Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 8 Sa 266/15

GmbH-Geschäftsführer kann im Namen der späteren AG kündigen

(1.) Für den Rechtsformwechsel einer Gesellschaft (hier: GmbH in AG) charakteristisch ist die Identität des Rechtsträgers, also der im Rechtsverkehr auftretenden juristischen Einheit. Im Unterschied zur Verschmelzung, zur Vermögensübertragung und zur Spaltung als den anderen Arten der Umwandlung findet keine Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger statt. An dem Formwechsel ist nur ein einziger Rechtsträger beteiligt. Das Unternehmen des Rechtsträgers bleibt vor und nach dem Formwechsel gleich (wirtschaftliche Identität). Der wirtschaftlichen Identität entspricht die rechtliche Identität des Rechtsträgers. Bildlich wird die Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität vielfach dahingehend beschrieben, dass die Gesellschaft lediglich ihr rechtliches Kleid wechsle. Es erfolgt ein Austausch des auf den Rechtsträger anwendbaren Normensystems, nicht aber ein Wechsel des Rechtsträgers selbst.

(2.) In der Konsequenz führt ein Formwechsel auch nicht zu einem Arbeitgeberwechsel und einem damit verbundenen Übergang von Arbeitsverhältnissen; Arbeitsverträge bestehen unverändert fort.

(3.) Der formwechselnde Rechtsträger (hier: GmbH) wird aus Rechtsgeschäften, welche im Stadium zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister getätigt werden, auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn Rechtsgeschäfte bereits im Namen der künftigen AG getätigt werden. Denn die künftige AG ist mit dem formwechselnden Rechtsträger rechtlich identisch. Dies muss zumindest dann gelten, wenn eine Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der formwechselnden GmbH und dem künftigen Vorstandsvorsitzenden der künftigen AG besteht, dieser das Rechtsgeschäft vornimmt und dem Vertragspartner aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung die Existenz des Ausgangsrechtsträgers sowie die Tatsache der geplanten Umwandlung bekannt war.

Im vorliegenden Fall kündigte der Geschäftsführer einer GmbH - der Rechtsvorgängerin der Beklagten - das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Kündigungsfrist lief erst nach der Umwandlung der GmbH in eine AG ab. Von der bevorstehenden Umwandlung wusste der Kläger. Der die Kündigung vornehmende Geschäftsführer wurde sodann auch zum alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden der entstehenden AG.
Der Kläger macht geltend, die Kündigung sei unwirksam, da die Kündigung für einen noch nicht existenten Arbeitgeber ausgesprochen worden sei.
Das Landesarbeitsgericht hat hingegen der Beklagten Recht gegeben: Ein Arbeitgeberwechsel habe nicht stattgefunden. Der GmbH-Geschäftsführer habe unter den vorliegenden Umständen wirksam für die spätere AG kündigen können. Jedenfalls aber habe er die Kündigung nachträglich - mit Wirkung für die Vergangenheit - genehmigt.

Tenor

1.    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2015 - Az. 3 Ca 77/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger gegen eine ihm gegenüber seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger arbeitete bei der Firma T. GmbH ab dem 07.07.2014 auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.07.2014. Seine Bruttomonatsvergütung betrug inkl. geldwertem Vorteil 4.563,50 EUR.

Die Beklagte ist durch einen Formwechsel aus der T. GmbH entstanden. Die notarielle Beurkundung der Satzung der Beklagten fand am 01.12.2014 statt. In unmittelbarer zeitlicher Folge wurde der Antrag an das Handelsregister gestellt, die AG einzutragen.

Dem Kläger war die angedachte Umwandlung der Firma T. GmbH in die Beklagte sowie der diesbezüglich avisierte Stichtag 01.01.2015 bekannt. In seiner Eigenschaft als Marketingmanager nahm der Kläger an entsprechenden Management-Teammeetings teil, bei denen der Umwandlungsprozess besprochen wurde. Er wurde durch aktive Tätigkeiten in den Umwandlungsprozess eingebunden. Ihm wurden diesbezüglich seitens seiner Arbeitgeberin Aufgaben übertragen, z.B. die Zusammenstellung aller im Zuge der AG-Umwandlung notwendigen Änderungen und die Erarbeitung eines Konzeptes zur Menüstruktur der geplanten Homepage der AG. Am 29.12.2014 erfolgte eine Information der Mitarbeiter, dass ab dem Übertragungsstichtag, der auf den 01.01.2015 festgelegt wurde, das neue Briefpapier zu verwenden sei. Der Kläger war vom 29.12.2014 bis 04.01.2015 nicht im Betrieb anwesend, die Gründe hierfür sind streitig.

Mit Schreiben vom 06.01.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 20.01.2015. Auf das Kündigungsschreiben der Beklagten (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A.) wird verwiesen.

Die Beklagte wurde am 13.01.2015 in das Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig wurde die Firma T. GmbH mit Wirkung zum 13.01.2015 im Handelsregister gelöscht.

Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr M. S., war auch bis zur Löschung der GmbH deren alleiniger Geschäftsführer.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis zur Firma T. GmbH gar nicht kündigen können, da sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch gar nicht existent gewesen sei. Insofern habe ein "Nichtarbeitgeber" gekündigt. Im Kündigungsschreiben sei noch nicht einmal darauf hingewiesen worden, dass für die Vor-AG gehandelt worden sei. Aus dem Kündigungsschreiben sei nicht ersichtlich, ob Herr S. nun für die Firma T. GmbH oder die Vor-AG oder die AG habe eine Kündigung erklären wollen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1.   festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 06.01.2015 zum 20.01.2015 aufgelöst wird;

2.   hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1), festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 13.01.2015 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

der Kläger habe im Hinblick auf die bekannten Begleitumstände das Kündigungsschreiben vom 06.01.2015 nur dahingehend verstehen können, dass ihm seine Arbeitgeberin habe kündigen wollen. Im Kündigungsschreiben sei ausdrücklich auf den Anstellungsvertrag vom 01.07.2014 Bezug genommen worden und auch der Formwechsel sei aus dem Kündigungsschreiben heraus ersichtlich. Selbst wenn für die AG bzw. eine Vor-AG noch nicht hätte eine Kündigung ausgesprochen werden können, sei die Kündigungserklärung jedenfalls als Kündigung der Arbeitgeberin, mithin der Firma T. GmbH, auszulegen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage durch Urteil vom 13.05.2015 mit der Begründung abgewiesen, dass das Kündigungsschreiben als Kündigung der Arbeitgeberin – zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch die Firma T. GmbH – auszulegen sei. Da dem Kläger während der Probezeit gekündigt worden sei, das Kündigungsschutzgesetz mithin keine Anwendung finde und Anhaltspunkte für eine treuwidrige Kündigung für das Gericht nicht ersichtlich gewesen seien, habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeitkündigungsfrist zum 20.01.2015 geendet. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 93-97 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 22.05.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2015 – Az. 3 Ca 77/15 – mit am 17.06.2015 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 16.06.2015 Berufung eingelegt und diese nach mit Schriftsatz vom 17.07.2015 beim Landesarbeitsgericht beantragter und am selben Tag bis zum 24.08.2015 bewilligter Fristverlängerung mit am 20.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.08.2015 begründet.

Der Kläger trägt vor,

in der Belegschaft und bei ihm persönlich hätten erhebliche Zweifel bestanden, dass die Umwandlung in eine AG terminlich zum 01.01.2015 zu schaffen sein würde. Kurz vor Weihnachten sei noch keine definitive Entscheidung bezüglich des Logos und des CI der neuen Gesellschaft gefallen gewesen. Viele Änderungserfordernisse im Zusammenhang mit der AG-Umwandlung seien nicht mehr kurzfristig per 01.01.2015 realisierbar gewesen. Er sei nicht so in den Umwandlungsprozess involviert gewesen, dass ihm bekannt gewesen sei, wann die Umwandlung tatsächlich habe erfolgen sollen. Vom 29.12.2014 – 02.01.2015 sei er in Urlaub gewesen. Die Intranet Mitteilungen seien ihm nicht bekannt gewesen, da er auf dem firmeninternen „Google+“- Kanal die Benachrichtigungsfunktion deaktiviert habe. Eine Anweisung der Beklagten, die Benachrichtigungsfunktion aktiviert zu lassen, gebe es nicht. Auch am 05.01. und 06.01.2015 sei ihm mangels entsprechender Information der Geschäftsleitung unklar gewesen, ob bereits eine wirksame Umwandlung zur AG erfolgt sei.

Er sei der Auffassung,

die Kündigung der noch nicht existierenden AG könne nicht in eine Kündigung der T. GmbH umgedeutet werden. Diesbezüglich fehle es auch an den subjektiven Voraussetzungen, da die Beklagte am 01.01.2015 nach außen hin im Rechtsverkehr habe auftreten wollen, so dass die Beklagte selbst von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses zur Vor-AG ausgegangen sei. Ein hypothetischer Wille der Beklagten, dass tatsächlich eine Kündigung der T. GmbH gewollt gewesen sei, sei für den Kläger zudem jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Eine Umdeutung könne im Hinblick auf § 41 AktG auch nur zugunsten einer Kündigung durch die Vor-AG erfolgen, was aber voraussetze, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung das Arbeitsverhältnis auf die Vor-AG übergangen sei, was aber bestritten worden sei. Der Gründungsakt als solches führe nicht per se zum Übergang der Arbeitsverhältnisse, einen diesbezüglichen Nachweis sei die Beklagte schuldig geblieben. Die Vor-AG sei auch nicht kündigungsbefugt gewesen, da ihre Vertretungsmacht auf die im Rahmen der Kündigung erforderlichen Maßnahmen beschränkt sei. Genauso wenig lasse sich die Kündigungserklärung mangels Existenz der AG im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung als Kündigung der T. GmbH auslegen. Wenn das Arbeitsverhältnis – wie von der Klägerseite erstinstanzlich behauptet – bereits auf die Vor-AG übergangen sei, was er bestritten habe, so habe die T. GmbH keine Kündigungsbefugnis mehr besessen.

Eine etwaige Genehmigung der Kündigung reiche nicht auf den 06.01.2015 zurück, da eine Rückwirkung voraussetze, dass der Genehmigende zum betreffenden Zeitpunkt existiere. Die Rückwirkung sei daher auf den 13.01.2015 begrenzt, zu dem die Probezeit aber bereits abgelaufen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern

1.    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 06.01.2015 zum 20.01.2015 aufgelöst wurde.

2.    hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1), festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 13.01.2015 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Der Kläger sei sowohl in der Lage als auch in der Pflicht gewesen, sich über die in seiner Abwesenheit veranlassten Änderungen durch Einsichtnahme in die „Google+“- Community zu informieren. Auf diesem Weg sei die bevorstehende formwechselnde Umwandlung im Dezember 2014 bekannt gemacht worden. Standardmäßig seien die Nutzeraccounts der Mitarbeiter in der Weise eingerichtet, dass sie über jeden Eintrag in der Community eine E-Mail erhalten. Der „Google+“- Kanal werde als eine Art „Schwarzes Brett“ genutzt. Das Ausstellen der „Google+“- Benachrichtigungen stelle sich insoweit als das Schaffen eines Zugangshindernisses dar.

Er sei der Auffassung,

das Arbeitsgericht habe die Kündigungserklärung zutreffend ausgelegt. Der Kläger habe die Kündigungserklärung nur als Kündigung seines Arbeitgebers auffassen können. Das Kündigungsschreiben habe hinreichend deutlich den zusätzlichen Hinweis enthalten, dass die T. GmbH als ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers anzusehen sei und sie – die Beklagte – lediglich infolge eines Formwechsels die übernehmende Arbeitgeberin im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz sei. Da mit dem Kläger eine längere Geschäftsbeziehung bestanden habe und die Existenz des Ausgangsrechtsträgers sowie die Tatsache der Umwandlung bekannt gewesen sei, sei bis zur Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform der formwechselnde Rechtsträger verpflichtet worden, obwohl im Namen der künftigen AG gehandelt worden sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

I. Die Kündigungserklärung vom 06.01.2015 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 20.01.2015 beendet.

1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es unschädlich ist, dass die Kündigung ihrem Wortlaut nach durch die Beklagte ausgesprochen wurde, obwohl der Rechtsformwechsel sich erst mit Eintragung in das Handelsregister vollzogen hat.

a) Charakteristisch für den Formwechsel ist die Identität des Rechtsträgers, also der im Rechtsverkehr auftretenden juristischen Einheit. Im Unterschied zur Verschmelzung, zur Vermögensübertragung und zur Spaltung als den anderen Arten der Umwandlung findet keine Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger statt. An dem Formwechsel ist nur ein einziger Rechtsträger beteiligt. Das Unternehmen des Rechtsträgers bleibt vor und nach dem Formwechsel gleich (wirtschaftliche Identität). Der wirtschaftlichen Identität entspricht die rechtliche Identität des Rechtsträgers. Bildlich wird die Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität vielfach dahingehend beschrieben, dass die Gesellschaft lediglich ihr rechtliches Kleid wechsle. Es erfolgt ein Austausch des auf den Rechtsträger anwendbaren Normensystems, nicht aber ein Wechsel des Rechtsträgers selbst (vgl. Decher/Hoger in: Lutter, UmwG, 5. Auflage 2014, Einführung zum 5. Buch: Formwechsel, Ziff. I.). In der Konsequenz führt ein Formwechsel auch nicht zu einem Arbeitgeberwechsel und einem damit verbundenen Übergang von Arbeitsverhältnissen, Arbeitsverträge bestehen unverändert fort (vgl. Kallmeyer, UmwG, 5. Auflage 2013, § 202 Rn. 27; Decher/Hoger in: Lutter, UmwG, 5. Auflage 2014, § 202 Rn. 25; Köhler in: Semler/Stengel, UmwG, 3. Auflage 2012, § 202 Rn. 7-9).

Unter Beachtung dieser für den Formwechsel geltenden Grundsätze wird der formwechselnde Rechtsträger aus Rechtsgeschäften, welche im Stadium zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister getätigt werden, auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn Rechtsgeschäfte bereits im Namen der künftigen AG getätigt werden, denn die künftige AG ist mit dem formwechselnden Rechtsträger rechtlich identisch. Dies muss zumindest dann gelten, wenn eine Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der formwechselnden GmbH und dem künftigen Vorstandsvorsitzenden der künftigen AG besteht, dieser das Rechtsgeschäft vornimmt und dem Vertragspartner aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung die Existenz des Ausgangsrechtsträgers sowie die Tatsache der geplanten Umwandlung bekannt war (vgl. Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 197, Rn. 202; ähnlich zum Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der formwechselnden GmbH trotz Handelns im Namen der AG LAG Baden-Württemberg 09.01.2015 - 9 Sa 16/14 – JURIS Rn. 118; vgl. für das Handeln einer Vor-GmbH für die noch nicht existente GmbH BGH 09.03.1998 - II ZR 366/96 - JURIS).

b) Vorliegend wurde die Kündigung durch den nunmehrigen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn M. S., ausgesprochen, der ausweislich der Eintragung im Handelsregister für die AG alleinvertretungsberechtigt sein sollte. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs war er als Geschäftsführer der formwechselnden T. GmbH kündigungsberechtigt. Jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass ein Handelsgeschäft eingebracht wurde, welches im Einvernehmen mit den Gründern fortgeführt wurde, hatte er umfassende Vertretungsmacht auch für die durch den Gründungsbeschluss entstandene Vor-AG (vgl. Körber in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl. 2014, § 41 Rn. 14 m. w. N.). Der Kläger wusste unstreitig von der geplanten, formwechselnden Umwandlung. Nach seiner eigenen Einlassung hatte er erhebliche Zweifel, dass der Formwechsel bereits zum Stichtag 01.01.2015 vollzogen werden könne, so dass er zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durchaus damit rechnete, dass es noch nicht zu einem Formwechsel gekommen ist. Aus dem Kündigungsschreiben geht durch die Formulierung „hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis (Anstellungsvertrag bei T. GmbH jetzt C. vom 01.07.2014 mit Eintritt zum 15.07.2014)“ hinreichend deutlich hervor, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochen werden sollte. Dass hierbei fälschlicherweise von einem bereits erfolgten Formwechsel ausgegangen wurde, ist aufgrund der rechtlichen Identität zwischen formwechselnden und künftigen Rechtsträger und dem damit verbundenen fehlenden Arbeitgeberwechsel sowie aufgrund der Tatsache, dass Herr S. aufgrund der ihm zustehenden Vertretungsmacht den formwechselnden Rechtsträger, die Vor-AG und die Beklagte verpflichten konnte, unbeachtlich. Der Kläger musste aufgrund der Gesamtumstände erkennen, dass die Wirksamkeit der Kündigung nicht von einem bereits vollzogenen Rechtsformwechsel abhängig war. Die Bezeichnung des Arbeitgebers zu diesem Zeitpunkt als "C.“ ist eine auslegungsfähige Falschbezeichnung, welche die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt (so für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags auch LAG Baden-Württemberg 09.01.2015 - 9 Sa 16/14 – JURIS Rn. 118).

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung § 41 AktG heranzieht, lässt sich seit der Aufgabe des Vorbelastungsverbots (vgl. hierzu BGH 9.3.1981 - II ZR 54/80 - BGHZ 80, 129 ff. = GmbHR 1981, 114) aus dieser Vorschrift kein anderes Ergebnis herleiten. Es ist unerheblich, dass die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt als AG noch nicht existierte. Mit der Eintragung werden Verbindlichkeiten der T. GmbH/der Vor-AG nunmehr zu Verbindlichkeiten der AG, ebenso wie die in der Gründungsphase begründeten Rechte/Aktiva nunmehr der AG zustehen.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen würde, dass trotz Wahrung der rechtlichen Identität durch Formwechsel vorliegend kein der T. GmbH zurechenbares Handeln, sondern - aufgrund der Tatsache, dass die AG in ihrer aktuellen Rechtsform noch nicht existierte - ein Handeln eines zu diesem Zeitpunkt Nichtberechtigten - vorlag, konnte der alleinvertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende der Beklagten nach Eintragung das für die Beklagte abgeschlossene einseitige Rechtsgeschäft „Kündigung“ nachträglich genehmigen (vgl. Bärwaldt in: Semler/Stengel UmwG, 3. Auflage 2012, § 197 Rn. 53). Einer Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass die Beklagte als AG erst mit Eintragung am 13.01.2015 entstanden ist. Der Kläger verkennt an dieser Stelle wiederum, dass die Beklagte auch vorher bereits rechtlich existierte, wenn auch in einem anderen „Kleid“. Selbst außerhalb des Umwandlungsrechts ist anerkannt, dass eine Gesellschaft, die sich im Vorgründungsstadium befindet, zumindest bereits als latent existent anzusehen ist, so dass in ihrem Namen vorgenommene Handlungen genehmigungsfähig sind (vgl. OLG Köln 13. 8. 1999 - 19 U 200/98 - NJW-RR 2000, 490). Die Genehmigung wirkt gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts zurück, so dass auch nach dieser Rechtsansicht von einem Wirksamwerden der unter dem 06.01.2015 ausgesprochenen Kündigung zum 20.01.2015 auszugehen ist.

2. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat, findet das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Weitere Anhaltspunkte für Unwirksamkeitsgründe außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, so dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten Probezeitkündigungsfrist zum 20.01.2015 sein Ende gefunden hat.

II. Aus den dargelegten Gründen ist ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 20.01.2015 hinaus nicht feststellbar, so dass das Arbeitsgericht auch den Hilfsantrag zutreffend abgewiesen hat.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.



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