Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 11 Ta 71/12

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Auf ihre sofortige Beschwerde hin hat die Beschwerdeführerin monatliche Raten in Höhe von (nur) 30,-€ anstatt 45,-€ für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen. Denn die von der Beschwerdeführerin monatlich zu zahlenden Beiträge in die Rentenversicherung sowie monatliche Raten für Mietrückstände wurden nicht von ihrem für die Rückzahlung einsetzbaren Vermögen abgezogen.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor:

1.Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2012 - 7 Ca 499/12 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab Aufforderung monatliche Raten in Höhe von 30,-- Euro zu erbringen hat.
2.Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

I.  Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin und Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28.02.2012 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin ab Aufforderung monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR zu leisten hat.
Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 02.03.2012 zugestellt. Sie hat am 02.04.2012 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
Als monatliches Nettoeinkommen dürften nicht 1.130,-- EUR zugrunde gelegt werden, sondern nur 1.089,23 EUR. Dieser Betrag ergäbe sich aus dem Jahresnettowert von 13.070,84 EUR, der auf der Abrechnung Dezember 2011 ausgewiesen sei.
Es seien Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 137,-- EUR zu berücksichtigen, die sie monatlich an ihren Vermieter zahle. Wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetze, sei ihr nicht bekannt.
Ferner trage sie monatliche Belastungen in Höhe von 50,-- EUR aus einem Rentenversicherungsvertrag, den sie zur zusätzlichen Alterversorgung zum 01.01.2005 abgeschlossen habe.
Daneben leiste sie weitere Zahlungen von monatlich 30,-- EUR auf Mietrückstände aus einem früheren Mietverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.  1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.

a) Das monatliche Nettogehalt der Klägerin ist vom Arbeitsgericht zu Recht mit 1.130,-- EUR angenommen worden. Dies entsprach der Angabe der Klägerin aus ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Soweit sie nun darauf verweist, dass sich aus der Abrechnung Dezember 2011 nur eine durchschnittliche Nettovergütung von 1.089,23 EUR ergebe, kann sie damit nicht durchdringen. Entscheidend ist das zuletzt bezogene Gehalt. Dieses lag sowohl für Dezember 2011 als auch für Januar 2012 oberhalb von 1.130,-- EUR. Letzteres ließ sich dem vorgelegten Kontoauszug entnehmen.

b) Die Nebenkosten in Höhe von 137,-- EUR sind zu Recht nicht vom einsetzbaren Vermögen in Abzug gebracht worden, denn die Klägerin war auch nach Hinweisen durch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht nicht in der Lage, die Zusammensetzung dieser Nebenkosten zu erläutern. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass in diesem Betrag Kosten für Strom und Wasser enthalten sind. Diese Kosten zählen nicht zu den abzusetzenden Beträgen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO, da sie bereits im Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO enthalten sind (LAG Rheinland-Pfalz 17.01.2008 - 3 Ta 291/07 -).

c) Die erstinstanzliche Entscheidung war zugunsten der Klägerin in folgenden Punkten abzuändern: Sie hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass sie monatliche Beiträge zu ihrer Rentenversicherung in Höhe von 50,-- EUR sowie monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR auf Mietrückstände aus ihrem früheren Mietverhältnis zahlt. Dies reduziert ihr anrechenbares Einkommen auf 52,-- EUR. Hieraus resultiert eine monatliche PKH-Rate in Höhe von 30,00 EUR.

3. Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.



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