Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom - Az: 2 Sa 58/15
Unternehmensübergreifender Kündigungsschutz im gemeinsamen Betrieb
(2.) Hingegen ist für das Vorliegen eines Betriebes keine Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung erforderlich. Maßgebend ist in erster Linie die Einheit der Organisation. Der Annahme eines gemeinsamen Betriebes steht daher nicht entgegen, dass die beteiligten Unternehmen unterschiedlich arbeitstechnische Zwecke verfolgen, sofern dies im Rahmen einer Organisationseinheit geschieht. Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein, noch zueinander in funktionellem Zusammenhang (etwa in Form einer Hilfsfunktion) stehen.
Hier: Gemeinsamer Betrieb eines Elektro- und eines Sanitärunternehmens bejaht. Beide Unternehmen nutzen dieselben Geschäftsräume; dieselbe Person ist Geschäftsführer beider Unternehmen sowie Vermieter der Geschäftsräume; beide Unternehmen nutzen denselben Briefkasten, der von einem Angestellten des Sanitärunternehmens geleert wird, dieselbe Person nimmt Anrufe für beide Unternehmen (unter verschiedenen Telefonnummern) an, schreibt vereinzelt Rechnungen für beide Unternehmen, nimmt Stundenzettel entgegen und kann Auskunft zu Lohnabrechnungen beider Unternehmen geben. Desweiteren haben beide Unternehmen einen gemeinsamen Internetauftritt, auf dem mit "Haustechnik aus einer Hand" geworben wird. Auch wurde der Kläger, welcher als Elektriker angestellt ist, vereinzelt auf Baustellen des Sanitärunternehmens eingesetzt.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.09.2014 - 3 Ca 361/13 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2013 nicht aufgelöst ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Starkstromelektriker zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 1957 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit 06. November 1984 ununterbrochen als Starkstromelektriker beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Durchführung von Elektroarbeiten. In den Geschäftsräumen der Beklagten ist auch die C. GmbH ansässig, die sich mit Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten befasst. Alleiniger Geschäftsführer sowohl der Beklagten als auch der C. GmbH ist Herr K. C., der auch Vermieter der Geschäftsräume ist. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung waren bei der Beklagten neben dem Kläger unstreitig die Arbeitnehmer R. Z., J. F. und A. C. tätig, während die Parteien im Übrigen darüber streiten, ob daneben noch weitere Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt sind. Im Kündigungszeitpunkt beschäftigten die Beklagte und die C. GmbH zusammen mehr als 10 Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt gab es unter der Homepage www.C.-H..de noch einen gemeinsamen Internetauftritt der beiden Unternehmen (s. Screenshot Bl. 16 d. A.). Die Beklagte und die C. GmbH haben einen gemeinsamen Briefkasten, den der bei der C. GmbH beschäftigte Bürokaufmann S. R. leert. Dieser nimmt Anrufe für beide Unternehmen unter ihren verschiedenen Telefonnummern entgegen, schreibt auch Rechnungen für die Beklagte, hat teilweise die Stundenzettel des Klägers entgegengenommen sowie diese auch selbst fakturiert und ist berechtigt, das Bankkonto der Beklagten einzusehen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 (Bl. 8 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Februar 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Kündigungsschutzklage.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. September 2014 - 3 Ca 361/13 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2013 endet,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Starkstromelektriker zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23. September 2014 - 3 Ca 361/13 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, weil die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt weder mehr als zehn Arbeitnehmer noch mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" im Sinne der Übergangsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschäftigt habe. Dass die Beklagte sowie die C. GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bildeten, habe der Kläger nicht geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 03. Februar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16. Februar 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. April 2015 mit Schriftsatz vom 30. April 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Er trägt vor, es sei davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen Gemeinschaftsbetrieb handele, so dass sämtliche Mitarbeiter der Beklagten und der C. GmbH bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hätten gezählt werden müssen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte und die C. GmbH gemeinsam Betriebsmittel nutzten, Arbeitnehmer zumindest austauschten, eine Personenidentität der Geschäftsführung in Gestalt von Herrn K. C. aufwiesen, ein gemeinsames Sekretariat sowie eine gemeinsame Lohnbuchhaltung führten, ähnliche Namen mit gleicher Adresse, gleicher Telefonanlage und gemeinsamen Briefkasten hätten und nicht zuletzt auch zentral von dem Geschäftsführer, Herrn K. C., im Sinne von Arbeitsanweisungen und Personalfragen (Arbeitsabläufe, Kündigungen, Dienstpläne, Urlaubsplanung etc.) geleitet würden, handele es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb mit der Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz zu seinen Gunsten ohne Weiteres Anwendung finde. Im Übrigen sei zu dem angeführten Gemeinschaftsbetrieb auch die Firma I. Ingenieurgesellschaft für Kraftwerks- und Anlagenbau mit der gleichen Geschäftsadresse zu rechnen, von der er auch eine Visitenkarte erhalten habe. Bei der Beklagten, der C. GmbH, und der I. handele es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb, der in personellen und sozialen Angelegenheiten zentral vom Geschäftsführer der Beklagten, Herrn K. C., im Kündigungszeitpunkt geleitet worden sei. Die Beklagte und die C. GmbH seien im Kündigungszeitpunkt sowie auch danach und zuvor bewusst und zielgerichtet nach außen gegenüber ihren Kunden und potentiellen Kunden als Gemeinschaftsbetrieb nicht nur auf ihrer Homepage, sondern auch mit dem vorgelegten Flyer (Bl. 360 d. A.) aufgetreten, indem sie ihre Elektro- und Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärwerkleistungen mit der Überschrift "Haustechnik aus einer Hand" angeboten hätten. In diesen Flyern hätten sich die Beklagte und die C. GmbH u.a. mit fotografischer Abbildung des Geschäftsführers, Herrn K. C., unter Angabe ihrer gemeinsamen Telefon- und Telefaxnummern mit der darin enthaltenen Gemeinschaftsbetriebsbeschreibung vorgestellt. Im Übrigen würden die Beklagte, die C. GmbH und die I. dieselben einheitlichen Geschäftsfahrzeuge inklusive Aufdrucken der Firmenlogos aller drei vorgenannten Firmen und dem Schriftzug "Haustechnik aus einer Hand" auf diesen Geschäftsfahrzeugen gemäß dem vorgelegten Foto verwenden (Bl. 361 d. A.). Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr K. C., habe ihn regelmäßig an den von ihm im einzelnen aufgeführten Tagen und genannten Baustellen bzw. Objekten auch im Unternehmen der C. GmbH und der I. gemäß den von ihm vorgelegten Stundenabrechnungen für die C. GmbH und die I. eingesetzt (Bl. 362 ff. d. A.). Weiterhin seien neben ihm auch die Mitarbeiter W. P., J. H. und A. L. neben ihren Beschäftigungen bei der Beklagten bzw. C. GmbH bei der Firma I. auf Veranlassung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn K. C., eingesetzt worden. Die Betriebsmittel und Mitarbeiter aller drei Firmen seien stets in einer Gesamtorganisation und zielgerichtet nach außen dem Kunden gegenüber als einheitlicher Betrieb auch im Kündigungszeitpunkt aufgetreten. Daran ändere auch nichts, dass der Geschäftsführer der Beklagten offensichtlich aus steuergünstigen Erwägungen heraus drei getrennte Firmen, selbstredend mit eigenen Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen betreibe bzw. betreiben lasse. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei Herr B. H. weder vor noch nach bzw. im Kündigungszeitpunkt in personeller und sozialer Hinsicht für die Beklagte verantwortlich gewesen. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Beklagten sämtliche Entscheidungen für die C. GmbH und für die Beklagte auch in personeller und sozialer Hinsicht getroffen. Die Betriebsmittel der Beklagten in Gestalt der Einrichtung des gemeinsamen Sekretariats und der Firmenfahrzeuge und das dazu gehörige Werkzeug seien für alle drei Firmen zielgerichtet auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten eingesetzt worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei er nicht nur zu Elektroarbeiten, sondern auch bei Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten eingesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. September 2014 - 3 Ca 361/13 - abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2013 endet,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Starkstromelektriker zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, entgegen der Ansicht des Klägers könne aus dem Internetauftritt keinesfalls hergeleitet werden, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb gehandelt habe bzw. handele. Beide Unternehmen würden völlig unabhängige und selbständige Geschäftsbereiche bearbeiten. Einer Verbundenheit zu einem gemeinsamen Betrieb stehe schon das Verfolgen völlig verschiedener arbeitstechnischer Zwecke der Unternehmen entgegen. Bei der C. GmbH seien ihre über 320 Heizungs-Wartungskunden ausschließlich durch den Betriebsleiter, Herrn K. (Heizungs- und Sanitärmeister), akquiriert worden, der selbständig mit Kunden verhandelt habe. Herr K. habe als Meister die faktische Führung der C. GmbH übernommen. Zwischenzeitlich sei Herr K. ausgeschieden, woraufhin nunmehr Herr W. die Wartungskunden betreue, beispielsweise für den Austausch der Heizungskessel verantwortlich sei. Bei der Beklagten sei hingegen für die ausschließlich durchgeführten Elektroarbeiten Herr B. H. allein verantwortlich gewesen, der beispielsweise Arbeitnehmer und Auszubildende selbständig ohne irgendwelche Rücksprache eingestellt habe. Es sei allein aus Gründen des völlig unterschiedlichen Betriebszwecks nicht möglich gewesen, irgendwelche Arbeitnehmer auszutauschen. Sie und die C. GmbH seien in jeglicher Hinsicht absolut getrennt organisiert, beispielsweise bezüglich der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Lohnabrechnungen, Jahresabschlüsse, Finanz- und Lohnbuchhaltung, getrennten Eintragung in der Handwerksrolle und unterschiedlichen Gesellschafterstrukturen. Die Gesellschaften verfügten also gerade nicht über einen gemeinsamen Betriebszweck und würden im Übrigen völlig unabhängig voneinander ihrer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Es bestehe schon keine unternehmerische Zusammenarbeit, welche allerdings auch schon nicht identisch wäre mit der arbeitstechnischen Erledigung der damit jeweils verbundenen Aufgaben. Eine einheitliche Leitungsfunktion bzw. eine Verbundenheitsabrede bestehe nicht. Eine rechtliche Vereinbarung zwischen beiden Gesellschaften sei nicht etwa darin zu sehen, dass bei den Geschäftsführern Personengleichheit herrsche. Zum Kündigungszeitpunkt sei Herrn B. H. in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht für sie verantwortlich gewesen. Eine Absprache zwischen Herrn H. und Herrn K. C. habe es nicht gegeben. Die Aufgaben des Herrn H. seien unter anderem die Materialbestellung, die Kontrolle der Arbeitnehmer, die Abnahme der Gewerke, die Ermahnung von Arbeitnehmern bei Fehl- oder Schlechtleistungen, die eigenständige Einstellung von Arbeitnehmern und Auszubildenden ohne Rücksprache sowie die Einteilung der Arbeitnehmer gewesen. Herr C. habe für die Beklagte keinerlei Kundenkontakt gehabt und sich in personellen und sozialen Angelegenheiten komplett aus den Geschicken ihres Unternehmens herausgehalten. Einen Austausch von Betriebsmitteln habe es nicht gegeben. Als eigentliche Betriebsmittel hätten ohnehin lediglich zwei Busse und das dazugehörige Werkzeug fungiert, wobei beide Kraftfahrzeuge lediglich auf ihr Unternehmen zugelassen und nur von ihr benutzt worden seien. Einen Austausch von Kraftfahrzeugen oder Werkzeug mit der C. GmbH habe es nicht gegeben. Den über 15 Jahre alten Flyer habe es zum Kündigungszeitpunkt längst nicht mehr gegeben. Auch eine gemeinsame Darstellung auf der Homepage sei nicht einschlägig, insbesondere seien die vom Kläger bemühten 35 Mitarbeiter ebenfalls unrichtig, weil auch dies bereits 15 Jahre her sei. Der Kläger habe offensichtlich den rechtlichen Hintergrund seines jeweiligen Einsatzes nicht durchschaut. Wenn die C. GmbH einen Auftrag eines Kunden entgegengenommen habe, habe diese Gesellschaft Elektroarbeiten an sie vergeben, woraufhin der Kläger dann tätig geworden sei und auf Baustellen gearbeitet habe, die den Kunden der C. GmbH zuzurechnen seien. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass die C. GmbH sie - die Beklagte - im Wege eines Werkvertrages verpflichtet habe, entsprechende Leistungen zu erbringen, und keine Drittfirma beauftragt habe. Dadurch werde der Kläger allerdings nicht für die C. GmbH tätig, sondern einzig und allein für sie. Wenn beispielsweise die I. Ingenieurgesellschaft von Siemens einen Auftrag erhalten habe, seien wiederum Arbeiten von ihr - der Beklagten - ausgeführt worden, so dass sich die Stundenzettel von der I. Ingenieurgesellschaft auch so verstehen würden. Der Sachverhalt stelle sich ähnlich dar wie bei der C. GmbH, die sie - die Beklagte - entsprechend durch Werkverträge verpflichtet habe, wenn Elektroarbeiten auszuführen gewesen seien. Es würden gerade keine Betriebsmittel geordnet und gezielt zusammengefasst und von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. Auch werde das Sekretariat nicht gemeinsam benutzt, ebenso wie das vom Kläger angesprochen Werkzeug. Der Kläger habe nur über das Werkzeug verfügt, das er von ihr zur Verfügung gestellt bekommen habe. Eine Visitenkarte sei ebenso wie eine - hier schon nicht gegebene - gemeinsame Telefonanlage und Internetpräsenz für die Führung eines gemeinsamen Betriebes unerheblich. Heizungs- und Sanitärmonteursarbeiten habe der Kläger nicht wahrgenommen. Ein Austausch von Mitarbeitern finde nicht statt. Höchst hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt wäre. Aufgrund des Entzugs der Handwerkskonzession seien alle Aufträge mit Privatkunden in Wegfall geraten, so dass insgesamt keine Elektroarbeiten mehr hätten ausgeführt werden können. Es sei deshalb unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung durch Herrn C. die nur eingeschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung getroffen worden, die Elektromontagen komplett einzustellen, was zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt habe. Im Laufe der langen Kündigungsfrist sei der Kläger als Helfer eingesetzt und mit Interimsarbeiten beschäftigt worden. In Ermangelung vergleichbarer Arbeitnehmer sei die Durchführung einer Sozialauswahl obsolet gewesen, zumal sie ohnehin lediglich noch Herrn Z. beschäftigte, den sie aufgrund ihrer AÜG-Erlaubnis an Kunden verliehen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 31. Januar 2013 ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz ist nach § 23 Abs. 1 KSchG anwendbar. Die Beklagte und die C. GmbH haben im maßgeblichen Kündigungszeitpunkt einen gemeinsamen Betrieb gebildet, in dem in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren. Im Streitfall lässt sich nach den maßgebenden Verhältnissen im Gemeinschaftsbetrieb nicht feststellen, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 KSchG).
I. Die Annahme eines ausnahmsweise arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutzes setzt voraus, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebs - zumindest konkludent - rechtlich verbunden haben. Ein solcher Gemeinschaftsbetrieb für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen liegt vor, wenn die beteiligten Unternehmen einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung der in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke geschaffen haben. Insbesondere müssen die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen sein. Eine entsprechende Führungsvereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Allerdings reicht eine unternehmerische Zusammenarbeit allein nicht aus (BAG 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - Rn. 17 und 18, NZA 1999, 932; BAG 07. November 1996 - 2 AZR 648/95, Rn. 17, juris; BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - Rn. 35, NZA 1986, 600). Hingegen ist für das Vorliegen eines Betriebes keine Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung erforderlich. Maßgebend ist in erster Linie die Einheit der Organisation. Der Annahme eines gemeinsamen Betriebes steht daher nicht entgegen, dass die beteiligten Unternehmen unterschiedlich arbeitstechnische Zwecke verfolgen, sofern dies im Rahmen einer Organisationseinheit geschieht. Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein, noch zueinander in funktionellem Zusammenhang (etwa in Form einer Hilfsfunktion) stehen (BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - Rn. 36, NZA 1986, 600).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Kündigungszeitpunkt ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Mit Rücksicht auf seine typischerweise mangelhafte Kenntnis vom Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kommen ihm dabei Erleichterungen zugute. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er äußere Umstände aufzeigt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen über die gemeinsame Führung eines Betriebes unter einem einheitlichen Leitungsapparat geeinigt haben. Zu diesen Umständen gehören zum Beispiel die gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse.
Hat der Arbeitnehmer schlüssig derartige Umstände vorgetragen, so hat der Arbeitgeber hierauf gemäß § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erklären, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 21, NZA 2013, 277; BAG 07. November 1996 - 2 AZR 648/95 - Rn. 18, juris; BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - Rn. 45, NZA 1986, 600).
II. Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen im Streitfall die äußeren Umstände darauf schließen, dass im Kündigungszeitpunkt ein Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der C. GmbH vorlag. Die Beklagte hat hiergegen mit ihrer Erwiderung keine rechtserheblichen Umstände nachvollziehbar aufgezeigt, die entscheidend gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechen.
1. Zu den für eine einheitliche Betriebsorganisation sprechenden äußeren Umständen gehört zunächst die gemeinsame räumliche Unterbringung der beiden Unternehmen (vgl. BAG 07. November 1996 - 2 AZR 648/95 - Rn. 20, juris; BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 456/84 - Rn. 47, NZA 1986, 600). Die Beklagte und die C. GmbH sind in denselben Geschäftsräumen ansässig, deren Vermieter der alleinige Geschäftsführer der beiden Unternehmen, Herr K. C., ist.
Beide Unternehmen haben einen gemeinsamen Briefkasten, der von dem bei der C. GmbH beschäftigten Bürokaufmann S. R. geleert wird. Der Mitarbeiter R. nimmt die eingehenden Anrufe für beide Unternehmen entgegen, auch wenn diese verschiedene Telefonnummern haben. Weiterhin hat er gemäß seiner eigenen Aussage teilweise Rechnungen für beide Firmen geschrieben, für den bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter A. C. bei dessen Abwesenheit Büroarbeiten erledigt und Stundenzettel des Klägers entgegengenommen sowie auch selbst fakturiert. Zudem kann er das Lohnkonto der Beklagten einsehen und auch Anfragen bezüglich der Überweisung von Lohn durch die Beklagte beantworten.
Darüber hinaus war im Kündigungszeitpunkt noch ein gemeinsamer Internetauftritt der beiden Unternehmen vorhanden, mit dem die Beklagte und die C. GmbH unter Abbildung von Mitarbeitern der beiden Unternehmen einheitlich gegenüber den Kunden aufgetreten sind, auch wenn der Internetauftritt bzw. die Anzahl der angegebenen Mitarbeiter veraltet gewesen sein mag. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Lichtbildes eines Geschäftsfahrzeuges wird nach der darauf befindlichen Aufschrift unter den Firmenlogos der beiden Unternehmen ebenso wie nach dem vorgelegten Flyer gerade damit gegenüber den Kunden geworben, dass "Haustechnik aus einer Hand" von den beiden Unternehmen angeboten wird. Auch wenn das beschriftete Geschäftsfahrzeug 15 Jahre alt sein mag, ändert dies nichts daran, dass dieses im Kündigungszeitpunkt weiterhin mit dieser Aufschrift eingesetzt worden ist.
Die vorgenannten äußeren Umstände sprechen dafür, dass im Kündigungszeitpunkt die Arbeitsabläufe der beiden Unternehmen miteinander verknüpft und einheitlich organisiert waren. Für das Vorliegen eines auf einer entsprechenden rechtlichen Vereinbarung beruhenden einheitlichen Leitungsapparats spricht auch die Personenidentität in der Geschäftsführung der beiden Unternehmen (vgl. BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - Rn. 48, NZA 1986, 600; BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 -Rn. 25, NZA 2004, 618). Alleiniger Geschäftsführer der Beklagten und der C. GmbH ist Herr K. C..
2. Die Beklagte hat keine erheblichen Umstände vorgetragen, die gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechen bzw. die vorgenannten äußeren Umstände für die Annahme eines einheitlichen Betriebes entkräften.
Zwar ist es zutreffend, dass allein aus der Personenidentität in der Geschäftsführung der beiden Unternehmen noch nicht zwingend auf eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten geschlossen werden kann. Der Kläger hat aber im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte und die C. GmbH in personellen und sozialen Angelegenheiten zentral von Herrn K. C. als alleinigem Geschäftsführer der beiden Unternehmen geleitet würden. Hierzu hat der Kläger unter anderem auch auf die von ihm vorgelegten Stundenabrechnungen verwiesen, nach denen er auf Veranlassung des Geschäftsführers K. C. nicht nur für die Beklagten, sondern regelmäßig auch für die C. GmbH auf dessen Baustelle eingesetzt worden sei. Ein solcher unternehmensübergreifender Personaleinsatz spricht ebenfalls für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes. Die Beklagte hat diesen Vortrag des Klägers nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag nachvollziehbar entkräftet. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass ausschließlich Herr B. H. zum Kündigungszeitpunkt in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht für die Beklagte verantwortlich gewesen sei. Dem steht aber bereits entgegen, dass Herr B. H. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Kündigungszeitpunkt bereits seit mehreren Monaten aus ihrem Unternehmen ausgeschieden war. Die Beklagte hat bereits mit ihrem Schriftsatz vom 14. April 2014 eine sozialversicherungsrechtliche Abmeldebescheinigung vom 01. Juni 2011 (Bl. 175 d. A.) vorgelegt, die für Herrn B. H. eine Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung zum 31. Mai 2011 ausweist, und hierzu vorgetragen, dass sich aus dieser Meldebescheinigung ergebe, dass Herr B. H. bereits zum 31. Mai 2011 ausgeschieden sei. Bei seiner Vernehmung durch das Arbeitsgericht im Kammertermin vom 06. November 2013 hat der Zeuge H. ausgesagt, dass er bereits seit Mai 2010 bei der Beklagten nur noch zum Teil beschäftigt gewesen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits seine eigene Firma angemeldet und sei seit Mai 2010 selbständig. Seit 01. November 2012 sei er bei der Beklagten überhaupt nicht mehr beschäftigt. Weiterhin hat er darauf verwiesen, dass er in den letzten drei Jahren überwiegend im Ausland auf Montage unterwegs gewesen sei. Mithin kann Herr B. H. sowohl nach seiner eigenen Aussage als auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 31. Januar 2013 nicht mehr in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht für die Beklagte verantwortlich gewesen sein.
Entgegen der Darstellung der Beklagten steht der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs nicht entgegen, dass die Beklagte und die C. GmbH verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgen (vgl. BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - Rn. 49, NZA 1986, 600). Vielmehr lassen die dargestellten äußere Umstände darauf schließen, dass die Arbeitsabläufe der beiden Unternehmen personell und organisatorisch miteinander verknüpft waren. Auch wenn der gemeinsame Internetauftritt und der vorgelegte Flyer im Kündigungszeitpunkt veraltet gewesen sein mögen, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte und die C. GmbH gegenüber ihren Kunden gerade damit geworben haben, dass sie gemeinsam "Haustechnik aus einer Hand" anbieten, zu der sowohl die von der Beklagten durchgeführten Elektroarbeiten als auch die von der C. GmbH ausgeführten Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten gehören. Soweit die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 18. November 2015 zunächst noch darauf verwiesen hat, dass es angeblich "allein aus Gründen des völlig unterschiedlichen Betriebszwecks" nicht möglich gewesen sei, Arbeitnehmer auszutauschen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 unter Vorlage seiner Stundenabrechnungen exemplarisch belegt, dass er regelmäßig nicht nur für die Beklagte, sondern auch für die C. GmbH auf deren Baustellen eingesetzt worden ist. Aus seinen Stundenabrechnungen bezüglich seines Einsatzes ergibt sich auch, dass der Kläger u.a. bei seinem Einsatz im Allwetterbad G-Stadt auch zur Störungsbeseitigung bezüglich der Lüftung für die C. GmbH tätig geworden ist (vgl. Stundenabrechnungen vom 26. Januar 2013, Bl. 363 und vom 13. März 2012, Bl. 369 d. A.). Erst nach Vorlage der Stundenabrechnungen durch den Kläger hat die Beklagte dann mit Schriftsatz vom 02. März 2016 ausgeführt, dass die C. GmbH bei Entgegennahme eines Kundenauftrags Elektroarbeiten an sie - die Beklagte - vergeben habe und der Kläger im Zuge dessen auf Baustellen gearbeitet habe, die der C. GmbH zuzurechnen gewesen seien. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass die C. GmbH sie - die Beklagte - im Wege eines Werkvertrages verpflichtet habe, entsprechende Leistungen zu erbringen und keine Drittfirma beauftragt habe. Unabhängig davon, dass die Beklagte weder einen solchen Werkvertrag vorgelegt noch näher dargestellt hat, wann welcher Vertreter der Beklagten mit welchem Vertreter der C. GmbH zur Erledigung welcher Elektroarbeiten im Rahmen welcher konkreten Kundenaufträge welche Werkverträge abgeschlossen haben soll, ändert ein angeblicher Abschluss von Werkverträgen nichts daran, dass der koordinierte Einsatz von Mitarbeitern der Beklagten für die C. GmbH entsprechend dem Flyer "Haustechnik aus einer Hand" nicht gegen, sondern vielmehr für eine einheitliche Organisation der beiden Unternehmen spricht.
Auch soweit sich Herr K. C. angeblich aus dem operativen Geschäft der beiden Unternehmen herausgehalten haben will und für die C. GmbH zunächst Herr K. und dann Herr W. alleinverantwortlich gewesen sein soll, ist nach dem Vortrag der Beklagten gleichwohl nicht nachvollziehbar, über welche eigenständige Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten die Beklagte im Kündigungszeitpunkt verfügt haben soll, zumal Herr B. H. gemäß den obigen Ausführungen nicht mehr für die Betriebsführung verantwortlich gewesen sein kann. Für die nach den äußeren Umständen indizierte einheit-liche Leitung der beiden Unternehmen ist unerheblich, ob Herr K. C. als alleiniger Geschäftsführer der beiden Unternehmen die anfallenden personellen und sozialen Angelegenheiten einheitlich selbst oder durch Beauftragung eines bei der C. GmbH angestellten Meisters erledigt hat.
Die weiteren von der Beklagten hervorgehobenen Umstände, wie die für beide Unternehmen getrennte Erstellung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Lohnabrechnungen, Jahresabschlüssen, Buchhaltung usw. sind ebenso wie der getrennte Eintrag in der Handwerksrolle und die unterschiedlichen Gesellschafterstrukturen für die Beurteilung der Leitungsstrukturen zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke der beiden Unternehmen unerheblich und besagen lediglich, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt.
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte die für eine einheitliche Betriebsorganisation sprechenden äußeren Umstände nicht nachvollziehbar zu entkräften vermocht hat, ist im Streitfall davon auszugehen, dass im Kündigungszeitpunkt ein Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der C. GmbH vorgelegen hat, in dem im Kündigungszeitpunkt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren. Mithin ist das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 KSchG anwendbar.
III. Auf der Grundlage des Vortrag der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Gemeinschaftsbetrieb entgegenstehen.
Der von mehreren Unternehmen gebildete einheitlich Betrieb bzw. Gemeinschaftsbetrieb ist Bezugspunkt für den Umfang des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes nach § 1 KSchG bei der betriebsbedingten Kündigung. Damit kommt es für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) und für die anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auf die Verhältnisse im Gemeinschaftsbetrieb an (BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 310/06 - Rn. 31 und 33, DB 2007, 1759).
Die Beklagte hat nicht bezogen auf die Verhältnisse im Gemeinschaftsbetrieb nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger aufgrund der von ihr angeführten unternehmerischen Entscheidung weggefallen ist und eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht.
Die Beklagte hat sich erstmals im Verlaufe des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 18. November 2015 darauf berufen, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt wäre. Hierzu hat sie angeführt, dass aufgrund des Entzugs der Handwerkskonzession alle Aufträge mit Privatkunden in Wegfall geraten seien und deshalb unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung durch Herrn K. C. die Unternehmerentscheidung getroffen worden sei, die Elektromontagen komplett einzustellen. Die Beklagte hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich ihre Entscheidung auf die Beschäftigungsmöglichkeiten im Gemeinschaftsbetrieb ausgewirkt haben sollen, zumal der Kläger nicht nur für die Beklagte, sondern auch für die C. GmbH auf deren Baustellen eingesetzt worden ist. Insbesondere bleibt unklar, welche Beschäftigungsmöglichkeiten im Gemeinschaftsbetrieb aufgrund welcher Kundenaufträge bestanden und wie sich die behauptete unternehmerische Entscheidung darauf konkret ausgewirkt haben soll. Selbst wenn man davon ausgeht, dass aufgrund der behaupteten unternehmerischen Entscheidung der Beschäftigungsbedarf für den Kläger als Starkstromelektriker entfallen ist, hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Gemeinschaftsbetrieb nicht bestanden haben soll, zumal sich der Kläger ausdrücklich darauf berufen hat, dass er ausweislich seiner vorgelegten Stundenabrechnungen auch mit den bei der C. GmbH anfallenden Arbeiten beschäftigt worden sei.
IV. Die Beklagte ist aufgrund der Unwirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen (BAG 24. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702) verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Starkstromelektriker zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Gemäß den obigen Ausführungen lässt sich nicht feststellen, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht möglich sein soll, zumal der Kläger nach seinen bisherigen Bedingungen auch mit den bei der C. GmbH anfallenden Arbeiten beschäftigt werden konnte.