Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 6 Sa 830/06

Urlaubsgeld in der Holz- und Kunststoffindustrie Rheinland-Pfalz

Der Anspruch auf Urlaubsgeld gemäß Ziffer 93 des Tarifvertrages der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz folgt dem Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsentgelt. Der Anspruch erlischt demnach, wenn der Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung erlischt.

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz wurde in der Revisionsinstanz durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt; die Begründung weicht jedoch ab. Der Anspruch sei noch nicht erloschen.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.09.2006 - AZ: 1 Ca 879/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das BAG wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger. hat mit seiner Klage, welche am 03.07.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, zunächst eine Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2005 in Höhe von 5.314,96 € brutto eingeklagt und mit Schreiben vom 05.09.2006 die Klageforderung auf 3.188,98 € reduziert und diesen Anspruch damit begründet, dass sich diese Summe aus dem ursprünglich eingeklagten Betrag von Urlaubsabgeltung errechnen lasse, weil dem Kl. für das Jahr 2005 zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60% des Urlaubsentgeltes gem. Ziff. 93 des Tarifvertrages (MRP) für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz zustünde. Für das zusätzliche Urlaubsgeld würden nicht die gleichen Regeln gelten, wie sie für den inneren Umfang des Urlaubsentgeltes gelten würden. Ziff. 94 des einschlägigen Tarifvertrages verweise lediglich bzgl. des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsgeld auf den Urlaubsanspruch als solchen. Ziff. 95 bringe zum Ausdruck, unter welchen Konstellationen der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsgeld verliere und der Fall des Klägers könne hierunter nicht gefasst werden.

Der Kläger. hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.188,98 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 01.06.2006.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 06.09.2006 die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass selbst dann, wenn der vom Kl. erwähnte Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sei, ein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 nicht zustehe. Da der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2005 mit Ablauf des 31.03.2006 erloschen war, sei auch ein Anspruch auf Urlaubsgeld nicht gegeben, weil ein Zusammenhang zwischen Urlaubsgewähr und Urlaubsgeld in der Weise bestehe, dass dem Arbeitnehmer, dem kein Urlaubsentgelt für ein betreffendes Kalenderjahr zustehe, auch keinen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld habe. Die Tarifvertragsparteien hätten für die Bemessung des Urlaubsgeldes ausdrücklich auf die Höhe des Urlaubsentgeltes abgestellt, was nach Ziff. 93 MRP 60% des Urlaubsentgeltes ausmache. Damit hätten die Tarifvertragsparteien die Höhe des Urlaubsgeldes in Abhängigkeit vom Urlaubsentgelt definiert und keinen Festbetrag vereinbart. Nach Ziff. 94 des MRP entstehe der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch, was nur so verstanden werden könne, dass das zusätzliche Urlaubsgeld im Zeitpunkt des jeweils gewährten Erholungsurlaubs zu zahlen sei, was gegen die Eigenständigkeit des Urlaubsgeldsanspruchs spreche. Ziff. 95 MRP liefere keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier eine abschließende Aufzählung all der Fälle erfolgt sei, bei deren Vorliegen der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfalle. Nach Zustellung des Urteils am 26.09.2006 ist am 26.10.2006 Berufung eingelegt worden, die am 27.11.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld nicht an das Schicksal des Urlaubsanspruchs bzw. Urlaubsentgeltanspruches geknüpft sei. Es sei zwar richtig, dass eine Verknüpfung bzgl. des Entstehens gegeben sei, jedoch nicht hinsichtlich des Erlöschens. Das Erlöschen des Urlaubsanspruches führe deshalb nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruches auf Zahlung von Urlaubsgeld, zumal in Ziff. 95 MRP die Fälle abschließend aufgezählt seien, bei deren Vorliegen der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfalle. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 95d MRP, die keinen Sinn mache, wenn mit Erlöschen des Urlaubsanspruches am 31.03. eines Jahres auch der Anspruch auf Urlaubsgeld erloschen wäre, weil der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gerade voraussetze, dass der Urlaub nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden könne.

Der Kläger. beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 06.09.2006, zugestellt am 26.09.2006 - 1 Ca 879/06 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.188,98 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 01.06.2006.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Arbeitsgericht zu Recht einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Urlaubsentgelt und dem Urlaubsgeld hergestellt habe und der Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld nur dann gegeben sei, wenn ein Anspruch auf Urlaubsentgelt bestehe. Die Tarifvertragsparteien hätten keine von der Urlaubsgewährung unabhängige Sonderzahlung vereinbart, wofür die Bezeichnung als Urlaubsgeld und insbesondere der Wortlaut in Ziff. 93 MRP spreche. Die Höhe des Urlaubsgeldes ermesse sich nach der Höhe des Urlaubsentgeltes für den Erholungsurlaub nach Ziff. 84 MRP, sodass hierbei die vom Urlaubsentgelt abhängige Bezugsgröße gewählt worden sei, wodurch die innere Verknüpfung zwischen Urlaubsentgelt/Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld offensichtlich werde. Wenn das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft werde, könne es nur bewilligt werden, sofern Urlaub gewährt und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung bestehe. Darüber hinaus sei der Anspruch verspätet geltend gemacht, da er erstmals mit Schriftsatz vom 02.06.2006 geltend gemacht worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 21-22 d. A.).

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (der 27.11.2006 ist ein Montag) ist deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Kammer lässt dabei offen, ob die Ausschlussfrist der Ziff. 98 1 MRP bereits der Forderung entgegensteht, weil es darauf deshalb nicht ankommt, weil der Kläger. keinen Anspruch auf die Gewährung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes nach Ziff. 93 MRP hat. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Tarifwerk das Schicksal des zusätzlichen Urlaubsgeldes an das Schicksal des Urlaubsanspruches und des Urlaubsentgeltes geknüpft ist. Obwohl Ziff. 94 MRP lediglich eine Aussage darüber enthält, dass der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch entsteht und dabei Bezug nimmt auf die Regelung bzgl. des Urlaubsanspruches nach Ziff. 69-81 MRP und Ziff. 94 Satz 2 MRP eine Rückausnahme für den Fall enthält, dass das Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate gedauert hat, legt die Berufungskammer ebenso wie das Arbeitsgericht dieser Regelung den Sinn bei, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld hergestellt wird, wofür auch die in Ziff. 93 MRP geregelte Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Abhängigkeit vom Urlaubsentgelt für den Erholungsurlaub nach Ziff. 84 spricht. Die Tarifvertragsparteien wollten damit eine vom Urlaubsgewährungstatbestand und damit auch einer evtl. Urlaubsabgeltung losgelöste Regelung gerade nicht, obwohl eine Bestimmung für die Fälligkeit des zusätzlichen Urlaubsgeldes im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, Ziff. 92 MRP fehlt. Als ausschlaggebend sieht die Berufungskammer allerdings die Auslegung der Ziff. 94 I MRP an, weil dann, wenn der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld mit dem Urlaubsanspruch gleichzeitig entsteht, der auch ansonsten dem Schicksal des Urlaubsanspruches unterstellt ist, weil auch Ziff. 94 Satz 2 MRP an die sechsmonatige Wartezeit, nach der erst ein Urlaubsanspruch in natur fällig wird, inhaltlich anbindet, ausgedrückt wird, dass ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nur mit dem Anspruch auf Urlaubsgewährung bestehen soll.

Damit folgt die Berufungskammer dem Arbeitsgericht, dass der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach Ziff. 93 MRP dem Anspruch auf Urlaub in natur bzw. Urlaubsabgeltung folgt. Auch aus Ziff. 95 MRP folgt nichts anderes, weil dort geregelt ist, dass der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfällt, wenn der Urlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers in Geld abgegolten wird. Diese Fälle treffen zu, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, weil nur dann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltungüberhaupt in Betracht kommt, Ziff. 80 Satz 2 MRP. Diese Abgeltung setzt allerdings voraus, dass ein erfüllbarer Anspruch auf Urlaub noch besteht. Daraus ist auch zu folgern, dass dann, wenn kein Urlaubsabgeltungsanspruch in Frage kommt, ein Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld nicht gegeben sein kann und die Sonderregelung im Tarifvertrag, dass dann, wenn der Arbeitnehmer auf tatsächliche Freizeit bei Fortzahlung der Vergütung, Urlaub, verzichtet, ihm auch kein zusätzliches Urlaubsgeld als Zusatzleistung zur Bestreitung der Urlaubszeit zukommen soll. In Ziff. 79 MRP ist unter dem Begriff „Urlaubsvergütung“ das Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld aufgeführt und damit auch eine innere Verknüpfung zwischen Urlaubsentgelt, Urlaubsanspruch und zusätzlichem Urlaubsgeld hergestellt, was wiederum der Regelung in Ziff. 95 MRP entspricht, jedoch bezogen auf das Urlaubsentgelt und eine erfolgte Zahlung des Urlaubsgeldes.

Aus den Gesamtregelungen kann man zumindest entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien, worauf das Arbeitsgericht auch zu Recht abgestellt hat, keine vom Schicksal des Urlaubsanspruches bzw. Abgeltungsanspruches gelöste zusätzliche Leistung vereinbaren wollten, die dahin zielt, das Urlaubsgeld auch dann zu zahlen ist, wenn kein Urlaubsanspruch besteht bzw. entfallen ist, weil dann auch, was eigentlich auf der Hand liegt, die Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Leistung fehlt. Da die Berufung des Klägers unbegründet ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Revision an das BAG hat die Berufungskammer deshalb zugelassen, weil es um die Interpretation eines Tarifvertrages geht, dessen Wortlaut unterschiedlich ausgelegt werden kann, § 72 II Ziff. 1 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von dem Kl. Revision eingelegt werden.

Für die Beklagte ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision mussinnerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim BAG, Hugo-Preuß-Platz 1, 99113 Erfurt oder BAG, Postfach, 99084 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000, eingelegt werden. Das Rechtsmittel kann auch in elektronischer Form eingelegt werden (Informationen hierzu unter www.b....de). Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung dieses Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Hinweis: Das BAG bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem BAG einzureichen.  



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