Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 390/14

Sozialauswahl anhand der Angaben in der Lohnsteuerkarte

(1.) Die für die Sozialauswahl (im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung) maßgeblichen familienrechtlichen Unterhaltspflichten lassen sich der Lohnsteuerkarte nicht zuverlässig entnehmen.
Den Bedürfnissen der Praxis ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber auf die ihm bekannten Daten vertrauen kann, wenn er keinen Anlass zu der Annahme hat, sie könnten nicht zutreffen (so ausdrücklich BAG 17.01.2008 - 2 AZR 405/06 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96)

(2.) Der Arbeitgeber darf sich nicht auf die Angaben in der Lohnsteuerkarte verlassen, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits zweimal Elternzeit in Anspruch genommen hat und hierbei jeweils das Geburtsdatum des Kindes und die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind nannte.

(3.) Die Überlegung, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes ausgeschlossen sein könnte, wenn es Zuwendungen seiner Großeltern erhielte, verkennt, dass die Großeltern keine Unterhaltspflichten ggü. ihren Enkeln trifft, solange die Eltern leistungsfähig sind (§ 1606 BGB).
Der Arbeitgeber kann die gesetzlichen Anforderungen an die Sozialauswahl nicht abweichend von § 1 Abs. 3 KSchG festlegen und ohne ausreichende sachliche Kriterien die subsidiäre Enkelhaftung der Großeltern nach § 1606 BGB in seine Überlegungen zum Sozialindikator "Unterhaltspflichten" einfließen lassen.
(Orientierungssätze)

Tenor

1.     Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8. Mai 2014, Az. 6 Ca 768/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.     Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und einen Antrag auf Weiterbeschäftigung.

Der 1971 geborene Kläger ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder. Er ist seit 01.09.1997 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Montageschlosser zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 3.500,70 beschäftigt. Die Beklagte produziert in Zweibrücken (Werk W. und Werk D.) sowie im Saarland (B.) Krane in unterschiedlicher Größe. Sie beschäftigt in den drei Produktionsstätten, die einen einheitlichen Betrieb bilden, ca. 1.800 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Aufgrund von Auftragsrückgängen beschloss die Geschäftsleitung der Beklagten ihre Produktionskapazitäten zu verringern. Sie schloss am 01.11.2013 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Im Interessenausgleich ist geregelt, dass aufgrund der reduzierten Auslastung eine Personalanpassung um maximal 120 Vollzeitstellen erforderlich ist. Die Beklagte reduzierte ua. die Anzahl der Stellen für bestimmte Montageschlosser um 65, von ursprünglich 237 auf 172 Stellen. Bei der sozialen Auswahl ging sie nach folgendem Punkteschema vor:

Lebensalter                                         1 Punkt           für jedes vollendete Jahr, bis maximal 59

Betriebszugehörigkeit                                   2 Punkte         für jedes vollendete Jahr

Unterhaltspflichten / Familienstand  5 Punkte        bei Heirat

Unterhaltspflichten / Kinder              10 Punkte       für jedes unterhaltsberechtigte Kind

Schwerbehinderung/ Gleichstellung  10 Punkte       ab einem GdB von 30

In der Vergleichsgruppe "Montageschlosser" bildete die Beklagte vier Altersgruppen (AG 1: ab 0 Jahre, AG 2: ab 26 Jahre, AG 3: ab 41 Jahre, AG 4: ab 56 Jahre). Den Kläger ordnete sie der Altersgruppe 3 zu. In dieser Altersgruppe sprach sie insgesamt 34 Kündigungen (darunter 2 Änderungskündigungen) aus.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 02.12.2013 ordentlich zum 30.06.2014. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 06.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger erzielte nach der Berechnung der Beklagten 84 Punkte (Alter 42 Punkte, Betriebszugehörigkeit 32 Punkte, ein Kind 10 Punkte). Die Beklagte berücksichtigte nur ein Kind, weil auf der Lohnsteuerkarte des Klägers ein Kinderfreibetrag von 0,5 eingetragen war. Da der Kläger für beide Kinder, die in den Jahren 2005 und 2008 geboren sind, jeweils Elternzeit beantragt hatte, die ihm bewilligt worden ist, war der Beklagten dessen zweifache Vaterschaft bekannt.

Innerhalb der Vergleichsgruppe "Montageschlosser" erklärte die Beklagte in der Altersgruppe 3 den Arbeitnehmern, die bis einschließlich 92 Punkte erzielten, eine Beendigungskündigung. Dem Arbeitnehmer K. (geb. 1964, beschäftigt seit 1999, verheiratet, ein Kind), der 93 Punkte erzielte, erklärte sie eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Versetzung vom Werk W. ins Werk D., die beide in Zweibrücken liegen. Der Arbeitnehmer B. (geb. 1972, beschäftigt seit 1987, ledig, kinderlos) erzielte 94 Punkte. Ihm und den Montageschlossern mit mehr Punkten kündigte die Beklagte nicht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1.    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.12.2013 nicht beendet worden ist,

2.    im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriemechaniker weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 08.05.2014 (dort S. 2 bis 14) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.05.2014 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Auch die Sozialauswahl sei gem. § 1 Abs. 3 KSchG fehlerhaft, weil die Beklagte nur ein Kind des Klägers berücksichtigt habe. Zwar sei auf der Lohnsteuerkarte nur ein Kinderfreibetrag von 0,5 eingetragen, der Beklagten sei jedoch aufgrund der zwei Elternzeiten des Klägers bekannt gewesen, dass er zwei unterhaltsberechtigte Kinder habe. Folglich habe der Kläger 94 Sozialpunkte erzielt. Bei diesem Punktestand hätte ihm entweder keine oder eine Änderungskündigung erklärt werden müssen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 14 bis 23 des erstinstanzlichen Urteils vom 08.05.2014 Bezug genommen.

Gegen das am 02.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 30.06.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.09.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 02.09.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung - soweit hier von Interesse - geltend, ihre Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Sie habe sich bei ihrer Auswahlentscheidung auf die Eintragung eines Kinderfreibetrags von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte des Klägers gestützt. Sie bestreite nicht, dass der Kläger Vater zweier Kinder sei. Diese Tatsache sei für die Information über bestehende Unterhaltspflichten jedoch nicht ausreichend, denn unterhaltsberechtigt sei gem. § 1602 BGB nur, wer bedürftig sei. Dies gelte im Grundsatz auch für minderjährige Kinder (§ 1602 Abs. 2 BGB). Aus der Vaterschaft des Klägers und aus der Inanspruchnahme von zwei Elternzeiten könne nicht auf die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Kinder geschlossen werden. Es sei durchaus nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bspw. Großeltern den Enkelkindern entsprechende Zuwendungen zukommen lassen, die deren Bedürftigkeit ausschließen, sei es durch einmalige Schenkungen mit laufenden Folgeerträgen oder durch eine dauerhafte Unterhaltsgewährung mit dem Zweck, den Unterhaltsverpflichteten zu entlassen. Von solchen oder anderen unterhaltsrechtlich relevanten Umständen könne der Arbeitgeber ohne entsprechende Mitteilung durch den Arbeitnehmer keine Kenntnis haben. Aus diesem Grund habe die Rechtsprechung den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die bloße Mitteilung der Vaterschaft im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung nicht ausreiche. Auch in der Beantragung von Elternzeit könne keine Mitteilung einer Unterhaltspflicht gesehen werden, sondern allenfalls die Mitteilung der Vaterschaft. Der Kläger berufe sich auf eine unterhaltsrechtliche Situation, die den Angaben auf seiner Lohnsteuerkarte widerspreche. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass ein Arbeitnehmer Änderungen auf seiner Lohnsteuerkarte gegen sich gelten lassen müsse, wenn er seinen Arbeitgeber nicht auf andere tatsächliche Verhältnisse hinweise. Auch in Fällen, in denen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gleich blieben, sich die tatsächlichen Verhältnisse aber änderten, müsse dieser Grundsatz gelten. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.09.2014 und vom 14.01.2015 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 08.05.2014, Az. 6 Ca 768/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 30.10.2014, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.  Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II.  In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.12.2013 zum 30.06.2014 aufgelöst worden. Es liegt zwar ein dringender betrieblicher Kündigungsgrund iSd. § 1 Abs. 2 KSchG vor. Die Beklagte hat jedoch bei der Auswahl des Klägers soziale Gesichtspunkte gem. § 1 Abs. 3 KSchG nicht ausreichend berücksichtigt.

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. Abs. 2 sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) sind die sozialen Gesichtspunkte „ausreichend“ zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber kommt damit bei der Gewichtung der Sozialkriterien ein Wertungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung muss sozial vertretbar sein, muss aber nicht unbedingt der Entscheidung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen sollen. Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können (vgl. BAG 22.03.2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 19 mwN, NZA 2012, 1040).

2. Die Beklagte hat für den Kläger bei der Auswahlentscheidung nach ihrem Punkteschema zu Unrecht nur Unterhaltspflichten für ein Kind berücksichtigt. Der Kläger ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, so dass er 94, statt 84 Sozialpunkte erzielt hat (Alter 42, Betriebszugehörigkeit 32, Kinder 20 Punkte). Zwar ist auf seiner Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von 0,5 aufgeführt, der Kläger ist jedoch - unstreitig - Vater von zwei Kindern. Die in den Jahren 2005 und 2008 geborenen Kinder waren bei Zugang der Kündigungserklärung im Dezember 2013 erst 8 und 5 Jahre alt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers iSd. §§ 1601, 1602 BGB für seine minderjährigen Kinder kann die Beklagte nicht ernsthaft bestreiten.

Die für die Sozialauswahl maßgeblichen familienrechtlichen Unterhaltspflichten lassen sich der Lohnsteuerkarte nicht zuverlässig entnehmen. Ob der Arbeitgeber auf die aus der Lohnsteuerkarte ersichtlichen Angaben vertrauen und danach die Sozialauswahl treffen darf, ist streitig (hierzu ausführlich BAG 28.06.2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 47 mwN, NZA 2012, 1090). Das Gesetz spricht in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausschließlich von “Unterhaltspflichten”, die ausreichend zu berücksichtigen sind. Darunter sind die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu verstehen. Da die kinderbezogenen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nur begrenzt etwas über das Bestehen dieser familienrechtlichen Verhältnisse aussagen, dürfte sich der Schluss aufdrängen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG an sich nicht auf die in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge abhebt, so dass es auf die tatsächlichen, nicht aber auf die in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Daten ankommen dürfte. Den Bedürfnissen der Praxis ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber auf die ihm bekannten Daten vertrauen kann, wenn er keinen Anlass zu der Annahme hat, sie könnten nicht zutreffen (so ausdrücklich BAG 17.01.2008 - 2 AZR 405/06 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96).

Die Beklagte hatte vorliegend aufgrund der Beantragung von zwei Elternzeiten Anlass zu der Annahme, dass der Kläger familienrechtlich zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 29.08.2005 der Beklagten mitgeteilt, dass sein Sohn am 28.07.2005 geboren sei und mit ihm und seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er beantragte ab Oktober 2005 für zwei Jahre Elternzeit, die ihm die Beklagte am 29.09.2005 schriftlich bewilligte. Mit Schreiben vom 03.11.2008 beantragte der Kläger für die Zeit nach der Geburt seines zweiten Sohnes (20.11.2008) erneut Elternzeit für zunächst zwei Jahre im Anschluss an die Mutterschutzfrist. Die Beklagte bewilligte diese Elternzeit mit Schreiben vom 06.11.2008 und eine Verlängerung auf insgesamt drei Jahre mit Schreiben vom 02.08.2010. Die Beklagte durfte sich bei dieser Faktenlage nicht auf die Eintragung in der Lohnsteuerkarte verlassen.

Entgegen der Ansicht der Berufung musste der Kläger die Beklagte neben seiner Vaterschaft, nicht zusätzlich noch über seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten informieren. Angesichts des Lebensalters der in den Jahren 2005 und 2008 geborenen Kinder liegt deren Unterhaltsbedürftigkeit iSd. §§ 1601, 1602 BGB auf der Hand. Die von der Berufung angestellte Überlegung, dass ein Unterhaltsbedarf der beiden Kinder des Klägers ausgeschlossen sein könnte, wenn sie Zuwendungen ihrer Großeltern erhielten, verkennt, dass die Großeltern keine Unterhaltspflichten ggü. ihren Enkeln trifft, solange die Eltern leistungsfähig sind (§ 1606 BGB).

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Sozialauswahl die Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, soll Eltern das Arbeitsverhältnis als Existenzgrundlage sichern, weil mit der Anzahl ihrer Unterhaltsverpflichtungen ggü. ihren Kindern deren Abhängigkeit vom Arbeitsplatz steigt. Entgegen der Ansicht der Berufung vertritt in Rechtsprechung und Literatur niemand die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - mit zwei Kindern, die im Kindergarten- und Grundschulalter sind, in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinem Arbeitgeber neben der Vaterschaft noch weitere Informationen zu seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten liefern müsste. Insb. lässt sich die Unterhaltspflicht des Kindesvaters im Rahmen der Sozialauswahl nicht mit der Erwägung verneinen, dass die Großeltern ihren Enkeln womöglich Zuwendungen gewähren. Ob die Beklagte die praktisch denkbare Unterstützung der Kinder ihrer Arbeitnehmer durch deren Großeltern allgemein - oder nur beim Kläger - in ihren Sozialauswahlüberlegungen unterstellt hat, kann dahinstehen. Der Arbeitgeber kann die gesetzlichen Anforderungen an die Sozialauswahl nicht abweichend von § 1 Abs. 3 KSchG festlegen und ohne ausreichende sachliche Kriterien die subsidiäre Enkelhaftung der Großeltern nach § 1606 BGB in seine Überlegungen zum Sozialindikator "Unterhaltspflichten" einfließen lassen.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die von der Beklagten konkret getroffene Sozialauswahl - auch unter Berücksichtigung ihres Wertungsspielraums - als fehlerhaft. Da der Kläger Unterhaltspflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern hat, erzielte er nach dem von der Beklagten verwendeten Punkteschema nicht 84, sondern 94 Punkte.

Bei Berücksichtigung von zwei Unterhaltspflichten hätte der Kläger in der Altersgruppe 3 der Vergleichsgruppe "Montageschlosser" nicht zur Kündigung angestanden, denn er hätte mit 94 Punkten einen Listenplatz erreicht, von dem ab keine Kündigungen mehr erfolgten. Eine individuelle Abschlussprüfung, die nach der Rechtsprechung nicht mehr erforderlich ist (vgl. BAG 24.10.2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 39 mwN, NZA 2014, 46) sieht das Punktesystem der Beklagten nicht vor. Damit hat sich die Beklagte an die Bewertung und Gewichtung der Sozialdaten in ihrem Punkteschema gebunden. Soweit der Kläger eine Punktgleichheit mit dem Montageschlosser B. erzielt hat, treffen diesen keine Unterhaltspflichten. Auch unter Berücksichtigung des Wertungsspielraums der Beklagten stellen die Unterhaltspflichten des Klägers - bei Punktgleichheit mit dem Arbeitnehmer B. - einen durchaus beachtlichen Unterschied dar, weil mit den Zahlungsverpflichtungen gegenüber zwei Kindern die Abhängigkeit vom Arbeitsplatz steigt. Die Sozialdaten des Klägers sind deshalb nicht mehr hinreichend berücksichtigt.

Der Kläger hat sich außerdem auf den Montageschlosser K. berufen, der in Altersgruppe 3 nur 93 Punkte erzielt hat, dem die Beklagte eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Versetzung vom Werk W. ins Werk D. erklärt hat. Mit dieser Versetzung im Stadtgebiet von Zweibrücken wäre der Kläger auch einverstanden gewesen.

4. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 - NJW 1985, 2968) hat der mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegende Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Entgegenstehende überwiegende schutzwerte Interessen hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

III.  Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.



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