Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 3 Sa 277/11

Mündliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages

Ein Tarifvertrag wird auch dann Teil des Arbeitsvertrags, wenn die Einbeziehung mündlich angeboten und durch schlüssiges Verhalten (hier: Arbeitsaufnahme) angenommen wurde.
Aufschluss darüber, welcher konkrete Tarifvertrag einbezogen werden soll, gibt die betriebliche Übung des Arbeitgebers.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2011 - 12 Ca 181/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung, Vergütung von Reisezeiten als Arbeitszeit, Auslösung und Kilometergeld.

Die Beklagte ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie überlässt als Personaldienstleistungsunternehmen ihren Kundenbetrieben Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führt sie auch selbst Arbeiten im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch.

Der Kläger war vom 12. Mai bis 8. Juli 2009 bei der Beklagten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Vor der Arbeitsaufnahme wurde zwischen dem Kläger und dem zum damaligen Zeitpunkt für den Bereich Arbeitnehmerüberlassung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A., ein Einstellungsgespräch geführt, das entweder am 8. Mai 2009 - so der Kläger - oder am 12. Mai 2009 - so die Beklagte - in U. stattgefunden hat und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Einige Tage nach diesem Gespräch erhielt der Kläger ein von der Beklagten bereits unterschriebenes Exemplar eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2009 (Bl. 53 bis 58 d. A.). Dieser Formulararbeitsvertrag vom 12. Mai 2009, der vom Kläger nicht unterschrieben wurde, enthält u. a. folgende Regelung:

"§ 1 Beginn / Inhalt / Einbeziehung des Tarifvertrages

(...)

(3) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB-Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers aus.

(...)"

Der zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit vom 29. Mai 2003 enthält in § 10 folgende "Ausschlussfrist":

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

Der Kläger machte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2009 die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche ab und verwies u.a. auf die Verfallfristen des Manteltarifvertrags Zeitarbeit.

Mit seiner am 22. Januar 2010 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter.

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, der Manteltarifvertrag Zeitarbeit komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme für das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart worden sei. Bei dem am 8. Mai 2009 mit Herrn A. geführten Gespräch sei vielmehr mündlich vereinbart worden, dass ihm u.a. eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt und die Fahrzeiten nach U. als Arbeitszeit entlohnt würden. Dabei habe Herr A. ihm damals noch erklärt, dass er sich den Bundesmontagetarifvertrag im Internet anschauen könne. Den schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht unterzeichnet, weil die dort enthaltenen Regelungen nicht der mündlichen Absprache entsprochen hätten. Ungefähr in der 22. Kalenderwoche 2009 habe er Herrn A. auf der Baustelle in Ingelheim darauf angesprochen, dass ihm ein schriftlicher Vertrag zugeschickt worden sei, der nicht der mündlichen Absprache entspreche. Er habe unmissverständlich erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Vertrags nicht arbeiten werde. Daraufhin habe Herr A. ausdrücklich nochmals bestätigt, dass ihm neben dem Stundenlohn von 15,- Euro brutto auch eine Auslöse und Kilometergeld nach dem Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt werde. Weiterhin habe Herr A. in diesem Gespräch nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit gerechnet würden. Nach Erhalt der ersten Abrechnung habe er auch den Geschäftsführer der Beklagten angesprochen, der ihm bestätigt habe, dass die mündliche Absprache mit Herrn A. gelten würde.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, sämtliche Ansprüche des Klägers seien nach § 10 des Manteltarifvertrags Zeitarbeit verfallen. Herr A. habe in den Gesprächen mit dem Kläger immer nur auf die maßgeblichen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Bezug genommen. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien hätten sich nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche bestimmen sollen. Dies sei im Übrigen auch in dem ausgehändigten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ausdrücklich geregelt. Zu keiner Zeit habe sich Herr A. auf Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie bezogen oder gar dieses Tarifwerk vereinbart. Auch im Rahmen von weiteren Gesprächen habe Herr A. lediglich den Kläger immer wieder daran erinnert, dass er den schriftlichen Vertrag unterzeichnet zurückgeben möge. Etwaige Differenzen im Hinblick auf angebliche mündliche Absprachen habe es damals nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger die unterbliebene Vertragsunterzeichnung lediglich mit seiner "Schusseligkeit" gerechtfertigt und Herrn A. weiter vertröstet. Auch bei Gesprächen vor Ort seien von Herrn A. keine weiteren Zusagen gemacht oder neue Vereinbarungen getroffen worden.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. April 2011 verwiesen. Mit Urteil vom 05. April 2011 - 12 Ca 181/10 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 10 MTV Zeitarbeit ausgeschlossen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte die vom Kläger bestrittene Behauptung, die Tarifverträge der Zeitarbeit und damit auch der Manteltarifvertrag Zeitarbeit seien bei dem Einstellungsgespräch mündlich arbeitsvertraglich einbezogen worden, beweisen können. Nach der Zeugenaussage bestünden keine Zweifel, dass neben der mündlichen Absprache von 14,-- Euro brutto als Stundenlohn im Übrigen die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollten. Dem Kläger sei nämlich mitgeteilt worden, dass er einen Tariflohn erhalte und sich im Übrigen das Arbeitsverhältnis nach den einschlägigen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche richten sollte. Da der Kläger bei diesem Gespräch keine Einwände erhoben habe, sei er auch mit der ausdrücklich erklärten Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einverstanden gewesen. Um welche Tarifverträge es sich dabei im Einzelnen gehandelt habe, sei dem Kläger spätestens bei Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Nach § 10 des insgesamt durch vertragliche Abrede einbezogenen Manteltarifvertrags Zeitarbeit seien die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche verfallen, weil der Kläger mit seiner erstmaligen schriftlichen Geltendmachung am 27. November 2009 die erste Stufe der einmonatigen Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Hiervon seien auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag für Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erfasst. Dabei könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er dies mit dem Zeugen A. auch so vereinbart und dieser das in der 22. Kalenderwoche nochmals ihm gegenüber bestätigt habe. Denn auch wenn sich diese Ansprüche nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag richten sollten, seien sie solche aus dem Arbeitsvertrag und würden damit ebenfalls der wirksam einbezogenen Ausschlussfrist nach § 10 MTV Zeitarbeit unterliegen.

Gegen das ihm am 28. April 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Mai 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in dem besagten Gespräch am 8. Mai 2009 wirksam die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einbezogen worden seien. Selbst wenn man das bestrittene Vorbringen und die Aussage des Zeugen A. als wahr unterstellen wolle, sei die gerichtliche Schlussfolgerung aus mehreren Gründen fehlerhaft. Zum einen habe er sich mit der Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auch nach dem Vorbringen des Zeugen A. in keiner Weise einverstanden erklärt. Eine Einigung sei nicht erzielt worden. Aus dem Umstand, dass er keine Einwände erhoben habe, könne eine Einigung nicht hergeleitet werden. Bloßes Schweigen sei keine Willenserklärung. Weiterhin habe er in der 22. Kalenderwoche 2009 dem Zeugen A. erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht arbeiten werde. Er habe klar und deutlich erklärt, dass er nicht mehr arbeiten würde, wenn die Beklagte die Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages aufrechterhalten wolle. Daraufhin habe Herr A. bestätigt, dass das mündliche Abgesprochene gelten würde und nicht, was im schriftlichen Arbeitsvertrag stehe. Zum anderen sei mit der Erklärung, dass die "Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche" Anwendung finden sollten, keine bestimmte und eindeutige Einbeziehung eines Tarifvertrages gegeben. Im Hinblick darauf, dass es verschiedene Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche gebe, wäre hiernach völlig unklar geblieben, welche Tarifverträge in Bezug genommen werden sollten. Mündlich sei somit mangels Bestimmbarkeit ein Tarifvertrag nicht in den Arbeitsvertrag einbezogen worden, was auch nicht durch die erst Tage später erfolgte Übersendung eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit konkreter Angabe von Tarifverträgen geheilt worden sei. Dem stehe entgegen, dass er den an ihn übersandten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und klar erklärt habe, dass er einen solchen Arbeitsvertrag nicht abschließen werde. Er habe sich durch die Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit auch nicht konkludent mit den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags einverstanden erklärt. Der Zeuge A. habe ihm zugesichert, dass das mündlich Abgesprochene gelte. Seine Arbeitsaufnahme bzw. fortgesetzte Tätigkeit habe somit vor keinem Hintergrund den Aussagegehalt, den die Beklagte hierin sehen wolle.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.

an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, der Zeuge A. habe im Vorstellungsgespräch, das am 12. Mai 2009 stattgefunden habe, eindeutig klargestellt, dass es einen Tariflohn gebe und auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Dem habe der Kläger nicht widersprochen und sich auch nicht gegenüber dem Zeugen A. beschwert. Vielmehr habe der Kläger bis zum 23. Juni 2009 anstandslos weitergearbeitet und sich danach krank gemeldet. Durch seine Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit habe sich der Kläger jedenfalls konkludent mit den Arbeitsbedingungen einverstanden geklärt. Für die Einbeziehung des Manteltarifvertrags Zeitarbeit sei unschädlich, dass Herr A. die im Bereich der Zeitarbeit zwischen unterschiedlichen Tarifvertragspartnern geschlossenen Tarifverträge im Vorstellungsgespräch nicht detailliert angesprochen habe. Die von Herrn A. gemeinten Tarifverträge seien auf jeden Fall bestimmbar gewesen, weil der Manteltarifvertrag Zeitarbeit einzig und allein von ihr verwandt werde. Die vom Kläger behaupteten nachträglichen Erklärungen des Herrn A. habe es nicht gegeben. Insbesondere habe dieser nicht bestätigt, dass nur das mündlich Abgesprochene gelten solle. Durch die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrags habe sie auch sämtliche Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt, weil darin die von ihr ständig und ausschließlich verwandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche bezeichnet seien, die entsprechende Ausschlussklauseln enthielten. Infolgedessen sei dies dem Kläger spätestens seit Entgegennahme des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Herr A. habe zu Recht darauf hingewiesen, dass von Seiten des Klägers kein Widerspruch erhoben worden sei. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass der Kläger ihr schriftliches Vertragsangebot nicht gegengezeichnet habe.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., B. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13. Dezember 2011 und 31. Januar 2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche sind nach § 10 des zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit (im Folgenden: MTV) ausgeschlossen.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund mündlich vereinbarter Inbezugnahme
der vorgenannte Manteltarifvertrag Anwendung.

1. Die vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen ist nicht an eine Form gebunden. Sie kann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben (BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - Rn. 50, NZA 1999, 879; BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - Rn. 15, NZA 2002, 1096). Im Streitfall sind die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit, die von der Beklagten grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung angewandt werden, zumindest aufgrund stillschweigend vereinbarter Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

2. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Zeuge A. den Kläger im Einstellungsgespräch der Parteien in U. darauf hingewiesen hat, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden, und der Kläger dem nicht widersprochen, sondern absprachegemäß seine Tätigkeit zu den ihm mündlich angebotenen Bedingungen aufgenommen hat.

a) Das hat der Zeuge A. bei seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt. Bei seiner erneuten Vernehmung vor der erkennenden Berufungskammer hat er den Verlauf des mit dem Kläger in U. geführten Vorstellungsgesprächs nochmals geschildert und sich in Anbetracht des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ersichtlich darum bemüht, den Geschehensablauf so weit wie möglich noch aus seiner eigenen Erinnerung heraus zu schildern. Er hat ausgesagt, dass das Vorstellungsgespräch bei der Beklagten in U. in seinem Büro stattgefunden habe. Sie hätten sich zunächst über die Qualifikation und das Gehalt unterhalten. Hinsichtlich des Gehalts hätten sie sich auf einen Stundenlohn von 14,- Euro brutto geeinigt, der über dem üblichen Lohn bei der Beklagten liege. Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch eine Zeitarbeitsfirma sei. Der Kläger sei im Rohrleitungsbau dem Bereich Arbeitnehmerüberlassung zugeordnet gewesen. Er habe dem Kläger gesagt, dass er im Bereich AÜG eingestellt werde und die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Der Kläger habe im Vorstellungsgespräch keine Einwände erhoben und auch keine weiteren Fragen gestellt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien erst etwa zwei Wochen später aufgekommen. Nach dem Vorstellungsgespräch sei er davon ausgegangen, dass der Kläger mit den besprochenen Bedingungen einverstanden sei. Ansonsten wäre er nicht zur Arbeit gekommen. Es sei besprochen gewesen, dass er auf der Baustelle in Ingelheim eingesetzt werde. Dort habe er auch seine Arbeit aufgenommen.

Zwar ist der Zeuge zunächst davon ausgegangen, dass er den schriftlichen Vertrag bereits im Vorstellungsgespräch übergeben habe. Auf Nachfrage hat er aber sogleich klarstellend eingeräumt, dass er sich heute nicht mehr genau daran erinnern könne, ob er den schriftlichen Vertrag nicht doch erst später per Post übersandt und im Vorstellungsgespräch nur der Personalfragebogen ausgefüllt worden sei, weil das Vorstellungsgespräch ja bereits mehrere Jahre zurückliege. Auch der Kläger konnte sich bei seiner Anhörung im Termin vom 31. Januar 2012 an den diesbezüglichen Ablauf nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage hat der Zeuge A. nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er gemäß seiner Aussage beim Arbeitsgericht dem Kläger gesagt habe, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden, während über den Bundesmontagetarifvertrag nicht gesprochen worden sei.

Für die Aussage des Zeugen A. spricht, dass die Beklagte nach ihrer betrieblichen Übung im Bereich Arbeitnehmerüberlassung entsprechend den vor ihr vorgelegten standardisierten Arbeitsverträgen (vgl. hierzu die im Termin vom 13. Dezember 2011 vorgelegten Formulararbeitsverträge der Zeugen B. und B., Bl. 246 bis 257 d. A.) die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche anwendet.

b) Die Einlassung des Klägers und die Aussagen der von ihm benannten Zeugen und B. begründen keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung des Zeugen A..
Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit dem Zeugen A. im Einstellungsgespräch vom 8. Mai 2009 mündlich vereinbart, dass er eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erhalte und die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit entlohnt würden. In der 22. Kalenderwoche 2009 habe ihm Herr A. in Anwesenheit der Zeugen und B. nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er neben dem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 14,-- Euro brutto auch Auslöse und Kilometergeld nach dem Bundesmontagetarifvertrag erhalte und die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit gerechnet würden.

Die beiden vom Kläger hierfür benannten Zeugen und B. haben bei ihrer Vernehmung nicht bestätigt, dass bei dem Gespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim über einen bestimmten Tarifvertrag gesprochen worden sei. Der Zeuge B. hat bekundet, dass seiner Erinnerung nach kein bestimmter Tarifvertrag angesprochen worden sei. Der Zeuge B. konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass über einen bestimmten Tarifvertrag gesprochen worden sei. Allerdings haben die beiden Zeugen B. angegeben, dass Herr A. auf Nachfrage des Klägers erklärt habe, dass er auch Auslöse und Fahrtgeld bzw. Fahrtkostenerstattung erhalte und das im Internet nachlesen könne. Demgegenüber hat der Zeuge A. ausgesagt, dass er den Kläger auf seine diesbezüglichen Nachfragen stets auf das Lohnbüro verwiesen habe. In dem von ihm ebenfalls geschilderten Gespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim habe er dem Kläger gesagt, dass er sich auch im Internet erkundigen könne, ob er Auslöse usw. erhalte. Im Hinblick darauf, dass er erst kurze Zeit bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei ihm nicht bekannt gewesen, ob und ggf. in welcher Höhe Auslöse bezahlt werde. Zwar spricht nach den Aussagen der Zeugen und B. einiges dafür, dass der Zeuge A. den Kläger mit seinem Verweis auf das Internet in dem Glauben gelassen hat, dass er einen Anspruch auf die von ihm begehrte Auslöse und Fahrtkostenerstattung habe. Der Zeuge A. hat aber auch nach den Aussagen der Zeugen und B. dem Kläger - entgegen seiner Einlassung - nicht bestätigt, dass er Leistungen nach dem Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erhalte. Gegen die Einlassung des Klägers spricht, dass er unstreitig für den Bereich Arbeitnehmerüberlassung eingestellt worden ist und die Beklagte hierfür nach ihrer betrieblichen Übung die einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche anwendet. Offenbar hat der Kläger erst nach dem Gespräch im Aufenthaltscontainer, in dem entgegen seiner Darstellung nach den Aussagen aller Zeugen der Bundesmontagetarifvertrag nicht einmal erwähnt worden ist, im Internet recherchiert, welcher Tarifvertrag die von ihm geforderten Leistungen vorsieht und diesen dann für maßgeblich erachtet. Nichts spricht dafür, dass der Zeuge A. im Einstellungsgespräch abweichend von der betrieblichen Praxis im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung nur dem Kläger sämtliche Aufwendungsersatzleistungen nach dem Bundesmontagetarifvertrag zugesagt haben könnte. Aufgrund der glaubhaften Darstellung des Einstellungsgesprächs durch den Zeugen A. ist die Berufungskammer ebenso wie das Arbeitsgericht davon überzeugt, dass dem Kläger im Einstellungsgespräch mitgeteilt worden ist, dass neben dem abgesprochenen Stundenlohn in Höhe von 14,-- Euro brutto im Übrigen die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollen, und der Kläger hiergegen keine Einwände erhoben hat. Vielmehr hat der Kläger absprachegemäß seine Tätigkeit auf der Baustelle in Ingelheim aufgenommen und sich damit zumindest konkludent mit den ihm angebotenen Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.

Selbst wenn der Zeuge A. dem Kläger bei dem späteren Gespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim den Eindruck vermittelt haben sollte, dass die Beklagte ihm die erst später geforderten zusätzlichen Leistungen wie Auslöse und Fahrtkostenerstattung gewähre, ändert dies nichts an der Überzeugung des Gerichts, dass im Einstellungsgespräch der Parteien in U. nicht auf den Bundesmontagetarifvertrag gemäß der Einlassung des Klägers, sondern vielmehr auf die üblicherweise angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche verwiesen worden ist.

3. Danach ist zwischen den Parteien spätestens mit der absprachegemäß erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, auf den die einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung finden. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien im Einstellungsgespräch die Unterzeichnung eines noch von der Beklagten zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrags verabredet haben. Zwar ist nach § 154 Abs. 2 BGB bei vereinbarter Schriftform der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, bis die Vertragsunterzeichnung erfolgt ist. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB greift aber dann nicht ein, wenn die Parteien - wie hier - den nur mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen und damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (BGH 08. Oktober 2008 - XII ZR 66/06 - Rn. 28, NJW 2009, 433). Da der Kläger den ihm übermittelten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet hat, sind allein die mündlich im Einstellungsgespräch getroffenen Abreden maßgeblich. Danach finden auf den mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag gemäß den obigen Ausführungen die Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die mündlich einbezogenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche ohne weiteres bestimmbar. Die Abrede der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass die von der Beklagten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer betrieblichen Übung angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, Anwendung finden sollen. Spätestens bei Erhalt des standardisierten Arbeitsvertrags der Beklagten war dem Kläger bekannt, um welche Tarifverträge es sich dabei handelt, auch wenn er den schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet hat.

II. Die mündlich vereinbarte Inbezugnahme der vorgenannten Tarifverträge ist auch wirksam.
Die danach anwendbare tarifliche Ausschlussfrist unterliegt selbst keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

1. Bei dem von Seiten der Beklagten im Einstellungsgespräch vorformulierten und dem Kläger bei Abschluss des mündlichen Vertrags gestellten Vertragsbedingungen, nach denen die in ihrem Betrieb für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.

2. Auf die Möglichkeit des Klägers, bei Vertragsschluss von den für ihn geltenden Tarifverträgen inhaltlich Kenntnis zu nehmen, kommt es für die Einbeziehung der Tarifverträge durch die vereinbarte Inbezugnahme nicht an. Die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB findet bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 19, NZA 2009, 154).

3. Die Bezugnahme auf die angewandten Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB). Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in den Arbeitsvertrag nicht überraschend ist (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20, NZA 2009, 154; BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 22, NZA-RR 2009, 593).

4. Die Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist auch nicht wegen fehlender Transparenz nach § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Verweis darauf, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollen, das Objekt der Bezugnahme hinreichend deutlich bezeichnet, weil die danach mündlich einbezogenen Tarifverträge ohne weiteres bestimmbar sind. Die Abrede der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass die von der Beklagten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer betrieblichen Übung angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, Anwendung finden sollen. Auslegungsbedürftigkeit bedeutet nicht zugleich Intransparenz (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 44).

Auch auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung der vereinbarten Bezugnahme zeigt, vorliegend nicht gegeben. Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB nicht (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36, [juris]). Danach ist unerheblich, dass es in der Zeitarbeitsbranche verschiedene Tarifverträge gibt, die von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.

5. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass der von der Beklagten angewandte Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in § 2 ein Schriftformerfordernis aufstellt, steht dies entgegen der Ansicht des Klägers der mündlichen Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen nicht entgegen. Nach § 2.1. MTV hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei einem solchen globalen, sich auf den ganzen Arbeitsvertrag erstreckenden Formgebot handelt es sich um eine lediglich deklaratorische Formvorschrift, weil die tarifliche Regelung letztlich den Arbeitnehmer schützen soll und ansonsten der gesamte Arbeitsvertrag formnichtig wäre (vgl. BAG 22. Februar 1995 - 5 AZR 416/94 - Rn. 43, [juris]). Unabhängig davon würden sich aus einer Formnichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags jedenfalls keine Rechtsfolgen zugunsten des Klägers ergeben, insbesondere keine Ansprüche, die ihm nach Maßgabe der mündlich getroffenen Vereinbarungen nicht mehr zustehen würden.

6. Die damit wirksam in Bezug genommene Ausschlussklausel des § 10 MTV unterliegt ihrerseits keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

Die Parteien haben die einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, insgesamt in Bezug genommen. Bei einer solchen Globalverweisung ergibt sich aus der in § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB geregelten Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, dass eine Inhaltskontrolle der einzelnen Tarifregelungen nach § 307 ff. BGB nicht zu erfolgen hat (BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 28, NZA-RR 2009, 593; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305-310 BGB Rn. 13). Die durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privilegierung kann lediglich dann entfallen, wenn nicht die Gesamtheit der Regelungen, sondern nur einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages in Bezug genommen werden (BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 29, NZA-RR 2009, 593). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr haben die Parteien die Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifwerks der iGZ in Bezug genommen, so dass der einbezogene Manteltarifvertrag der gleichen Richtigkeitsgewähr wie der normativ geltende Tarifvertrag selbst unterliegt. Bei einer solchen Globalverweisung unterliegt die in § 10 MTV enthaltene tarifliche Ausschlussfrist selbst keiner Inhaltskontrolle (LAG Hamm 20. Mai 2011 - 10 Sa 2001/10 - [juris]).

III. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche ist gemäß
§ 10 MTV ausgeschlossen.

Danach verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Diese erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist hat der Kläger nicht gewahrt.

Von der tariflichen Ausschlussfrist sind alle streitgegenständlichen Zahlungsansprüche erfasst (vgl. zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung BAG 9. August 2011 - 9 AZR 352/11 - [juris]). Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger ein Anspruch auf derartige Leistungen aufgrund von Erklärungen des Zeugen A. in dem späteren Gespräch auf der Baustelle in Ingelheim grundsätzlich zugestanden haben, ändert dies nichts daran, dass sämtliche Ansprüche auf Auslöse und Fahrtkostenerstattung der tariflichen Ausschlussfrist des § 10 MTV aufgrund der im vorangegangenen Einstellungsgespräch wirksam einbezogenen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche unterliegen. Von der in § 10 MTV geregelten Ausschlussfrist werden auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz erfasst (LAG Hamm 20. Mai 2011 - 10 Sa 2001/10 - Rn. 82, [juris]).

Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche waren spätestens mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig, in dem sie entstanden sind. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 8. Juli 2009 waren mithin sämtliche Ansprüche spätestens mit Ablauf des Monats Juli 2009 fällig. Der Kläger hat unstreitig seine Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2009 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht und damit bereits die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht gewahrt, so dass sämtliche Ansprüche ausgeschlossen sind.

IV. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB
wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 NachwG besteht nicht.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte der ihr obliegenden Nachweispflicht hinsichtlich der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG) mit der Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags gemäß § 2 Abs. 4 NachwG nachgekommen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten (unterbliebener Nachweis) und dem durch den Ablauf der Ausschlussfrist eingetretenen Schaden (Verfall der Ansprüche).

Dem Kläger war seit Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt, um welche Tarifverträge es sich bei den vom Zeugen A. im Einstellungsgespräch genannten Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche handelt. Der Arbeitgeber genügt seiner Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG mit einem schriftlichen Hinweis auf den anwendbaren Tarifvertrag. Eines besonderen Hinweises auf die Ausschlussfrist bedarf es hingegen nicht (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - Rn. 22, NZA 2002, 1096). Im Hinblick darauf, dass dem Kläger die anwendbaren Tarifverträge spätestens nach Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt waren und er trotzdem die Ausschlussfrist nicht eingehalten hat, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen § 2 Abs. 1 NachwG und dem mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetretenen Schaden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - Rn. 27, NZA 2005, 64; BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, NZA 2011, 1173). Dem Kläger war es in Anbetracht des ihm ausgehändigten Arbeitsvertrags ohne weiteres möglich, die im bezeichneten Manteltarifvertrag enthaltene tarifliche Ausschlussfrist zu beachten und seine Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend zu machen. Auch ein Schadensersatzanspruch kommt mithin nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



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