O., unterzeichneten unter dem 10. Juni 2013 folgenden "Beschluss der Geschäftsführung" (Bl. 182, 183 d. A.):

"Beschluss der Geschäftsführung

Teilnehmer der Besprechung:

Dr. S., Herr E., Herr G., Frau St. sowie Rechtsanwalt R. als Rechtsberater

Ort und Zeit der Besprechung:

Montag, 10. Juni 2013, 13.30 Uhr, Büro des Personalleiters

Thema der Besprechung:

Umstrukturierung der Abteilung Servohydraulik

Wesentliche Inhalte der Besprechung:

Erörtert wurde die Anweisung der Gesellschafterin, die Abteilung Servohydraulik umzustrukturieren und Kosten durch Wegfall der Hierarchieebene Abteilungsleitung einzusparen.

Äußerer Anlass dazu ist die unbefriedigende Geschäftssituation, gekennzeichnet durch einen stetigen Umsatzrückgang und fehlende Impulse und Akzentsetzung durch die Abteilungsleitung. Auf Grundlage einer Analyse der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der Abteilung Servohy-draulik wurde folgende unternehmerische Entscheidung getroffen:

Die Hierarchieebene Abteilungsleitung entfällt, sie ist entbehrlich.

Die Abteilung Servohydraulik wird der Abteilung Industrie zugeordnet und der Leitung des Abteilungsleiters Industrie unterstellt.

Der bisher dem Abteilungsleiter Servohydraulik zugeordnete Bereich Augenoptik wird dem Abteilungsleiter Unternehmenskommunikation zugeordnet.

Im Übrigen bleibt die organisatorische Struktur der Abteilung Servohydraulik unverändert.

In Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird das Arbeitsverhältnis des Abteilungsleiters Servohydraulik noch im Juni 2013 gekündigt.

Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen wurden besprochen und von Rechtsanwalt R. erläutert. Die Umsetzung der Maßnahmen führt zu keiner nennenswerten Mehrbelastung bei anderen Mitarbeitern. Im Übrigen korrespondiert der Wegfall der Leitungsebene mit den tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten, bewirkt also eine Anpassung der Struktur an die tatsächlichen Bedürfnisse."

Ab dem 13. Juni 2013 wurde der Kläger von der Beklagten freigestellt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Bl. 44 bis 59 d. A.) unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über die von ihr beabsichtigte ordentliche betriebsbedingte Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses; wegen der angegebenen Kündigungsgründe wird auf das Anhörungsschreiben verwiesen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Bl. 60 bis 63 d. A.); hinsichtlich der Begründung des Betriebsrats wird auf sein Widerspruchsschreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 (Bl. 20 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. September 2013. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. Januar 2014 - 6 Ca 681/13 - Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 26. Juni 2013 nicht aufgelöst worden ist,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. September 2013 ungekündigt fortbesteht,

die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30. September 2013 zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09. Januar 2014 verwiesen. Mit Urteil vom 09. Januar 2014 - 6 Ca 681/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags zu 2) mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, weil die hilfsweise ausgesprochene weitere Kündigung mit Schriftsatz vom 09. Januar 2014 in einem abgetrennten und damit besonderen Verfahren angegriffen worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Kündigung zum 26. Juni 2013 sei gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und habe das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2013 beendet. Das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger sei mit Ablauf der Kündigungsfrist bei prognostischer Betrachtung im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entfallen. Die Beklagte habe im Einzelnen ausgeführt, wie sie das bisherige Aufgabenvolumen des Klägers mit Wirkung seiner Freistellung am 13. Juni 2013 umverteilt habe und dass sie zahlreiche Aufgaben schlicht habe entfallen lassen. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hätten die Zeugen G. und P. im Einzelnen bestätigt, dass es keine der vom Kläger bislang ausgeübten Führungsaufgaben gebe, die der am 01. November 2013 eingestellte neue Abteilungsleiter Industrie nicht wahrnehme. Insbesondere der unmittelbar mit dem Aufgabengebiet vertraute Zeuge P. habe ausgeführt, es mögen fünf bis sieben Überstunden im Monat angefallen sein, bei denen es sich um Vorbereitungen der Zahlen, Präsentationen der Zahlen pp. gehandelt habe, wobei er nur temporär an Managementmeetings teilgenommen habe. Er habe nur die Zahlen vorgetragen und sei dann wieder raus. Herr Dr. S. sei gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der Kläger weg sei und er die Zahlenpräsentationen mit übernehmen solle und die Urlaubsbewilligung. Mehr Aufgaben seien ihm nicht übermittelt worden. Wer im Übrigen die Aufgaben erledigt habe, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass Herr Dr. S. die zum Teil gemacht habe. Beide Zeugen hätten vom persönlichen Auftreten, dem Aufbau der Aussagen sowie der Reaktion auf Fragen der Prozessbeteiligten und des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür geboten, dass sie nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hätten, so dass die Kammer ihnen geglaubt habe. Damit habe für die Kammer festgestanden, dass wesentliche Teile der Aufgaben des Klägers entweder gar nicht mehr angefallen oder so umverteilt worden seien, dass jedenfalls eine überobligatorische Belastung der übrigen Arbeitnehmer im Ergebnis nicht vorgelegen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe auch keine Sozialauswahl stattfinden müssen. Auch wenn der Kläger im Hinblick auf seine Einbindung in die werblichen Aktivitäten der Beklagten und seine entsprechenden Erfahrungen durchaus Anhaltspunkte dafür geboten habe, dass er die Kommunikationsabteilung der Beklagten möglicherweise führen könnte, so sei die Kammer zumindest nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich aufgrund der Breite der Aufgaben und der hierfür nach der Aussage des Zeugen G. erforderlichen entsprechenden akademischen Ausbildung nicht um eine vergleichbare Stelle handele. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beklagte die Stellenanforderungen kurzfristig zur Vermeidung einer Sozialauswahl zugunsten des Klägers entsprechend "frisiert" hätte, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestünden. Da der Arbeitsplatz des Leiters Industrieoptik im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund der Eigenkündigung des Stelleninhabers bereits nicht mehr besetzt gewesen sei, gehe es bei dieser Position nicht um die Frage der richtigen Sozialauswahl, sondern um die Frage nach dem Nichtvorhandensein freier Arbeitsplätze, auf denen der Kläger hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die Stelle des Leiters Industrieoptik anzubieten, weil die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Überzeugung sei, dass die Stelle "Leiter Industrie-Optik" de facto gegenüber der bisherigen Stelle des Klägers eine Beförderungsstelle sei, die dementsprechend bereits vorher mit 1.000,00 EUR monatlich höher und nach der Neukonzeption sogar mit 2.500,00 EUR brutto monatlich mehr als diejenige des Klägers vergütet sei. Da es sich nach dem unternehmerischen Konzept um eine aus der bisherigen Stelle und wesentlichen Teilen der bisherigen Stelle des Klägers zusammengesetzte Stelle handele, liege zur Überzeugung der Kammer kein Fall einer bloßen Umwidmung einer Stelle in eine Beförderungsstelle mit derselben abzudeckenden Arbeitskapazität vor. Die Kündigung scheitere auch nicht an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung. Die Beklagte habe im Rahmen der schriftlichen Betriebsratsanhörung die im Rahmen dieses Verfahrens der Kündigung zugrunde gelegten Umstände im Einzelnen geschildert, was bereits dem Grundsatz der subjektiven Determination entspreche. Darüber hinaus habe nach der nicht bestrittenen Darlegung der Beklagten der Personalleiter den Betriebsratsvorsitzenden am 13. Juni 2013 nochmals umfassend anhand der Unterlagen über die Kündigung unterrichtet. Auch ein Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 Abs. 5 BetrVG bestehe nicht. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gegen das am 9. Januar 2014 verkündete und ihm am 10. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05. Februar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06. Februar 2014 eingegangen, und vorsorglich nochmals mit Schriftsatz vom 10. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. April 2014 mit Schriftsatz vom 28. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung des gegen die Kündigung vom 26. Juni 2013 gerichteten Kündigungsschutzantrags zu 1) und des allgemeinen Feststellungsantrags zu 2), während er den ebenfalls abgewiesenen Weiterbeschäftigungsantrag zu 3) in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, ihm die Stelle des Leiters Industrie-Optik anzubieten. Bei seiner Weiterbeschäftigung auf der Stelle des Leiters Indus-trie-Optik wäre dessen Tätigkeit im Wesentlichen beibehalten worden. Damit lägen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für seine Kündigung vor, weil die abzudeckende Arbeitskapazität die gleiche geblieben sei und ihm weiterhin hätte zugewiesen werden können. Dem stehe nicht entgegen, dass die Stelle nach dem Vorbringen der Beklagten höher vergütet gewesen sei. Er sei für den Arbeitsplatz des Leiters Industrie-Optik auch geeignet gewesen, weil er über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge. Er habe nach dem Abitur Maschinenbau studiert. Nach dem vorgelegten Stellenprofil sei ein Ingenieurstudium oder eine technische Ausbildung und qualifizierende Praxiserfahrung gefordert worden, während von einem abgeschlossenen Studium nicht die Rede gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Stellenanforderungen kurzfristig entsprechend "frisiert" habe, um ihn zu benachteiligen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend beachtet, dass das Beschäftigungsbedürfnis für ihn bezogen auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zu beurteilen sei. Das unternehmerische Konzept habe vorgesehen, die wesentlichen Teile seiner bisherigen Stelle dem Arbeitsplatz des Leiters Industrie-Optik zuzuordnen, obwohl diese Stelle bis Anfang November gar nicht besetzt gewesen sei. Die Beklagte hätte demzufolge erst ab November 2013 einen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für ihn annehmen können. Zudem habe das Arbeitsgericht die angebotenen Beweise hinsichtlich einer überobligatorischen Belastung der übrigen Arbeit-nehmer durch Umverteilung seiner wesentlichen Aufgaben nicht ausgeschöpft. Er habe vorgetragen, dass die Mitarbeiter der bisherigen Abteilung Servohydraulik bereits zusammen mehrere 100 Überstunden aufgrund ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit angehäuft hätten und von daher nicht in der Lage gewesen seien, auch noch weitere der von ihm bisher wahrgenommenen Aufgaben zu übernehmen. Weiterhin habe er vorgetragen, dass hinsichtlich des Bereichs Augenoptik seine bisherigen Tätigkeiten nicht vom verbliebenen Mitarbeiter D. hätten übernommen werden können. Unzutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass es sich bei der Stelle des Herrn E. in der Kommunikationsabteilung nicht um eine vergleichbare Stelle handeln solle. Dabei habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass die Stelle des Leiters der Unternehmenskommunikation eine Änderung erfahren habe, weil die Betreuung von Lizenzen fast vollständig entfallen sei. Damit könne auch ein entsprechendes Studium nicht mehr Stellenvoraussetzung sein, zumal er dies mit seiner beruflichen Qualifikation ausgleiche. Im Übrigen sei hier die bislang von ihm betraute Abteilung Augenoptik zugeordnet worden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der allgemeine Feststellungsantrag zu 2) nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Beklagte eine weitere Kündigung ausgesprochen habe. Dass das Verfahren bezüglich dieser Kündigung abgetrennt worden sei, habe auf die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses einer allgemeinen Feststellungsklage keine Auswirkung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. Januar 2014 - 6 Ca 681/13 - teilweise abzuändern, soweit es den gegen die ordentliche Kündigung vom 26. Juni 2013 gerichteten Kündigungsschutzantrag zu 1) und den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2) abgewiesen hat, und

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 26. Juni 2013 nicht aufgelöst worden ist,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. September 2013 ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, die vom Kläger als Haupttätigkeiten ausgeübten Vertriebstätigkeiten seien bereits mit seiner Freistellung entfallen. Parallel sei auch die vom Kläger noch ausgeübte übergeordnete Koordination der Mitarbeiter in der Servohydraulik vollständig entfallen. Im Übrigen sei nur noch ein ganz geringer Teil der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten von anderen Mitarbeitern vorübergehend übernommen worden, wobei diese Arbeitsbelastung kaum messbar gewesen sei und jedenfalls zu keiner Überlastung bei anderen Mitarbeitern geführt habe. In Bezug auf die angeführte Stelle des Leiters Industrie-Optik gehe der Kläger erneut von der falschen Voraussetzung aus, dass seine wesentlichen Aufgaben beibehalten worden seien. Tatsächlich liege hier gerade keine bloße Umwidmung des Arbeitsplatzes des Klägers im Sinne einer Aufwertung dieser Stelle vor. Im Vergleich zur Stelle des Klägers habe die deutlich höher dotierte Stelle Industrie-Optik bzw. Industrial Solution stets größere Bedeutung im Unternehmen gehabt sowie erheblich höhere Umsatz- und Personalverantwortung sowie internationale Zuständigkeiten für die Vertriebstöchter im Ausland beinhaltet. Gemäß der Begründung des Arbeitsgerichts würde selbst bei einer Beibehaltung wesentlicher Aufgaben des Klägers keine bloße Umwidmung der Stelle vorliegen. Vielmehr sei durch die Einbindung in nach wie vor höherwertige Aufgaben eine Beförderungsstelle anzunehmen. Es fehle jede Auseinandersetzung mit dieser zutreffenden Argumentation des Arbeitsgerichts. Abgesehen davon liege auch die maßgebliche Eingangs-voraussetzung eines abgeschlossenen Studiums beim Kläger nicht vor. Bezüglich der pauschal angeführten Überstunden der Mitarbeiter der bisherigen Abteilung Servohydraulik fehle bereits jeglicher Vortrag dazu, welche Tätigkeiten des Klägers auf welche Mitarbeiter übertragen und welche Mitarbeiter dann in welchem Ausmaß überobligatorisch durch diese Umverteilung belastet worden sein sollten. Weiterhin sei nicht erkennbar, weshalb mit einer Vernehmung des vom Kläger angeführten Herrn D. eine überobligatorische Belastung von welchen Mitarbeitern angeblich erkennbar geworden wäre. Es werde noch nicht einmal klar, wer durch die Entlassung des Klägers in diesem Zusammenhang außerhalb der Abteilung Servohydraulik überhaupt überobligatorisch belastet worden sein solle. Das diesbezügliche Beweisangebot des Klägers sei völlig unbrauchbar. Außer dem Verweis auf den entsprechenden Vortrag in erster Instanz erfolge in der Berufungsbegründung auch keine weitere Sachdarstellung. Bei der Stelle des Leiters Kommunikation/Marketing handele es sich um eine Position im Bereich des Marketing und Brandmanagements mit der Betreuung von mehreren hundert nationaler und internationaler Marken, für deren Ausfüllung der Stelleninhaber, Herr E., entsprechend dem Anforderungsprofil als Fachkaufmann Marketing mit einem Studienabschluss im Bereich Marketing einschlägig qualifiziert sei. Der vom Kläger angeführte Bereich der Betreuung von Lizenzen mache lediglich einen kleinen Aspekt dieser Tätigkeit aus. Der Kläger habe sich nicht mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, dass bereits die Breite der Aufgaben des Leiters Kommunikation/Marketing dazu führe, dass es sich nicht um eine vergleichbare Stelle handele. Insbesondere habe sich der Kläger auch nicht mit dem Aspekt auseinandergesetzt, dass die einschlägige fachliche und akademische Berufsausbildung des Stelleninhabers gerade für die unstreitig noch vorhandenen Tätigkeiten speziell im Bereich der Kommunikation und im Marketing erforderlich sowie einschlägig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers, die ungeachtet ihrer mehrfachen Einlegung als einheitliches Rechtsmittel anzusehen ist, ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Mit seiner Berufung hat der Kläger nach der Berufungsbegründung den abgewiesenen Weiterbeschäftigungsantrag zu 3) nicht mehr weiterverfolgt, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit rechtskräftig ist.

Die Berufungsbegründung beinhaltet hinsichtlich der weiterverfolgten Anträge zu 1) und 2) eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts und lässt erkennen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unzutreffend sein soll, was für die Zulässigkeit der Berufung erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Die hiernach zulässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Kündigungsschutzantrag zu 1) als unbegründet und den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2) als unzulässig abgewiesen.

I. Der Kündigungsschutzantrag zu 1) ist unbegründet.

1. Die Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 2013 ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).

a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Allerdings kann in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führte oder die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrages als zu belastend angesehen wird. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21 bis 23, NZA 2012, 1223).

b) Das Arbeitsgericht ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung nach diesen Grundsätzen durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt ist.

aa) Die Beklagte hat nach dem vorgelegten Beschluss der Geschäftsführung vom 10. Juni 2013 (Bl. 182, 183 d. A.) die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass in Bezug auf die Abteilung Servohydraulik die Hierarchieebene Abteilungsleitung entfällt, die Abteilung Servohydraulik der Abteilung Industrie zugeordnet sowie der Leitung des Abteilungsleiters Industrie unterstellt und der bisher dem Abteilungsleiter Servohydraulik zugeordnete Bereich Augenoptik dem Abteilungsleiter Unternehmenskommunikation zugeordnet wird.

Das Arbeitsgericht hat nach der vom ihm durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen G. und P. mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, festgestellt, dass in Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung wesentliche Teile der Aufgaben des Klägers entweder gar nicht mehr anfielen oder so umverteilt wurden, dass jedenfalls eine überobligatorische Belastung der übrigen Arbeitnehmer nicht vorlag. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs freie Stelle des Leiters Industrie-Optik tatsächlich erst Anfang November 2013 besetzt hat. Allein der Umstand, dass die Beklagte diese Stelle nicht unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zum 01. Oktober 2013, sondern erst einen Monat später besetzen konnte, stellt die Umsetzung des zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gefassten Beschlusses nicht in Frage.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die vom Kläger angebotenen Zeugen (Frau St. und Herr D.) zum Beweis einer angeblichen Überlastung der übrigen Arbeitnehmer nicht vernommen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, weshalb die Eingliederung der von ihm geleiteten Abteilung Servohydraulik unter Wegfall der von ihm wahrgenommenen Leitungsaufgaben und der ihm zuvor obliegenden Vertriebstätigkeit zu einer Überlastung anderer Arbeitnehmer durch Umverteilung welcher von ihm bisher erledigten Aufgaben führen soll. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche Arbeitnehmer seiner Ansicht nach überhaupt welche von ihm bislang erledigten Aufgaben übernehmen müssen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, dass die Mitarbeiter der bisherigen Abteilung Servohydraulik, wie zum Beispiel Frau St., Überstunden geleistet haben und Herr D. den Vertrieb und Außendienst nicht allein in vollem Umfang organisieren kann, besagt dies jedenfalls nicht, dass bislang bestimmte vom Kläger erledigte Aufgaben anderen Mitarbeitern der eingegliederten Abteilung Servohydraulik oder Herrn D. zusätzlich übertragen wurden. Maßgeblich ist nicht, ob zuvor dem Kläger als Vertriebs- bzw. Abteilungsleiter unterstellte Mitarbeiter überlastet waren bzw. zur Übernahme von Organisations- bzw. Leitungsaufgaben nicht in der Lage sind, sondern ob und inwieweit die unternehmerische Entscheidung mit einer Umverteilung von bisher dem Kläger zugewiesenen Aufgaben verbunden ist und dadurch eine überobligatorische Belastung anderer Arbeitnehmer eintritt. Das ist nach den zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht der Fall, so dass es auf die Frage, ob die übrigen Arbeitnehmer der eingegliederten Abteilung Servohydraulik oder Herr D. noch weitere der vom Kläger bisher erledigten Aufgaben hätten übernehmen können, nicht ankommt. Im Übrigen hat auch der Kläger nicht behauptet, dass die unternehmerische Entscheidung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des Leiters Industrie-Optik (Industrial Solution) oder des Leiters der Unternehmenskommunikation führen würde.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, ihm die im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs freie Stelle des Leiters Industrie-Optik anzubieten.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dieser Stelle um eine höherwertige Beförderungsstelle handelt, die dementsprechend bereits vorher mit 1.000,00 EUR brutto und nach der Neukonzeption sogar mit 2.500,00 EUR brutto monatlich höher vergütet ist. Die Stelle des Leiters Industrie-Optik beinhaltet im Vergleich zu der vom Kläger eingenommenen Position eine erheblich höhere Umsatz- und Personalverantwortung sowie internationale Zuständigkeiten für Vertriebstöchter im Ausland, was auch in der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung ("Vertriebsleiter International Technische Optik und Feinmechanik") zum Ausdruck kommt. Im Streitfall ist auch nicht etwa die vom Kläger eingenommene Stelle lediglich in eine Beförderungsstelle bei im wesentlich gleich bleibender Tätigkeit umgewidmet worden. Vielmehr ist die Abteilung Servohydraulik unter Wegfall der vom Kläger ausgeübten Vertriebstätigkeit sowie Abteilungsleitung in die Abteilung Industrie-Optik bzw. "Industrial Solution" mit der Folge eingegliedert worden, dass die vom Kläger wahrgenommene Abteilungsleitung zugunsten der bereits zuvor höherwertigen Stelle des Leiters Industrie-Optik in Wegfall geraten ist.

2. Weiterhin ist das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass auch keine Sozialauswahl stattzufinden hatte. Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Leiter der Kommunikationsabteilung, Herr E., mit ihm nicht vergleichbar ist. Das Arbeitsgericht hat nach dem Ergebnis des Beweisaufnahme festgestellt, dass die Breite der Aufgaben und die für diese Stelle nach der Aussage des Zeugen G. benötigte akademische Ausbildung dazu führt, dass es sich nicht um eine vergleichbare Stelle handelt. Der Zeuge G. hat das Beweisthema, ob der Leiter Unternehmenskommunikation ein abgeschlossenes Studium im Bereich Marketing habe und das Stellenvoraussetzung sei, bestätigt, und hierzu ausgeführt, dass der Stelleninhaber Herr E. auch für das gesamte Branding zuständig sei und die verschiedenen Marken der Beklagten zu betreuen habe. Diesbezüglich hat der Kläger lediglich darauf verwiesen, dass die Betreuung von Lizenzen fast vollständig entfallen sei. Die Annahme des Klägers, dass deshalb auch ein entsprechendes Studium nicht mehr Stellenvoraussetzung sein könne, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat darauf erwidert, dass es sich bei der Stelle des Leiters Kommunikation/Marketing eben um eine Stelle im Bereich des Marketing und Brandmanagement mit der Betreuung von mehreren hundert nationaler und internationaler Marken handele, für deren Ausfüllung der Stelleninhaber Herr E. entsprechend dem Anforderungsprofil als Fachkaufmann Marketing mit einem Studienabschluss im Bereich Marketing einschlägig qualifiziert sei. Der Bereich der Betreuung von Lizenzen mache lediglich einen kleinen Aspekt dieser Tätigkeit aus. In Anbetracht der Breite der Aufgaben des Leiters Kommunikation/Marketing ist nicht ersichtlich, weshalb sich an der hierfür vorausgesetzten Qualifikation allein deshalb etwas geändert haben soll, weil die Betreuung von Lizenzen entfallen ist. Auch die Zuordnung der Abteilung Augenoptik besagt allenfalls, dass der von Herrn E. eingenommenen Stelle eine weitere Leitungsaufgabe zugewiesen worden ist, nicht aber, dass die Stelle des Herrn E. in der Kommunikationsabteilung mit der bisherigen Stelle des Klägers vergleichbar ist.

3. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden. Hiergegen hat sich der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gewandt.

II. Der allgemeine Feststellungsantrag zu 2) ist bereits mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Für eine mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verbundene Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses entfällt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn sie sich - wie hier - nur auf weitere Kündigungen bezieht, die der Arbeitnehmer später mit Kündigungsschutzanträgen nach § 4 KSchG selbständig angreift (BAG 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - NZA 1991, 141).

Unabhängig davon wäre der allgemeine Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der wirksamen Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 2013 unter Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. September 2013 beendet worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



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