Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 250/18

Erstattung von Fahrtkosten bei Dienstreisen mit dem Privat-Pkw

Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Diese Norm enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis entsprechend angewendet werden kann. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, so ist der Arbeitgeber zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche wegen Auslieferungsfahrten mit dem Privat-Pkw des Klägers sowie über die Zahlung von Verzugspauschalen und die Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger war als Bote bei dem Beklagten, der eine Apotheke betreibt, beschäftigt. Die Tätigkeit des Klägers lag darin, die Kunden der Apotheke mit Medikamenten zu beliefern. Die Kurierfahrten führte der Kläger mit seinem Privat-Pkw durch. Hierfür erstattete der Beklagte dem Kläger für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro. Im Jahr 2016 schaffte der Beklagte einen Dienst-Pkw an, jedoch weigerte sich der Kläger, diesen Dienst-Pkw für die Kurierfahrten zu nutzen. Stattdessen führte der Kläger seine Tätigkeit mit dem Privatfahrzeug fort. Mit Schreiben vom 18.02.2017 wies der Beklagte den Kläger an, für die betrieblich veranlassten Fahrten den Dienst-Pkw zu nutzen und führte hinzu, dass dem Kläger keine Pkw-Kosten mehr erstattet werden, sondern nun nach Stunden abgerechnet werde. Der Kläger hielt weiterhin seine Haltung bei, woraufhin er eine Abmahnung erhielt. Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Zahlung der Auslieferungsfahrten mit dem Privat-Pkw sowie die Zahlung von Verzugspauschalen und die Entfernung einer Abmahnung. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem LAG teilweise Erfolg. Der Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung liege vor, da diese inhaltlich zu unbestimmt sei. Allerdings sei der Beklagte nicht dazu verpflichtet, eine restliche Zahlung für die Auslieferungsfahrten vorzunehmen. Der Beklagte habe dem Kläger für die Kurierfahrten einen Dienst-Pkw zur Verfügung gestellt. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, dass der Kläger für diese Fahrten seinen Privatfahrzeug benutze. Die Benutzung des Privat-Pkw sei somit im betrieblichen Interesse - für den Kläger erkennbar - nicht erforderlich gewesen. Weiterhin bestehe der Anspruch auf Zahlung von Verzugspauschalen nicht. § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Regelung den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. Juni 2018, Az. 4 Ca 3107/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 3. Mai 2017 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers wegen Auslieferungsfahrten mit seinem Privat-Pkw, die Zahlung von Verzugspauschalen und die Entfernung einer Abmahnung.

Der 1966 geborene Kläger ist seit März 2007 bei dem Beklagten, der eine Apotheke betreibt, zu einem Stundenlohn von zuletzt € 10,00 brutto beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttoverdienst beträgt monatlich ca. € 1.000,00. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Der Kläger beliefert die Kunden der Apotheke mit Medikamenten. Seit Beginn seiner Tätigkeit führte er die Kurierfahrten mit seinem Privat-Pkw durch. Der Beklagte erstattete ihm für jeden gefahrenen Kilometer € 0,30. Der als "Reisekostenerstattung" bezeichnete Nettobezug wurde ausweislich der vorgelegten Datev-Abrechnungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt. Im Jahr 2016 schaffte der Beklagte einen Dienst-Pkw an. Der Kläger weigert sich, diesen Dienst-Pkw für die Kurierfahrten zu benutzen, weil er weiterhin seinen Privat-Pkw einsetzen will. Zur Begründung führt er an, dass die "Fahrtkostenvergütung" einen erheblichen Teil seines "monatlichen Verdienstes" ausmache.

Mit Schreiben vom 18.02.2017 wies der Beklagte den Kläger an, für die betrieblich veranlassten Fahrten den Dienst-Pkw zu benutzen. Ab dem 01.03.2017 werde er ihm keine Pkw-Kosten mehr erstatten, sondern "nur nach Stunden" abrechnen. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

"… danke für Ihr Schreiben vom 17.02.2017. Da ich Sie telefonisch nicht erreichen konnte, beantworte ich Ihre Vorschläge per Brief.

Option 1 - Kostenreduzierung

1) …

7) Krankenhaus Rezeptabholungen entfallen (wird per Post erledigt)

8) Keine Sonderfahrten (Sperrmüll, Elektro- sowie Schadstoffmüll) mache ich selbst

9) Keine Botenfahrten für Apotheker über 30 km

10) Nutzung unseres betrieblichen PKW und Abrechnung nur nach Stunden keine PKW Kosten ab 01. März 2017.

Option 2

Eine Kündigung durch Sie ist möglich, wenn Sie dies wünschen.

Begrenzgung der Kosten auf das notwendigste Maß, da ich keine weitere rote Zahl in 2017 schreiben möchte."

Am 04.04.2017 sandte der Beklagte dem Kläger eine SMS mit folgendem Inhalt:

"… Wie ich in der Abrechnung gesehen habe, sind Sie entgegen meiner Anordnung im März doch noch mit Ihrem Pkw gefahren. Dies widerspricht vollständige meinen Anordnungen und ich mahne Sie hiermit ab. …"

Mit Schreiben vom 03.05.2017 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, die ua. folgenden Wortlaut hat:

„Heute habe ich nach Anfrage erfahren, dass Sie entgegen meiner Anordnungen weiter mit Ihrem eigenen Pkw als Bote die Kunden beliefern.

Dies entspricht nicht meiner Abmachung und daher Mahne ich Sie Heute zum zweiten mal ab, wegen Arbeitsverweigerung. Meine Anweisung an Sie war wirksam und verständlich, da ich die Kosten der Arzneimittelbelieferung reduzieren muss.

Die Missachtung der Anweisung führt zu Arbeitsrechtliche Konsequenzen und gegebenenfalls zur Kündigung.“

Mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2017 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Kläger auf, ab sofort ausschließlich den Dienst-Pkw für alle anstehenden Kurierfahrten zu benutzen. Er stellte klar, dass ihm der Beklagte für die weisungswidrige Weiternutzung des Privat-Pkw keine Fahrtkosten mehr erstatten werde. Mit Wirkung ab 13.05.2017 stellte der Beklagte die Reisekostenerstattung ein.

In der Zeit vom 19.05.2017 bis zum 14.02.2018 erledigte der Kläger mit seinem Privat-Pkw für den Beklagten Kurierfahrten in einem Gesamtumfang von 28.917 Kilometern. Hierfür verlangt er die Zahlung von insgesamt € 8.675,10 (netto) nebst Zinsen. Außerdem beansprucht er elf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt € 440,00 nebst Zinsen, die Entfernung der Abmahnung vom 03.05.2017 aus der Personalakte und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm für Kurierfahrten mit dem Privat-Pkw ab 15.02.2018 € 0,30 pro Kilometer zu zahlen.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, es sei wesentlicher Bestandteil der arbeitsvertraglichen Beziehung, dass er neben dem Stundenlohn von € 10,00 brutto für die Fahrten mit dem Privat-Pkw eine Pauschale von € 0,30 pro Kilometer erhalte. Der Anspruch auf Zahlung des ausstehenden „Lohns“ folge aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag. Er habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er bei einem Stundenlohn von € 10,00 die betrieblichen Fahrten mit seinem Privat-Pkw unternehme, wofür ihm eine "Ausgleichszahlung" von € 0,30 pro Kilometer gewährt werde. Dass der mündliche Vertrag mit diesen Vertragsbedingungen so bestehe, folge auch aus der geübten Vertragspraxis. Er habe seit Beginn des Arbeitsverhältnisses neben dem Stundenlohn von € 10,00 eine „Vergütung der Fahrten“ iHv. € 0,30 pro Kilometer erhalten. Bei Vertragsschluss sei es ihm auch auf die "Mehreinnahmen" durch die Benutzung des Privat-Pkw angekommen. Im Einstellungsgespräch habe ihm der Beklagte einen Motorroller für die Lieferungen zur Verfügung stellen wollen. Das habe er abgelehnt, weshalb man über die Nutzung seines Privat-Pkw gesprochen habe. Im Ergebnis seien ein Stundenlohn von € 10,00 sowie "Ausgleichszahlungen" von € 0,30 pro Kilometer für betrieblich veranlasste Fahrten mit dem Privat-Pkw vereinbart worden. Ein Vorbehalt hinsichtlich der Nutzung des Privat-Pkw bis zur Anschaffung eines Dienst-Pkw sei zu keinem Zeitpunkt erklärt, erst Recht nicht vereinbart worden. Auch mit der Anschaffung des Dienst-Pkw im Jahr 2016 habe sich für ihn nichts geändert. Er sei auch nicht zur Benutzung des Dienst-Pkw angehalten worden. Über diesen wesentlichen Vertragsbestandteil hätte der Beklagte nicht eigenständig verfügen können, weil dessen Direktionsrecht durch die Grenzen des Einzelarbeitsvertrags beschränkt sei. Einzelvertraglich sei - vorbehaltlos - vereinbart worden, dass die von ihm geschuldete Tätigkeit unter Verwendung seines Privat-Pkw zu erfolgen habe. Eine Änderungskündigung sei nicht erfolgt. Insbesondere dem Schreiben vom 18.02.2017 habe er keine Änderung seines Arbeitsvertrags entnehmen können, weshalb er die Kurierfahrten weiterhin mit seinem Privat-Pkw ausgeführt habe. Das Schreiben enthalte auch keine Anweisung zur Nutzung des Dienst-Pkw, denn Ziff. 10 befinde sich unter der Überschrift „Option 1“. Deshalb habe er nicht erkennen können, dass es sich um eine verpflichtende Anweisung gehandelt habe. Letztlich stehe auch eine betriebliche Übung dem beklagtenseits behaupteten Vorbehalt zur Nutzung des Dienst-Pkw entgegen. Deshalb sei auch die Abmahnung vom 03.05.2017 zu Unrecht erteilt worden. Ohnehin sei aus der Abmahnung nicht ersichtlich, wann und wie er die Arbeit verweigert haben soll. Der Beklagte habe es ab dem Jahr 2016 geduldet, dass er weiterhin seinen Privat-Pkw für Kurierfahrten benutzt habe. Es widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein über viele Monate akzeptiertes Verhalten abgemahnt werde. Aufgrund des wiederholten „Lohnzahlungsverzugs“ schulde ihm der Beklagte einen pauschalen Schadensersatz von € 40,00 pro Monat. Auch wenn man die rückständigen Zahlungen als Aufwendungsersatz werte, handele es sich doch um Entgeltforderungen gem. § 288 Abs. 5 BGB. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 4) folge daraus, dass ihm nicht zugemutet werden könne, wenn der Beklagte auch in Zukunft eine Kostenübernahme bei Nutzung seines Privat-Pkw ablehne.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 8.675,10 nebst gestaffelter Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 03.05.2017 aus der Personalakte zu entfernen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen pauschalen Schadensersatz iHv. € 440,00 nebst gestaffelter Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 15.02.2018 für jeden, durch seine Botentätigkeit beim Beklagten veranlassten, mit seinem Privat-Pkw gefahrenen Kilometer einen Ausgleich iHv. € 0,30 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, im Einstellungsgespräch sei vereinbart worden, dass der Kläger - bis auf weiteres - seinen Privat-Pkw für die dienstlichen Fahrten benutzen dürfe. Dies habe er dem Kläger aber nicht auf unbestimmte Zeit zugesagt, sondern mit der Einschränkung, dass dies nur bis zur Anschaffung eines Dienst-Pkw gelte. Der Kläger habe angeboten, die Kurierfahrten mit seinen Privat-Pkw zu erledigen und einen pauschalen Kostenersatz von € 0,30 pro Kilometer gefordert. Es sei nicht vereinbart worden, dass die Reisekostenerstattung ein „Vergütungsbestandteil“ sei.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die mündlichen Absprachen im Einstellungsgespräch die Klage mit Urteil vom 06.06.2018 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 29.06.2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 19.07.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27.08.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Beweislastverteilung verkannt. Der Beklagte sei - trotz ausdrücklicher Aufforderung - seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 NachwG zur Aushändigung einer Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgekommen. Deshalb sei der Beklagte nach den Grundsätzen zur Beweisvereitelung verpflichtet, seinen Vortrag zum Inhalt der mündlichen Vereinbarungen zu widerlegen. Der Beklagte hätte daher beweisen müssen, dass er sich im Einstellungsgespräch die Anschaffung eines Dienst-Pkw vorbehalten habe. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen, weil das Arbeitsgericht der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten keinen Glauben geschenkt habe. Das Arbeitsgericht hätte die Klage nach dem Ergebnis seiner informatorischen Anhörung nicht abweisen dürfen, weil er nicht beweisbelastet sei. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass über die Nutzung des Privat-Pkw nur der Höhe und nicht dem Grunde nach, eine Vereinbarung getroffen worden sein soll. Dieser Annahme des Arbeitsgerichts stehe die jahrelang gelebte Praxis entgegen. Hinzu komme, dass der Beklagte ihn nach der Anschaffung des Dienst-Pkw zu Beginn des Jahres 2016 fortlaufend nicht aufgefordert habe, diesen zu benutzen, sondern noch bis Mai 2017 die "Ausgleichszahlung" von € 0,30 pro Kilometer für Fahrten mit dem Privat-Pkw geleistet habe. Selbst wenn der behauptete Vorbehalt vereinbart worden wäre, sei eine konkludente Vertragsänderung erfolgt, weil der Beklagte die Fahrten mit dem Privat-Pkw auch nach Anschaffung des Dienst-Pkw weiterhin abgerechnet habe. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass es ihm zeitweise nicht möglich gewesen sei, den Dienst-Pkw zu nutzen, weil er auch von anderen Mitarbeitern gefahren worden sei. Außerdem sei es zu Ausfallzeiten wegen fehlender TÜV-Eignung gekommen. Die Abmahnung vom 03.05.2017 sei rechtsunwirksam. Das Arbeitsgericht habe im Schreiben des Beklagten vom 18.02.2017 eine Anordnung gesehen, den Dienst-Pkw zu nutzen. Es habe jedoch übersehen, dass eine konkludente Vertragsänderung erfolgt sei, weil trotz der Anschaffung des Dienst-Pkw zu Beginn des Jahres 2016 die bisher bewusst gelebte Praxis noch 15 Monate fortgesetzt worden sei. Der Beklagte habe ihm weiterhin die "Ausgleichszahlung" von € 0,30 pro Kilometer gezahlt. Im Übrigen habe der Beklagte durch die Anordnung zur Nutzung des Dienst-Pkw in die Hauptleistungspflichten eingegriffen. Die Zahlung von € 0,30 pro Kilometer stelle einen erheblichen, regelmäßigen "Vergütungsbestandteil" dar, auf den es ihm bei Begründung des Arbeitsverhältnisses auch angekommen sei. Die Leistung sei für ihn bedeutsam und mehr als ein bloßer Aufwendungsersatz, sondern eine erhebliche Zahlung im "Vergütungsgefüge". Selbst wenn der Beklagte berechtigt gewesen sein sollte, die Nutzung des Dienst-Pkw anzuweisen, enthalte sein Schreiben vom 18.02.2017 keine Anweisung, denn es führe zwei Optionen auf. Außerdem habe er die Arbeit nicht verweigert, sondern die Fahrten durchgeführt. Es sei zudem unverständlich, was mit der Formulierung, das Verhalten habe nicht "seiner Abmachung" entsprochen, gemeint sein soll. Auch die Behauptung, dass es sich um eine zweite Abmahnung handele, sei unrichtig. Eine erste Abmahnung gäbe es nicht. Darüber hinaus sei unklar, welches Verhalten von ihm in Zukunft erwartet werde. Schließlich könne er die eingeklagten Verzugspauschalen beanspruchen. Auch der Klageantrag zu 4) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, mangels vertraglichen Anspruchs, entfalle auch die Beanspruchung der Feststellung der zukünftigen Beanspruchung, sei als Folgefehler unrichtig.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.06.2018, Az. 4 Ca 3107/17, abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 8.675,10 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 847,80 seit dem 01.07.2017, € 880,20 seit dem 01.08.2017, € 982,80 seit dem 01.09.2017, € 1.020,30 seit dem 01.10.2017, € 858,60 seit dem 01.11.2017, € 981,30 seit dem 01.12.2017, € 971,70 seit dem 01.01.2018, € 1.038,60 seit dem 01.02.2018, € 1.093,80 seit dem 01.03.2018 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 03.05.2017 aus der Personalakte zu entfernen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen pauschalen Schadensersatz iHv. € 440,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 160,00 seit Rechtshängigkeit, € 40,00 seit dem 01.11.2017, € 40,00 seit dem 01.12.2017, € 40,00 seit dem 01.01.2018, € 40,00 seit dem 01.02.2018, € 40,00 seit dem 01.03.2018, € 40,00 seit dem 01.04.2018, € 40,00 seit dem 01.05.2018 zu zahlen,

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 15.02.2018 für jeden, durch seine Botentätigkeit beim Beklagten veranlassten, mit seinem Privat-Pkw gefahrenen Kilometer einen Ausgleich iHv. € 0,30 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 03.05.2017 aus seiner Personalakte. Deshalb ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern. Die Klageanträge zu 1), 3) und 4) sind hingegen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 8.675,10 netto, weil er in der Zeit vom 19.05.2017 bis 14.02.2018 seinen Privat-Pkw für betriebliche Auslieferungsfahrten benutzt hat. Er kann auch keine elf Verzugspauschalen iHv. insgesamt € 440,00 verlangen. Der Beklagte ist ab 15.02.2018 nicht verpflichtet, dem Kläger für jeden mit seinem Privat-Pkw für betriebliche Fahrten zurückgelegten Kilometer einen Ausgleich von € 0,30 zu zahlen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die Abmahnung vom 03.05.2017 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, können Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., zB BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 31; 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN).

b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Wortlaut der Abmahnung ist inhaltlich unbestimmt. Es ist unklar, auf welche "Abmachung" der Beklagte Bezug nimmt, wenn er ausführt, "dies [gemeint ist die Weiternutzung des Privat-Pkw für Kurierfahrten] entspricht nicht meiner Abmachung". Die Abmahnung enthält auch eine unrichtige Tatsachenbehauptung, weil es sich nicht um die zweite Abmahnung handelt. Eine erste Abmahnung ist nicht erfolgt. Bei der vom Kläger als Anlage K 7 zur Klageschrift vorgelegten SMS vom 04.04.2017 handelt es sich um keine Abmahnung im Rechtsinne. Zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer Abmahnung gehört neben der Rüge eines genau zu bezeichnenden Fehlverhaltens der Hinweis auf die Bestands- oder Inhaltsgefährdung des Arbeitsverhältnisses für den Wiederholungsfall. Der Wortlaut der SMS erfüllt diese Warnfunktion nicht.

2. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 19.05.2017 bis zum 14.02.2018 einen Betrag von € 8.675,10 netto zu zahlen, weil der Kläger mit seinem Privat-Pkw betrieblich veranlasste Kurierfahrten in einem Gesamtumfang von 28.917 Kilometern unternommen hat.

a) Der Kläger hat den Klagegrund hinreichend bestimmt bezeichnet (vgl. zur alternativen Klagehäufung BGH 22.03.2018 - I ZR 118/16 - Rn. 23 mwN). Er stützt sein Begehren auf verschiedene Klagegründe und damit verschiedene Streitgegenstände. In erster Linie beansprucht er Arbeitsentgelt aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag. In zweiter Linie stützt er den Klageantrag auf Auslagenersatz in entsprechender Anwendung von § 670 BGB. Dies wird durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung deutlich. Die Berufung macht geltend, der Kläger sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, den Dienst-Pkw zu benutzen, denn bei der bisher gewährten Kilometerpauschale handele es sich um Arbeitsentgelt, das ihm der Beklagte nicht einseitig entziehen dürfe. Selbst wenn der Kläger zur Nutzung des Dienst-Pkw verpflichtet gewesen sein sollte, hätte das Arbeitsgericht berücksichtigen müssen, dass das Fahrzeug zeitweise nicht nutzbar gewesen sei. Damit wird klargestellt, dass - und in welcher Reihenfolge - der Kläger die Verurteilung des Beklagten auf zwei Streitgegenstände stützen will.

b) Der Beklagte ist aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, an den Kläger für den streitigen Zeitraum restliches Arbeitsentgelt iHv. insgesamt € 8.675,10 netto zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger seit seinem Arbeitsantritt im März 2007 ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Kilometerpauschale von € 0,30 für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer mit dem Privat-Pkw gewährt. Die Kilometerpauschale wurde dem Kläger zusätzlich zum vereinbarten Bruttostundenlohn von zuletzt € 10,00 gezahlt. In den Datev-Lohnabrechnungen wurde die als "Reisekostenerstattung" bezeichnete Leistung als "Nettobezug" abgerechnet. Dies war die gelebte Vertragspraxis. Die Kilometerpauschale ist nach §§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG steuerfrei und nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVeV) beitragsfrei, weil es sich um Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) handelt. Auslagenersatz ist kein Arbeitslohn, weil er beim Arbeitnehmer – entgegen der Ansicht des Klägers - keinen Vermögenszuwachs begründet. Mit der Kilometerpauschale werden sämtliche üblicherweise mit dem Betrieb eines Pkw verbundenen Kosten abgegolten, also insbesondere für Kraftstoff und alle anderen Zusatzstoffe, Versicherungen (Haftpflicht und Kasko), Kfz-Steuer, notwendige Wartung, Pflege, Reparaturen und Ersatzteile sowie die Wertminderung durch Abnutzung. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Kilometerpauschale stellt kein Arbeitsentgelt dar.

Die Kilometerpauschale mutiert auch nicht deshalb zur Arbeitsvergütung, weil die tatsächlichen Betriebskosten für den Privat-Pkw des Klägers die 30-Cent-Pauschale womöglich unterschreiten. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Reisekostenerstattung weder um einen Teil seines monatlichen "Verdienstes" noch um eine erhebliche Zahlung "im Vergütungsgefüge". Sein Arbeitsentgelt beträgt € 10,00 brutto pro Stunde. Dieses Arbeitsentgelt ist ihm für die geleistete Arbeitszeit gezahlt worden. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.

c) Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger in entsprechender Anwendung von § 670 BGB für den streitigen Zeitraum Auslagenersatz iHv. insgesamt € 8.675,10 netto zu zahlen.

Gem. § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (st. Rspr., vgl. BAG 14.06.2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 18 mwN).

Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen nicht vor. Der Beklagte hat dem Kläger im streitigen Zeitraum vom 19.05.2017 bis 14.02.2018 für die im betrieblichen Interesse notwendigen Kurierfahrten einen Dienst-Pkw zur Verfügung gestellt. Es war objektiv nicht notwendig, dass der Kläger für diese Fahrten seinen Privat-Pkw benutzt. Der Kläger durfte die Nutzung des Privat-Pkw nach den Umständen auch nicht für erforderlich halten. Der Beklagte hat ihm mit seinem Schreiben vom 18.02.2017, der Abmahnung vom 03.05.2017 und zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2017 unmissverständlich deutlich gemacht, dass er ihm einen Dienst-Pkw zur Verfügung stellt, den er für die Kurierfahrten benutzen soll. Die Benutzung des Privat-Pkw war im betrieblichen Interesse - für den Kläger erkennbar - nicht erforderlich.

Soweit der Kläger pauschal behauptet, es sei tatsächlich "nicht immer" möglich gewesen sei, den Dienst-Pkw für Kurierfahrten zu nutzen, weil das Fahrzeug auch von anderen Mitarbeitern gefahren worden sei, außerdem sei es mangels TÜV-Eignung "zumindest zeitweise" zu Ausfallzeiten gekommen, genügt er damit nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag. Der Kläger hat zwar die Kurierfahrten ab 19.05.2017 bis zum 14.02.2018 detailliert in tabellarischen Übersichten aufgeführt (vgl. Anlagenkonvolute K 14 und K 15). Er hätte jedoch auch im Einzelnen vortragen müssen, für welche konkrete Lieferfahrt mit welcher Streckenlänge ihm kein Dienst-Pkw zur Verfügung stand. Daran fehlt es.

3. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 3) zu Recht abgewiesen. Er ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von elf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt € 440,00 wegen Verzugs. Zum einen kann der Kläger von dem Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen (unter Ziff. 2) kein Entgelt als Gegenleistung für die mit seinem Privat-Pkw in der Zeit vom 19.05.2017 bis 14.02.2018 zurückgelegten 28.917 Kilometer fordern, so dass er kein Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist. Zum anderen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von 40-Euro-Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (vgl. grundlegend BAG 25.09.2018 - 8 AZR 26/18 - mwN).

4. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 4) zu Recht abgewiesen. Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger verlangt die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, an ihn (ab 15.02.2018) für jeden, durch seine Botentätigkeit veranlassten, mit seinem Privat-Pkw gefahrenen Kilometer einen Ausgleich iHv. € 0,30 zu zahlen. Es handelt sich um einen sog. Globalantrag, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst. Er ist ausnahmslos auf alle denkbaren Fälle gerichtet. Ob das Feststellungsbegehren für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Begründetheit des Antrags (vgl. BAG 13.10.2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 18 ff).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Wie vorstehend (unter Ziff. 2) dargelegt, handelt es sich bei der Pauschale von € 0,30 pro Kilometer um Auslagenersatz; sie stellt kein Arbeitsentgelt dar. In entsprechender Anwendung des § 670 BGB (vgl. dazu BAG 12.03.2013 - 9 AZR 455/11 - Rn. 8 mwN.) kann der Kläger Auslagenersatz nur verlangen, wenn er die Nutzung seines Privat-Pkw im dienstlichen Interesse - zumindest den Umständen nach - für erforderlich halten darf. Sein Feststellungsantrag umfasst auch Fallgestaltungen, in denen er in der Sache erfolglos ist. Die Pflicht zur Fahrtkostenerstattung lässt sich weder allgemein bejahen noch generell verneinen. Sie hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls, etwa der Verfügbarkeit des Dienst-Pkw, ab.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



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