Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 7 TaBV 11/19

Betriebsrat muss nicht das günstigste Seminar auswählen

(1.) Für die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber wird vorausgesetzt, dass die ausgewählte Schulungsmaßnahme erforderlich und verhältnismäßig war. Bei der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht.

(2.) Der Betriebsrat hat aber ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten. Ihm steht im Rahmen eines Beurteilungsspielraums die Befugnis zu, die Teilnahme an einer seiner Ansicht nach qualitativ höherwertigen - wenn auch teureren - Schulungsmaßnahme zu beschließen.

(3.) Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, hat der Betriebsrat sich für das preiswertere Seminar zu entscheiden.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. März 2019, Az.: 2 BV 1/19 wird zurückgewiesen, soweit der Beteiligten zu 2 aufgegeben wird, den Beteiligten zu 1 von den Kosten in Höhe von 5.264,04 € für die Teilnahme der Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 an der Betriebsratsschulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I des Schulungsanbieters G., F-Straße, B-Stadt in der Zeit vom 9. April bis einschließlich 12. April 2019 in X freizustellen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1 bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I die finanzielle Belastung des Arbeitgebers ausreichend berücksichtigt hat.

Die Beteiligte zu 2 betreibt Möbelhäuser, unter anderem in K.. Der Beteiligte zu 1 ist der in diesem Betrieb errichtete siebenköpfige Betriebsrat, die Beteiligte zu 3 seine Vorsitzende. Alle sieben Betriebsratsmitglieder (darunter die Beteiligten zu 3 bis 8) waren neu gewählt und seit November 2018 im Amt.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 (Blatt 20 der Akte) hatte die Beteiligte zu 2 ein von dem Beteiligten zu 1 beantragtes Outdoor-Seminar abgelehnt und diesen auf ein Inhouse-Seminar verwiesen.

Am 14. Februar 2019 (Protokoll Blatt 7 der Akte, Anwesenheitsliste Blatt 8 der Akte, Einladung Blatt 9 der Akte) beschloss der Beteiligte zu 1 einstimmig die Teilnahme aller damaligen Mitglieder an der Betriebsratsschulung des Anbieters G. mit dem Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I (Angebot Blatt 10 der Akte, Themenplan Blatt 11 der Akte) in der Zeit vom 9. April bis zum 12. April 2019 in X.. Ein Betriebsratsmitglied (D.) war an diesem Termin verhindert.

Das 3,5-tägige Seminar des Anbieters G. ist mit einer Seminargebühr in Höhe von 3.390,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer verbunden. Hinzu kommen Übernachtungskosten in Höhe von 1.365,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer und Tagungspauschalen in Höhe von 914,65 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer (Angebot Blatt 10 der Akte).

Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (Blatt 12 der Akte) teilte der Beteiligte zu 1 seinen Beschluss der Geschäftsführung mit und fügte diesem Schreiben den Themenplan und die Kostenaufstellung bei.

Die Beteiligte zu 2 teilte dem Beteiligten zu 1 daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (Blatt 13 der Akte) unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2019 (Blatt 20 der Akte) mit, dass sie der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an dem Seminar des G.in X. nicht zustimme und die Kosten nicht übernehmen werde. Sie fügte ein Angebot der Firma F. für Betriebsräte für ein Inhouse-Seminar (Blatt 14 ff der Akte) bei sowie ein Angebot des P.(Blatt 21 ff. der Akte). Es sei von ihrer Seite beabsichtigt, alle sieben Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht schulen zu lassen.

Mit einstimmiger Beschlussfassung vom 14. Februar 2019 hat der Beteiligte zu 1 seine Verfahrensbevollmächtigten mit der gerichtlichen Durchsetzung der Schulungsmaßnahmen der Beteiligten zu 3 bis 8 und der Kostenfreistellung beauftragt.

Mit am 28. Februar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag leitete der Beteiligte zu 1 das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Gegenstand seiner Freistellung von den Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3 bis 8 an der Betriebsratsschulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht I und Übernahme der Seminarkosten, der Tagungspauschale und der Übernachtungskosten ein.

An dem Seminar nahmen tatsächlich - lediglich - die Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 teil. Es entstanden letztendlich Kosten in Höhe von 5.264,04 €.

Der Beteiligte zu 1 hat vorgetragen,

er habe sich gegen ein Inhouse-Seminar entschieden, da bei einer Schulung im Haus keine ungestörte Teilnahme möglich sei, da der Schulungsraum zu hellhörig sei und sich direkt bei der Geschäftsleitung befinde. Auch bestehe die Gefahr, dass die Schulungsteilnehmer durch Telefonanrufe gestört würden, wie es bei Betriebsratssitzungen regelmäßig geschehe. Zudem sei bei dem angebotenen Inhouse-Seminar nur ein Referent vorgesehen, während bei den G.-Schulungen Richter und Anwälte Referenten seien. Außerdem sei auch ein Besuch des Arbeitsgerichts vorgesehen. Schließlich sei bei einer externen Schulung auch ein - für eine erfolgreiche Betriebsratstätigkeit erforderlicher - Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmern möglich.

Die Schulungsangebote differierten preislich unwesentlich, zumal sie trotz identischen Schulungsinhaltes nicht vergleichbar seien. Die von der Beteiligten zu 2 angesetzten Kosten der Firma F. in Höhe von 4.819,50 € seien unvollständig. Zu den Seminarkosten kämen noch die Reisekosten des Referenten sowie Kosten des Hotelzimmers (ab dem Vorabend der Schulung) hinzu. Wenn auch die Schulungsteilnehmer im Restaurant der Beteiligten zu 2 zum Selbstkostenpreis versorgt würden, sei dieser Preis in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.

Die Kosten seien auch nicht unverhältnismäßig. Vergleichbare Seminare anderer Anbieter seien regelmäßig mit höheren Kosten verbunden. So betrügen die Kosten bei ver.di für vier Personen bereits 6.460 €.

Die Entscheidung, wer eine Schulung besuchen solle, sei einzig und allein vom Betriebsrat nicht von der Arbeitgeberin zu treffen.

Der Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt,

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

Sie hat vorgetragen,

die Schulung erweise sich dadurch als nicht erforderlich, dass sich der Beteiligte zu 1 vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auch auf andere Weise verschaffen könne. Sie beabsichtige alle Mitglieder des Beteiligten zu 1 durch ein deutlich kostengünstigeres Inhouse-Seminar der Firma F. mit denselben Schulungsinhalten schulen zu lassen. Das von ihr ausgesuchte Inhouse-Seminar koste insgesamt lediglich 4.819,50 € für 3 Tage und alle Betriebsratsmitglieder. Der Schulungserfolg sei damit in keiner Weise gefährdet und im Rahmen eines Inhouse-Seminars durchaus gleichwertig zu einem externen Seminar. Regelmäßig sei der Schulungserfolg in Kleingruppen sogar höher einzustufen.

Die Verpflegung der Schulungsteilnehmer müsse für das Inhouse-Seminar von ihr nicht in Ansatz gebracht werden, da sie ein Restaurant betreibe und die Schulungsteilnehmer zum Selbstkostenpreis versorgen könne. Ebenso seien auch keine Übernachtungen für die Schulungsteilnehmer in Ansatz zu bringen.

Die Erforderlichkeit der Teilnahme an dem Schulungsseminar der Firma G. ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1 Anspruch auf Erfahrungsaustausch mit Mitglieder anderer Betriebsräte habe. Ein solcher Anspruch besteht gerade nicht und ein Schulungsseminar werde durch die Möglichkeit des Erfahrungsaustauschs auch nicht qualitativ hochwertiger. Die Behauptung des Beteiligten zu 1, eine ungestörte Schulung sei im Rahmen des Inhouse-Seminars nicht möglich, sei aus der Luft gegriffen. Es sei zwar zutreffend, dass auch Konferenzräume bei ihr mit einem Telefon ausgestattet seien. Im Rahmen einer Inhouse-Fortbildung seien die Betriebsratsmitglieder jedoch von ihrer Arbeitsverpflichtung freigestellt, weshalb in diesem Fall Telefonanrufe nicht in den Schulungsraum umgeleitet würden. Es sei ferner unzutreffend, dass die Räumlichkeiten so seien, dass die Geschäftsleitung oder andere Dritte hören könnten, was in der Schulung besprochen werde.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 27. März 2019 der Beteiligten zu 2 aufgegeben, den Beteiligten zu 1 von den Kosten in Höhe von 6.583,06 € für die Teilnahme der Beteiligten zu 3, 4, 5, 6, 7 und 8 an der Betriebsratsschulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I des Schulungsanbieters G., F-Straße, B. in der Zeit vom 9. April bis einschließlich 12. April 2019 in X freizustellen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme stehe dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Der Betriebsrat habe bei der Prüfung der Erforderlichkeit die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung sei nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen könne. Der Betriebsrat sei allerdings deshalb nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Er müsse nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser halte. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die vom Betriebsrat ausgewählte Schulung erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Zwischen den Parteien sei insofern unstreitig, dass die Schulung mit dem Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I den erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern Kenntnisse vermittele, die notwendig seien, damit der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen könne. Die Parteien stritten lediglich darüber, ob der Betriebsrat bei der Prüfung der Erforderlichkeit auch die betriebliche Situation und die finanzielle Belastung des Arbeitgebers ausreichend berücksichtigt habe. Auch dies sei jedoch zu bejahen. Obwohl die Kosten des externen Seminars des Anbieters G. mit insgesamt 6.583,06 € höher ausfielen als die Kosten des Inhouse-Seminars der Firma F. in Höhe von 4.819,50 € zuzüglich Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Referenten und Verpflegungskosten für die Teilnehmer, habe der Betriebsrat bei seiner Auswahlentscheidung für die Schulung der G. seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es habe nicht aufgeklärt werden müssen, ob auch eine Teilnahme an der Inhouse-Schulung tatsächlich störungsfrei möglich gewesen wäre. Auch die übrigen von dem Betriebsrat genannten Aspekte führten bereits dazu, dass die Schulung des Veranstalters G. als qualitativ hochwertiger habe eingestuft werden können. Hierfür spreche zunächst die größere Anzahl der Referenten. Hinzu komme, dass nur bei dem auswärtigen Seminar ein Besuch beim Arbeitsgericht ermöglicht werde. Schließlich spreche auch für die bessere Qualität des externen Seminars, dass dort ein Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern erfolgen könne. Dies sei ein als wertvoll anerkannter Bestandteil der Schulung, der sie als solche qualitativ aufwerte. Im Ergebnis führe das Zusammenkommen aller drei Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehandelt habe. Dem stehe auch nicht der Hinweis der Arbeitgeberin entgegen, dass bei einer Inhouse-Schulung der Schulungserfolg wegen der kleineren Gruppe höher wäre. Bei diesem Einwand verkenne die Arbeitgeberin, dass es nicht darauf ankomme, festzustellen, welche Schulung objektiv besser geeignet sei, sondern darauf ob der Betriebsrat bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit der Schulung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehandelt habe. Dass ein gerade erst neu gewählter Betriebsrat den Schwerpunkt nicht auf die Schulung in der kleinen Gruppe, sondern auf die Vielfalt der Referenten, den Besuch eines Arbeitsgerichts sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit anderen Betriebsräten setze, sei jedenfalls gut vertretbar. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der genannte Beschluss ist der Beteiligten zu 2 am 1. April 2019 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 4. April 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese mit am 27. Mai 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

Zur Begründung der Beschwerde macht die Beteiligte zu 2 nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

das Arbeitsgericht habe die Interessenabwägung im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung einseitig zugunsten des Beteiligten zu 1 vorgenommen, ohne auf ihre Interessenlage einzugehen bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen. Das Gericht verkenne, dass der Besuch von Arbeitsgerichten kein von der Rechtsprechung anerkannter Fortbildungsgrund sei und ein Betriebsratsmitglied auch außerhalb einer solchen Veranstaltung keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht zum informativen Besuch eines Arbeitsgerichts habe. Die Annahme, dass das Seminar der Firma F. für den Dozenten anstrengend sei, habe nichts mit der Qualität des Seminars zu tun. Die Qualität eines Dozenten im Rahmen einer Schulung bestimme sich regelmäßig danach, ob der Dozent in der Lage dazu sei, Inhalte verständlich und anschaulich zu vermitteln. Dieses Qualitätsmerkmal werde weder durch die objektive Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt oder Richter noch durch die Anzahl von Dozenten bestimmt. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner im Rahmen des Seminars der Firma G. mit anderen Betriebsräten austauschen möchte, führe nicht dazu, dass das Seminar der Firma G. hochwertiger sei als das Seminar der Firma F. Die Rechtsprechung gehe zwar in zahlreichen Beschlüssen davon aus, dass dies ein typisches Ansinnen des Betriebsrats sei, jedoch werde dies in keinem Beschluss oder Urteil als eigener Fortbildungszweck beschrieben, der eine Fortbildungsveranstaltung bei einem externen Anbieter grundsätzlich gegenüber einer Inhouse-Veranstaltung hochwertiger mache. Besuche des Arbeitsgerichts, Austausch mit anderen Seminarteilnehmern, also Vorgänge jenseits des eigentlichen Schulungszwecks, oder gar die Anzahl der Dozenten seien nicht geeignet, einen Preisunterschied in Höhe von 30 % zu rechtfertigen. Grundsätzlich seien Abweichungen von 10 % zum Beispiel bei vereinbarten Honoraren hinzunehmen. Allein die Übernachtungskosten, die bei dem von dem Beteiligten zu 1 ausgesuchten Seminar anfielen, betrügen 1.365 €. Der Verpflegungsaufwand sei für sie in ihrem eigenen Restaurant wesentlich niedriger und liege bei ca. 20,45 € pro Person und Tag. In diesem Preis inkludiert sei ein Mittagessen, Snack und Getränke. Die Tagungspauschale der Firma G. betrage hingegen 60,98 € pro Person und Tag.

Die Alternativschulung der F. hätte stattfinden können, sobald der Referent hierfür Zeit gefunden hätte. Ein Angebot zu den konkreten, dem Referenten der Firma F. entstehenden Kosten habe nicht vorgelegen.

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

Der Beteiligte zu 1 hat das Beschlussverfahren im Übrigen für erledigt erklärt, die Beteiligte zu 2 hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen.

Der Beteiligte zu 1 verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 4. Juli 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 151 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Schulung des Anbieters GEM sei nach seiner Ansicht gegenüber dem Anbieter F. nicht qualitativ gleichwertig, sondern qualitativ besser. Die Seminare seien nicht vergleichbar gewesen. Die notwendigen Kosten seien verhältnismäßig und auf das notwendige Maß beschränkt gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass es um die Schulung von sechs Betriebsratsmitgliedern gegangen sei. Im Übrigen hätten an dem Seminar nur 4 Betriebsräte teilgenommen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 20. Mai 2020 (Blatt 195 ff. der Akte) Bezug genommen.

II.

1.

Die nach §§ 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

2.

In der Sache hatte die Beschwerde - soweit das Verfahren nicht, da geringere Schulungskosten angefallen sind, für erledigt erklärt worden ist - keinen Erfolg.

a)

Der Antrag ist zulässig. Der Beteiligte zu 1 ist als Gremium befugt, den Arbeitgeber auf Freistellung von den Kosten in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 10). Die Beteiligten zu 3 bis 8 waren nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren zu beteiligen.

b)

Der Beteiligte zu 1 hat Anspruch auf Freistellung von Kosten in Höhe von 5.264,04 €, die durch die Teilnahme der Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 an der Betriebsratsschulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I des Schulungsanbieters G., F-Straße, B., in der Zeit vom 9. April 2019 bis einschließlich 12. April 2019 in X. entstanden sind, gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG.

(1)

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 15; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 9, jeweils mwN.). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung steht allerdings unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 16; 23. Juli 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 18, jeweils mwN.).

(2)

Danach ist die Beteiligte zu 2 verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3 bis 6 auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruht.

Weiter unstreitig ist, dass der Beteiligte zu 1 die Teilnahme der Beteiligten zu 3 bis 6 an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I für erforderlich halten durfte. Bei den Beteiligten zu 3 bis 6 handelt es sich um neu gewählte Betriebsratsmitglieder, die noch nicht an einer Grundlagenveranstaltung zum Thema Betriebsverfassungsrecht teilgenommen hatten und nicht über die erforderlichen Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht verfügten.

Der Beteiligte zu 1 durfte nach Auffassung der Kammer auch die Teilnahme an der konkreten Schulungsveranstaltung des Anbieters G. für erforderlich halten. Er musste sich im vorliegenden Einzelfall von der Beteiligten zu 2 nicht auf eine Inhouse-Schulung des Anbieters F. verweisen lassen. Der Beteiligte zu 1 hat bei der Beschlussfassung über die Entsendung seiner Mitglieder zu der Schulung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend Rechnung getragen.

Voraussetzung für die Kostenübernahme nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG sind die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der ausgewählten Schulungsmaßnahme. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13 mwN.).

Der Betriebsrat hat ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten. Er ist nicht gehalten, jeweils die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung auszuwählen (BAG 15. Mai 1986 - 6 ABR 74/83 - Rn. 21). Ihm steht im Rahmen eines Beurteilungsspielraums die Befugnis zu, die Teilnahme an einer seiner Ansicht nach qualitativ höherwertigen - wenn auch teureren - Schulungsmaßnahme zu beschließen (BAG 15. Mai 1986 - 6 ABR 74/83 - Rn. 21). Er muss nicht anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auswählen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 - Rn. 27, jeweils mwN.). Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13 mwN.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 74). Eine erhebliche Preisdifferenz zwischen mehreren Angeboten muss der Betriebsrat mit sachlichen Argumenten begründen können (Schaub/Koch, ArbR-HdB, 18. Aufl. 2019, § 222 Rn. 10).

Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Schulungsveranstaltungen bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten von dem Veranstalter selbst abhängig machen (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15, zitiert nach juris mwN.; LAG Berlin-Brandenburg 3. Mai 2013 - 10 TaBV 88/13 - Rn. 36; aA. Richardi /Thüsing, BetrVG, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 40 Rn. 40). Er soll auch berücksichtigen können, inwieweit die angebotene Schulung eine an der Arbeitnehmersicht orientierte und praxisbezogene Schulung erwarten lässt (LAG Köln 10 TaBV 50/01; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 74). Ferner darf der Betriebsrat auf in der Person des Schulungsteilnehmers liegende und für den Schulungserfolg nicht unwesentliche Umstände Rücksicht nehmen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 74).

Die vom Beteiligten zu 1 ausgewählte und die von der Beteiligten zu 2 angebotene Schulung sind nicht gleich, sondern unterscheiden sich hinsichtlich der Länge, des Veranstaltungsortes, des Veranstalters, des bzw. der Referenten und der Gestaltung (zum Beispiel beinhalteter Besuch des Arbeitsgerichts). Während die vom Beteiligten zu 1 ausgewählte Schulung eine Dauer von 3,5 Tagen umfasst, nimmt das von der Beteiligten zu 2 angeführte Inhouse-Seminar nur 3 Tage in Anspruch.

Hinsichtlich des Inhouse-Seminars der Firma F. war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beteiligten zu 1 nicht bekannt, in welchem Zeitraum es stattfinden könnte. Hierzu konnte die Beteiligte zu 2 nur angeben, dass dieses abgehalten werden könne, sobald der Referent einen Termin frei habe. Es sind aber nur gleichzeitig angebotene Schulungsveranstaltungen miteinander vergleichbar (LAG Hessen 11. März 2019 - 16 TaBV 201/18 - Rn. 32). Da es sich um eine Grundlagenschulung im BetrVG für die neu in den Betriebsrat gewählten Mitglieder handelt, kommt der zeitlichen - möglichst frühzeitigen - Lage der Schulungsveranstaltung eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere nachdem die Beteiligte zu 2 eine Teilnahme der Mitglieder des Beteiligten zu 1 an einem Outdoor-Seminar bereits zuvor mit Schreiben vom 12. Februar 2019 abgelehnt hatte und die Schulungsteilnahme daraufhin von dem Beteiligten zu 1 zunächst einmal verschoben wurde, um seine Mitglieder "nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen", konnte der Betriebsrat eine zeitnahe, bereits terminierte Schulungsveranstaltung für erforderlich halten.

Auch waren die Kosten des Alternativseminars der Firma F. nicht genau bestimmbar. Das von der Beteiligten zu 2 eingeholte Angebot erstreckt sich nicht auf die Fahrt- und Übernachtungskosten des Referenten, die zusätzlich zu den angebotenen Kosten hinzukommen.

Jedenfalls vor dem Hintergrund des nicht feststehenden Zeitraums und der nicht in vollem Umfang bestimmbaren Kosten für das Alternativseminar konnte der - neu gewählte - Beteiligte zu 1 im Hinblick auf die Vielzahl der Referenten, den integrierten Besuch einer Gerichtsverhandlung und den Austausch mit den Betriebsräten anderer Betriebe den Besuch der Veranstaltung des Anbieters G. für erforderlich halten. Die Abhaltung der Fortbildungsveranstaltung durch mehrere Referenten verschiedener Berufsgruppen vermittelt dem Betriebsrat die unterschiedlichen Sichtweisen auf betriebsverfassungsrechtliche Problematiken. Durch die Mischung unterschiedlicher Herangehensweisen, Vortragsstile der verschiedenen Referenten und die vielfältigere Art der Wissensvermittlung werden eher sämtliche Teilnehmer angesprochen. Hierdurch ist es ebenfalls leichter, die Aufmerksamkeit der Teilnehmer über mehrere Tage zu halten und dadurch letztendlich mehr Wissen zu vermitteln.

Den Besuch einer integrierten Gerichtsverhandlung durfte der Beteiligte zu 1 nach Auffassung der Kammer ebenfalls bei dem Vergleich der Schulungsveranstaltungen berücksichtigen. Der begleitete Besuch ausgewählter Gerichtsverhandlungen vermittelt dem Betriebsrat einen Blick darauf, was bei seiner Arbeit entscheidend ist. Das gilt sowohl für den Besuch eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens als auch eines Urteilsverfahrens. So kann hierbei nachhaltig die Wichtigkeit der Einhaltung formaler Regelungen wie beispielsweise der Anforderungen zur Einladung zu einer Betriebsratssitzung, der Beauftragung von Bevollmächtigten, aber auch die aufzuwendende Sorgfalt bei der praktisch bedeutsamen Formulierung von Beschlüssen und Schreiben des Betriebsrats, zum Beispiel im Hinblick auf den Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG oder die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 BetrVG, vermittelt werden.

Auch wenn eine Inhouse-Schulung spezieller auf die im konkreten Betrieb auftauchenden Fragestellungen zugeschnitten werden kann und gegebenenfalls in einer kleineren Gruppe stattfindet, durfte der Beteiligte zu 1 bei der Auswahl einer Grundlagenschulung berücksichtigen, ob und dass ein Austausch mit den Betriebsräten anderer Betriebe stattfindet. Gerade neu gewählte Betriebsräte profitieren von den Erfahrungen anderer Betriebsräte, ihrer Arbeitsweise, ihrer Informationsbeschaffung, den in anderen Betrieben entstandenen Konflikten, dort gegebenenfalls gemachten Fehlern und ihrer Lösung für ihre eigene Betriebsratsarbeit.

Der wirtschaftliche Aufwand der von dem Beteiligten zu 1 ausgewählten Veranstaltung bewegt sich auch unter Einbeziehung der Entfernung zum Schulungsort und der Reise- und Übernachtungskosten nicht in einem unangemessenen Rahmen (vgl. zu dieser Anforderung: ErfK/Koch, 20. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 10; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 74, jeweils mwN.). Insbesondere liegen die Kosten nicht nahezu 50 % höher als die Kosten vergleichbarer Veranstaltungen (vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 24). So betragen die Kosten der von der Beteiligten zu 2 benannten Schulung des F. über drei Tage für sieben Teilnehmer (mindestens) 4.050,00 € zuzüglich MwSt. zuzüglich der Kosten für drei Übernachtungen des Referenten inklusiv Frühstück sowie den Fahrtkosten des Referenten (B. - K.) und den Verpflegungskosten der Teilnehmer in Höhe von 61,25 € je Teilnehmer. Die Kosten des vom Anbieters P. veranstalteten Seminars belaufen sich für 3,0 bis 3,5 Schulungstage (je nach thematischem Schwerpunkt) auf 1.390,00 € pro Seminartag zuzüglich Mehrwertsteuer (das heißt bei 3,5 Tagen auf 5.789,35 €), Reise-, Verpflegungs- und gegebenenfalls Übernachtungskosten des Referenten und Verpflegungskosten der Teilnehmer (20,45 € pro Person und Tag). Die Kosten der von der ver.di durchgeführten Schulungsveranstaltung betragen für eine fünftägige Veranstaltung 995,00 € zuzüglich 620,00 € inklusiv Mehrwertsteuer, also 1.615,00 € pro Person.

Jedenfalls aber durfte der Betriebsrat nach den im Zeitpunkt der Schulungsteilnahme geänderten Umständen die Kosten für erforderlich halten. Zwar ist die Frage der Erforderlichkeit grundsätzlich danach zu beurteilen, ob der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Verursachung der Kosten für erforderlich halten durfte. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich geändert haben und der Betriebsrat die Kosten nunmehr für erforderlich halten durfte. In diesem Fall sind die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen, da es sich um erforderliche Kosten der Betriebsratstätigkeit handelt. Es kommt nicht darauf an, ob der Betriebsrat aufgrund der veränderten Umstände erneut die Erforderlichkeit geprüft und aus sachgerechten Erwägungen einen entsprechenden Entschluss gefasst hat. Maßgebend ist vielmehr, dass er die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 23). An der Schulung haben tatsächlich nur noch vier Betriebsratsmitglieder gleichzeitig teilgenommen. Unter den gegebenen Umständen war damit das Inhouse-Seminar des Anbieters F. (4.819,50 € zuzüglich Verpflegungskosten für die vier Teilnehmer in Höhe von 245,40 € zuzüglich Übernachtungs- und Fahrtkosten des Referenten nicht mehr (deutlich) günstiger als das Angebot des vom Beteiligten zu 1 ausgewählten Anbieters G. (5.264,04 €) für die teilnehmenden vier Personen.

c)

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

 



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