Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 7 Ta 214/08

Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen vor dem Instanzende dem Gericht vorliegen, da sie sonst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§114 ZPO).
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Entgelt-Streitigkeit erfasst nicht -konkludent- auch die überschießend mitgeregelten Gegenstände aus einem Vergleich (Vergleichsmehrwert), wenn nicht zumindest der Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für einen diesbezüglichen PKH-Antrag ergeben.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.10.2008, Az.: 6 Ca 1054/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat am 26.05.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Leistungsklage gegen die Beklagte mit folgenden Anträgen eingereicht:

"1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2008 694,14 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.04.2008 abzüglich auf die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende Jobcenter Z zu BG Nummer 00 übergegangener 645,50 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für April 2008 727,18 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.05.2008 abzüglich auf die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende Jobcenter Z zu BG Nummer 00 übergegangener 645,50 EUR zu zahlen."

Des Weiteren hat sie in der Klageschrift beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., C-Stadt zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2008 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und des Weiteren folgenden Antrag angekündigt:

"3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Mai 2008 727,18 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatzes des § 247 BGB seit dem 15.05.2008 abzüglich auf die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende, Jobcenter Z zu BG-Nr. 00 übergegangener 645,50 EUR zu zahlen."

Auch hinsichtlich dieses Klageantrages hat die Klägerin ausdrücklich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

Am 24.06.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht eine Regelung mitgeteilt, auf die sich beide Parteien geeinigt hätten; er hat des Weiteren um eine Protokollierung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO gebeten. Zu dem Gütetermin, den das Arbeitsgericht auf den 25.06.2008 anberaumt hatte, erschien keine der beiden Parteien, woraufhin das Arbeitsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2008 hat die Beklagte mitgeteilt, sie stimme dem Vergleich vom 24.06.2008 zu. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.07.2008 folgenden Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:

"I. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zur Meidung einer ansonsten notwendigen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung mit dem Ablauf des Monats Juli 2008 endet.

II. Das Arbeitsverhältnis wird bis Ende Juli 2008 ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte folgende Forderungen zu:

1. Titulierte Forderungen

a) Für Dezember 2007 297,49 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.01.2008.

b) Für Januar 2008 760,24 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.02.2008.

c) Für Februar 2008 694,14 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.03.2008, abzüglich auf die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende, Jobcenter Z zu BG-Nr. 00 übergegangener 645,50 EUR.

2. Rechtshängige Forderungen

a) Für März 2008 694,14 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.04.2008 abzüglich auf ARGE übergegangener 645,50 EUR.

b) Für April 2008 727,18 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.05.2008, abzüglich auf die ARGE übergegangener 645,50 EUR.

3. Nichtsrechtshängige Forderungen

a) Für Mai 2008 727,18 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.06.2008, abzüglich auf die ARGE übergegangener 645,50 EUR.

b) Für Juni 2008 694,14 EUR brutto, abzüglich auf die ARGE übergegangener 645,50 EUR.

c) Für Juli 2008 760,24 EUR brutto abzüglich auf die ARGE übergegangener 645,50 EUR brutto.

III. Die Beklagte rechnet die Urlaubsabgeltung für 2008 wie folgt ab:

14 Urlaubstage (7/12 von 24 Urlaubstagen) mal 4,2 Stunden mal 7,87 EUR/Std. = 462,75 EUR brutto und zahlt diesen Betrag an die Klägerin aus.

IV. Die Beklagte erteilt der Klägerin einen Sozialversicherungsnachweis nach Maßgabe der vorstehenden Zahlungsverpflichtungen für das Jahr 2007 und 2008.

V. Die Beklagte erteilt der Klägerin eine Lohnsteuerbescheinigung nach Maßgabe der vorstehenden Zahlungsverpflichtungen für das Jahr 2007 und 2008.

VI. Die Beklagte zahlt entsprechend §§ 9, 10 KSchG an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 1.000,00 EUR brutto.

Der Anspruch ist bereits entstanden und vererbbar.

Er ist fällig am letzten Tag des Monats Juli 2008.

VII. Mit Erledigung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien abschließend abgegolten.

VIII. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.08.2008 der Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung vom 09.06.2008 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassenem Rechtsanwaltes bewilligt.

Nachdem die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG zu beachten habe, dass hinsichtlich des erhöhten Vergleichswertes Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.10.2008 das Arbeitsgericht darum gebeten, die mit Wirkung vom 09.06.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich zu erstrecken. Das Arbeitsgericht hat daraufhin dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich beziehe, jedoch nicht auf den Vergleichsmehrwert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.10.2008 beantragt, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Erstreckung auf den Mehrwert des protokollierten Vergleiches unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 27.10.2008 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich vom 14.07.2008 erstinstanzlich abgeschlossen worden. Nach Beendigung der Rechtshängigkeit bestehe aus Rechtsgründen keine Möglichkeit mehr, Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ff. ZPO zu bewilligen bzw. den erlassenen Beschluss auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken.

Gegen diese Entscheidung, welche dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31.10.2008 zugestellt worden ist, hat dieser am 11.08.2008 Beschwerde eingelegt und beantragt,

der Klägerin Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des Vergleichs in dem Verfahren 6 Ca 1054/08 zu bewilligen für einen Gegenstandswert von 4.609,85 €.

Zur Begründung des Rechtsmittels führt die Klägerin aus,

für die Erstreckung einer Prozesskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsmehrwert sei zwar grundsätzlich ein entsprechender Antrag erforderlich, dieser sei aber im vorliegenden Fall konkludent vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag sei weit auszulegen gewesen, da beim Vorliegen der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen nicht ersichtlich sei, weshalb eine Partei für einzelne Verfahrens- oder Vergleichsgegenstände keine Prozesskostenhilfe begehren solle. Dies entspreche im Übrigen auch der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 26.03.2002, Az. 20 Ta 3/02. Vorliegend sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Instanzende erfolgt sei, so dass die Klägerin zuvor nicht habe ersehen können, dass das Arbeitsgericht den Bewilligungsantrag nicht als konkludenten Antrag, der sich auch auf den Vergleichsmehrwert bezieht, auffasse.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen, auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 22.05.2007, Az. 7 Ta 129/07 verwiesen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin trägt ergänzend zur Beschwerdebegründung vor, im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 22.05.2007 zur Entscheidung vorgelegen habe, habe der Grund für die erst nach Beendigung der Instanz erfolgte Prozesskostenhilfeentscheidung nicht darin gelegen, dass sich die Klägerin nachlässig verhalten habe, sondern das Arbeitsgericht mit seiner Entscheidung zugewartet habe. Erst aus dem Schreiben der Bezirksrevisorin vom 17.09.2008 habe sie erfahren, dass der Vergleichsmehrwert bei der Prozesskostenhilfe/Kostenfestsetzung unbeachtet bleiben solle. Hingegen habe sich dem Arbeitsgericht bei seiner Bewilligungsentscheidung der Eindruck aufdrängen müssen, dass die Klägerin auch Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleiches begehre, zumal vorliegend der Mehrwert mehr als das Zwanzigfache der rechtshängigen Klageforderung ausgemacht habe. Es hätte dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprochen, wenn das Arbeitsgericht auf die aus seiner Sicht vorliegende offensichtliche Nachlässigkeit der Klägerin hingewiesen hätte. Von einer solchen Hinweispflicht gehe im Übrigen auch das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.10.2007, Az. 11 Ta 287/07 aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 07.11.2008 (Bl. 55 ff. d. A.) und 02.12.2008 (Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 27.10.2008 zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleiches in dem Verfahren 6 Ca 1054/08 zurückgewiesen hat.

Zwar fehlte es dem Antrag der Klägerin, über den das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, nicht an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse, zumal bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt war für jene Ansprüche, die - über die Klageforderungen hinaus - Gegenstand des gerichtlichen Vergleiches vom 14.07.2008 geworden waren. Die in dem Beschluss vom 18.08.2008 in vollem Umfang gewährte Prozesskostenhilfe bezog sich nur auf die bis dahin vorliegenden Prozesskostenhilfeanträge der Klägerin vom 26.05.2008 und 17.06.2008. Ein konkludenter Antrag auf Bewilligung hinsichtlich eines späteren Vergleichsmehrwertes war in diesen Anträgen nicht enthalten. Denn Bezugsobjekt des Bewilligungsantrages vom 26.05.2008 waren die Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin vom März und April 2008 und Bezugsobjekt des Antrages vom 17.06.2008 war die Arbeitsentgeltforderung der Klägerin für den Monat Mai 2008.

Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den gemäß § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Bewilligungsantrag kann immer nur jene Streitgegenstände erfassen, bei denen das Arbeitsgericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO durchzuführen. Hierzu ist es notwendig, dass unter Beachtung von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Antragsteller in seinem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt. Insoweit hätte die Klägerin zumindest den Sachverhalt schildern müssen, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die in den gerichtlichen Vergleich überschießend mitgeregelten Gegenstände ergeben (vgl. Schwab/Veth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 11 a Rz. 129 m.w.N.). Da es hieran fehlt, kann auch der ursprünglich nur im Zusammenhang mit den Arbeitsentgeltansprüchen der Klägerin für die Monate März, April und Mai 2008 erhobenen Forderungen gestellte Bewilligungsantrag nicht konkludent als weitergehender Antrag aufgefasst werden, welcher auch die überschießenden Vergleichsregelungen erfassen könnte.

Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 26.03.2002, Az. 20 Ta 3/02 zur Entscheidung vorlag, fehlte es vorliegend gänzlich an einer Darstellung des Streitverhältnisses im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, für welches Prozesskostenhilfe überschießend begehrt wird. In dem Fall, der dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vorlag, waren die Ansprüche, welche den Vergleichsmehrwert ausmachten, zuvor von der Klägerin in einem separaten Mahnverfahren geltend gemacht worden waren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Antrag auf Ergänzung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses zurückgewiesen hat. Der Ergänzungsantrag ist nämlich erst nach dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen aber vor dem Instanzende dem Gericht vorliegen, danach haben sie keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 114 ZPO) mehr; diese kann nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz bestehen.

Ein Verstoß des Arbeitsgerichtes gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Insbesondere bestand keine Pflicht des Arbeitsgerichtes die Klägerin aufzufordern, hinsichtlich jener Regelungen, welche den Vergleichsmehrwert später ausmachten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Die Einreichung von Anträgen ist grundsätzlich Parteiaufgabe und nicht Aufgabe des Gerichtes. Im vorliegenden Fall gab es keine Besonderheiten, welche ausnahmsweise einen Hinweis des Arbeitsgerichtes erforderlich gemacht hätten. Denn die Klägerin war durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten und zum Zeitpunkt der Durchführung des Bewilligungsverfahrens lag die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 22.05.2007 (Az. 7 Ta 129/07) bereits vor, so dass für den Klägerinvertreter kein Zweifel daran bestehen konnte, dass wie im Falle der Klageerweiterung - hier hatte er ausdrücklich einen weiteren Bewilligungsantrag gestellt - auch im Falle der Regelung eines Vergleichsmehrwertes zumindest einer Darstellung des Streitverhältnisses, auf das sich die Erweiterung der Prozesskostenhilfe beziehen soll, notwendig ist.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.



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