Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 11 Sa 408/12

Betriebsstilllegung eines Druckwerks - Abgrenzung zu Betriebsübergang

(1.) Eine Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft. Sie findet ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss endgültig dazu entschlossen sein, den Betrieb still zu legen.

Für eine ernsthafte Absicht spricht es, wenn die Gesellschafterversammlung die "vollständige Stilllegung" beschließt.

(2.) Keine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Betrieb veräußert und vom Erwerber unter Wahrung seiner Identität fortgeführt wird. In diesem Fall handelt es sich nämlich um einen Betriebsübergang. Bei der Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vonnöten.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einer Stilllegung aus.
Hierfür spräche, dass weder materielle noch immaterielle Betriebsmittel übergegangen seien. Auch sei keine ähnliche Tätigkeit "fortgeführt" (zunächst: Erbringung von Werkleistungen in Form der Weiterverarbeitung von Druckwerk; dann: Arbeitnehmerüberlassung), keine Lieferantenbeziehungen oder die Hauptbelegschaft übernommen worden.
Für einen Betriebsübergang spräche lediglich, dass 6 der ehemaligen Arbeitnehmer nun mit ähnlichen Tätigkeiten für denselben Auftraggeber - nun aber im Wege der Arbeitnehmerüberlassung- arbeiteten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 - 8 Ca 3384/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) wegen einer (angeblichen) Betriebsstilllegung ausgesprochenen Kündigung und den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3).

Der 1961 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist am 27.12.1979 in die Dienste der M.-Verlag GmbH getreten. Im Jahr 2005 ist sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der M.-Verlag GmbH auf die Z.-Druck GmbH und am 08.04.2009 dann im Wege eines weiteren Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der Z.-Druck GmbH auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Bei der Beklagten zu 1) ist der Kläger zuletzt jedenfalls mit der Wartung und Instandhaltung von Maschinen beschäftigt gewesen und hat zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.416,80 EUR erzielt.

Unter dem 31.08.2007 hat die Beklagte zu 1) mit der M.-Verlag GmbH einen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung abgeschlossen und zur Erbringung der vorgenannten Dienst- und Werkleistungen das ehemalige Druckhaus der M.-Verlag GmbH (im Folgenden: altes Druckhaus) nebst der erforderlichen Maschinen gepachtet. Zum 01.09.2007 hat die Beklagte zu 1) von der Z.-Druck GmbH, die die vorgenannten Dienst- und Werkleistungen bisher erbracht hatte, im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB deren Arbeitnehmer aus dem Bereich der Weiterverarbeitung übernommen.

Unter dem 07.04.2009 hat die Beklagte zu 1) mit der Z.-Druck GmbH einen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Maschinen im alten Druckhaus abgeschlossen und zur Erfüllung desselben am 08.04.2009 von der Z.-Druck GmbH im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB deren Arbeitnehmer aus dem Bereich der Wartung und Instandhaltung übernommen.

Zuletzt hat die Beklagte zu 1) insgesamt 44 Arbeitnehmer und zwar 35 Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung sowie neun Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung beschäftigt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung hat die Beklagte zu 1) bis zum 31.08.2011 per Dienstplan wechselnd jedenfalls auf der Linie 0, der Linie 2 und der Linie 3 sowie ab dem 01.09.2011 per Dienstplan wechselnd jedenfalls auf der Linie 2 und der Linie 3 eingesetzt. Dabei hat die Beklagte zu 1) mit Linie eine Maschinenstraße aus verschiedenen Einzelkomponenten, etwa einer Einsteckmaschine, einer Bündelmaschine und einer Rampe bezeichnet. Die Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung hat die Beklagte zu 1) in Schichten eingeteilt. Diese haben ohne dauerhafte Zuteilung die Wartungen und Instandhaltungen an sämtlichen Maschinen vorgenommen.

Mit Schreiben vom 05.08.2011 hat die M.-Verlag GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt.

Mit weiterem Schreiben vom 05.08.2011 hat die M.-Verlag GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt.

Anfang August 2011 hat die Z.-Druck GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich gekündigt und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gekündigt.

Am 10.08.2011 hat bei der Beklagten zu 1) eine Gesellschafterversammlung mit dem folgenden, sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergebenden Gegenstand stattgefunden:

...

Der alleinige Gesellschafter N. verzichtet auf alle im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form- und Fristvorschriften und hält eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der D. ab.

Gegenstand der Gesellschafterversammlung war der einzige Tagesordnungspunkt:

Stilllegung des Betriebes

Zur Lage:

Einziger Auftraggeber ist die M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft Z.-Druck GmbH). Die M.-Verlag GmbH hat mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. Die M.-Verlag GmbH ist auch Hauptauftraggeber ihrer Tochtergesellschaft Z.-Druck GmbH, mit der wir einen Instandsetzungsvertrag haben. Da die M.-Verlag GmbH ihre Aufträge gegenüber der Z-Druck GmbH ebenfalls gekündigt hat, erfolgte seitens der Z-Druck uns gegenüber am 15.08.2011 ebenfalls die Kündigung in Bezug auf die kompletten Instandsetzungsarbeiten.

Weitere (nachfolgende) Aufträge sind weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der Z.-Druck GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht und auch nicht zu erwarten. Daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten.

Beschluss:

Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt.

Damit ist die Gesellschafterversammlung beendet.

...

Mit Schreiben vom 12.08.2011 hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet.

Unter dem 16.08.2011 hat die Beklagte zu 1) mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat.

Mit Schreiben vom 19.08.2011, übergeben am 19.08.2011, hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zur Kündigung des Klägers angehört und diesem - soweit hier von Interesse - das Folgende mitgeteilt:

...

Die Kündigung ist aus folgenden Gründen erforderlich:

Wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 09.08.2011 und 12.08.2011 mitteilten, hat die M.-Verlag GmbH mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den mit uns bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. ... Des Weiteren hat uns nunmehr auch die schriftliche Kündigung der Z.-Druck GmbH vom 15.08.2011 in Bezug auf die Instandsetzungsarbeiten erreicht. Auch diese unweigerliche Kündigung war Ihnen und uns bereits formlos bekannt und wurde jetzt nur nochmals in Schriftform festgehalten. Sie steht in direktem Zusammenhang mit der Auftragskündigung durch die M.-Verlag GmbH, da diese auch gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der Z.-Druck GmbH, die entsprechenden Druckaufträge, die wir im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit der M.-Verlag GmbH weiterbearbeitet haben und bezüglich derer wir mit der Z.-Druck GmbH einen Instandsetzungsvertrag hatten, gekündigt hat.

Da es sich bei der M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft Z.-Druck GmbH) um unseren einzigen Auftraggeber handelt und nachfolgende Aufträge weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der Z.-Druck GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht stehen, werden mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen. Damit entfallen ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der D., so auch der Arbeitsplatz von ...

...

Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Anhörung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu der von der Beklagten zu 1) beabsichtigten Kündigung des Klägers keine Stellungnahme abgegeben.

Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt. Die Bundesagentur für Arbeit hat den Entlassungen mit Schreiben vom 10.10.2011 zugestimmt.

Mit Schreiben vom 29.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger - soweit hier von Interesse - das Folgende erklärt:

...

hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Anstellungsvertrag ordentlich und fristgerecht zum 31.03.2012.

...

Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 hat die Beklagte zu 1) auch die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt. Von diesen ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) haben mittlerweile jedenfalls drei Arbeitnehmer, nämlich Herr B., Herr E. und Herr L. eine Beschäftigung bei der M.-Verlag GmbH aufgenommen.

Mit Wirkung zum 01.09.2011 hat die Beklagte zu 3), die nach ihrem Betriebszweck an sich in der bundesweiten Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, sechs ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kh. eingestellt. Diese sechs Arbeitnehmer haben vom 01.09.2011 längstens jedoch bis zum 31.03.2012 die Linie 0 betrieben.

Am 23.03.2012 hat die Beklagte zu 1) jedenfalls sämtliche bei ihr (noch) beschäftigten Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt und die Produktion im alten Druckhaus eingestellt.

Vermutlich seit dem 24.03.2012, jedenfalls aber seit dem 01.04.2012 wird im alten Druckhaus nicht mehr produziert. Die M.-Verlag GmbH lässt seitdem ihre Tageszeitung in einem neuen, von ihr errichteten Druckhaus an zwei Linien weiterverarbeiten. Dieses neue Druckhaus befindet sich an einem anderen Ort. Die Maschinen aus dem alten Druckhaus werden im neuen Druckhaus nicht mehr verwendet. Vielmehr hat die M.-Verlag GmbH für das neue Druckhaus neue, andersartige Maschinen angeschafft. Bei diesen neuen Maschinen werden - im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus - Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen. Deswegen fallen im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum mechanische Tätigkeiten an und werden je Schicht nur noch ein bis zwei statt - wie bisher im alten Druckhaus - drei bis vier Mitarbeiter benötigt.

Mit seiner am 19.09.2011 eingegangenen Klage und seiner am 07.03.2012 eingegangenen Klageerweiterung hat sich der Kläger erstinstanzlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 29.08.2011 gewehrt, für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangt, die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) bzw. die Beklagte zu 3) übergegangen ist bzw. übergeht und fortbesteht, seine Weiterbeschäftigung ab 01.04.2012 bei der Beklagten zu 2) sowie hilfsweise einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG verlangt.

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - erstinstanzlich vorgetragen:

Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei unwirksam.

Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht beabsichtigt den Betrieb still zu legen. Einer etwaigen Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe ein Übergang ihres Betriebs auf die Beklagte zu 3) entgegen. Die Beklagte zu 3) habe am 01.09.2011 von der Beklagten zu 1) einen Teil des noch bestehenden Vertrags über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung übernommen. Die Beklagte zu 3) habe von der Beklagten zu 1) am 01.09.2011 die Miet- und Pachtverträge der Maschinen der Linie 0 im Bereich der Weiterverarbeitung übernommen. Die Beklagte zu 3) habe seit dem 01.09.2011 die Linie 0 mit den von der Beklagten zu 1) übernommenen Arbeitnehmern und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl. betrieben. Sowohl bei der Beklagten zu 1) und bei der Beklagten zu 3) sei seit dem 01.09.2011 Herr T. für das Personal verantwortlich gewesen. Herr T. habe seitdem auch sämtliche Wartungs- und Instandhaltungsaufträge der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) geleitet. Die Beklagte zu 3) habe sämtliche Kunden- und Lieferantenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen. So habe er - der Kläger - auf Anweisung von Herrn T. und Herrn K. auch Materialbestellungen für die Beklagte zu 3) vorgenommen. Die Beklagte zu 3) habe mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) übernommen.

Die Beklagte zu 1) habe die erforderliche Sozialauswahl nicht (ordnungsgemäß) durchgeführt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 nicht beendet wird.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 wird die Beklagte zu 1) verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter mechanische Werkstatt weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist bzw. übergeht und fortbesteht.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) ab dem 01.04.2012 als Arbeiter weiter zu beschäftigen.

5. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

6. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist bzw. übergeht und fortbesteht.

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte zu 1) erstinstanzlich ausgeführt:

Ihre einzigen Auftraggeber seien die M.-Verlag GmbH und deren Tochtergesellschaft die Z.-Druck GmbH gewesen. Aufgrund der Kündigung der erteilten Aufträge zum 31.03.2012 und weil keine nachfolgenden Aufträge in Aussicht stehen, werde bei ihr - der Beklagten zu 1) - mit dem 31.03.2012 jegliche Beschäftigungsmöglichkeit entfallen und habe ihre Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen.

Zur Begründung hat die Beklagte zu 3) erstinstanzlich ausgeführt:

Sie - die Beklagte zu 3) - habe den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht übernommen. Die Beklagte zu 1) habe den Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Maschinen im alten Druckhaus bis zum 31.03.2012 vollständig erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe zum 01.09.2011 nur den Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung reduziert und von da an die Linie 0 nicht mehr betrieben. Diesen Vertrag habe sie - die Beklagte zu 3) - aber nicht übernommen. Entsprechend ihrem Betriebszweck betreibe sie lediglich Arbeitnehmerüberlassung. Sie - die Beklagte zu 3) - habe am 01.09.2011 auch keine Miet- und Pachtverträge der Maschinen der Linie 0 im Bereich der Weiterverarbeitung übernommen. Sie - die Beklagte zu 3) - habe sechs ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl. zum 01.09.2011 befristet eingestellt und diese, ihrem eigenen Betriebszweck, der Arbeitnehmerüberlassung, entsprechend, zur Arbeit an der Linie 0 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die - was die Beklagte zu 3) allerdings erst auf Befragung in der mündlichen Verhandlung am 31.01.20013 vorgetragen hat - T. Service GmbH überlassen. Bei ihr - der Beklagten zu 3) - sei seit dem 01.09.2011 auch nicht Herr T. für das Personal verantwortlich gewesen. Herr T. sei nach dem 31.08.2011 weder für die Beklagte zu 1) noch für sie - die Beklagte zu 3) - tätig gewesen. Herr T. sei vielmehr bei der T. Service GmbH und für diese bundesweit für Sonderaufgaben im Verkauf, im Vertrieb sowie bei der Realisierung und Umsetzung von Projekten tätig gewesen. Die Linie 0 habe Herr Ka. geleitet. Da sie keine Wartungs- und Instandhaltungsaufträge übernommen habe, seien solche für sie - die Beklagte zu 3) - auch nicht geleitet worden. Sie - die Beklagte zu 3) - habe keine Kunden- und Lieferantenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen. Der Kläger habe auch für sie keine Materialbestellungen vorgenommen. Sie - die Beklagte zu 3) - benötige kein Material, da sie nur Arbeitnehmer überlasse. Sie - die Beklagte zu 3) - habe von 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) lediglich sechs Arbeitnehmer angestellt.

Mit Urteil vom 26.06.2012 - 8 Ca 3384/11 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und dies - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sei durch die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung zum 31.03.2012 beendet worden. Einer Betriebsstilllegung durch die Beklagte zu 1) bzw. einer entsprechenden Absicht der Beklagten zu 1) stehe kein Übergang des Betriebs bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) bzw. die Beklagte zu 3) entgegen. Ein solcher Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sei insbesondere nicht zum 01.09.2011 erfolgt. Soweit der Kläger zunächst einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) behauptet hat, habe er diesen Vortrag erkennbar fallen gelassen. Soweit der Kläger einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) behauptet, seien die Voraussetzungen für einen solchen nicht erfüllt. Ein Betriebsübergang sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte zu 1) auch nach dem Vortrag des Klägers von ihren 44 Arbeitnehmern zumindest noch 33 Arbeitnehmer über den 01.09.2011 hinaus beschäftigt hat. Ein Teilbetriebsübergang sei nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, welche abtrennbare organisatorische Einheit bei der Beklagten zu 1), der der Kläger zugeordnet war, existiert habe, die auf die Beklagte zu 3) hätte übergehen können. Eine Sozialauswahl durch die Beklagte zu 1) sei selbst dann, wenn zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, da die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1), den Betrieb still zu legen, bereits greifbare Formen angenommen habe, entbehrlich gewesen.

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 103 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat der Kläger gegen das ihm am 08.08.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 - 8 Ca 3384/11 - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.11.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet.

Der Kläger wehrt sich mit der Berufung zuletzt noch gegen die Beendigung seines mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 und begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten zu 1) spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei unwirksam.

Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht beabsichtigt den Betrieb still zu legen.

Eine Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 dauerhaft still zu legen, ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Gesellschafterbeschluss vom 10.08.2011. Schließlich werde dort nur vage formuliert, dass mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Zudem habe der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch noch keine greifbaren Formen angenommen. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen, was zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung in Bezug auf die Betriebsmittel, Einrichtungsgegenstände und Versorgungsverträge geplant war und wann sie dies jeweils umgesetzt habe. Einer Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) entgegen. Die Beklagte zu 3) habe sämtliche Verträge der Beklagten zu 1) übernommen und führe diese im neuen Druckhaus, in das die M.-Verlag GmbH die Produktion ihrer Tageszeitung verlagert habe, aus. Das neue Druckhaus befinde sich zwar an einem anderen Ort und werde mit neuen, andersartigen Maschinen betrieben. Die Beklagte zu 3) habe aber die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke vom alten Druckhaus in das neue Druckhaus mitgenommen. Die Beklagte zu 3) beschäftige im neuen Druckhaus auch einen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl.. Des Weiteren beschäftige die M.-Verlag GmbH im neuen Druckhaus Herrn B., Herrn L. und Herrn E.. Weiterhin seien im neuen Druckhaus auch Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. beschäftigt. Es sei allerdings nicht bekannt, ob die letztgenannten Personen bei der Beklagten zu 3) beschäftigt sind. Die Beklagte zu 3) habe sämtliche Kunden- und Lieferantenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen. So habe er - der Kläger - auf Anweisung von Herrn T. und Herrn K. auch Materialbestellungen für die Beklagte zu 3) vorgenommen. Die Beklagte zu 3) habe die Organisation des alten Druckhauses auf das neue Druckhaus übertragen.

Die Beklagte zu 1) habe den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört. Die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Durch diese Mitteilung sei nicht deutlich, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle.

Der Kläger beantragt mit der Berufung noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 - 8 Ca 3384/11 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis spätestens ab 01.04.2012 mit der Beklagten zu 3) bestehen.

Die Beklagten zu 1) und zu 3) beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und zu 3) verteidigen das erstinstanzliche Urteil und nehmen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Zur Begründung führt die Beklagte zu 1) ergänzend aus:

Die von ihr - der Beklagten zu 1) - mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei wirksam.

Sie - die Beklagte zu 1) - habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung die Absicht gehabt, ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen und habe diesen auch zum 31.03.2012 tatsächlich stillgelegt. Die Stilllegungsabsicht ergebe sich aus dem Beschluss ihrer Gesellschafter vom 10.08.2011. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 habe auch zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung greifbare Formen angenommen. Sie - die Beklagte zu 1) - habe sämtliche Mitarbeiter gekündigt und zwar - sofern rechtlich zulässig - zum 31.03.2012. Sie habe bereits am 12.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet und mit diesem am 16.08.2011 einen Interessenausgleich vereinbart. Sie habe dann am 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu den Kündigungen angehört und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige abgegeben.

Ihrer Absicht - der Absicht der Beklagten zu 1) - ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) entgegen. Einen solchen Betriebsübergang habe es nicht gegeben. Die Beklagte zu 3) habe schon nicht die den Betrieb der Beklagten zu 1) prägenden Betriebsmittel, nämlich die von der M.-Verlag GmbH gepachteten Maschinen übernommen. Die Beklagte zu 3) habe auch nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil ihrer Arbeitnehmer übernommen.

Sie - die Beklagte zu 1) - habe auch den bei ihr gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß zu der streitgegenständlichen Kündigung angehört.

Zur Begründung führt die Beklagte zu 3) ergänzend aus:

Sie - die Beklagte zu 3) - habe den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht übernommen. Sie - die Beklagte zu 3) - habe im neuen Druckhaus keine Aufträge der M.-Verlag GmbH erhalten. Den Auftrag für den Bereich Druck- und Weiterverarbeitung habe im neuen Druckhaus die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH erhalten. Den Auftrag für den Bereich Wartung und Instandhaltung habe ein weiteres Unternehmen erhalten. Sie - die Beklagte zu 3) - wisse aber nicht, welches Unternehmen dies sei. Sie habe diesen Auftrag jedenfalls nicht erhalten. Bei dem Betrieb der Beklagten zu 1) habe es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb gehandelt. Sie - die Beklagte zu 3) - habe weder die prägenden Betriebsmittel noch die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke vom alten Druckhaus übernommen. Sie - die Beklagte zu 3) - habe keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) übernommen. Sie habe von 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) lediglich sechs Arbeitnehmer angestellt und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl.. Weitere ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) seien bei ihr nicht beschäftigt. Insbesondere seien bei ihr - der Beklagten zu 3) - nicht auch Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. beschäftigt und bestreite sie - die Beklagte zu 3) - mit Nichtwissen, dass diese Personen im neuen Druckhaus beschäftigt sind. Sie - die Beklagte zu 3) - habe nicht sämtliche Kunden- und Lieferantenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen. Sie - die Beklagte zu 3) - benötige kein Material, da sie nur Arbeitnehmer überlasse. Sie - die Beklagte zu 3) - habe keine Organisation des alten Druckhauses auf das neue Druckhaus übertragen. Sie betreibe das neue Druckhaus nicht. Im Übrigen sei die Organisation im alten Druckhaus von vier Linien geprägt gewesen, während es im neuen Druckhaus lediglich zwei Linien gebe. Zudem gebe es im neuen Druckhaus weder Bereichsleiter noch Schichtleiter. Auch habe sich die Arbeit im neuen Druckhaus gegenüber der Arbeit im alten Druckhaus durch die neue Software und Automatisierung wesentlich verändert. Hierfür spreche auch der Vortrag des Klägers, wonach die Mitarbeiter im neuen Druckhaus erst geschult werden mussten.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 - 8 Ca 3384/11 - ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 - 8 Ca 3384/11 - ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) übergegangen.

I. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet.

1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand am 29.08.2011 und damit bei Zugang der mit Schreiben vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31.03.2012 ein Arbeitsverhältnis.

2. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG gerechtfertigt.

a. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) finden nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 KSchG die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

b. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist die betriebsbedingte Kündigung, selbst dann, wenn einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt worden ist, sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

c. Die mit Schreiben der Beklagten vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt.

aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - zitiert nach juris) gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, die Stilllegung des gesamten Betriebes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) ist unter Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) muss der Arbeitgeber endgültig entschlossen sein, den Betrieb still zu legen. Demgemäß ist von einer Stilllegungsabsicht bzw. Stilllegung des Betriebs auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings dann nicht vor, wenn dieser seinen Betrieb veräußert. Die Veräußerung des Betriebes allein ist - wie sich aus der Wertung des § 613a BGB ergibt - keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet.

bb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) ihren Betrieb zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung gar nicht dauerhaft stilllegen wollte.

Die Versammlung der Gesellschafter der Beklagten zu 1) hat am 10.08.2011 den folgenden Beschluss gefasst: "Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt." Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs vage, sondern eindeutig auf die dauerhafte Stilllegung des Betriebs gerichtet. Dies ergibt sich im Wege der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist der Beschluss eindeutig. Insbesondere enthält dieser keinerlei Einschränkungen. Auch der systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck des Beschlusses vom 10.08.2011 sprechen für eine dauerhafte Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Gesellschafter. Dies kommt auch in den dem Beschluss vom 10.08.2011 voranstehenden Ausführungen zur Lage der Beklagten zu 1) zum Ausdruck. Danach haben nämlich die einzigen Auftraggeber der Beklagten zu 1), die M.-Verlag GmbH und die Z.-Druck GmbH, ihre Verträge mit der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 sowie die M.-Verlag GmbH zudem noch den Pachtvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1) nebst Maschinen ebenfalls zum 31.03.2012 gekündigt und haben am 10.08.2011 auch keine neuen Aufträge von den vorgenannten Auftraggebern oder weiteren potentiellen Auftraggebern in Aussicht gestanden. Der weiteren in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierung "daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten" und insbesondere dem Wort "voraussichtlich" lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung gerade keine dauerhafte Absicht der Gesellschafter der Beklagten zu 1) vorgelegen habe, den Betrieb still zu legen. Denn mit dieser Formulierung wollte die Gesellschafterversammlung keineswegs ihren dieser Formulierung folgenden Beschluss relativieren. Vielmehr hat sie mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihr am 10.08.2011, also im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stilllegung ihres Betriebes, was aber bei einer betriebsbedingten Kündigung durchaus nicht ungewöhnlich ist, (nur) eine Prognose hinsichtlich des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 möglich gewesen ist.

cc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung noch keine greifbaren Formen angenommen hat.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 12.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG über die geplante Betriebsstilllegung unterrichtet, hat mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem 16.08.2011 einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat, hat mit mehreren Schreiben vom 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den beabsichtigten Kündigungen angehört, hat mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt und hat mit mehreren Schreiben vom 19.08.2011 den Kläger sowie, sofern nicht noch eine Anhörung des Intergrationsamtes erforderlich war, die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt.

Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen, ihren Betrieb prägenden Betriebsmittel, aber auch die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke nicht mehr veräußern bzw. sonst über diese verfügen müssen. Denn die M.-Verlag GmbH, in deren Eigentum diese Betriebsmittel standen, hat den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag über diese bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 gegenüber der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 gekündigt.

Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen Kundenbeziehungen nicht mehr beenden müssen. Schließlich hat die M.-Verlag GmbH den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 zum 31.03.2012 und hat die Z.-Druck GmbH den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich gekündigt und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) gekündigt.

Die vorgenannten, zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung vorliegenden Umstände machen deutlich, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zu diesem Zeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 1) nicht ausgeführt hat, was sie zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich etwaiger Versorgungsverträge geplant hatte.

dd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung ihren Betrieb teilweise bzw. insgesamt an die Beklagte zu 3) oder ein anderes Unternehmen übertragen hat bzw. übertragen wollte und damit das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) oder ein anderes Unternehmen übergegangen ist bzw. noch übergehen wird.

aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 18.10.2012 - 6 AZR 41/11 - zitiert nach juris) setzt ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB voraus, dass beim Betriebsveräußerer eine wirtschaftliche Einheit, also ein Betrieb oder ein Betriebsteil existiert, der unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf den Betriebserwerber übergeht. Dabei ist eine wirtschaftliche Einheit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) eine organisatorische Gesamtheit von Personen und / oder Sachen, die darauf ausgerichtet ist, auf Dauer eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung auszuüben. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bzw. "Teilbetrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Teilaspekte der Gesamtwürdigung sind, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist, unter anderem die Art des Betriebs bzw. Teilbetriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, der Wert der übernommenen immaterieller Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang versehenen Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

bbb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass ihr Betrieb spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Denn einen solchen Betriebsübergang kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen.

Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass, was der Kläger behauptet hat, die Beklagte zu 3) sämtliche Verträge der Beklagten zu 1) übernommen hat und diese im neuen Druckhaus, in das die M.-Verlag GmbH die Produktion ihrer Tageszeitung verlagert hat, jedenfalls mit sechs ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1), nämlich Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl. ausführt. Zum einen hat die Beklagte zu 3) gegen die vorgenannte Behauptung des Klägers eingewandt, im neuen Druckhaus selbst keine Aufträge der M.-Verlag GmbH erhalten zu haben. Vielmehr habe den Auftrag für den Bereich Druck- und Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH und den Auftrag für den Bereich Wartung und Instandhaltung ein weiteres ihr - der Beklagten zu 3) - nicht namentlich bekanntes Unternehmen erhalten. Zum anderen hat die Beklagte zu 3) gegen die vorgenannte Behauptung des Klägers eingewandt, die sechs ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1), nämlich Herr D., Herr K., Herr Ko., Herr W., Herr Ka. und Herr Kl. seien zwar bei ihr beschäftigt, sie - die Beklagte zu 3) - überlasse diese jedoch lediglich entsprechend ihrem Betriebszweck, der Arbeitnehmerüberlassung, an ihren Auftraggeber.

Letztlich bedarf es im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Klärung der vorgenannten Zweifelsfrage. Denn auch unter der Annahme, dass die Beklagte zu 3) sämtliche Verträge der Beklagten zu 1) übernommen hätte und diese im neuen Druckhaus ausführen würde, stehen die Umstände des konkreten Einzelfalls in ihrer Gesamtheit dem vom Kläger behaupteten Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) entgegen.

Die Art des Betriebes wäre, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, gleich. Denn nach dem Vortrag des Klägers hätte die Beklagte zu 3) ihren Betriebszweck, die Überlassung von Arbeitnehmern, offenbar geändert und würde diese, entsprechend der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus, nunmehr im neuen Druckhaus für die M.-Verlag GmbH Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung sowie Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Maschinen erbringen.

Der Auftraggeber (Kunde) wäre, den Vortrag des Klägers wiederum als zutreffend unterstellt, gleich. Denn Auftraggeber im neuen wie im alten Druckhaus wäre die M.-Verlag GmbH.

Die Beklagte zu 3) hätte jedoch keine immateriellen Betriebsmittel der Beklagten zu 1) übernommen. Jedenfalls hat der Kläger dies nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, welche immateriellen Betriebsmittel dies wären.

Die Beklagte zu 3) hätte auch nicht die im alten Druckhaus vorhandene Organisation auf das neue Druckhaus übertragen. Der Kläger hat dies zwar behauptet. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz der Einwände der Beklagten zu 3), bei den neuen Maschinen werden - im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus - Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen, weswegen im neuen Druckhaus je Schicht nur noch ein bis zwei statt - wie bisher im alten Druckhaus - drei bis vier Mitarbeiter benötigt werden, es gäbe im neuen Druckhaus weder Bereichsleiter noch Schichtleiter und es gäbe im neuen Druckhaus statt vier lediglich zwei Linien, nicht substantiiert dargelegt.

Die Tätigkeit vor und nach dem Übergang des Betriebs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) wäre auch nicht ähnlich. Der Kläger hat dies zwar behauptet. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz des Einwands der Beklagten zu 3), bei den neuen Maschinen werden - im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus - Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen, weswegen im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum mechanische Tätigkeiten anfallen, nicht substantiiert vorgetragen.

Es wären auch keine Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Jedenfalls hat der Kläger dies trotz des Bestreitens durch die Beklagte zu 3) nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere legt er nicht dar, welche Lieferantenbeziehungen bei der Beklagten zu 1) bestanden und auf die Beklagte zu 3) hätten übergehen können. Im Übrigen spricht auch sein eigener Vortrag, er - der Kläger - habe auf Anweisung von Herrn T. und Herrn K. auch Materialbestellungen für die Beklagte zu 3) vorgenommen, gerade gegen die Übernahme solcher Lieferantenbeziehungen.

Es wären auch keine bedeutenden materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Denn auch nach dem Vortrag des Klägers führt die Beklagte zu 3) die Weiterverarbeitung der Tageszeitung sowie die Instandhaltung und Wartung von Maschinen nicht im alten Druckhaus mit bzw. an den alten Maschinen, sondern im neuen Druckhaus an neuen, andersartigen Maschinen aus und sind das alte Druckhaus sowie die dort installierten Maschinen und nicht die angeblich aus dem alten in das neue Druckhaus angeblich übernommenen sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke die bedeutenden Betriebsmittel.

Die Beklagte zu 3) hätte auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Denn auch nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte zu 3) lediglich sechs von ehemals 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl. übernommen. Soweit der Kläger zunächst auch eine Übernahme von Herrn B., Herrn L. und Herrn E. durch die Beklagte zu 3) behauptet hat, hat er in der öffentlichen Sitzung am 31.01.2013 eingeräumt, dass diese nicht von der Beklagten zu 3), sondern der M.-Verlag GmbH beschäftigt werden. Soweit der Kläger zunächst auch eine Übernahme von Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. durch die Beklagte zu 3) eingeräumt hat, hat er diese Behauptung in der öffentlichen Sitzung am 31.01.2013 nicht mehr aufrecht erhalten, sondern zuletzt eingeräumt, dass ihm nicht bekannt sei, ob diese Personen bei der Beklagten zu 3) beschäftigt seien.

Nach alledem sprächen, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, allenfalls die Art des Betriebes und der gleich gebliebene Auftraggeber (Kunde) für die Annahme eines Betriebsübergangs. Demgegenüber sprächen die fehlende Übernahme immaterieller Betriebsmittel, die fehlende Übertragung der Organisation vom alten in das neue Druckhaus, die fehlende Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang des Betriebs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3), der fehlende Übergang von Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3), die fehlende Übernahme der Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 3) und, da es sich jedenfalls bei dem Bereich der Weiterverarbeitung um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb bzw. Betriebsteil handelt (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - zitiert nach juris), insbesondere der fehlende Übergang von bedeutenden materiellen Betriebsmitteln gegen die Annahme eines Betriebsübergangs. Die Gesamtheit der letztgenannten Umstände überwiegt dabei den erstgenannten Umständen, sodass, da auch keine weiteren Umstände, die für einen Betriebsübergang sprächen, ersichtlich sind, die Gesamtheit aller Umstände gegen einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) sprächen.

ccc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass ihr Betrieb bzw. ein Teil ihres Betriebs spätestens zum 01.04.2012 auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, nicht bekanntes Unternehmen übergegangen ist. Denn einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen.

Zwar hat der Kläger einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen nicht behauptet. Diese Behauptung wäre jedoch logische Folge des oben unter bbb. dargestellten Vortrags des Klägers und der Behauptung der Beklagten zu 3), die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH und ein weiteres, ihr nicht bekanntes Unternehmen hätten von der M.-Verlag GmbH die Aufträge für die Weiterverarbeitung sowie die Wartung und Instandhaltung im neuen Druckhaus erhalten und würden diese ausführen, und soll daher an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben.

Auch mit Blick auf einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen sprächen, die Ausführungen oben unter bbb. gelten entsprechend, allenfalls die Art des Betriebes und der gleich gebliebene Auftraggeber (Kunde) für die Annahme eines Betriebsübergangs bzw. Teilbetriebsübergangs. Demgegenüber sprächen aus den oben unter bbb. ausgeführten Gründen, die entsprechend gelten, die fehlende Übernahme immaterieller Betriebsmittel, die fehlende Übertragung der Organisation vom alten in das neue Druckhaus, die fehlende Ähnlichkeit der Tätigkeit im alten und im neuen Druckhaus, der fehlende Übergang von Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen, die fehlende Übernahme der Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) durch die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen und, da es sich jedenfalls bei dem Bereich der Weiterverarbeitung um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb bzw. Teilbetrieb handelt (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - zitiert nach juris), insbesondere der fehlende Übergang von bedeutenden materiellen Betriebsmitteln gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bzw. Teilbetriebsübergangs. Die Gesamtheit der letztgenannten Umstände überwiegt dabei auch hier den erstgenannten Umständen, sodass, da auch keine weiteren Umstände, die für einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sprächen, ersichtlich sind, die Gesamtheit aller Umstände auch gegen einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen sprächen.

ddd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht, sollte der Kläger an seinem dahingehenden erstinstanzlichen Vortrag noch festhalten, nicht entgegen, dass ein Teil des Betriebs der Beklagten zu 1) zum 01.09.2011 auf die Beklagte zu 3) bzw. die T. Service GmbH übergegangen ist. Denn ein solcher Teilbetriebsübergang ist - soweit ersichtlich - im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der Kläger hat nämlich, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat, schon nicht dargelegt, welche organisatorische Einheit hier bei der Beklagten zu 1) bestanden hat, die auf die Beklagte zu 3) bzw. die T. Service GmbH hätte übergehen können.

d. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG wegen einer fehlenden oder fehlerhaften sozialen Auswahl sozial ungerechtfertigt.

aa. Die Beklagte zu 1) hat unter den bei ihr verbliebenen Arbeitnehmer keine soziale Auswahl durchführen müssen. Denn die Beklagte zu 1) hat, was auch der Kläger in der öffentlichen Sitzung am 31.01.2013 eingeräumt hat, alle bei ihr noch verbliebenen Arbeitsverhältnisse beendet.

bb. Die Beklagte zu 1) hätte, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und was - soweit ersichtlich - auch der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, auch dann, wenn zwischen ihr - der Beklagten zu 1) - und der Beklagten zu 3) bzw. der T. Service GmbH ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, keine soziale Auswahl durchführen müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06 - zitiert nach juris), auf die bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat, ist eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder wenn im Zeitpunkt der Kündigung einer der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird.

Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall auch in einem etwaigen gemeinsamen Betrieb mit der Beklagten zu 3) bzw. der T. Service GmbH keine soziale Auswahl durchführen müssen. Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Betrieb im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Schreiben vom 29.08.2011 noch nicht stillgelegt gehabt. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 10.08.2011 getroffenen unternehmerischen Entscheidung, die wie oben unter B. I. 2. c. cc. dargelegt, bereits greifbare Formen angenommen hat, hat aber zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden, dass ein etwa mit der Beklagten zu 3) bzw. der T. Service GmbH gebildeter gemeinsamer Betrieb stillgelegt sein wird.

3. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Denn die Beklagte zu 1) hat die Kündigung in ihrem Schreiben vom 29.08.2011, was sich aus den Ausführungen oben unter B. I. 2. c. ergibt, nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils, sondern wegen der Stilllegung ihres Betriebs und damit aus anderen Gründen ausgesprochen.

4. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Anhörung des bei der Beklagten zu 1) gebildeten Betriebsrates unwirksam. Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit der Anhörung des Betriebsrates im Rahmen seiner Berufungsbegründung eingewandt, die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen und dabei nicht deutlich gemacht, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle. Zwar hat die Beklagte zu 1) in ihrem Anhörungsschreiben vom 19.08.2011 dem Betriebsrat in der Tat mitgeteilt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 "voraussichtlich" alle in ihrem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen werden. Bereits in den nächsten beiden Sätzen hat die Beklagte zu 1) ihrem Betriebsrat dann jedoch weiter mitgeteilt, dass vor diesem Hintergrund die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen und dass damit ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten bei ihr entfallen, und damit sehr deutlich gemacht, dass eine nicht nur vorübergehende Betriebsschließung beabsichtigt ist und es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen oben unter B. I. 2. c. bb., die entsprechend gelten).

Nach alledem ist, da auch keine weiteren Unwirksamkeitsgründe ersichtlich sind, die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam und hat diese das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet.

II. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist aus den bereits oben unter B. I. 2. c. dd. dargelegten Gründen auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) übergegangen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.



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