Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 3 Sa 99/12

Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprogonose - arbeitsmedzinisches Gutachten

Für die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG. Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Die Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit allein muss zwar noch nichts darüber aussagen, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft auf nicht absehbare Zeit arbeitunfähig krank sein wird. Ihr kann aber unter Umständen eine gewisse Indizwirkung entnommen werden.
Einzelfall einer durch einen Gutachter erstellten positiven Gesundheitsprognose.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.01.2012 - 2 Ca 409/11 - wird zurückgewiesen.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen und um Annahmeverzugsvergütung.

Der am 26. Juni 1970 geborene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 22. April 2004 (Bl. 9 - 13 d. A.) seit 15. Mai 2004 zunächst befristet und dann unbefristet (Schreiben vom 29. März 2006, Bl. 14 d. A.) als Mitarbeiter im Gruppendienst bei der Beklagten in deren Tagesförderstätte in R. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger lebte seit 2009 von seiner damaligen Ehefrau getrennt und ist seit 26. Mai 2012 rechtskräftig geschieden.

Die A., deren Träger die Beklagte ist, sind eine Einrichtung der beruflichen und sozialen Integration für Menschen mit Behinderungen. Gesellschafter der Beklagten sind der Caritasverband für die Diözese S. e.V. sowie die evangelische Heimstiftung Pfalz. In R. unterhalten die A. eine Tagesförderstätte, in der zur Zeit 69 Menschen mit Beeinträchtigungen in acht Gruppen betreut werden. In der Tagesförderstätte als nachschulischer Einrichtung werden Menschen mit schwerster geistiger und mehrfacher Beeinträchtigung, bei der die geistige Beeinträchtigung im Vordergrund steht, aufgenommen. Wegen der pädagogischen Schwerpunkte der Tätigkeit des Klägers wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08. April 2011 (S. 4 - 6 = Bl. 56 - 58 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger fehlte krankheitsbedingt im Jahr 2006 an 36 Tagen, im Jahr 2007 an 52 Tagen, im Jahr 2008 an 62 Tagen, im Jahr 2009 an 229 Tagen und im Jahr 2010 an 189 Tagen; wegen der weiteren Einzelheiten zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08. April 2011 (Seite 7 = Bl. 59 d. A.) verwiesen. In der Zeit vom 02. November bis 14. Dezember 2010 absolvierte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Moselhöhe in Bernkastel-Kues, aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde; wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2010 (Bl. 231 - 239 d. A.) Bezug genommen. Ab dem 03. Januar 2011 sollte eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen. In einem Schreiben vom 20. Januar 2011 (Bl. 73 d. A.) teilte der Betriebsarzt der Beklagten mit, dass das "Erreichen des Wiedereingliederungsziels keine Erfolgsaussichten" habe, die Maßnahme abzubrechen sei und weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Rehabilitation zu prüfen sowie in die Wege zu leiten seien.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 16. Februar 2011 (Bl. 16, 17 d. A.) legte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung seiner behandelnden Fachärztin, Frau Dr. Sch.-G. (Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie), vom gleichen Tag (Bl. 74 d. A.) vor, nach der die Arbeitsunfähigkeit nach Untersuchung am 16. Februar 2011 beendet und er ab sofort ohne Einschränkungen voll arbeitsfähig sei.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (Bl. 15 d. A.), dem Kläger am 18. Februar 2011 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. März 2011, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am gleichen Tag eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. März 2011 (Bl. 32 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte erneut zum 30. Juni 2011. Die weitere Kündigung hat der Kläger mit einer am 06. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom gleichen Tag angegriffen. Weiterhin hat er mit Schriftsatz vom 14. November 2011 für die Monate Juli bis Oktober 2010 die monatliche Vergütung in Höhe von 3.269,44 EUR brutto abzüglich des jeweils bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von monatlich 1.358,70 EUR netto klageerweiternd geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die ausgesprochenen Kündigungen vom 18. Februar und 30. März 2011 seien unwirksam, weil keine Veranlassung für eine negative Gesundheitsprognose bestanden habe. Die Ausführungen des Betriebsarztes beruhten offensichtlich auf einer einseitigen Berichterstattung von Seiten der Beklagten. Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes durch eine entsprechende Untersuchung habe jedenfalls nicht stattgefunden. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich eindeutig, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig gewesen sei und er diese Arbeitsfähigkeit auch auf längere Sicht behalte. Im Übrigen sei auch die bei der Beklagten gebildete Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zur Zahlung der geltend gemachten Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juli bis Oktober 2011 verpflichtet.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 15. Februar 2011 noch durch die Kündigung vom 30. März 2011 beendet worden ist,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.269,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.07.2011 abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kaiserslautern zum dortigen Zeichen 131 515D101404 übergegangene 1.358,70 EUR netto zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.269,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2011 abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kaiserslautern zum dortigen Zeichen 131 515D101404 übergegangene 1.358,70 EUR netto zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.269,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.09.2011 abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kaiserslautern zum dortigen Zeichen 131 515D101404 übergegangene 1.358,70 EUR netto zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.269,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.10.2011 abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kaiserslautern, zum dortigen Zeichen 131 515D101404 übergegangene 1.358,70 EUR netto zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, die von ihr ausgesprochenen Kündigungen seien aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Umsetzung der von der Reha-Klinik Moselhöhe vorgeschlagenen Wiedereingliederung habe von Anfang an nicht geklappt, weil sich der Kläger nicht pünktlich an die Arbeitszeiten gehalten habe. Während seiner Anwesenheit von zwei Stunden habe er lediglich eine Arbeitsleistung von einer halben Stunde und das nicht am Stück erbracht, weil es ihm an Konzentration gefehlt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, Verantwortung zu übernehmen und die in der Betreuung von Schwerstbehinderten erforderliche Leitung und Führung aufzubringen. In der zweiten Woche sei er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, die Wiedereingliederung von zwei Stunden täglich zu erbringen. In der dritten Woche habe er eine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr auf 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr begehrt, um seinen Sohn im Kindergarten besuchen zu können. Nachdem dieses Verlangen abgelehnt worden sei, habe sich der Kläger mit dem Betriebsarzt wegen der Beendigung der Wiedereingliederung in Verbindung gesetzt. Der Betriebsarzt sei gemäß seinem Schreiben vom 20. Januar 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Erreichen des Wiedereingliederungsergebnisses keine Erfolgsaussichten bestünden. Das Verhalten, das der Kläger zuletzt gezeigt habe, mache erhebliche gesundheitliche Defizite deutlich, die einen Einsatz als Gruppenleiter in der Tagesförderstätte unmöglich machten. Ihre Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrungen dazu in der Lage seien, seien der Auffassung, dass der Kläger an einer manischen Depression bzw. bipolaren Störung leide; im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08. April 2011 verwiesen. Sie gehe trotz der vorgelegten Bescheinigung vom 16. Februar 2011 davon aus, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Es sei nicht absehbar, dass der Kläger gesundheitlich wieder bzw. wenigstens innerhalb der nächsten beiden Jahre in der Lage sein werde, seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachzugehen. Die bei ihr bestehende Mitarbeitervertretung sei gemäß den vorgelegten Anhörungsschreiben vom 28. Januar 2011 (Bl. 110 - 112 d. A.) und 30. März 2011 (Bl. 113 - 120 d. A.) vor Ausspruch der beiden Kündigungen jeweils ordnungsgemäß beteiligt worden und habe jeweils der Kündigung zugestimmt; im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zur Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf ihren Schriftsatz vom 14. Juni 2011 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. M. K. vom 28. September 2011 nebst Anlagen (Bl. 167 - 244 d. A.) wird Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat auf den Antrag der Beklagten vom 18. November 2011 das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin vom 12. Januar 2012 zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens angeordnet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und Befragung des Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Januar 2012 verwiesen. Mit Urteil vom 12. Januar 2012 - 2 Ca 409/11 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigungen sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam seien. Die Beklagte habe die Kündigungen allein darauf gestützt, dass der Kläger auf Dauer arbeitsunfähig bzw. jedenfalls nicht damit zu rechnen sei, dass er in den nächsten 24 Monaten nach Zugang der Kündigungen wieder arbeitsfähig sein werde. In diesen Fällen bedürfe es auch keiner weiteren erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen, welche die Beklagte auch nicht vorgetragen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe die Ungewissheit einer Widerherstellung der Arbeitsfähigkeit einer feststehenden dauernden Arbeitsunfähigkeit nur dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden könne. Die Beklagte habe diese geforderte Prognose nicht nachweisen können. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass eine solche Prognose nicht begründet sei. Vielmehr habe der Sachverständige den Kläger ebenso wie auch schon der Neurologe im Attest vom 16. Februar 2011 für arbeitsfähig gehalten. Die Kündigungsschutzklage sei daher begründet. Die geltend gemachten Lohnansprüche für die Zeit von Juli bis Oktober 2011 ergäben sich aus § 615 BGB. Der Höhe nach habe die Beklagte hiergegen keine Einwendungen erhoben.

Gegen das ihr am 02. Februar 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Februar 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. April 2012 mit Schriftsatz vom 22. April 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2012 hat die Beklagte hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht hätte gem. § 412 Abs. 1 ZPO ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen, weil sich aus dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel an den gezogenen Schlussfolgerungen ergeben würden. Der Gutachter habe die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit verkannt. Die auf Seite 4 unter Ziffer 3 des Gutachtens ("Letzter Arbeitsplatz") gemachten Ausführungen würden sich nicht mit der eigentlichen Tätigkeit des Klägers beschäftigen, sondern nur Allgemeinplätze wiedergeben. Der Gutachter habe offensichtlich der Tätigkeit des Klägers keine Bedeutung beigemessen. Insbesondere habe er nicht berücksichtigt, dass in der Tagesförderstätte Menschen mit schwerster geistiger und mehrfacher Beeinträchtigung, bei der die geistige Beeinträchtigung im Vordergrund stehe, betreut würden. Daneben habe er die Befragung des Klägers nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der Gutachter habe verkannt, dass er kein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellen, sondern zur Frage des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen sollte. Soweit der Gutachter auf Seite 51 ausgeführt habe, dass Arbeitsunfähigkeit immer dann vom behandelnden Arzt ausgesprochen werde, wenn ein akutes Beschwerdebild bestehe, zu dessen Heilung oder Sanierung die Arbeitsruhe förderlich sei, widerspreche diese Auffassung § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (AU-Richtlinien). Mit seinen Ausführungen auf Seite 49 des Gutachtens zu der Frage, was vom Kläger zu vermeiden gewesen sei, habe der Gutachter übersehen, dass er entsprechend der Anforderung in § 2 Abs. 1 S. 1 der AU-Richtlinien zu prüfen habe, ob die Krankheit die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit verhindere. Er hätte also feststellen müssen, ob die vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ein hohes Konfliktmanagement und Personalmanagement erfordere, sehr starken Stress und Leistungsdruck mit sich bringe sowie ein sehr hohes Verantwortungspotenzial verlange, was er aber offensichtlich nicht getan habe. Abgesehen davon werde nicht deutlich, was Konflikt- und Personalmanagement eigentlich bedeuten sollte. Vielmehr ließen die Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass er sich in keiner Weise ausreichend mit der vom Kläger zu erbringenden Tätigkeit beschäftigt habe. Weiterhin habe der Gutachter ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 52 des Gutachtens verkannt, dass eine Arbeitsunfähigkeit während einer Wiedereingliederung fortbestehe. Wenn am 18. Februar 2011 noch eine Wiedereingliederung erforderlich gewesen sei, sei der Kläger noch arbeitsunfähig gewesen. Ferner habe der Gutachter die Fremdbefunde nicht vollständig eingeholt. Er habe keine Verbindung mit dem behandelnden Arzt Dr. M. aufgenommen, der den Kläger nach dessen Entlassung aus der Reha-Klinik behandelt und auch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Weiterhin würden die Fremdbefunde des Facharztes für Allgemeinmedizin R. P. fehlen. Trotz ihrer umfangreichen Ausführungen zum Vorliegen einer bipolaren Störung sei der Gutachter darauf nicht eingegangen. Auch die Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung seien nicht nachvollziehbar. Soweit der Gutachter zu der im Entlassungsbericht eingetragenen Arbeitsunfähigkeit ausgeführt habe, dass fast in 100 % der Fälle eine Entlassung als arbeitsunfähig aus den Reha-Kliniken erfolge, was meist noch einen Übergangszeitraum von wenigen Wochen bedeute, sei nicht erkennbar, woher der Gutachter sein behauptetes Wissen habe. Soweit der Gutachter darauf verwiesen habe, dass die Krankschreibung des Klägers bis Februar nicht durch den Kläger, sondern durch seinen behandelnden Arzt zu vertreten sei, übersehe er, dass ein Arbeitnehmer erst einmal einen Arzt zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit aufsuchen müsse und dies nur dann mache, wenn er sich krank fühle. Ein neues Gutachten werde feststellen, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig sei und auch bis Februar 2013 nicht arbeitsfähig sein werde. Für den Fall, dass das Gericht die Kündigungen nicht als sozial gerechtfertigt ansehen sollte, wäre jedenfalls dem hilfsweise gestellten Auflösungsantrag stattzugeben, weil eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr erwartet werden könne. In dem weiteren zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 2 Ca 143/12 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geführten Verfahren habe sie bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs hilfsweise den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit beantragt und dies damit begründet, dass in Anbetracht des ihr vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Februar 2011 und der bei ihr am 05. April 2011 eingegangenen Abtretungsanzeige der Santander-Bank von der Vermögenslosigkeit des Klägers auszugehen sei. Im Schriftsatz vom 08. April 2012 habe der Kläger vorgetragen, "diese Situation" sei allein durch sie selbst verursacht, weil sein Lohn über einen erheblichen Zeitraum nicht ausgezahlt worden sei. Im Hinblick darauf, dass sie das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2012 ordnungsgemäß abgerechnet habe, sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu der Behauptung komme, dass sie an seiner finanziellen Situation schuld sei. Weiterhin habe der Kläger im Schriftsatz vom 08. April 2012 behauptet, er habe im Anschluss an seine krankheitsbedingte Abwesenheit Urlaub genommen, um den am Arbeitsplatz bestehenden Spannungen zunächst aus dem Weg zu gehen. Diese Spannungen habe es nicht gegeben und seien vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Weiterhin habe der Kläger in diesem Schriftsatz den gutachterlichen Hinweis, er solle über einen längeren Zeitraum keinen innerbetrieblichen Spannungen ausgesetzt werden, dahingehend ausgelegt, dass die innerbetrieblichen Spannungen durch den Arbeitgeber, die wieder nicht vorgetragen worden seien, aufhören müssten. Es sei nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen eine künftige Zusammenarbeit noch möglich sein solle.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. Januar 2012 - 2 Ca 409/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen,

und hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung und den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Er erwidert, die gegen das Sachverständigengutachten mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen seien nicht nachvollziehbar. Bei dem Gutachter handele es sich offensichtlich um einen sehr erfahrenen Arbeitsmediziner, der gemäß der von ihm vorgenommenen Überprüfung der vorgerichtlichen Befunde den Schwerpunkt auf den psychiatrischen Bereich gelegt habe. Insbesondere habe der Gutachter die wesentlichen Befunde (z. B. der Reha-Aufenthalt und die Befunde der Universitätsklinik des Saarlandes) eingeholt und einer Überprüfung unterzogen. Dabei habe der Gutachter sehr ausführlich auch seine Schilderungen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in das Gutachten einbezogen. Soweit die Beklagte der Ansicht sei, dass sich der Gutachter hinsichtlich seiner Tätigkeit keine Gedanken gemacht hätte, sei dies nachweislich falsch. Der Gutachter habe vielmehr zunächst seine Tätigkeit erforscht und sie dann in Beziehung zu seinem Krankheitsbild gesetzt. In diesem Zusammenhang habe der Sachverständige festgehalten, dass er nicht mehr erkrankt, sondern vielmehr voll arbeitsfähig sei. Diesbezüglich habe der Gutachter ausgeführt, dass die Erkrankung darauf zurückzuführen sei, dass bei ihm eine vorübergehende prekäre familiäre Situation entstanden sei, die bei ihm zu einer psychischen Überlastung geführt habe, was aber nichts mit einem generellen Krankheitszustand zu tun habe. Soweit die Beklagte auf ein hohes Verantwortungspotenzial und das Erfordernis des Konfliktmanagements an seinem Arbeitsplatz verwiesen habe, mangele es in jeder Hinsicht an substantiiertem Vortrag zu dieser Frage. Die Beklagte verhalte sich in diesem Zusammenhang völlig widersprüchlich, weil er seine Arbeitstätigkeit in der Vergangenheit ohne Probleme auch während des vorliegenden Verfahrens bis zum 30. Juni 2011 tatsächlich ausgeübt und die ihm anvertrauten Personen mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers alleine betreut habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Sachverständige auch nicht auf "Krankheiten auf Zuruf" einzugehen. Soweit in diesem Zusammenhang eine bipolare Störung angesprochen worden sei, handele es sich um eine Erfindung, nicht aber um eine Erkrankung, die bisher diagnostiziert oder auch nur ansatzweise thematisiert worden sei. Der Auflösungsantrag sei mangels Auflösungsgrundes ebenfalls zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

Die Kündigungen vom 15. Februar 2011 und 30. März 2011 sind sozial ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KSchG). Die Beklagte ist gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juli bis Oktober 2011 verpflichtet. Der in der Berufungsinstanz gestellte Auflösungsantrag der Beklagten ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG zulässig, aber mangels Auflösungsgrundes im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht begründet.

I. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet.

Die Kündigungen vom 15. Februar und 30. März 2011 sind gem. § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie aus den von der Beklagten vorgetragenen krankheitsbedingten Gründen nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt sind.

1. Die Beklagte hat die Kündigungen darauf gestützt, dass der Kläger nach seiner lang anhaltenden Krankheit trotz der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 16. Februar 2011 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit wieder auszuüben. Es sei jedenfalls nicht absehbar, dass der Kläger gesundheitlich innerhalb der nächsten beiden Jahre wieder in der Lage sein werde, seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachzugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen (vgl. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 26 ff., NZA 2008, 173; 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18, NZA 2007, 1041; 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 41, NZA 2002, 1081):

Im Falle lang anhaltender Krankheit ist die Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe -. Danach ist zunächst - erste Stufe - eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes des erkrankten Arbeitnehmers erforderlich. Es müssen - abgestellt auf den Kündigungszeitpunkt und die bisher ausgeübte Tätigkeit - objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis einer weiteren, längeren Erkrankung rechtfertigen. Steht fest, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft völlig ungewiss, ist eine solche negative Prognose gerechtfertigt. Dabei steht die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. In diesem Fall kann in der Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen - zweite Stufe - ausgegangen werden. Der Arbeitgeber ist dann auf unabsehbare Zeit gehindert, sein Direktionsrecht ausüben zu können und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzurufen. Eine ordnungsgemäße Planung des Einsatzes des Arbeitnehmers kann nicht mehr erfolgen. Es bestehen deshalb keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers mehr an der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch im Hinblick auf die notwendige Interessenabwägung (dritte Stufe).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den ihr obliegenden Beweis für die Berechtigung der von ihr behaupteten negativen Gesundheitsprognose nicht geführt.

a) Für die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG. Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Die Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit allein muss zwar noch nichts darüber aussagen, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft auf nicht absehbare Zeit arbeitunfähig krank sein wird. Ihr kann aber unter Umständen eine gewisse Indizwirkung entnommen werden. Wenn auf die zunächst pauschale Darlegung der bisherigen Krankheitszeit der Arbeitnehmer konkret ggf. unter Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht dartut, dass mit einer früheren Genesung zu rechnen ist, obliegt nunmehr dem Arbeitgeber der Beweis für die Berechtigung der negativen Prognose, den er in der Regel nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erbringen kann. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, bei lang anhaltenden Krankheiten sei für die Zukunft mit ungewisser Fortdauer der Krankheit zu rechnen, besteht nicht (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 43, NZA 2002, 1081).

b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht in Anbetracht des wechselseitigen Vorbringens der Parteien zutreffend dem Beweisantritt der beweisbelasteten Beklagten nachgegangen und hat das von ihr angebotene Sachverständigengutachten zur Klärung der streitigen Frage eingeholt, ob der Kläger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs dauernd arbeitsunfähig oder ob zumindest innerhalb der nächsten beiden Jahren mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen war. Mit dem gerichtlichen Begleitschreiben vom 22. Juni 2011 (Bl. 163, 164 d. A.) hat das Arbeitsgericht dem von ihm bestellten Gutachter die Akte übersandt und - neben einem Verweis auf das darin befindliche arbeitsmedizinische Kurzgutachten vom 20. Januar 2011 (Bl. 73 d. A.) sowie das Attest vom 16. Februar 2011 (Bl. 74 d. A.) - ausdrücklich vorgegeben, dass die zwischen den Parteien unstreitige Tätigkeitsbeschreibung dem Schriftsatz der Beklagten vom 08. April 2011 (Bl. 53 ff. d. A.) entnommen werden kann.

Das daraufhin vom Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. med. K., vorgelegte Gutachten vom 28. September 2011 hat die von der Beklagten behauptete negative Gesundheitsprognose nicht bestätigt. Vielmehr hat der Gutachter - im Gegenteil - die Beweisfrage dahingehend beantwortet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 18. Februar 2011 arbeitsfähig und ebenso damit zu rechnen gewesen sei, dass innerhalb der nächsten beiden Jahre die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eintrete. Hierzu hat er nach der durchgeführten ambulanten Untersuchung des Klägers vom 23. August 2011 in der Untersuchungsstelle Ludwigshafen unter Einbeziehung der beigefügten Vorbefunde nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Einzelnen begründet, aufgrund welcher Umstände keine negative, sondern - im Gegenteil - eine positive Gesundheitsprognose im Zeitpunkt des Zugangs der ersten Kündigung gerechtfertigt sei. Die vom Gutachter abgegebene Beurteilung entspricht sowohl der ärztlichen Bescheinigung durch die den Kläger behandelnde Fachärztin, die ihm seine Arbeitsfähigkeit ab 16. Februar 2011 bestätigt hat, als auch der abschließenden Bewertung im ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2010, nach der Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe und nach einer stufenweisen Wiedereingliederung die Arbeitsfähigkeit des Klägers in angemessenem Zeitraum absehbar sei. Damit ist die von der Beklagten angestellte negative Gesundheitsprognose durch das von ihr als Beweis angebotene Sachverständigengutachten nicht bestätigt, sondern vielmehr eindeutig widerlegt worden.

c) Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch.

aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten beruht das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht auf einer Verkennung der Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit.

Insbesondere knüpfen die Feststellungen des Gutachters an die vom Kläger bisher konkret ausgeübte Tätigkeit an. Hierzu hat der Gutachter sowohl auf den Akteninhalt als auch auf eine Befragung des Klägers zurückgegriffen. Unter Ziff. II 3 ("Letzter Arbeitsplatz") des Gutachtens (Seiten 4 und 5 = Bl. 170, 171 d. A.) hat er die Befragung des Klägers zu seinem Arbeitsplatz dargestellt, aus der sich insbesondere auch ergibt, dass es sich bei den in der Tagesförderstätte betreuten Menschen um geistig Behinderte handelt.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass der Gutachter kein arbeitsmedizinisches Gutachten habe erstellen sollen, ist das nicht nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit zu beurteilen ist, hat das Arbeitsgericht gerade Herrn Prof. Dr. K. als Facharzt für Arbeitsmedizin zum Sachverständigen bestellt, der aufgrund seines Fachgebiets in besonderem Maße die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage besitzt. Gemäß den zutreffenden Ausführungen im Sachverständigengutachten (S. 47 = Bl. 213 d. A.) stellt die arbeitsmedizinische Begutachtung eine übergeordnete Begutachtung dar, die Befunde aus verschiedenen Fachbereichen koordiniert, so z. B. internistische Befunde, orthopädische Befunde oder auch neurologische psychiatrische Befunde, und diese dann in einer Gesamtwertung in ein Leistungsprofil innerhalb des Arbeitslebens überführt. Insbesondere ist dem Arbeitsmediziner eigen, dass er vielschichtige Berufsbilder kennt und deshalb auch beurteilen kann, welche besonderen Anforderungen oder Belastungen sich bei der Ausübung eines derartigen Berufes ergeben.

In dem Übersendungsschreiben vom 22. Juni 2011 an den Sachverständigen hat das Arbeitsgericht den Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zwischen den Parteien unstreitige Tätigkeitsbeschreibung dem Schriftsatz der Beklagten vom 08. April 2011 (Bl. 53 ff. d. A.) entnommen werden kann. Dementsprechend führt der Gutachter in Bezug auf die von ihm zugrunde gelegte Tätigkeit des Klägers zu der Fragestellung "War die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumutbar?" (Seite 52 = Bl. 218 d. A.) einleitend folgendes aus: "Wie sich aus der Akte ergibt und wie aus den Schilderungen des Klägers entnommen wurde, war er als Heilerziehungspfleger beschäftigt. Diese Tätigkeit konnte von ihm zum Zeitpunkt der Kündigung vom 18. Februar 2011 weiter ausgeführt werden." Die Annahme der Beklagten, der Gutachter habe der Tätigkeit des Klägers keine Bedeutung beigemessen, ist unzutreffend.

Soweit der Gutachter angegeben hat, dass u.a. "Tätigkeiten mit dem Erfordernis von hohem Konfliktmanagement und Personalmanagement" zu vermeiden seien, hat er im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 12. Januar 2012 ergänzend ausgeführt, dass er darunter in erster Linie mögliche innerbetriebliche Spannungen und Konflikte ("innerbetriebliches Mobbing") gesehen habe, denen der Kläger möglichst nicht ausgesetzt sein sollte. Deshalb sollte der Kläger auch im Personalmanagement nicht eingesetzt werden. Die mit der Betreuung behinderter bzw. geistig beeinträchtigter Menschen verbundene Verantwortung kann der Kläger nach dem Gutachten hingegen übernehmen.

Bezüglich der Frage einer Wiedereingliederung hat der Gutachter ausgeführt, dass aus seiner Sicht sogar bereits mit der Beendigung der Reha-Maßnahme Arbeitsfähigkeit bestanden habe, aber sich gleichwohl eine stufenweise Wiedereingliederung angeboten habe, um eine sichere Wiederaufnahme der Tätigkeit auch langfristig zu gewährleisten. Dementsprechend heißt es auch im ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2010, dass eine stufenweise Wiedereingliederung in die Wege geleitet worden sei, so dass die Arbeitsfähigkeit in angemessenem Zeitraum absehbar sei und darüber hinaus Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe. Zwar besteht gemäß den von der Beklagten zitierten Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) Arbeitsunfähigkeit auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsleistung ermöglicht werden soll. Das ändert aber nichts daran, dass die Frage der Notwendigkeit einer vorgeschalteten Wiedereingliederungsmaßnahme aus therapeutischen Gründen der ärztlichen Beurteilung unterliegt und jedenfalls auch dann eine positive Gesundheitsprognose begründet sein kann, wenn nach ärztlicher Einschätzung - wie hier - jedenfalls nach einer stufenweisen Wiedereingliederung mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger gemäß der Ansicht des Gutachters bereits nach seiner Entlassung aus der Reha-Maßnahme als arbeitsfähig anzusehen war oder zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zunächst noch eine stufenweise Wiedereingliederung angezeigt war, ist im Streitfall jedenfalls nicht von einer negativen, sondern vielmehr von einer positiven Gesundheitsprognose im Zeitpunkt des Kündigungszugangs auszugehen.

bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Beklagten, dass der Gutachter die Fremdbefunde nicht vollständig eingeholt habe.

Maßgeblich ist in erster Linie der zuletzt erstellte ärztliche Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2010, der eine umfassende Darstellung des Gesundheitszustandes des Klägers unter Einbeziehung der Vorbefunde enthält. Auf eine Einschätzung des Hausarztes Dr. M. kommt es nicht an, zumal der Kläger wegen seiner psychischen Beschwerden vor der Reha-Maßnahme in fachärztlicher Behandlung bei Frau Dr. Sch.-G. war, die ihm den (Reha-)Klinikaufenthalt auch empfohlen hatte. Die den Kläger behandelnde Fachärztin, Frau Dr. Sch.-G. (Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie), hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger nach der am 16. Februar 2011 erfolgten Untersuchung ohne Einschränkungen voll arbeitsfähig sei. Aus dem Schreiben des Universitätsklinikums des Saarlandes - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 18. Mai 2010 (Bl. 241 - 243 d.A.), das an die den Kläger behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. Sch.-G., gerichtet ist, lässt sich entnehmen, dass der Kläger gemäß seiner Darstellung im Termin vom 17. Juli 2012 bereits vor seinem Aufenthalt in der Reha-Klinik Moselhöhe in ihrer fachärztlichen Behandlung war.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Herr P., ist vom Kläger nur an einem Tag aufgesucht worden, weil sein Hausarzt in dieser Zeit in Urlaub war. Dementsprechend hat Herr P. in seinem Schreiben vom 1. September 2011 (Bl. 243 d.A.) auch lediglich angegeben, dass der Kläger am 11. April 2011 in seiner hausärztlichen Behandlung gewesen sei und ihm keine Fremdbefunde vorlägen.

cc) Für die von der Beklagten geäußerte Vermutung, es könnte beim Kläger eine "bipolare Störung" als psychische Erkrankung vorliegen, gibt es nach dem Sachverständigengutachten und den darin offen gelegten Diagnosen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass ihre - nicht benannten - Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung dazu angeblich in der Lage seien, der Auffassung wären, dass der Kläger an einer manischen Depression bzw. bipolaren Störung leide, ohne dass diese Vermutung in den gestellten Diagnosen durch die den Kläger behandelnden (Fach-)Ärzte auch nur ansatzweise einen Niederschlag gefunden hat. Dementsprechend hatte der Gutachter auch keinen Anlass, gesondert zu begründen, weshalb auch eine - von keinem Arzt bislang diagnostizierte - bipolare Störung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine relevante psychische Erkrankung vorliege.
dd) Einer positiven Gesundheitsprognose steht nicht entgegen, dass der Kläger nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2010 als arbeitsunfähig entlassen worden ist.

In dem ärztlichen Entlassungsbericht wird ausdrücklich festgestellt, dass beim Kläger Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe. Eine stufenweise Wiedereingliederung nach der Entlassung sei in die Wege geleitet worden, so dass die Arbeitsfähigkeit in angemessenem Zeitraum absehbar sei. Weitere (ambulante Reha-)Maßnahmen seien nicht erforderlich. Schließlich ist vermerkt, dass es keiner regelmäßigen Medikation und auch keiner Bedarfsmedikation bedarf.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger nur deshalb als arbeitsunfähig entlassen worden ist, weil nach ärztlicher Einschätzung zunächst noch eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen sollte, die eine entsprechende Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, aber dann eine volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angemessener Zeit absehbar war.

Der Gutacher hat in seinem Sachverständigengutachten überzeugend begründet, dass die beim Kläger bestehende Persönlichkeitsveränderung keinen wesentlichen Krankheitswert habe und abgesehen von der abweichenden Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Persönlichkeitsvariante keine relevante psychische Erkrankung vorliege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche private Problematik (Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und Auseinandersetzungen bezüglich des Umgangsrechts mit seinem Sohn), die zu dem depressiven Einbruch im Jahr 2009 und 2010 geführt habe, weitestgehend ausgeglichen und bewältigt worden sei.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass die von der Beklagten angestellte negative Gesundheitsprognose nicht begründet ist. Die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO ist daher nicht veranlasst.

Da keine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit vorliegt bzw. im Zeitpunkt des Kündigungszugangs keine negative Gesundheitsprognose bezogen auf die nächsten 24 Monate angenommen werden kann, bei der in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen ist, bedarf es vorliegend zur sozialen Rechtfertigung der Kündigungen einer konkret festzustellenden erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es an einem solchen Vortrag fehlt. Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte nicht auf andere Weise eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen konkret dargelegt.

II. Aufgrund des Unterliegens der Beklagten mit ihrem gegen die Kündigungsschutzklage gerichteten Klageabweisungsantrag ist der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag zur Entscheidung angefallen.

Der in der Berufungsinstanz gestellte Auflösungsantrag ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG zulässig, aber mangels Auflösungsgrundes im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG unbegründet.

1. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG hat das Gericht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zu. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Von diesem Standpunkt aus ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 20, NZA-RR 2012, 243). Auflösungsgründe im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist. In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass gerade Erklärungen in laufenden Gerichtsverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. Darüber hinaus ist mit Blick auf eine prozessuale Auseinandersetzung zu berücksichtigen, dass Parteien zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 21 und 22, NZA-RR 2012, 243).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen beinhalten die von der Beklagten zur Begründung ihres Auflösungsantrags im Schriftsatz vom 15. Juli 2012 vorgebrachten Umstände keinen Auflösungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Juli 2012 beziehen sich jeweils auf den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 08. April 2012, den dieser in dem vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 2 Ca 143/12 anhängigen Verfahren gemacht hat. Die vom Kläger in diesem Parallelverfahren der Parteien gemachten Ausführungen, die von der Beklagten zur Begründung ihres Auflösungsantrags im Schriftsatz vom 15. Juli 2012 herangezogen worden sind, sind vom Kläger zur Verteidigung seiner Rechtsposition gemacht worden und weder beleidigend noch ungehörig. Jedenfalls lassen sie keine negativen Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und gedeihliche Zusammenwirken der Parteien zu. Die Beklagte hat nicht einmal ansatzweise begründet, ob und inwieweit sich die Prozessführung in dem angeführten Parallelverfahren auf das Arbeitsverhältnis in irgendeiner Form negativ auswirken soll. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (BAG 09. September 2010 - 2 AZR 482/09 - Rn. 24, NJW 2010, 3798). Davon kann im Streitfall nach dem Vortrag der Beklagten keine Rede sein.

III. Der Kläger hat gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung für die Monate Juli bis Oktober 2010.

Die Beklagte ist durch Ausspruch der rechtsunwirksamen Kündigungen ab dem 01. Juli 2011 in Annahmeverzug geraten (§§ 293, 296 BGB), weil sie dem Kläger mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. Juni 2011 die Arbeitsmöglichkeit entzogen hat.

Der Annahmeverzug der Beklagten war im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli bis Oktober 2011 nicht infolge Leistungsunfähigkeit des Klägers gemäß § 297 BGB ausgeschlossen.

Der Gläubiger kommt nach § 297 BGB nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Entfällt das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers, wird die vertraglich geschuldete Leistung unmöglich. Wie sich aus der Fassung der Vorschrift eindeutig ergibt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen des Arbeitnehmers der Arbeitgeber (BAG 05. November 2003 - 5 AZR 562/02 - Rn. 24, AP BGB § 615 Nr. 106).
Gemäß den obigen Ausführungen hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte eine negative Gesundheitsprognose, die auf eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juni 2011 hinaus schließen lässt, nicht nachzuweisen vermocht. Nach dem vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum.

Die Beklagte ist daher zur Fortzahlung der geltend gemachten vertragsgemäßen Vergütung nebst Zinsen in unstreitiger Höhe verpflichtet. Das im streitgegenständlichen Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld hat der Kläger im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang (§ 115 SGB X) zutreffend im Antrag jeweils in Abzug gebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



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