Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 8 Sa 561/14

Unangemessene Rückforderung von Ausbildungskosten wegen jährlicher Staffelung

Eine arbeitsvertragliche Klausel ist dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

Hier: Die Rückforderungssumme betrug ca. 35.000 €, während das Bruttogehalt des Arbeitnehmers bei 3.500 - 3.700 € lag.

Tenor

1.    Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 8 Ca 1111/14 - wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger und Widerbeklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 675,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

Die Kläger und Widerbeklagten zu 1-3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung vom 06.05.2014, Nr. xxx der G., S-Stadt, freizustellen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

3.    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ausbildungskosten.

Die Kläger zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter die Klägerin zu 1, eine Kfz-Prüfstelle, in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte war bei der Klägerin zu 1 vom 14. Januar 2013 bis zum 15. Mai 2014 beschäftigt.

Unter dem Datum vom 14. Januar 2013 vereinbarten die Klägerin zu 1 und der Beklagte einen "Ausbildungs-Anstellungsvertrag". Dieser sah vor, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. FH, zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin beschäftigt wird. Der Vertrag hat im Einzelnen folgenden Inhalt - soweit hier von Interesse:

"

AUSBILDUNGS-ANSTELLUNGSVERTRAG

wird folgender Anstellungsvertrag vereinbart:

I. AUSBILDUNGSVERTRAG

Ausbildung zum Prüfingenieur

1.1  GEGENSTAND DES VERTRAGES

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der G. S-Stadt und deren Vertragsbüro Prüfstelle. … zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

1.3. KOSTEN DER AUSBILDUNG; AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der G. entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der G., praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:

Bruttogehalt mit Nebenkosten                           

Ca. 10 Monate x 1.800,00 €                                             18.000,00 €

Schulung Theorie bei G.                                                              13.000,00 €

Schulung prakt. bei Prüfstelle. … ohne Berechnung                     0,00 €

Führerscheine (A, C, CE)                                                3.500,00 €

Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.             1.000,00 €

                                                                                              35.500,00 €

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1.800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

1.4. Rückzahlung der Ausbildungskosten

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im folgenden "Ausbildungskosten" genannt) werden von der Prüfstelle. … laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der … aufnimmt, ist er der … zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheiden sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

-       100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr

-       66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr

-       33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr

1.6. Vertragsdauer

Dieser Vertrag beginnt am 14. Januar 2013 und läuft auf unbestimmte Zeit.

Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Ingenieur die staatliche Prüfung nach Anlage VIII StVZO absolviert hat.

II. ANSTELLUNGSVERTRAG

2.4.1 Arbeitsentgelt

Herr…, erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr … für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr … für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer ein Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.

Der Vertrag umfasst neben den vorliegenden 10 Seiten auch die als Anlage beigefügten Zusatzvereinbarungen, die gesondert von den Parteien unterzeichnet werden.

 

 Arbeitgeber                                                                                     Arbeitnehmer

 

Anlage/ Zusatzvereinbarungen:

-       Arbeitsmittelüberlassungsvertrag

-       Internetzugangsregelung

-       Grubenbenutzung"

Die Parteien haben mit der G. einen Weiterbildungsvertrag unter Datum vom 27.Februar 2013 / 26. Juni 2013 (Bl. 64 ff. d. A.) vereinbart, wonach sich die G. verpflichtet hat, den Beklagten ab 04. März 2013 zum Prüfingenieur weiterzubilden. Ziffer 6 dieses Vertrags beinhaltet folgende Regelung:

"Die G. erhält für die Weiterbildung zum Prüfingenieur von der Bundesagentur für Arbeit eine Vergütung in Höhe von € 12.992,00. …

Die Teilbeträge in Höhe von jeweils € 1.299,20 sind je zu Beginn des Weiterbildungsmonats an die G. zu entrichten.

Soweit das Weiterbildungsentgelt nicht direkt von der Bundesagentur für Arbeit an die G. bezahlt wird, hat der Ingenieur das Weiterbildungsentgelt in zehn gleichen Teilbeträgen von je € 1.299,20 zu entrichten. …“

Die Bundesagentur für Arbeit hat sich an den Kosten der Weiterbildung nicht beteiligt.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. April 2014 zum 15. Mai 2014. Er arbeitet nun als Prüfingenieur bei der D., bei der er vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur bei den Klägern bereits einmal beschäftigt war.

Die G. stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 06. Mai 2014 (Bl. 37 d. A.) eine Rechnung über 5.355,00 EUR brutto (entspricht 4.500,00 netto) mit dem Betreff "Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013". Die Rechnung bezieht sich auf die "Ausbildung zum Prüfingenieur gemäß Vertrag Ziff. 6".

Die Klägerin zu 1 stellte dem Beklagten am 09.Mai 2014 (Bl. 17 d. A.) eine Rechnung über die Kosten der Ausbildung in Höhe von 33.347,09 EUR, in der ein Posten "Ausbildungskosten zum Prüfingenieur" mit 8.500,00 EUR enthalten ist.

Von der Nettovergütung für den Monat April 2014 (Abrechnung Bl. 38 d. A.) behielten die Kläger einen Betrag in Höhe von 675,47 EUR ein und verrechneten ihn mit den Ausbildungskosten.

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte zunächst die Klägerin zu 1 die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten gemäß Rechnung vom 09. Mai 2014 iHv. 32.671,62 EUR. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 wurde die Klage auf Klägerseite erweitert für die Kläger zu 2 und 3. Mit Widerklage eingegangen beim Arbeitsgericht am 07. Juli 2014 begehrt der Beklagte von den Klägern zu 1 bis 3 als Gesamtschuldnern die Zahlung der einbehaltenen 675,47 EUR an sich sowie die Zahlung der Rechnungssumme iHv, 5.355,00 EUR an die G. bzw. hilfsweise seine Freistellung von Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der G..

Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen:

Der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar, so dass die gesetzlichen Regelungen zur Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB nicht zur Anwendung kämen. Der Kläger zu 3 habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von 3 Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3 habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

Die Klausel im 2. Absatz von I.1.4 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags, wonach die Ausbildungskosten zurückzuzahlen seien, falls der Vertrag aus Gründen ende, die der Ingenieur zu vertreten habe, zeige deutlich, dass sich die Kläger an die höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten hätten, wonach eine Rückzahlung der Ausbildungskosten nur begehrt werden könne, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liege.

Die Kläger zu 1 bis 3 haben in erster Instanz zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt:

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte und Widerkläger beantragt,

1. die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2014 zu zahlen;

2. die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G., vertreten durch den Geschäftsführer R. d. B., S.-Stadt, die Ausbildungskosten des Beklagten in Höhe von 5.355,00 EUR gemäß deren Rechnung vom 06.Mai 2014, Nr. xxx, zu zahlen;

3. hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung vom 06. Mai 2014, Nr. xxx, der G., S-Stadt, freizustellen.

Die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Dies sei auch nicht besprochen worden. Bei dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K. und B. vorgelegt worden seien.

Die Rückzahlungsregelung differenziere nicht danach, ob der Grund der Kündigung des Arbeitnehmers der Sphäre des Arbeitnehmers oder derjenigen des Arbeitgebers zuzuordnen sei. Zudem sei es problematisch, dass die Rückzahlungspflicht lediglich nach Jahren abgestuft sei und nicht nach Monaten.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.September 2014 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten könne sich aus der Regelung in I.1.4. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags nicht ergeben, da diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten nach § 307 BGB unwirksam sei. § 307 BGB komme gemäß § 310 Abs. 3 BGB auf den Arbeitsvertrag der Parteien zur Anwendung, da der Arbeitnehmer Verbraucher sei und die Kläger nicht hinreichend dargelegt hätten, dass sie dem Beklagten bei Vorlage der vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft die Möglichkeit eingeräumt hätten, Änderungen am Vertragsinhalt vorzunehmen. Die Rückzahlungsklausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei daher nach § 307 BGB unwirksam, da sie eine Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall vorsehe, dass die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen seien. Die Rückzahlungsvereinbarung sei zudem auch unter Berücksichtigung der nur jährlich reduzierten Rückzahlungsbeträge unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Zur Begründung der Stattgabe der Widerklage hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel auch keine Berechtigung der Kläger vorliege, einen Abzug von der Vergütung für den Monat April 2014 in Höhe von 675,47 EUR vorzunehmen. Die Kläger zu 1 bis 3 seien auch verpflichtet, die Rechnung der G. vom 06. Mai 2014 über 5.355,00 EUR brutto aufgrund der Regelung in I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags durch Zahlung an die G. zu begleichen. Die Rechnung der G. belaufe sich auf einen Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR netto. Bislang seien dem Beklagten Schulungskosten von 8.500,00 EUR von den Klägern in Rechnung gestellt worden. Da nach der Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten im Ausbildungs-Anstellungsvertrag insgesamt Schulungskosten in Höhe von 13.000,00 EUR anfallen sollten, handle es sich bei der Rechnung um den noch offenen Restbetrag der theoretischen Schulung. Der Klägerprozessbevollmächtigte habe die Irreführung im Vertrag zu einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Ausbildungskosten im Kammertermin damit erklärt, dass es zwei Vertragsformulare gäbe und hier versehentlich zu jenem gegriffen worden sei, das eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit vorsehe.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.September 2014 -  8 Ca 1111/14 - ist den Klägern am 25. September 2014 zugestellt worden ist. Die Kläger haben hiergegen mit am 07. Oktober 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. November 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 05. November 2014, begründet.

Die Kläger tragen im Berufungsverfahren vor:

Die AGB-Regelungen seien bereits nicht anwendbar. Es handle sich um eine Individualvereinbarung, die im Einzelnen mit dem Beklagten besprochen und vereinbart worden sei. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, die Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt hätten, Änderungen am Vertragsinhalt vorzunehmen, habe es die bestehende Darlegungs- und Beweislast ins Gegenteil verkehrt.

Die Formulierung "dieser Vertrag" in Ziff. I.1.4 beziehe sich nicht nur auf den Ausbildungsvertrag, sondern auf das einheitliche Vertragswerk und die einheitliche Vertragsurkunde. Einem anderen Verständnis liege eine willkürliche Trennung des Vertragswerks vor, die weder sachlich noch systematisch zu rechtfertigen sei. Die jährliche Staffelung der Rückzahlungsschuld sei wirksam, wie sich aus der Entscheidung des BAG zu entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen ergebe.

Bei einer Verurteilung der Kläger zur Zahlung des Betrags iHv. 5.355,00 EUR gem. Rechnung der G. vom 06. Mai 2014 hätten sie keine Möglichkeit, Einwendungen materieller Art gegen die Forderung zu erheben. Die Rechnung resultiere nämlich daraus, dass ein falsches Vertragsexemplar verwendet worden sei. Darüber hinaus sei der verlange Betrag durch die Kläger bereits bezahlt worden.

Die Kläger beantragen:

1.    Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18. September 2014 - 8 Ca 1111/14 - wird abgeändert.

2.    Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 31.671,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

3.    Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Es handle sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Rückzahlungsklausel befinde sich in gleichlautender Form in anderen Arbeitsverträgen, nämlich u.a. in denen der Arbeitnehmer K. und B. Auch bei diesen Mitarbeitern hätte der Inhalt der nicht zur Disposition gestanden. Der Vortrag der Kläger hierzu sei im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nicht substantiiert.

Die Rückzahlungsklausel sei intransparent, weil er, der Beklagte, auf Grundlage der Bestimmungen des Vertrags das Rückzahlungsrisiko nicht habe abschätzen können. Die Klausel differenziere auch nicht danach, in wessen Sphäre der Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses liege. Ziff. I.1.4 Abs. 2 betreffe lediglich die Fälle des Ausscheidens zu einem Zeitpunkt während der Ausbildung. Abs. 3 regle hingegen das Ausscheiden aus dem der Ausbildung nachgelagerten Anstellungsverhältnis und differenziere nicht nach der Verantwortung für die Vertragsbeendigung.

Im Übrigen hätten die Kläger seine Kündigung zu verantworten. Durch das Verhalten des Prüfbüros. seien gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen wegen Falschbeurkundung im Amt in Bezug auf eine Prüftätigkeit am 30. Juni 2012 geführt worden. Bereits im Vorfeld hätte wegen seiner an diesem Tag noch gar nicht aufgenommenen Beschäftigung bei der Prüfstelle seitens der Kläger auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden müssen. Dies hätte dann allerdings die Folge gehabt, dass einer der Kläger ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten wäre.

Da die Kläger sich nach I.1.3 des Ausbildungs- Anstellungsvertrags verpflichtet hätten, die Ausbildungskosten der G. übernehmen, habe er einen Anspruch - nicht auf Zahlung an sich selbst - sondern auf Zahlung an den Ausbilder, die G.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden.

B. In der Sache hat die Berufung lediglich insoweit Erfolg, als dem Beklagten gegen die Kläger im Rahmen der Widerklage in Bezug auf die Anträge zu 2 und 3 lediglich ein Freistellungsanspruch an Stelle eines Anspruchs auf unmittelbare Zahlung an die G. zusteht. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen der Widerklage im Antrag zu 1 stattgegeben.

I. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht ihnen nicht zu.

1. Ein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten ergibt sich nicht aus Ziff. I.1.4 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags, da die dort enthaltene Rückzahlungsklausel den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

a) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB handelt oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit dem Kläger bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Klausel Anwendung.

Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

aa) Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, juris).

bb) Der Beklagte konnte auf die Rückzahlungsklausel in Ziff. I.1.4 des Vertrags keinen Einfluss nehmen. Die Kläger haben eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klauseln nicht nachvollziehbar dargelegt.

 „Einfluss nehmen“ iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ iSd. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB und setzt damit voraus, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22, juris). In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f, juris). Die Beweislast dafür, dass bei einer Vertragsklausel, die nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt war, für den Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme bestanden hat, trägt letztlich der Verbraucher, wenn sich der Unternehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers konkret eingelassen hat (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22, juris).

Gemessen daran haben die Kläger - wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - nicht hinreichend vorgetragen. Der vorformulierte Vertrag ist zunächst in keinem Punkt abgeändert worden. Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast haben die Kläger hier nicht in ausreichender Weise vorgetragen, dass der Beklagte auf den Inhalt der Klausel Einfluss im oben dargestellten Sinn nehmen konnte. Der Vortrag der Kläger, dass der Beklagte sich zuvor im Gespräch mit Wünschen bzw. Vorschlägen des Klägers zu 3 einverstanden erklärt habe, reicht gerade nicht aus. Die Klausel muss vielmehr ernsthaft zur Disposition gestellt worden sein. Es hätte den Klägern oblegen darzulegen, dass die Arbeitgeberin vor oder bei Vertragsschluss ernsthaft zu einer Änderung der Rückzahlungsabrede bereit war und aus welchen Gründen sich auch für den Beklagten erkennbar die Bereitschaft ergab, die Regelung zur Disposition zu stellen und ihm Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einzuräumen.

b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Nach § 307 Abs. 3 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14, juris). Um eine derartige Regelung geht es, wenn die Umstände des vom Arbeitgeber gemachten Leistungsversprechens - Finanzierung der Fortbildung - ausgestaltet werden, indem festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zu tragen hat (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 29, jeweils juris).

Um eine solche Regelung handelt es sich hier. Es geht um die Frage, unter welchen Bedingungen der Beklagte als Vertragspartner der Arbeitgeberin zur Rückzahlung der von dieser aufgewendeten Kosten für die Fortbildung verpflichtet ist.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht bereits nach § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB, weil die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich wäre. Die Klausel lässt in ausreichender Weise erkennen, welche finanziellen Belastungen auf den Beklagten zukommen konnten.

aa) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Regelung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (BAG 06. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn.. 13, juris). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 19, juris).

bb) Danach genügen die Angaben in Ziff. I.1.3 des Ausbildungsvertrags dem Transparenzgebot.

Zunächst ist als Posten die Ausbildungsunterstützung in Form des Bruttogehalts mit Nebenkosten mit 18.000,00 EUR angegeben. Es wird aufgeschlüsselt, dass es sich um die Bruttosumme iHv. 1.800,00 EUR brutto pro Monat für die Dauer der Ausbildung von ca. 10 Monaten handelt. Es ergibt sich damit klar, dass pro Monat ein Rückzahlungsposten iHv. 1.800,00 EUR anfällt.

Die im Folgenden genannten Schulungskosten bei der G. mit 13.000,00 EUR, Führerscheinkosten (A, C, CE) mit 3.500,00 EUR sowie sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc) mit 1.000,00 EUR sind zwar jeweils nur mit der Gesamtsumme angegeben. Eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht. Allerdings ergibt sich, dass es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeberin selbst von dritter Seite in Rechnung gestellt werden und es ist die jeweilige Endsumme für jede Kostenart angegeben. Der Arbeitgeberin sind damit keine Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet worden und der Arbeitnehmer weiß, welche Kosten bei vollständiger Lehrgangsteilnahme anfallen und auf ihn zukommen. Zudem kann er nach Ziff. I.1.4 des Vertrags monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden der erfassten Ausbildungskosten verlangen und sich so auch vor Beendigung der Ausbildung über die bislang aufgewendeten Ausbildungskosten Kenntnis verschaffen. Positionen, die nach Parametern berechnet werden, wie Tagessätze oder Kilometerpauschalen stehen hier bei Aufstellung der Ausbildungskosten nicht im Raum.

d) Ob die Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB mangels einer Differenzierung nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unwirksam ist, bleibt vorliegend offen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der mit der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18, juris). Die Kläger haben angeführt, dem Beklagten sei von dem Kläger zu 3 erklärt worden, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von 3 Jahren verlasse. Da vorliegend auch nach dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag eine solche Auslegung der Klausel vertretbar ist und bei dem vorliegenden Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB die Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB. eine Belehrung zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, juris), wäre dann jedenfalls von einer Wirksamkeit der Klausel auszugehen.

aa) Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Formulierung in Ziff. I.1.4 Abs. 2 zur Rückzahlungsflicht bei Beendigung "dieses Vertrags" aus Gründen, die er zu vertreten hat", beziehe sich nicht auf das der Ausbildung nachgelagerte Anstellungsverhältnis. Die Abs. 2 und 3 seien chronologisch aufgebaut. Abs. 2 betreffe die Fälle des Ausscheidens zu einem Zeitpunkt während oder zum Ende der Ausbildung und Abs. 3 das Ausscheiden aus dem der Ausbildung nachgelagerten Anstellungsverhältnis. Mit „dieser Vertrag“ sei allein der unter Ziff. I. geregelte Ausbildungsvertrag gemeint. Dies ergebe sich systematisch aus Ziff. I.1.6., wonach der Vertrag (also der Ausbildungsvertrag gemäß Ziff. I.) mit Ablauf des Monats ende, in dem der Ingenieur die staatliche Prüfung absolviert habe.

bb) Zumindest vertretbar ist nach dem Vertrag allerdings auch eine Auslegung, nach der eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers besteht im Fall einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Beendigung des von den Parteien in einer Urkunde erfassten und als "Ausbildungs-Anstellungsvertrag" bezeichneten einheitlichen Gesamtvertrags. Nach der Vertragssystematik kann Abs. 2 der Ziff. I.1.4 des Vertrags auch als Anspruchsgrundlage mit den eine Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbeständen gesehen werden - die Nichtbeendigung oder nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung, das Ende "dieses Vertrags" im Sinne des Gesamtvertrags, aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, sowie die Nichtaufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur. Hierfür spricht auch die daran anknüpfende Rechtsfolge in Form der Verpflichtung zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes. Abs. 3 der Ziff. I.1.5 des Vertrags hätte dann die Funktion, Abweichungen von der grundsätzlichen Rückzahlungspflicht zu regeln. Soweit in Ziff. I.1.4 Abs. 2 "dieser Vertrag" in Bezug genommen ist, kann gerade auch der "Gesamtvertrag" gemeint sein. So ist die unmittelbar vorangehende Regelung in Ziff. I.1.4. Abs. 1, nach der die Ausbildungskosten "am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt" werden sollen, als eine Anlage zu dem insgesamt 10 fortlaufende Seiten umfassenden Gesamtvertrag gemeint. Entsprechend heißt es am Vertragsende "Der Vertrag umfasst neben den vorliegenden 10 Seiten auch die als Anlage beigefügten Zusatzvereinbarungen…". Auch Sinn und Zweck der getroffenen Regelung, den Arbeitnehmer nur dann mit einer Rückzahlungspflicht zu belasten, wenn er das Vertragsende zu vertreten hat, spricht dafür, nicht zwischen dem Ausbildungsvertrag und dem sich anschließenden Anstellungsvertrag zu differenzieren.

e) Die Regelung in Ziff. I.1.4 des Vertrags benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht.

Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, juris).

aa) Nach Abschluss der 10-monatige Ausbildung kann der Beklagte als Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO, etwa auch - wie hier geschehen - bei einem Konkurrenten der Kläger, tätig werden. Damit eröffnen sich für den Beklagten neue berufliche Möglichkeiten. Eine Bindung über 3 Jahre ist daher grundsätzlich angemessen.

bb) Unangemessen benachteiligend ist vorliegend allerdings die lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung.

Rechtsunwirksam kann eine Rückzahlungsklausel auch unter Berücksichtigung des „Wie" der Klausel sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungsschuld fehlt. Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen (LAG Hamm (Westfalen) 09. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - Rn. 43, juris).

 (1) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht eine Rückzahlungsvereinbarung mit einer sich jährlich und nicht monatlich verringernden Rückzahlungspflicht im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien anerkannt (BAG 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - Rn. 23, juris). Unter Geltung des § 307 BGB und der durchzuführenden Inhaltskontrolle ist einer solchen Rückzahlungsklausel jedoch die Wirksamkeit zu versagen.

 (2) Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich über Art. 12 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Arbeitgeberin daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar. Ein solches Interesse mag aus Gründen der Vereinfachung bei geringen Fortbildungskosten gegeben sein. Übersteigt die Rückzahlungsschuld allerdings das monatliche Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches, vermag dies nicht mehr durchzuschlagen. Bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Der Monatszeitraum ist eine im Arbeitsleben bekannte Größenordnung. Auf ihn wird ganz überwiegend für die Berechnung von Kündigungsfristen abgestellt, wie sich § 622 Abs. 2 BGB entnehmen lässt. Tarifvertragliche Ausschlussfristen orientieren sich regelmäßig an Monatszeiträumen. Die Arbeitsvergütung wird üblicherweise in Monatsabschnitten bemessen (LAG Hamm (Westfalen) 09. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - Rn. 44 ff, juris).

Im Übrigen liegt hier der in Ziff. II.2.4.1 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags geregelten Staffelung der Vergütung selbst die Idee zu Grunde, dass der Arbeitnehmer jeden Monat die Ausbildungskosten abarbeitet. So ist eine Vergütung für die ersten 6 Monate iHv. 3.200,00 EUR, für die folgenden 18 Monate iHv. 3.500,00 EUR brutto und für die folgenden 12 Monate iHv. 3.700,00 EUR brutto vorgesehen. Es heißt sodann ausdrücklich, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind.

 (3) Soweit das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf eine entsprechende tarifvertragliche Regelung festgestellt hat, dass jedenfalls die Tarifvertragsparteien mit der damaligen Regelung die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten hätten, hat dies im Rahmen der nach § 307 BGB durchzuführende Inhaltskontrolle keine Relevanz. Wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien ist zunächst davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelungen die Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigt werden. Es besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 38, juris). Im Übrigen wurde durch das Bundesarbeitsgericht bereits in dem tarifvertraglichen Zusammenhang festgestellt, dass es nahe liegen würde, auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 46, juris).

2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 22, juris). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann dann in Frage kommen, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde. Grundsätzlich sind die Gerichte weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Bedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35 f., juris).

Eine ergänzende Auslegung der Rückzahlungsklausel dahin gehend, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich monatlich verringert, würde der Arbeitgeberin das Risiko der unzulässig zu grob gefassten Klausel vollständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten darstellen. Die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel führt nicht zu einer derart krassen Störung des Gleichgewichts, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Kläger geboten wäre. Es hätte an der Arbeitgeberin gelegen, sich gegen dieses Risiko durch eine wirksame Fassung der Rückzahlungsklausel abzusichern.

3. Die Kläger können ihr Zahlungsverlangen auch nicht mit Erfolg auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen. Insbesondere haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Ausbildungsvereinbarung (vgl. BAG 06. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23, juris).

II. Da die Rückzahlungsklausel unwirksam ist, wurden die Kläger zu Recht zur Zahlung der gem. der Abrechnung für den Monat April 2014 einbehaltenen 675,47 EUR netto nebst Zinsen verurteilt.

Die Kläger sind nach § 611 BGB verpflichtet, an den Beklagten die vollständige Vergütung für den Monat April 2014 zu zahlen. Der Anspruch ist mangels Rückzahlungsanspruchs der Kläger nicht durch Aufrechnung erloschen (§§ 388, 389 BGB).

Der Beklagte hat Anspruch auf Verzugszinsen ab 01. Mai 2014 gemäß §§ 286, 288 BGB, da die Vergütung für den Monat April 2014 mit Ende des Monats zur Zahlung fällig war.

III. Die Kläger zu 1 bis 3 sind auch verpflichtet, den Beklagten gem. § 611 BGB iVm. Ziff. I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung der G. freizustellen.

1. In Ziff. I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags ist geregelt, dass die Arbeitgeberin sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs trägt, die aus Anlass der Schulung bei der G. entstehen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Rechnung der G. sich auf einen Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR netto beläuft, die Kläger dem Beklagten Schulungskosten von 8.500,00 EUR netto in Rechnung gestellt haben und bei insgesamt angekündigten Schulungskosten in Höhe von 13.000,00 die Rechnung den noch offenen Restbetrag der theoretischen Schulung beinhaltet. Die Bundesagentur für Arbeit hat tatsächlich - anders als in dem Formularweiterbildungsvertrag in Ziff. 6 vorausgesetzt - keine Zahlungen für die Weiterbildung des Beklagten geleistet.

2. Allerdings hat der Beklagte keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Kläger auf Leistung an die G. Der Arbeitsvertrag enthält keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, an einen Dritten Zahlungen zu leisten, sondern lediglich eine Verpflichtung gegenüber dem Beklagten, die Ausbildungskosten zu tragen. Der Beklagte hat daher lediglich einen Freistellungsanspruch gegen die Kläger. Den ersatzpflichtigen Befreiungsschuldnern bleibt es so überlassen, auf welche Weise sie die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirken wollen, ob durch Zahlung an den Gläubiger der Verbindlichkeit nach § 267, befreiende Übernahme der Verbindlichkeit,§§ 414, 415 BGB, Aufrechnungsvertrag oder Hinterlegungsvereinbarung mit dem Gläubiger oder eine andere Leistung, die der Gläubiger an Erfüllung statt annimmt, § 364 BGB (vgl. Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 257, Rn. 7).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach trägt grundsätzlich diejenige Partei die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, die es eingelegt hat. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Das Gericht kann jedoch der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Vorliegend war die Zuvielforderung des Beklagten - Zahlung an die G. an Stelle einer Freistellung - verhältnismäßig geringfügig, da es wirtschaftlich um dasselbe Interesse geht, und hat keine höheren Kosten verursacht.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.



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