Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 8 Ta 60/12

Spätfolgen eines Arbeitsunfalls - Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Treten nach einem Arbeitsunfall vorhersehbare Spätfolgen auf (hier: Depression nach traumatischem Unfall mit Verbrennungen), so verjähren hierauf gerichtete Schadenersatzansprüche einheitlich mit allen anderen Schadenersatzansprüchen wegen unmittelbar entstandenen Schäden.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.01.2012, Az.: 5 Ca 853/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
 

Gründe:

Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Klage fehlt die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sind verjährt.

Das Beschwerdegericht folgt - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - den ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. des angefochtenen Beschlusses und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer eigenen vollständigen Begründung wird daher seitens des Beschwerdegerichts abgesehen. Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

Entgegen der Auffassung der Klägerin begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits im Jahre 2007. Die geltend gemachten Ansprüche sind in dem betreffenden Kalenderjahr entstanden und die Klägerin hatte bereits seinerzeit von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB).

Entstanden ist ein Anspruch, sobald er vom Gläubiger - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann. Auf die Bezifferbarkeit kommt es für die Entstehung eines Anspruchs dagegen nicht an (BGH NJW 1981, 814). Es ist ausreichend, wenn - insbesondere Schadensersatzansprüche - im Wege einer Feststellungs- oder Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden können (BVerwEG 66, 256).

Soweit Spätfolgen eines Schadensersatzansprüche begründenden Ereignisses in Rede stehen, geht die Rechtsprechung vom Grundsatz der Schadenseinheit aus. Dies bedeutet, dass alle aus einem bestimmten Schadensereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche einer einheitlichen Verjährungsfrist unterliegen (BGH NJW 2008, 2912). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit gilt bei einer abgeschlossenen unerlaubten Handlung nur für solche Nachteile, mit denen zunächst nicht zu rechnen war (BGH NJW 1987, 1887; 1995, 1614; 1993, 648; 1991, 973). Für diese, nicht vorhersehbaren Nachteile läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte (BGH NJW 1997, 2448; NJW 1991, 973; NJW 1988, 2300).

Als unvorhersehbar gelten dabei solche, erst spät erkannten schweren Folgeschäden, die aus nur geringfügigen Körperverletzungen (BGH NJW 1979, 268) bzw. nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (BGH NJW 1997, 2448) hervorgegangen sind oder neue Schäden, die infolge nachträglich hinzugetretener Umstände eingetreten sind. Demgegenüber ziehen schwere Verletzungen fast immer die Befürchtung von Spätschäden nach sich, mit der Folge, dass die Verjährung ab dem ersten Schaden beginnt (OLG Zweibrücken VersR 1994, 1439). Dabei ist hinsichtlich der Beurteilung der Vorhersehbarkeit auf die objektive Sicht eines Fachmediziners abzustellen (BGH NJW 2000, 861).

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind sämtliche von ihr im vorliegenden Fall geltend gemachten Schäden von der Schadenseinheit umfasst, da eine Unvorhersehbarkeit nicht gegeben ist. Bei dem von der Klägerin erlittenen Arbeitsunfall handelte es sich zweifellos um ein schwer traumatisierendes Ereignis. Die Klägerin erlitt dabei schwerste Verbrennungen und Verbrühungen, wegen derer sie in den nachfolgenden Jahren mehrfach operiert werden musste. Das Schadensereignis hatte daher für sie erhebliche physische Beeinträchtigungen zur Folge, weshalb Spätschäden zu befürchten waren. Bereits im Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L vom 14.03.2007 wurde als Nebendiagnose eine depressive Reaktion festgestellt und weiter ausgeführt, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei. Auch die sonstigen von der Klägerin zu den Akten gereichten ärztlichen Befundberichte belegen die Schwere der erlittenen Verletzungen und die bereits seinerzeit bestehende Gefahr von Spätfolgen. Die Behauptung der Klägerin, die in den Folgejahren eingetretenen Verschlimmerungen bzw. die jetzt bestehenden Folgen des Unfalls seien für Jedermann unvorhersehbar gewesen, erscheint von daher nicht plausibel. Diesbezüglich fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr liegt es im Hinblick auf die Schwere des erlittenen Verbrennungstraumas und der Verletzungen in Ansehung der ärztlichen Berichte aus dem Jahr 2007 aus Sicht des Beschwerdegerichts auf der Hand, dass ein Facharzt unter diesen Voraussetzungen mit Spätfolgen gerechnet hätte. Der Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage bedarf es daher - nicht zuletzt auch wegen der lediglich pauschal von der Klägerin erhobenen Behauptung der Unvorhersehbarkeit von Spätfolgen - jedenfalls derzeit nicht.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.



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