Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 148/15

Ersatz des Steuerschadens nach unwirksamer Kettenbefristung

Ein Arbeitgeber muss seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des BAG vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09 (A)) in der Sache Kücük damit rechnen, dass die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen einer unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle womöglich nicht standhält. Er ist deshalb zum Ersatz des Steuerschadens verpflichtet, wenn er Arbeitsvergütung aus Vorjahren nachzahlt, nachdem er im Entfristungsprozess unterlegen ist.
(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2015, Az. 7 Ca 1261/14, wie folgt abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin € 7.475,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.953,50 seit dem 18.01.2014 und aus weiteren € 838,64 seit dem 21.01.2015 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen verspäteter Vergütungszahlungen.

Die 1960 geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit 10.01.2005 ohne Unterbrechung bei dem beklagten Land angestellt. Im Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2013 (9 Sa 366/12) unter teilweiser Abänderung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 (7 Ca 354/12) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarungen vom 08.07.2011, 17.01.2012 und 26.03.2012 mit Ablauf des 31.01.2012, 28.03.2012 und 29.06.2012 beendet worden ist. Das beklagte Land rechnete im April 2013 die Vergütungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug für die Zeit vom 30.06.2012 bis zum 31.03.2013 ab. Die gesamte nachzuzahlende Vergütung wurde im Jahr 2013 zur Auszahlung gebracht.

Die Klägerin macht geltend, ihr sei durch die Steuerprogression ein Schaden entstanden, weil ihr die Nachzahlung für 2012 erst im Jahr 2013 zugeflossen sei. Außerdem verlangt die Klägerin Verzugszinsen iHv. € 683,38. Den Schaden machte sie mit Schreiben vom 17.12.2013 außergerichtlich vergeblich geltend. Den Steuerschaden bezifferte sie in der Klageschrift vom 24.03.2014 zunächst mit € 5.953,50 und im Klageerweiterungsschriftsatz vom 14.01.2015, zugestellt am 20.01.2015, mit € 6.792,14 (€ 6.737,28 plus € 54,86). Sie legte erstinstanzlich sowohl den Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 29.07.2013, als auch den ursprünglichen Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 14.04.2014, den nach Einspruch geänderten Steuerbescheid vom 15.09.2014 und den zweiten geänderten Steuerbescheid 2013 vom 28.11.2014 vor.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie € 7.475,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.636,88 seit dem 18.01.2014 und aus weiteren € 838,64 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.01.2015 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.01.2015 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin könne keinen Schadensersatz verlangen, weil das beklagte Land an der verspäteten Zahlung ihrer Vergütung kein Verschulden treffe. Der Arbeitgeber könne mit der Leistung der Arbeitsvergütung in Verzug geraten, wenn er infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr leiste, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam sei (vgl. BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01). Nichts anderes gelte im Fall einer Entfristungsklage. Dem beklagten Land könne keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, denn das Arbeitsgericht Koblenz habe im Vorprozess die Entfristungsklage am 21.06.2012 abgewiesen und diese Entscheidung ua. damit begründet, dass ein Sachgrund für die Befristung vorgelegen habe und die Befristungen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen seien. Weil das Arbeitsgericht von einer wirksamen Befristungsabrede ausgegangen sei, habe das beklagte Land über den 21.06.2012 hinaus auf die Wirksamkeit der Befristung vertrauen dürfen. Zwar könne das Vertrauen im Lauf eines Rechtsstreits seine Berechtigung verlieren. Das beklagte Land habe jedoch auch im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 783/10) noch den Rechtsstandpunkt vertreten können, die Befristung sei rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29.01.2015 Bezug genommen.

Gegen das am 16.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 25.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.05.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der unrichtigen Annahme, das beklagte Land treffe an der verzögerten Zahlung der Vergütung kein Verschulden. Das beklagte Land hätte bei gehöriger Sorgfalt, spätestens nach Veröffentlichung des Urteils des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09), erkennen können, dass die Kettenbefristung unwirksam sei. Das beklagte Land hätte im Anschluss an diese Entscheidung nicht mehr auf die Richtigkeit des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz im Vorprozess vertrauen dürfen. Ihre Schadensersatzforderung sei nicht verfallen, weil sie die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten gewahrt habe. Bereits mit Schreiben vom 07.11.2012 habe sie Entgeltansprüche für die Zeit ab 30.06.2012 geltend gemacht. Ihren Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens habe sie mit Schreiben vom 17.11.2013 fristgerecht geltend gemacht, denn dieser Anspruch sei frühestens mit Zustellung des Steuerbescheids 2013 am 14.04.2014 entstanden und fällig geworden.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2015, Az. 7 Ca 1261/14, abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie € 7.475,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.636,88 seit dem 18.01.2014 und aus weiteren € 838,64 seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ein Schadensersatzanspruch bestehe mangels Verschulden bereits dem Grunde nach nicht. Das beklagte Land habe auf die Wirksamkeit der Befristung vertrauen dürfen. Bis heute seien die Parameter für einen "institutionellen Rechtsmissbrauch" bei mehrfachen Befristungen im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09) nicht eindeutig und für die Praxis rechtssicher. Im Übrigen habe die Klägerin die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Die Höhe des geltend gemachten Schadens werde nach wie vor bestritten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 7 Ca 354/12 (9 Sa 366/12).

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II. Die Berufung der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Anspruch auf Ersatz des dargelegten Steuerschadens iHv. € 6.792,14 und auf Zahlung der Zinsrückstände iHv. € 683,38. Lediglich die Zinsforderung ist teilweise unbegründet.

1. Die Klägerin kann vom beklagten Land den Ersatz ihres Steuerschadens in der geltend gemachten Höhe verlangen.

a) Das beklagte Land hat nach § 280 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 286, 287 Satz 1 BGB verpflichtet, der Klägerin die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind, dass ihr die Vergütung für die Zeit vom 30.06. bis 31.12.2012 verspätet, nämlich erst im April 2013 gezahlt worden ist.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2013 (9 Sa 366/12) unter teilweiser Abänderung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 (7 Ca 354/12) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarungen vom 08.07.2011, 17.01.2012 und 26.03.2012 mit Ablauf des 31.01.2012, 28.03.2012 und 29.06.2012 beendet worden ist. Das beklagte Land rechnete im April 2013 die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 30.06.2012 bis zum 31.03.2013 ab und zahlte die abgerechnete Vergütung aus.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts befand sich das beklagte Land mit der Zahlung in Verzug. Zwar kommt der Schuldner nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus §§ 276 bis 278 BGB. Demnach setzt ein Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens unter dem Gesichtspunkt des Verzugs voraus, dass auf Seiten des Arbeitgebers zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam war. Insoweit ist zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (vgl. BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - Rn. 41 mwN und BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 38 mwN). Ob diese Rechtsprechung auf das Vertrauen des Arbeitgebers in die Wirksamkeit einer Befristungsabrede übertragen werden kann, was zweifelhaft erscheint, mag dahinstehen. Denn das beklagte Land kann sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.

Das beklagte Land musste bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt schon bei Abschluss der letzten von mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen am 08.07.2011, 17.01.2012 und 26.03.2012 in Rechnung stellen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von sog. "Kettenbefristungen" ändert. Bereits mit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des BAG vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09 (A)) in der Sache K. muss ein umfassender Vertrauensverlust in die Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung bei sog. "Kettenbefristungen" angenommen werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte das beklagte Land nicht mehr davon ausgehen, dass die Rechtsprechung des BAG unverändert fortgeführt würde. Das beklagte Land musste vielmehr damit rechnen, in einem zukünftigen Befristungsrechtsstreit zu unterliegen. Der Schuldner darf das Risiko einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben (vgl. BGH 13.10.2015 - II ZR 23/14 - Rn. 38; BGH 11.06.2014 - VIII ZR 349/13 - Rn. 35, 36 mwN). Deshalb kann sich das beklagte Land nicht mit dem Argument entlasten, dass die Parameter für einen "institutionellen Rechtsmissbrauch" bei mehrfachen Befristungen im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09) bis heute nicht eindeutig und für die Praxis rechtssicher seien.

Das BAG äußerte bereits in der EuGH-Vorlage vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09 (A)) Zweifel daran, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfs, den der Arbeitgeber auch durch die unbefristete Einstellung eines Arbeitnehmers abdecken könnte, dem Sachgrund der Vertretung nicht entgegensteht. Auch hatte das BAG Zweifel, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, uneingeschränkt an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der für die Beurteilung des Vorliegens des Sachgrunds der Vertretung die Zahl der aufeinanderfolgenden Verträge, die mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, ohne Bedeutung ist.

An einen unvermeidbaren Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Geltungsanspruch des Rechts erfordert im Grundsatz, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und es nicht dem Gläubiger überbürden kann. Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (sog. Rechtsirrtum), ist dieser entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Es müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vertretenen Rechtsmeinung sprechen. Dabei genügt die Berufung auf eine günstige Ansicht im Schrifttum nicht, wohl aber die Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. BAG 19.08.2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 31 mwN).

Im Streitfall musste ein sorgfältig handelnder Arbeitgeber damit rechnen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert. Unverschuldet ist ein Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Hier musste das beklagte Land bereits bei Abschluss der letzten befristeten Arbeitsverträge, die im Vorprozess streitgegenständlich waren, damit rechnen, dass die Befristungen einer gerichtlichen Überprüfung womöglich nicht standhalten. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht im Vorprozess am 21.06.2012 (7 Ca 354/12) die Entfristungsklage abgewiesen hat, kann das beklagte Land nicht entlasten. Bei Verkündigung des erstinstanzlichen Urteils lag bereits die Entscheidung des EuGH vom 26.01.2012 (C-586/10 [Kücük]) auf das Vorabentscheidungsersuchen des BAG vor. Das beklagte Land konnte nicht mehr damit rechnen, dass die Befristung einer unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle standhält. Das beklagte Land musste im Vorprozess spätestens nach Veröffentlichung des Urteils des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 783/10) in Betracht ziehen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 21.06.2012 im Berufungsrechtszug - wie geschehen - abgeändert werden könnte.

b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, wahrt ein Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage), ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine tarifliche Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (vgl. BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11). Ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach einer erfolgreichen Bestandsschutzklage ausdrücklich oder besonders geltend gemacht werden müssen (so BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 52) kann dahinstehen, denn die Klägerin hat die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Der Schadensersatzanspruch ist nicht bereits im April 2013 im Zeitpunkt der Nachzahlung der Vergütung für 2012 fällig geworden. Welcher Steuerverbindlichkeit die Klägerin letztlich durch die durch den Verzug des beklagten Landes verursachte Steuerprogression ausgesetzt sein würde, stand damals nicht fest. Die Klägerin wurde vielmehr erst mit der Bekanntgabe des (ersten) Steuerbescheids 2013 vom 14.04.2014 mit einer Verbindlichkeit belastet. Die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem Zugang des Steuerbescheids (vgl. BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 53 ff). Die Klägerin hatte ihre Forderung bereits mit Schreiben vom 17.12.2013 und damit rechtzeitig geltend gemacht.

c) Die Klage auf Ersatz des Steuerschadens ist auch in der geltend gemachten Höhe von € 6.792,14 begründet.

Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem Zahlenwerk und der Vergleichsrechnung der Klägerin, die sie in ihrer Berufungsbegründungsschrift nochmals ausführlich und nachvollziehbar dargestellt hat. Außerdem hat die Klägerin ihre Einkommenssteuerbescheide für 2012 und 2013 vorgelegt, denen sich sämtliche steuerlichen Parameter, die für die Berechnung der Steuerlast erforderlich sind, entnehmen lassen. Die Klägerin hat zunächst die fiktive Steuerbelastung für 2012 errechnet und angegeben, dass sie im Steuerjahr 2012 Gesamteinkünfte iHv. € 52.371,00 (statt € 24.595,00) erzielt hätte, wenn ihr die Nachzahlung für die Zeit vom 30.06. bis 31.12.2012 iHv. € 27.776,00 noch im Jahr 2012 zugeflossen wäre. Sie hat dann die fiktive Steuerbelastung für 2013 errechnet und angegeben, dass sie im Steuerjahr 2013 Gesamteinkünfte iHv. € 56.457,00 (statt € 84.233,00) erzielt hätte, wenn ihr keine Nachzahlung für 2012 iHv. € 27.776,00 zugeflossen wäre. Ihre fiktive Steuerbelastung im Jahr 2012 hätte sich in der Summe auf € 5.501,82 (€ 5.215,00 Einkommensteuer und € 286,82 Solidaritätszuschlag) belaufen. Tatsächlich habe die Steuerbelastung in 2012 aufgrund der ausgebliebenen Entgeltzahlungen € 1.765,00 betragen. Sie hätte somit bei fristgerechter Entgeltzahlung eine steuerliche Mehrbelastung iHv. € 3.786,82 gehabt. Ihre fiktive Steuerbelastung im Jahr 2013 hätte sich in der Summe auf € 9.487,61 (€ 8.993,00 Einkommensteuer und € 494,61 Solidaritätszuschlag) belaufen. Stattdessen habe sie im Jahr 2013 eine tatsächliche Steuerbelastung iHv. € 20.011,71 gehabt. Abzüglich der fiktiven Steuerbelastung für 2013 iHv. € 9.487,61 errechne sich eine Mehrbelastung iHv. € 10.524,10. Hiervon sei die fiktive Steuermehrbelastung für 2012 bei fristgerechter Entgeltzahlung iHv. € 3.786,82 abzuziehen, so dass sich eine Mehrbelastung von € 6.737,28 errechne. Hinzu kommt ein weiterer Steuerschaden iHv. € 54,86 aufgrund des mit Datum vom 28.11.2014 geänderten Steuerbescheids für 2013, so dass der Steuerschaden insgesamt € 6.792,14 betrage.

Den Darlegungen und Berechnungen der Klägerin ist das beklagte Land nicht hinreichend entgegengetreten. Das beklagte Land durfte sich angesichts der detaillierten Aufstellungen und Berechnungen unter Vorlage der Steuerbescheide nicht mit einfachem Bestreiten der geltend gemachten Schadenshöhe begnügen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Das beklagte Land kann sich nicht mit dem Satz verteidigen, es sei nicht deutlich ersichtlich, dass die Klägerin den notwendigen Vergleich der steuerlichen Lage bei verspäteter Zahlung mit der bei rechtzeitiger Zahlung durchgeführt habe. Das Gegenteil folgt schon daraus, dass die Klägerin die fiktive Steuerbelastung für 2012 und 2013 ausführlich dargestellt und berechnet hat. Dem beklagten Land war ein substantiierter Gegenvortrag auch möglich und zumutbar.

2. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Anspruch auf Zahlung der Zinsrückstände iHv. € 683,38.

Rechtsfolge des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB ist die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs (st. Rspr., zuletzt BAG 19.08.2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 22 mwN), der Arbeitnehmer hat trotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Das beklagte Land hat im Streitfall die Vergütung für die Zeit vom 30.06.2012 bis zum 31.03.2013 am 17.04.2013 nachgezahlt. Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB stehen der Klägerin ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Vergütung war am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Die Klägerin kann daher gem. § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit, also dem 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012 usw. bis 01.04.2013 beanspruchen. Die Zinsen in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz summieren sich für die Zeit vom 01.07.2012 bis 15.04.2013 auf € 683,38.

3. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen als Nebenforderung ist nur zum Teil begründet.

a) Soweit die Klägerin auf die geltend gemachten Zinsrückstände iHv. € 683,38 ab dem 18.01.2014 Verzugszinsen verlangt, war ihre Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Nach § 289 Satz 1 BGB sind von Zinsen - seien sie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Zinsen - Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach § 289 Satz 2 BGB bleibt der Anspruch auf Ersatz eines nachgewiesenen Verzugsschadens unberührt. Der Ersatz eines solchen Schadens, der aus der verspäteten Zahlung von Zinsen entsteht, setzt voraus, dass der Schuldner auch wegen der Zinsrückstände in Verzug gesetzt wird. Dies ist hier zwar der Fall. Der Verzugsschaden muss indessen wegen des allgemeinen Zinseszinsverbotes nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der die Berufungskammer folgt, von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlangt (vgl. BGH 16.09.2015 - XII ZR 74/14). Fehlt es - wie hier - an solchen Darlegungen, ist eine auf Verzugszinsen von Zinsrückständen gerichtete Klage unschlüssig.

b) Die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Steuerschaden (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) in Höhe eines Teilbetrags von € 5.953,50 werden ab 18.01.2014 geschuldet, denn die Klägerin hat das beklagte Land mit Schreiben vom 17.12.2013 mit Fristsetzung zum 17.01.2014 zur Zahlung dieses Betrags angemahnt. Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) stehen der Klägerin aus dem Teilbetrag von € 838,64 ab dem 21.01.2015 zu. Die Klageerweiterung ist am 20.01.2015 zugestellt worden. Der Zinsanspruch besteht erst ab dem Tag nach Zustellung der Klageerweiterung.

III. Das beklagte Land hat gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das teilweise Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der erhobenen Zinsforderung ist geringfügig und hat auf die Bildung der Kostenquote keinen Einfluss.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.



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