Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 9 TaBV 10/12

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - Einführung einer Videoüberwachung

Der Betriebsrat einer rheinland-pfälzischen Spielbank hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Durchführung von Videoüberwachung in der eigenen Spielbank geht. Die rheinland-pfälzische Landesverordnung für öffentliche Spielbanken ordnet zwar die Pflicht zur Videoüberwachung an und regelt auch zum Teil welche Maßnahmen dabei getroffen werden müssen. Die konkrete Durchführung erlaubt jedoch Handlungsspielraum. Der Betriebsrat kann daher den Arbeitgeber auffordern, die Installation der Videoüberwachung zu unterlassen bis der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG ausgeübt hat.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, Az.: 10 BV 44/11, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

I. 
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u. a. am Standort C-Stadt eine Spielbank. Der Beteiligte zu 1) als Antragsteller ist der an diesem Standort bestehende Betriebsrat (im Folgenden Betriebsrat).
Die Arbeitgeberin ist aufgrund der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 07.10.2010 (im Folgenden: Spielordnung) verpflichtet, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs bestimmte Bereiche in Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) anhand der dort näher bezeichneten Vorgaben auszustatten.

§ 4 a der Spielordnung lautet:

"1) Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes, insbesondere der Vermeidung von Manipulationen und der fehlerfreien Erfassung des Bruttospielertrages, sowie zum Schutz der Spielbankgäste hat das Spielbankunternehmen die Spielbanken in den in Absatz 2 genannten Bereichen mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) auszustatten. Die optisch-elektronischen Einrichtungen dürfen über die Zweckbestimmung des Satzes 1 hinaus nicht genutzt werden.

(2) Mit den optisch-elektronischen Einrichtungen sind die Ein- und Ausgänge der Spielbank, die Spielsäle und die Bereiche, in denen üblicherweise Bargeld oder Spielmarken transportiert, gezählt oder aufbewahrt werden, zu überwachen. Auf den Umstand der Videoüberwachung in den Bereichen nach Satz 1 und die verantwortliche Stelle ist in den Eingangsbereichen für Spielbankgäste und Personal an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder sind zu speichern. Auf den gespeicherten Bildern sollen die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen, der Verlauf der Spiele an den Spieltischen sowie die Zähl- und Abrechnungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der Spielbank erkennbar sein.

(4) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen und gespeicherten Daten dürfen von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern des Spielbankunternehmens, den von dem Spielbankunternehmen mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes beauftragten Personen und den Bediensteten der Aufsichtsbehörden zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Zugriff auf die Daten durch Unbefugte ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Zeitpunkt des Zugriffs, die zugreifende Person und der Zugriffszweck sind zu dokumentieren.

(5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind spätestens sieben Tage nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, ordnungsbehördliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder strafgerichtliche Verfahren erforderlich. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(6) Die Löschung nach Absatz 5 unterbleibt, wenn das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz dies im Einzelfall für einen erforderlichen Zeitraum angeordnet hat und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(7) Das Spielbankunternehmen hat den ordnungsgemäßen Spielbetrieb an den Spielautomaten der Spielbank durch elektronische Abrechnungs- und Kontrollsysteme sicherzustellen. Absatz 4 gilt entsprechend."

Die Arbeitgeberin hat aufgrund der zeitlich gemachten Vorgaben durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz eine Videoüberwachungsanlage installieren lassen und will diese in Betrieb nehmen.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass ihm ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG zustehe. Die Spielordnung stelle keine abschließende gesetzliche Regelung i. S. d. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG dar. Sie belasse vielmehr Regelungsspielräume. Der Betriebsrat ist deshalb der Ansicht, ihm stehe bis zu einer Einigung der Betriebspartner bzw. zur Entscheidung einer Einigungsstelle ein Anspruch auf Unterlassung der Inbetriebnahme der optisch-elektronischen Einrichtung zu. Ein hierauf gerichteter Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hatte erst- und zweitinstanzlich Erfolg (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2011 -9 Ta BVGa 1/11).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2011, Az. 10 BV 44/11 (Bl. 107 ff. d.A.).
Mit dem genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin zur Vermeidung eines Zwangsgeldes von bis zu 10.000,-- € im Einzelfall aufgegeben, es zu unterlassen, eine optisch-elektronische Einrichtung zur Raumüberwachung (Videoüberwachung) in den Räumen des Betriebs in C-Stadt in Betrieb zu nehmen, bevor über die Inbetriebnahme einer optisch-elektronischen Einrichtung zur Raumüberwachung im Betrieb C-Stadt eine Einigung der Betriebspartner oder ein Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen ist.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt: Es bestehe ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieser stehe auch dem Betriebsrat und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. Ein Mitbestimmungsrecht sei auch nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG aus. Die Spieleordnung sei zwar eine gesetzliche Regelung, regele aber den Betrieb der Videoüberwachung nicht vollständig und abschließend. Auch bestehe eine Wiederholungsgefahr, da die Installation der Anlage bereits abgeschlossen und die Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats negiere.

Der genannte Beschluss ist der Arbeitgeberin am 02.02.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 28.02.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 02.04.2012 bis zum 25.04.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24.04.2012, beim Landesarbeitsgericht am 25.04.2012 eingegangen, begründet.
Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 138 ff. d.A.), macht die Arbeitgeberin zur Begründung ihrer Beschwerde im wesentlichen geltend:
Die Spielordnung und die Sachzwänge aufgrund bestehender Aufsichtsrechte der Aufsichtsbehörde schränkten die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats so weit ein, dass der Abschluss einer Betriebsvereinbarung bloße Förmelei sei.

Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, Az.: 12 BV 44/11 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss mit seiner Beschwerderwiderung im Schriftsatz vom 31.05.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 155 d.A.) als zutreffend.

II. 
1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die danach zulässige Beschwerde bleibt aber erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer folgt der ausführlichen und zutreffenden Begründung im angefochtenen Beschluss und stellt dies hiermit fest.

2. Die Beschwerde hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine von der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 19.08.2011 -9 Ta BVGa 1/11) abweichende rechtliche Beurteilung veranlassen. Danach gilt Folgendes:

a) Auch die Beschwerdekammer ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - EZA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36) der Auffassung, dass dem Betriebsrat unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 BetrVG im Bereich der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zusteht, wenn die danach bestehenden Mitbestimmungsrechte verletzt werden. Ohne Anerkennung eines solchen Anspruchs wäre eine hinreichende Sicherung der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auf anderem Wege nicht gewährleistet.
b) Die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG grundsätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. etwa BAG 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - EZA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69) ist ebenfalls gegeben. Die Arbeitgeberin hat bereits mit der Installation der Videoüberwachungsanlage begonnen. Ausweislich ihres Sachvortrags im vorliegenden Verfahren ist sie der Ansicht, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nicht. Es steht deshalb zu befürchten, dass sie die Anlage auch in Betrieb nehmen wird.

c) Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats scheidet auch nicht deshalb aus, weil beim Bestehen eines derartigen Anspruchs dieser nicht ihm, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehen würde. Eine Übertragung der Angelegenheit auf den Gesamtbetriebsrat i. S. v. § 50 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG scheidet aus. Es handelt sich um keine Angelegenheit, die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Ein nicht - regeln - können durch die einzelnen Betriebsräte liegt dabei vor, wenn der einzelne Betriebsrat objektiv oder subjektiv außer Stande ist, das Mitbestimmungsrecht auszuüben, aber auch dann, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein zwingendes Erfordernis folgt allerdings nicht bereits aus der Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung oder allein aus dem Koordinationsinteresse des Arbeitgebers. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat vorliegend objektiv oder subjektiv außer Stande wäre, dass Mitbestimmungsrecht auszuüben, bestehen nicht. Es fehlt aber auch an Anhaltspunkten dafür, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Arbeitgeberin behauptet insoweit - allerdings ohne nähere Mitteilung von Tatsachen, dass eine Kompatibilität der Systeme im Gesamten gegeben sein müsse, um eine ordnungsgemäße Kontrolle nach den Vorgaben der Spielordnung zu gewährleisten. Eine dementsprechende Vorgabe, beim Betrieb mehrerer Spielbanken ein einheitliches Überwachungssystem einzusetzen, enthält die Spielordnung nicht. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, bereits aus wirtschaftlichen Gründen sei die Einführung eines identischen Systems an den kleineren Standorten notwendig, handelt es sich insoweit um eine Zweckmäßigkeitserwägung, die eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht zu begründen vermag. Sofern eine Regelung durch die Einigungsstelle herbeigeführt wird, hat die Einigungsstelle diesen wirtschaftlichen Belang ggf. im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen.

d) Es besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der beabsichtigten Videoüberwachungsanlage um eine technische Einrichtung i. S. . § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt. Im Gegensatz zur Auffassung der Arbeitgeberin ist das demnach bestehende Mitbestimmungsrecht auch nicht durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen. Ein Mitbestimmungsrecht entfällt nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur, soweit die tarifliche oder gesetzliche Regelung die Angelegenheit selbst abschließend regelt, so dass keine weitere Regelungsmöglichkeit besteht. Nur dann ist der durch die notwendige Mitbestimmung angestrebte Schutz substantiell bereits durch die tarifliche oder gesetzliche Regelung selbst verwirklicht worden. Einseitige Bestimmungsrechte des Arbeitgebers bestehen dann nicht mehr, so dass zusätzliche betriebliche Regelungen nicht erforderlich sind. Soweit hingegen ungeachtet der gesetzlichen oder tariflichen Regelung noch ein Regelungsspielraum verbleibt, besteht insoweit auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (vgl. nur BAG - GS 02.12.1991 - GF 2/90 - EZA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 30).
§ 4 a der Spielordnung belässt derartige Regelungsspielräume. Dies gilt zunächst etwa für die Frage der Auswahl der technischen Ausrüstung der Videoüberwachungsanlage und welche technischen Möglichkeiten der Anlage unter Berücksichtigung der zwingenden Vorgaben des § 4 a Spielordnung genutzt werden sollen. Wenn die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, dass die zu installierende Anlage in das Gesamtsystem eingebunden werden soll, impliziert dies eine Einbindung in ein Netzwerk mit den damit ggf. technisch möglichen Fernzugriffmöglichkeiten. Dies ist von § 4 a Spielordnung nicht gefordert. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass beispielsweise der von § 4 a Abs. 4 Satz 2 Spielordnung geforderte Schutz vor Zugriffen auf die Daten durch Unbefugte nicht abschließend geregelt ist. Dieser Schutz lässt sich durch verschiedene Maßnahmen bzw. auch deren Kombination sicherstellen, ohne dass die Spielordnung die Maßnahmen selbst vorgibt. Gleiches gilt für die in § 4 a Abs. 4 Satz 3 Spielordnung normierte Dokumentationspflicht.
Wie diese Beispiele - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zeigen, bestehen damit ungeachtet der teils zwingenden Regelungen des § 4 a Spielordnung jedenfalls Regelungsspielräume, deren Ausfüllung in Bezug auf die jeweils betroffene konkrete Spielbank durch die Spielordnung nicht vorgegeben ist. Damit und in diesem Rahmen besteht damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

e) Soweit die Arbeitgeberin auf Sachzwänge verweist, sind -diese unterstellt- nicht geeignet, ein Mitbestimmungsrecht entfallen zu lassen. Derartige Gesichtspunkte sind bei der zu treffenden Regelung im Rahmen des auszuübenden Ermessens, auch durch die Einigungsstelle (vgl. § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG) zu berücksichtigen.

III. 

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung der §§ 92 Abs. 1 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.



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