Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 1 Sa 363/12

Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente - nachträglicher Wegfall

Hat ein Arbeitnehmer Widerspruch gegen einen bewilligten Rentenbescheid eingelegt mit der Begründung, er sei gar nicht in seiner Erwerbstätigkeit gemindert, kommt dies materiell der Rücknahme seines Rentenantrages gleich.
Sieht eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor, wobei sie auf die feststellende Wirkung des Rentenbescheides abstellt, so führt der Widerpruch des Arbeitnehmers gegen den Rentenbescheid dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht ruht. Denn nach der Rechtsprechung des BAG beseitigt die Rücknahme des Rentenantrages die feststellende Wirkung des Rentenbescheides. Der Widerspruch kann jedoch nicht anders behandelt werden.

Muss der Arbeitgeber aufgrund des vorgelegten Rentenbescheides vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausgehen, so ist er nicht dazu verpflichtet den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Rentenbescheid im Nachhinein aufgehoben wird.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder wegen eines Feiertages, erfordert, dass die Arbeitspflicht ausschließlich aufgrund der Krankheit bzw. wegen des Feiertages unterblieben ist. Muss der Arbeitgeber vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausgehen, so unterbleibt die Arbeitsleistung gerade nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder wegen eines Feiertages, sodass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.06.2012 - 4 Ca 4011/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten für die Zeit vom 01. - 21. November 2010 Zahlung von Vergütung. Er ist am 12. August 1958 geboren und bei der Beklagten seit 1982 als Krankenpfleger auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt, wegen dessen Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Arbeitsvertraglich ist verwiesen auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). In § 18 AVR ist die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung geregelt. Bei Bewilligung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ruht das Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.

Der Kläger beantragte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Bescheid vom 07. Oktober 2010 wurde ihm für die Zeit rückwirkend ab 01. März 2010 befristet bis 30. September 2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Der Kläger informierte die Beklagte über den Rentenbescheid und beantragte mit Schreiben vom 14.10.2010 fristgerecht die Weiterbeschäftigung bei teilweiser Erwerbsminderung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2010 mit, dem Antrag auf Weiterbeschäftigung könne nicht zugestimmt werden, da aus betrieblichen Gründen eine Teilzeitbeschäftigung im Pflegedienst mit einer Schichtgrößte zwischen 3 bis unter 6 Stunden pro Arbeitstag nicht möglich sei. In diesem Schreiben berief sie sich auf § 18 Abs. 4 AVR, wonach das Arbeitsverhältnis ruhe. Im November 2010 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 hob die Deutsche Rentenversicherung Bund den Bescheid vom 07.10.2010 über die Bewilligung der Rente mit Wirkung für die
Zukunft ab 01.11.2010 auf mit der Begründung, es sei nunmehr festgestellt, dass der Kläger im bisherigen Berufsbereich wieder mit mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein könne. Ab dem 22. November 2010 wurde der Kläger auf sein Arbeitsangebot hin wieder vertragsgemäß in vollem Umfang beschäftigt und erhielt hierfür seine Arbeitsvergütung. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger für die Zeit vom 01. bis 21.11.2010 arbeitsvertragliche Vergütung geltend. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger zu Gesprächen mehrfach im Betrieb der Beklagten, nahm an einer Fortbildungsveranstaltung teil und war laut ärztlichem Attest vom 13. bis 21. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt.

Der Kläger hat vorgetragen, nach seiner Auffassung führe der rückwirkende Entzug der Erwerbsminderungsrente dazu, dass die Beklagte ihm für die Zeit vom 01. bis 21. November 2010 Arbeitsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schulde. Er habe vom 02. bis 08. und vom 10. bis 12. November 2010 Urlaub genommen, weshalb das Urlaubsentgelt geschuldet sei. Im Betrieb der Beklagten sei auch ein Schichteinsatz mit weniger als 7 Stunden möglich.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an ihn 3.500,00 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Bescheid der Rentenversicherung vom 18. Februar 2011 könne nicht dazu führen, dass rückwirkend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Parteien entfalle. Die durchschnittliche Bruttovergütung des Klägers habe im Jahr 2010 nur 3.270,00 EUR betragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.06.2012 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Bestimmung des § 18 Abs. 4 S. 2 AVR geruht. Die Voraussetzungen lägen vor, dem Kläger sei mit Bescheid vom 07. Oktober 2010 für die Zeit ab 01. März 2010 bis 30. September 2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden.

Eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz sei ausgeschlossen, hier müsse ein freier Arbeitsplatz in Betracht kommen. Die Beklagte habe sich erheblich gegen die Einlassung des Klägers verteidigt, es bestünden kürzere Einsatzmöglichkeiten auch in verringerten Schichten. Der Kläger könne sich auf die Legende zum Dienstplan für Mai 2010 nicht berufen. Dass die Legende eine Definition für kürzere Schichten enthalte, ändere nichts an der tatsächlichen Durchführung solcher Schichten im Krankenpflegebereich. Im ruhenden Arbeitsverhältnis seien die Hauptleistungspflichten suspendiert, so dass Ansprüche auf Vergütungsfortzahlung für den Kläger nicht bestünden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen sei, er habe ein für § 615 BGB notwendiges ordnungsgemäßes Angebot der Arbeitsleistung erbracht. Das Angebot nur leidensgerechter Arbeit setze den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug. Zur Begründung der Urlaubsvergütung sei nicht vorgetragen, dass der Kläger für die Zeiten seines behaupteten Erholungsurlaubes eine entsprechende Freistellungserklärung der Beklagten erhalten habe. Die Beklagte habe die Gewährung von Urlaub bestritten, so dass der Kläger zunächst die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs hätte darlegen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 13.07.2012 zugestellt. Hiergegen hat er am 07.08.2012 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 10.09.2012 und am 13.09.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Im ersten Berufungsbegründungsschriftsatz greift der Kläger zunächst ausschließlich die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts an, das Arbeitsverhältnis habe im streitgegenständlichen Zeitraum geruht. Durch Aufhebung des Rentenbescheids sei rückwirkend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses entfallen.

Ergänzend hat der Kläger sodann vorgetragen, dass die Vertragsparteien zwar keine ausdrückliche Regelung dazu getroffen hätten, wie zu verfahren sei, wenn eine Erwerbsunfähigkeitsrente nachträglich entzogen werde, im Rahmen der Treuepflicht des Arbeitgebers müsse der Kläger jedoch davon ausgehen, dass ihm bei einer Beschäftigungsdauer seit 1982 keine Nachteile entstehen würden. Auch sei ein Einsatz des Klägers im Rahmen der damaligen Möglichkeiten auf vorhandenen Arbeitsplätzen möglich gewesen.

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf Nachfrage hat der Kläger bestätigt, dass der Resturlaub aus 2010 im Jahre 2011 gewährt wurde.

Der Kläger hat die Klage teilweise zurückgenommen. Die Zustimmung durch die Beklagte gilt gem. § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO als erteilt. Er verfolgt ausgehend von einer von ihm errechneten durchschnittlichen Bruttovergütung von 3.512,28 EUR eine Zahlung von 2.322,36 EUR brutto sowie 180,04 EUR netto.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 4 Ca 4011/11 - vom 27.06.2012 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.322,36 EUR brutto sowie 180,04 EUR netto zu zahlen,
die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.01.2013.

Entscheidungsgründe

I.  Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO).

Eine zulässige Berufungsbegründung liegt deswegen vor, weil der Kläger zwar sich nicht mit sämtlichen tragenden Argumenten des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat. Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung darauf gestützt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Entgeltfortzahlungsansprüche bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ohne dessen Ruhen vom Kläger nicht vorgetragen sind. Mit dieser Hilfserwägung setzt sich der Kläger in seinen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen nicht auseinander. Die Berufung ist gleichwohl deswegen zulässig, weil der Kläger seine Ansprüche auf eine Treuepflichtverletzung der Beklagten stützt. Mit diesem gegenüber dem Arbeitsgericht gemachten Vorhalt, das Arbeitsgericht habe diese Anspruchsgrundla-
ge nicht geprüft, setzt er sich mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts insgesamt ausreichend auseinander. Darauf, ob diese Rechtsverfolgung zutreffend ist, kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht an.

II.  Das Rechtsmittel der Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Zugunsten des Klägers unterstellt die Kammer, dass die nachträgliche Aufhebung des Rentenbescheides dazu führte, dass die beiderseitigen Hauptpflichten im bestehenden Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. - 21. November 2011 nicht zum Ruhen gebracht wurden.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der reine Wortlaut der Bestimmung allein auf den Rentenbescheid abstellt. Im Rahmen ähnlicher tarifvertraglicher Bestimmungen ist es jedoch seit langer Zeit anerkannte Rechtsprechung, dass in gewissen Ausnahmefällen die Wirkung eines feststellenden Rentenbescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers entfallen kann (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 03.09.2003 - 7 AZR 661/02). Danach endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Zustellung des die Erwerbunfähigkeit feststellenden Rentenbescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 SGG seinen Rentenantrag zurücknimmt oder wenn er innerhalb dieser Frist seinen Rentenantrag beschränkt, und an Stelle der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente lediglich eine Zeitrente verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2000 - 7 AZR 906/98). Dies folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung. Entsprechende Überlegungen müssen getroffen werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Kläger möglicherweise mit anderer Zielsetzung gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt hat. Hat nämlich der Kläger Widerspruch eingelegt mit der Begründung, er sei gar nicht in seiner Erwerbs-
tätigkeit gemindert, kommt dies materiell der Rücknahme eines Rentenantrages gleich.

Offensichtlich hat der Rentenversicherungsträger den Widerspruch des Klägers zum Anlass genommen, die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung nochmals zu überprüfen und ausgehend vom Vorbringen des Klägers festgestellt, dass diese nunmehr nicht gegeben sind.

Die Rechtsprechung räumt dem Arbeitnehmer eine sozialrechtliche Dispositionsbefugnis über seine Rentenansprüche ein. Diese hat sodann auch Auswirkungen auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis, so dass im Nachhinein wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im November 2010 bis zur vollständigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeiten nicht geruht haben.

III.  Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütungszahlung. Hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubsanspruchs ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, dass ihm von der Beklagten Freizeit zur Urlaubsnahme gewährt worden ist. Die Beklagte ist ja auch dann davon ausgegangen, dass dem Kläger Urlaub für den betreffenden Zeitraum nicht gewährt wurde, sonst hätte sie einer Übertragung auf das darauffolgende Kalenderjahr mit einer Erteilung des streitgegenständlichen Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt nicht zugestimmt.

Weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten bestehen nicht.

Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Anspruch für den 01. November (Feiertagslohn), als auch für die weiter geltend gemachten Ansprüche für die Zeit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung eines Entgeltfortzah-
lungsanspruchs nach den §§ 3, 4 EfzG besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.2004 - 5 AZR 58/03, Urteil vom 22.08.2001 - 5 AZR 699/99).

Ist die Arbeitspflicht bereits aus einem anderen Grund aufgehoben, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Gleiches gilt für die Vergütung von Feiertagen. Auch hier muss zwischen dem Arbeitsausfall und dem Feiertrag ein unmittelbarer Zusammenhang (Monokausalität) bestehen. Beruht der Arbeitsausfall auch aus anderen Gründen und ist der Feiertrag nicht alleinige Ursache, so scheidet § 2 Abs. 1 EfzG als Anspruchsgrundlage aus (vgl. Erfurter Kommentar, 11. Aufl., § 2 EfzG Rdnr. 8 m. w. N.).

Der Kläger hatte im Oktober 2010 die Beklagte über den zugestellten Rentenbescheid unterrichtet. Die Beklagte musste daher gemäß § 18 Abs. 4 AVR vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab 01.11.2010 ausgehen und hat dementsprechend den Kläger nicht mehr zu weiteren Arbeitsleistungen eingeteilt.

Dem streitigen Sachvortrag der Parteien, ein Einsatz des Klägers in Schichten von weniger als 7 Stunden sei durchaus möglich gewesen, war schon deswegen nicht näher nachzugehen, weil sich der Kläger auf diese verminderte Einsatzmöglichkeit ersichtlich nicht berufen kann. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend, er sei ab 01.11.2010 überhaupt nicht erwerbsgemindert gewesen. Folglich kann er auch keine Rechte daraus herleiten, er sei zumindest zu vermindertem Arbeits- und Schichteinsatz bereit und in der Lage gewesen, die Beklagte hätte sich auf diese verminderte Einsatzmöglichkeiten einstellen müssen. Hiermit widerspricht sich der Kläger selbst, wenn er einerseits von einer deutlichen gesundheitlichen Verbesserung ausgeht, andererseits aber Rechte aus verminderter gesundheitlicher Belastungsfähigkeit herleiten will.
Im Zeitpunkt der Entscheidung, insbesondere ob die Beklagte den Kläger im November zu Arbeitsleistungen schichtplanmäßig hätte heranziehen müssen, war der Beklagten lediglich der Bescheid des Rentenversicherungsträgers bekannt, wonach der Kläger teilweise erwerbsgemindert war. Ihre rechtliche Einschätzung, dass dies zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt, ist nachvollziehbar und auch tatsächlich begründet gewesen.

Wenn somit der Kläger bis einschließlich 21.11.2010 nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wurde, beruht dies einzig und allein aus den Vorgaben, die der Kläger mit seinem Rentenantrag, dem erhaltenen Rentenbescheid und der Inkenntnissetzung hiervon an die Beklagte gesetzt hat. Die Beklagte konnte und durfte anders nicht handeln, als entsprechend diesen Vorgaben vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die Arbeitsleistung des Klägers unterblieb daher, weil der Kläger ausgehend von seinem Rentenbescheid auch berechtigt war, jegliche Arbeitsleistung zu unterlassen, die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger zu den ursprünglichen vertraglichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

Somit fiel die Arbeitsleistung aus nicht von der Beklagten zu vertretenden Gründen aus, der Kläger ist auch nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitsleistung nachzuholen.

Bestand aber keinerlei Verpflichtung des Klägers zur Arbeit im Zeitraum vom 01. bis zum 21. 11.2010, sind sowohl Feiertage als auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht entgeltauslösend.

Dass der Kläger an Besprechungen teilgenommen hat, stellt nicht die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Krankenpfleger dar. Für sie kann daher ein Entgelt nicht verlangt werden.

Aus den dargestellten Gründen kann auch der Beklagten aus Gründen der Fürsorgepflicht keinen Vorhalt gemacht werden, sie hätten den Kläger einsetzen müssen. Aufgrund der der Beklagten im November 2010 bekannten Tatsachen durfte diese berechtigterweise zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis mit seinen Hauptleistungspflichten zum Ruhen gebracht wurde. Ein irgendwie gearteter Verschuldensvorwurf, der Schadensersatzansprüche aus Treuepflichtverletzung auslösen könnte, ist nicht berechtigt.

Stehen dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu, war die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz gerichtete Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.



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