Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 6 Sa 723/09

Kürzung von Weihnachtsgeld; abgeänderte betriebliche Übung

Weihnachtsgratifikationen können anteilig der Fehlzeiten, die wegen Arbeitsunfähigkeit entstanden sind, gekürzt werden (§4a EntgFG). Besteht eine betriebliche Übung derart, dass Weihnachtsgratifikationen ohne Kürzung ausgezahlt werden, so kann diese dahingehend geändert werden, dass nun Kürzungen vorgenommen werden, wenn dies im Zuge einer Vertragsänderung ausdrücklich mitgeteilt wird und zusätzlich die Berechnungsgrundlage ausgehangen wird.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.9.2009 - 12 Ca 327/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2008.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Arzthelferin seit 01. März 2004 mit einem als unbefristet fortgeführten Zeitvertrag vom 29. Januar 2004 beschäftigt (Änderungsvereinbarung vom 10. Januar 2006 (Bl. 8 d. A.). § 4 des Zeitvertrages enthält folgende Regelung:

"Eine Weihnachtsgratifikation wird nach der betrieblichen Übung der M - EL - KLINIK gezahlt.

Die etwaige Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet."

In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt die Klägerin eine Weihnachtsgeldzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes.

In der Zeit vom 12. Juni 2008 bis 02. Dezember 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2008 erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass das Weihnachtsgeld wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten auf der Grundlage des § 4 a EFZG anteilig gekürzt wurde.

Mit ihrer zum 09. Februar 2009 zum Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage begehrt die Klägerin u. a. die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2008. Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Antrages sowie der hierzu jeweils dargestellten Rechtsauffassungen der Parteien wird auf das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2009 - 12 Ca 327/09 - Seite 3 und 4 (= Bl. 80, 81 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,

ein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation ergäbe sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag. Die Klägerin trage nicht vor, dass es der betrieblichen Übung der Beklagten entsprochen habe, die Sondervergütung ohne Kürzung nach § 4 a EFZG auszuzahlen. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung greife nicht, weil die Gratifikationszusage einen Freiwilligkeitsvorbehalt habe. Die Novemberabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 enthielten Hinweise, dass die Zahlung der Einmalbezüge in Anerkennung der Leistung auf freiwilliger Basis und ohne Rechtsanspruch für die Folgejahre erfolge. Auch scheide ein Anspruch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus. Die Regelung des § 4 a EFZG bilde einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung. Die Klägerin trage nicht vor, dass Mitarbeiter mit krankheitsbedingten Fehlzeiten eine ungekürzte Weihnachtsgeldzahlung erhalten hätten. Die Kürzungsmöglichkeit nach § 4 a EFZG führe vorliegend zum vollständigen Aufbrauchen der Weihnachtsgeldzahlung für das Anspruchsjahr.

Gegen das der Klägerin am 06. November 2009 zugestellte Teilurteil richtet sich deren am 30.11.2009 eingelegte und am 04.01.2010 begründete Berufung der Klägerin.

Diese führt zweitinstanzlich insbesondere aus,

§ 4 des Arbeitsvertrages enthalte keine von § 4 a EFZG vorausgesetzte vertragliche Kürzungsmöglichkeit. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im als Formularvertrag anzusehenden Arbeitsvertrag müsse dem Transparenzgebot gerecht werden. Daran fehle es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung zusage, auf der anderen Seite im Widerspruch hierzu regele, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Zahlung habe. Die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt sei widersprüchlich. Diese Regelung sei insoweit unwirksam, als ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ausgeschlossen würde. Insofern sei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008 zu verweisen. Eine Auslegung der Klausel, wonach eine Kürzung nach § 4 a EFZG erfolgen könne, sei nicht möglich. Eine betriebliche Übung zur Kürzung des Weihnachtsgeldes sei zu bestreiten. 2004 bis 2007 sei ein ungekürztes Weihnachtsgeld ausbezahlt worden. Eine Absprache zu einer Kürzungsmöglichkeit habe nicht stattgefunden. Hierzu müsse die Beklagte vortragen. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel wäre der Anspruch nicht entfallen, da die Beklagte von ihrer Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Sie - die Beklagte - habe schlichtweg im November 2008 kein Weihnachtsgeld gezahlt und lediglich im Nachhinein mit Schreiben vom 09.12.2008 mitgeteilt, dass es "gekürzt" sei.

Zur weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.01.2010 (Bl. 120 - 123 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2009, Az. 12 Ca 327/09, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.855,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 I BGB seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die

Zurückweisung der Berufung

und erwidert unter Übernahme der Auffassung des Arbeitsgerichts der Sachverhalt in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.07.2008 läge anders, da die Voraussetzungen und die Höhe des Weihnachtsgeldes gerade nicht konkret festgelegt seien. Die Regelung im Arbeitsvertrag sei auch transparent, weil sich aus ihr ergäbe, dass kein Rechtsanspruch entstünde. Bei sämtlichen früheren Zahlungen sei darauf verwiesen worden, dass diese freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruches für die Zukunft erfolgten. Zum Inhalt der betrieblichen Übung sei im Schriftsatz vom 14.04.2009 detailliert vorgetragen.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2010 (Bl. 140 - 141 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 26. März 2010 (Bl. 142 - 144 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II.

Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Teilurteil vom 08. September 2009 im Ergebnis zutreffend darauf erkannt, dass der Klägerin für das Jahr 2008 keine Weihnachtsgratifikation zusteht.

Nach der Sach- und Rechtslage ist nämlich davon auszugehen, dass ein zwar dem Grunde nach möglicher Anspruch der Höhe nach für das Anspruchsjahr ausscheidet.

Die Berufungskammer lässt ausdrücklich offen, ob die in § 4 des nach § 1 der Änderungsvereinbarung vom 29.01.2004 fortgeltenden Zeitarbeitsvertrages geltende Klausel zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation einer bei Formulararbeitsverträgen durchzuführenden AGB-Prüfung standhält; insbesondere, ob sie dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB - so die Auffassung der Berufung - gerecht wird.

Rechtlich von Bedeutung ist zunächst, dass eine Auslegung des § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages nach den für die Vertragsauslegung maßgebenden Grundsätzen (vgl. BAG Urteil vom 03.04.1990 - 1 AZR 22/89; LAG Rheinland-Pfalz Urteile vom 26.05.1994 - 10 Sa 1500/93 und vom 12.11.2004 - 8 Sa 460/04 m.w.N. ErfK-Preis, 4. Aufl., BGB 230 § 611 Rz. 470) ergibt, dass die Höhe der Weihnachtsgeldzahlung berührt ist, die sich nach der betrieblichen Übung richtet. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Information über die Kürzung des Weihnachtsgeldes vom 29.11.2005 mit dem Berechnungsbeispiel (Bl. 49 d. A.) an dem Mitteilungsblatt für alle Mitarbeiter ausgehängt war. Damit war deutlich, dass die Beklagte - wie ihr Verhalten in der Folgezeit zeigte - zu einer Modifikation auf der Basis von § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz (so der deutliche Inhalt des Aushangs) bereits ab November 2005 gelangen wollte. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf verlegen, den Aushang nicht zur Kenntnis genommen zu haben oder zu bestreiten. Dies gilt umso mehr als Beklagte - von der Klägerin in der Berufung ebenfalls nicht mit substantiiertem Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO widerlegt - vorgetragen hat, dass sie den Inhalt des Schreibens vom 29.11.2005 über die Kürzung des Weihnachtsgeldes bei Krankheit mit der Klägerin besprochen und ihr dies kurz vor Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 10. Januar 2006 nochmals ausdrücklich mitgeteilt habe. In der Vorgehensweise der Beklagten lag ein hinreichend ausdrückliches Angebot zur Modifikation der Höhe der Weihnachtsgratifikation im Krankheitsfall und keine bloße Einstellung der Leistung (vgl. BAG Urteil vom 25.11.2009 - 10 AZR 779/08 -). Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten zum zweimaligen Kürzungshinweis zwar bestritten; nach Auffassung der Berufungskammer ist aber mehr als ein bloßes Bestreiten zu verlangen. Umstände etwa, dass eine solche Besprechung mit ihrer Vorgesetzten nicht stattgefunden haben kann, sind nicht auszumachen. Damit ist rechtlich eine konkludente Akzeptanz der Modifikation der betrieblichen Übung nicht ausgeschlossen. Dem steht auch nicht die von in der Berufung angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - entgegen, weil es vorliegend vornehmlich um die Höhe und nicht den Grund des Anspruches geht. Im Streitfall war - insofern abweichend an der zitierten Entscheidung - die Höhe des Weihnachtsgeldes gerade nicht konkret festgelegt.

Dass die vom 12.06.2008 bis 02.12.2008 anhaltende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin das Weihnachtsgeld "aufgebraucht" hat, ist vom Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Angriffe der Berufung hierzu liegen nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).



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