Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 140/13

Urlaubsanspruch aus EU-Richtlinie - Dienstordnungsangestellter

Ein Dienstordnungsangestellter steht in einem "Quasi-öffentlichen" Arbeitsverhältnis. Zwischen seinem Dienstherrn und ihm gilt das Alimentationsprinzip und auch sonst handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das dem Dienstverhältnis eines Beamten gleichkommt.
Ein Dienstordnungsangestellter hat Anspruch auf einen vierwöchigen Mindestjahresurlaub aus Artikel 7 Abs.1 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Dieser verfällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, sofern der Urlaub in dieser Zeit (z.B. wegen Krankheit) nicht genommen werden kann.
Wird das Arbeitsverhältnis des Dienstordnungsangestellten zuvor beendet, so kann er die Abgeltung des noch ausstehenden Urlaubs -ebenfalls aus Art. 7 der Arbeitszeit-RL- verlangen.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.01.2013 - 7 Ca 1631/11 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38 % zu tragen.

Für beide Parteien wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.

Der Kläger stand bei der Beklagten vom 1995 bis zum 2011 als Dienstordnungsangestellter, zuletzt als Verwaltungsamtsinspektor, im Dienst. Seit August 2008 war der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Seit November 2009 liegt eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei einem Grad der Behinderung von 50 vor. Das Dienstverhältnis endete, nachdem der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 10.08.2011 wegen Dienstunfähigkeit zum 30.09.2011 in den Ruhestand versetzt wurde.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger im Falle der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom August 2008 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses insgesamt 104 Urlaubstage zugestanden hätten.

Der Kläger hat vorgetragen,

die ihm für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis noch zustehenden 104 Urlaubstage seien insgesamt abzugelten. Der Abgeltungsanspruch folge unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88/EG. Diese gelte sowohl für Beamte als auch für Dienstordnungsangestellte.

Wegen der geltend gemachten Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs und seiner Berechnung wird auf Seite 4 - 6 der Klageschrift (Bl. 10-12 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 25.01.2012 (dort Seite 1 f. = Bl. 86 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 14.076,40 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

aufgrund des auch für das Dienstverhältnis zwischen den Parteien geltenden Alimentationsprinzips seien die für Arbeitsverhältnisse entwickelten Grundsätze zur Urlaubsabgeltung vorliegend nicht anwendbar. Eine Urlaubsabgeltung sei für den Beamten gleichgestellten Dienstordnungsangestellten weder rechtlich vorgesehen, noch aufgrund des Alimentationsprinzips erforderlich und zudem auch insbesondere aus der Richtlinie 2003/88/EG nicht herzuleiten. Zumindest sei der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2008 und 2009 verfallen. Zudem sei die Urlaubsabgeltung selbst bei - von der Beklagten abgelehnter rechtlicher Anwendung - der Richtlinie auf vier Wochen pro Urlaubsjahr beschränkt.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat darauf hin durch Urteil vom 16.01.2013 die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 5.414,00 brutto zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf Bl. 117 bis 129 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 07.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 21.03.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 07.05.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat gleichfalls gegen das ihr am 04.03.2013 zugestellte Urteil durch am 28.03.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 06.05.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwar solle der nunmehr gefestigten Rechtsprechung, wonach ein Verfall von Abgeltungsansprüchen 15 Monate nach Ende des Bezugszeitraums aus der jeweiligen Norm gegeben sei, nicht entgegengetreten werden. Deshalb würden die verbleibenden 3 Urlaubstage aus 2008 zur Abgeltung nicht weiter verfolgt. Für die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die sich aus dem Jahr 2009 ergeben, sei dies jedoch nicht so. Denn zwar sei ein Verfall von Urlaubsansprüchen nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten rechtens. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein Verfall dieser Ansprüche, konkret auf 2009 bezogen, erst zum 30.09.2011 anzunehmen sei. Damit ergebe sich zusammenfassend folgender Abgeltungsanspruch:

-40 Urlaubstage 2010/2011 à € 135,35 =             5.414,00 €
(ausgeurteilt I. Instanz)

-20 Urlaubstage 2010/2011 à € 135,55 =            2.707,00 €

-10 Urlaubstage 2010/2011 à € 135,55 =            1.353,50 €

-31 Urlaubstage 2009 à € 135,55 =                     4.195,85 €

Summe:    13.670,35 €

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, 7 Ca 1613/11, vom 16.01.2013 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.670,35 brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, etwaige Urlaubsansprüche aus 2008 und 2009 seien verfallen; ein über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehender Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 15 weiteren Urlaubstagen für die Jahre 2010 und 2011 bestehe zudem nicht. Denn einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung kenne die Richtlinie nicht.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage des Klägers stattgegeben hat, trägt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor,

die Abgeltung von Urlaubstagen für die Jahre 2010 und 2011 könne nicht bejaht werden. Denn im Unterschied zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ende das Beamtenverhältnis bei Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand nicht, sondern wandele sich in ein Ruhestandsverhältnis um. Die Grundsätze zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Arbeitsverhältnis seien demnach nicht auf Beamte bzw. Beamten gleichgestellte Dienstordnungsangestellte übertragbar. Das BUrlG gelte nicht für Beamte. Wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das insbesondere durch das Alimentationsprinzip geprägt sei, sei es auch nicht entsprechend für Beamte heranzuziehen. Für Beamte gebe es keine Anspruchsgrundlage wie § 7 Abs. 4 BUrlG, die eine Regelung zur Urlaubsabgeltung beinhalte. Nach dem Alimentationsprinzip bleibe der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten in einem Ruhestandsverhältnis eine amtsangemessene Lebensführung zu gewährleisten. Insoweit erhalte der Ruhestandsbeamte weiterhin Geldzahlungen seines Dienstherren, so dass kein Bedürfnis für eine abschließende Regelung von Ansprüchen bestehe und es eine solche auch tatsächlich nicht gebe. Ein Anlass für eine abschließende Regelung für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen bestehe damit nicht, da die Beamten und ihnen gleichgestellte Dienstordnungsangestellte bereits durch die beamtenrechtlichen Regelungen ausreichenden Schutz hätten und folglich abgesichert seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass nach dem Landesbeamtenrecht Rheinland-Pfalz bei einer Versetzung in den Ruhestand sämtliche Urlaubsansprüche verfielen.

Die Beklagte beantragt deshalb weiterhin,

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, 7 Ca 1613/11 vom 16.01.2013 abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt insoweit,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dem EuGH seien die vorgetragenen Sichtweisen im Hinblick auf das bestehende Alimentationsprinzip wohl bekannt gewesen, er habe dem aber ausdrücklich nicht folgen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2013.

Entscheidungsgründe

I.  Beide Rechtsmittel der Berufung sind nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufungen sind auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Beide Rechtsmittel haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers nur in dem teilweise vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Umfang begründet ist; beide Rechtsmittel erweisen sich folglich als unbegründet.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger für 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 sowie für 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.

Dabei handelt es sich um Urlaub im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, den der Kläger in Folge seiner Erkrankung und der Versetzung in den Ruhestand nicht hat in Anspruch nehmen können. Dieser Anspruch steht auch einem Beamten zu; folglich müssen diese Grundsätze erst Recht für Dienstordnungsangestellte gelten. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 120, 121 d. A.) Bezug genommen. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten das Alimentationsprinzip nicht entgegen. Denn der EuGH (vgl. 03.05.2012 C-337/10) legt Europarecht verbindlich aus; ihm waren die Argumente bekannt, die in der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte und Dienstordnungsangestellte angeführt worden sind und werden. Darauf ist der EuGH (a. a. O.) aber nicht näher eingegangen und ist ihnen folglich auch nicht gefolgt. Auch insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts ausdrücklich; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 122, 123 d. A.) Bezug genommen.

Der Abgeltungsanspruch besteht allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht 4 Wochen in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Da sich der gemeinschaftsrechtliche Mindesturlaub von 4 Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs anteilig zugrund zu legen. Auch eine Auf- und Abrechnung von Bruchteilen eines Urlaubstages kommt, mangels einer dies im vorliegenden Zusammenhang anordnenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht.

Daraus folgt im Streitfall ein Abgeltungsanspruch von 20 Tagen für das Jahr 2010 und von 20 Tagen für das Jahr 2011, in dem der Kläger mit Ablauf des 30.09.2011 in den Ruhestand versetzt worden ist.

Hinsichtlich der Berechnung des zugesprochenen Abgeltungsanspruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 8, 9 = Bl. 123, 124 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Bezüglich der Abgeltung über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsansprüche war die Klage dagegen abzuweisen. Dies gilt zum einen für die Abgeltung von jeweils 15 weiteren Urlaubstagen (über die Richtlinie hinausgehender Urlaubsanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften und steuerbehinderten Zusatzurlaub) aus den Jahren 2010 und 2011.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich aufgrund der Stellung des Klägers als Dienstordnungsangestellter seine Urlaubsansprüche aufgrund Verweisung auf die beamtenrechtliche Vorschriften aus den für Beamte dazu bestehenden Regelungen ergeben. Das Beamtenrecht sieht aber unstreitig einen Verfall von Urlaubsansprüchen nach 9 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres sowie einen Verfall von Urlaubsansprüchen bei Ausscheiden des Beamten - auch für den Fall der Versetzung in den Ruhestand - vor. Ein über die Richtlinie hinausgehender Abgeltungsanspruch kann folglich nicht aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des nationalen Beamtenrechts hergeleitet werden; ein solcher Anspruch folgt aber auch nicht aus Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 125 bis 127 d. A.) Bezug genommen.

Auch der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 ist verfallen.

Das BAG (07.08.2012 NZA 2012, 12116) geht davon aus, dass Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG jedenfalls 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die insoweit entwickelten Grundsätze auf beamtenrechtliche Vorschriften, die einen Verfall von Urlaubsansprüchen im Folgejahr vorsehen, übertragbar sind. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 13, 14 = Bl. 128, 129 d. A.) Bezug genommen. Folglich ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 mit Ablauf des 31.03.2011 verfallen, so dass dem Kläger insoweit keine Abgeltungsansprüche mehr zustehe.

Das Berufungsvorbringen beider Parteien rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Denn weder das Vorbringen des Klägers noch der Beklagten enthält neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Das jeweilige Berufungsvorbringen macht lediglich deutlich, dass die Parteien - aus ihrer Sicht durchaus verständlich - mit der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden sind. Soweit der Kläger der Auffassung ist, als Anknüpfungspunkt für das Jahr 2009 müsse der 30.09. gewählt werden, so dass der Anspruch aus 2009 erst mit dem 30.09.2011 verfallen sei, folgt die Kammer dem aus den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht. Soweit die Beklagte wiederum auf die Besonderheiten des Alimentationsprinzips hinweist, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass es darauf vorliegend streitentscheidend nicht ankommt, weil die danach maßgeblichen - durchaus naheliegenden - Überlegungen bei der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG ersichtlich keine Rolle spielen.

Nach alledem waren beide Berufungen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen