Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 9 Sa 698/10

Vereitelung des Kündigungszugangs

Verweigert ein Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens, so ist er so zu behandeln als sei ihm die Kündigung zugegangen.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Vorliegend wurde dem Arbeitnehmer die Kündigung per Einschreiben/Rückschein übersandt. Allerdings weigerte sich dieser den Umschlag anzunehmen. Ein entsprechender Vermerk des Zustellers ermöglichte den Beweis vor Gericht.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.11.2010, Az.: 7 Ca 959/09 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 31.03.2009 erst mit Ablauf des 30.04.2009 aufgelöst worden ist.

Die weitergehende Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, auf welches das Kündigungsschutzgesetz nach § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet, durch eine schriftliche Kündigungserklärung des Beklagten gemäß eines Schreibens vom 31.03.2009 seine Beendigung gefunden hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.11.2010, Az.: 7 Ca 959/09 (Bl. 93 ff. d. A.).

Durch das genannte Teil-Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.03.2009 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, den Kläger als Landschaftsgärtner und mit Bürotätigkeiten zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt:

Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 31.03.2009 sei dem Kläger nicht zugegangen. Der Kläger müsse sich auch nicht nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm dieses Kündigungsschreiben zugegangen. Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, dass der Kläger die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert habe, nicht erbracht, da er nur eine Kopie des Kündigungsschreibens und des entsprechenden Briefumschlages vorgelegt habe und keinen Beweis dafür angeboten habe, dass sich das Kündigungsschreiben überhaupt in dem Umschlag befunden habe. Deshalb bestehe auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Der Beklagte habe nicht substantiiert und mit Beweisangeboten versehen dargelegt, dass er seine gewerbliche Tätigkeit als Landschaftsgärtner tatsächlich endgültig und vollständig eingestellt habe.

Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 08.12.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 22.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.01.2011 begründet.

Zur Begründung macht der Beklagte geltend, das Kündigungsschreiben sei von der bereits erstinstanzlich benannten Zeugin A. getippt, adressiert, kuvertiert und als Einschreiben/Rückschein bei dem Postamt aufgegeben worden. Ausweislich des Postvermerks habe der Kläger die Annahme verweigert. Die betriebliche Tätigkeit sei zum 01.07.2009 vollständig eingestellt worden. Bereits am 08.05.2009 habe er die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Ein Insolvenzantrag sei mangels Masse abgewiesen worden.

Der Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.11.2010, Az.: 7 Ca 659/09 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 07.02.2011. Er behauptet, eine Annahmeverweigerung des Kündigungsschreibens habe es nicht gegeben. Der Postvermerk werde immer dann angebracht, wenn ein Kündigungsschreiben nicht zugestellt werden könne, wenn entweder der Erklärungsempfänger nicht angetroffen werde oder das Schreiben sodann nicht abhole. Im Hinblick auf das enge Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Parteien sei es auch unglaubwürdig, dass das Kündigungsschreiben per Einschreiben hätte übermittelt werden sollen.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. gemäß Beweisbeschluss vom 12.08.2011 (Bl. 240 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2012 (Bl. 358 ff. d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

I.  Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet.

II.  Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 31.03.2009 in Anwendung der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 30.04.2009 seine Beendigung gefunden. Dem gegenüber bestand ein wichtiger Grund, der den Beklagten berechtigt hätte, das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne Kündigungsfrist zu kündigen, nicht.

1. Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 31.03.2009 ist dem Kläger zwar nicht zugegangen, der Kläger muss sich aber so behandeln lassen, als sei ihm dieses Schreiben zugegangen.

Verweigert der Erklärungsempfänger die Annahme der Kündigungserklärung ohne Grund, so gilt die Erklärung auch ohne Widerholung des Zustellungsversuchs jedenfalls dann als zugegangen, wenn der Empfänger den Zugang arglistig verhindert, etwa wenn die Annahme grundlos verweigert wird und im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit rechtserheblichen Mitteilungen des Absenders zu rechnen war (vgl. KR-Friedrich/KSchG, 9. Aufl., § 4 KSchG Rz. 122 m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass sich in dem Original des vom Beklagten vorgelegten Umschlags (Bl. 243 d. A.) das vom Beklagten unterschriebene Kündigungsschreiben vom 31.03.2009 (Bl. 242 d. A.) befand. Die Zeugin A. hat bestätigt, dass sie das genannte Kündigungsschreiben gefertigt, adressiert, dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt und sodann mittels Einschreiben bei der Post aufgegeben hat. Die Zeugin hat in sich widerspruchsfrei ausgesagt und auch Details des Geschehensablaufs schildern können. Sie hat kein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Zeugin war auch nach ihrem persönlichen Eindruck auf die Berufungskammer glaubwürdig.

Ausweislich des Postvermerks des im Original vorliegenden Briefumschlags wurde die Annahme des Einschreibens durch den Kläger verweigert. Soweit der Kläger geltend macht, dieser Vermerk werde auch angebracht, wenn etwa der Empfänger nicht angetroffen werde, ist dies gerichtsbekannt unzutreffend. In einem derartigen Fall wird vielmehr das Einschreiben auf einer Poststelle hinterlegt und ein entsprechender Benachrichtigungsschein hinterlassen. Bei einer Annahmeverweigerung hingegen wird der Empfänger angetroffen, weigert sich aber, das Einschreiben entgegen zu nehmen.

Auch soweit - zumindest zum Teil - gefordert wird, dass der Erklärungsempfänger mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen seines Vertragspartners habe rechnen müssen, ist diese Voraussetzung erfüllt. Zunächst war für den Kläger ausweislich des deutlich auf dem Briefumschlag vorhandenen Absenders erkennbar, dass es sich um ein Einschreiben des Beklagten handelte. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers soll der Beklagte seit Januar 2009 das vereinbarte Gehalt nicht mehr bezahlt und sodann auch nicht erreichbar gewesen sein. Das Arbeitsverhältnis war also bereits geraume Zeit vor der Kündigungserklärung gestört. Angesichts der längeren Nichtzahlung des vereinbarten Gehalts war es nicht fernliegend, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis kündigen könnte.

2. Die Kündigungserklärung des Beklagten konnte das Arbeitsverhältnis aber nur in Wahrung der Frist für eine ordentliche Kündigung beenden. Ausweislich des Kündigungsschreibens hat der Beklagte die von ihm erklärte fristlose Kündigung auf fehlende Aufträge gestützt. Ein derartiger Auftragsmangel ist kein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB. Die Kündigung des Beklagten war aber nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. Findet auf ein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber eine Beendigung zum nächst zulässigen Termin gewollt hat (BAG 15.11.2001 - 2 AZR 310/00, EzA § 140 BGB Nr. 24). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat die Kündigung gerade nicht auf ein Fehlverhalten des Klägers, sondern auf wirtschaftliche Gründe, nämlich das Fehlen von Aufträgen gestützt. Deshalb und da das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, ist davon auszugehen, dass der Beklagte jedenfalls eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt hat.

3. Hat somit die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung.

III.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.



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