Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 3 Sa 19/07

Verfall einer Betriebsrentenanwartschaft

Eine Verfallklausel, wonach der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch im Betrieb beschäftigt sein muss, bringt den Betriebsrentenanspruch bzw. die entsprechende Anwartschaft bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles grundsätzlich zum Wegfall.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (nach dem BetrAVG) erfüllt.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2006 - Az: 4 Ca 815/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.413,60 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2004 eine monatlich zu zahlende Betriebsrente gegen die Beklagte zusteht.

Der am 06.06.1945 geborene Kläger war vom 01.10.1983 bis zum 30.06.1987 bei der Volksbank H.-G. eG beschäftigt. Er ist dort aufgrund Eigenkündigung ausgeschieden. Die Volksbank H.-G. eG fusionierte mit der Volksbank C-Stadt-W. eG zur jetzigen Beklagten. Gemäß Rentenbescheid vom 11.03.2005 (Bl. 11 f. d.A.) bezieht der Kläger seit dem 01.05.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung. In § 16 des Anstellungsvertrages vom 02.04./21.04.1983 (Bl. 7 f. d.A.) heißt es im Zusammenhang mit der Frage der Pensionszusage:

"... Diese Pensionszusage soll basieren auf einer Endstufe von 20 % des Jahresgehaltes, ohne Tantiemen und Sonderzahlungen. Die Zeit ab 1970, in der Herr A. in Bankdiensten gestanden hat, wird ihm für die Einstiegsstufe angerechnet werden ...".

In § 3 - "Voraussetzungen für die Ruhegeldleistungen" - der (von beiden Parteien unterschriebenen) Ruhegeldzusage vom 21.04.1983 (Bl. 13 ff. d.A.; folgend: RuhegeldZ) heißt es u.a.:

"... Ruhegeldleistungen werden nur gewährt, wenn der Betriebsangehörige

a) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 4) von mindestens 3 Jahren (Wartezeit) erfüllt hat,

b) ..., 

c) ..., 

d) bei Eintritt des Versorgungsfalles in den Diensten der Bank gestanden hat".

§ 4 der RuhegeldZ regelt die "anrechnungsfähige Dienstzeit". Dort lautet Satz 3 der Ziffer 1):

"Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet".

In § 6 - "Höhe der Ruhegeldleistungen" - heißt es u.a.:

"...       

2) Die Ruhegelder setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und Steigerungsbeträgen:

3) Es betragen

der Grundbetrag: 10 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens

die Steigerungsbeträge: 0,25 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens für jedes nach der Wartezeit vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr

...".     

§ 8 der RuhegeldZ befasst sich mit der "Invalidenrente".

Die "Unverfallbarkeitsregelung" des § 11 a) der RuhegeldZ besagt u.a.:

"1) Scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus den Diensten der Bank aus, und hat die Versorgungszusage bereits 10 Jahre bestanden oder liegt der Beginn der Betriebszugehörigkeit bereits mindestens 12 Jahre zurück und hat die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden, dann bleiben die erdienten Versorgungsansprüche erhalten.

2) Dabei gilt der Teil der erreichbaren Versorgungsleistung als erdient, der dem Verhältnis aus tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit zur Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen in der vorgesehenen Altersgrenze entspricht.

3) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Invalidität ... erhält der vorher mit einem unverfallbaren Anspruch ausgeschiedene Arbeitnehmer ... den Teil, der ihm ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung aus dem Versorgungsplan, der dem Verhältnis aus tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit zur Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgesehenen Altersgrenze entspricht.

...".      

Nach näherer Maßgabe seines erstinstanzlichen Vorbringens hat der Kläger geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten (am 30.06.1987) die ihm von der Beklagten gegebene Ruhegeldzusage bereits unverfallbar gewesen sei.

In dem Zeugnis der AD.-Bank vom 30.09.1983 (Bl. 22 f. d.A.) heißt es, dass der Kläger am 01.04.1970 in die Dienste der AD.-Bank eingetreten sei.

Zur näherer Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.11.2006 - 4 Ca 815/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 97 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 14.12.2006 zugestellte Urteil vom 08.11.2006 - 4 Ca 815/06 - hat der Kläger am 09.01.2007 Berufung eingelegt und diese mit dem Schriftsatz vom 12.03.2007 am 13.03.2007 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 14.02.2007, Bl. 131 d.A.) - begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.03.2007 (Bl. 132 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hält dort insbesondere (auch) an seinem Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.10.2006 (Bl. 88 ff. d.A.) fest.

Dort hat der Kläger u.a. vorgetragen,

dass er seinerzeit im Zusammenhang mit der von der Beklagten zu erteilenden Ruhegeldzusage im ersten Einstellungsgespräch eine Ruhegeldzusage gefordert habe, die beim Ausscheiden nicht verfalle. Dabei habe er die Vorstandsmitglieder M. und F. über folgenden Hintergrund informiert:

Bei der AD.-Bank sei ihm eine mündliche Ruhegeldzusage erteilt worden. Nach dem die AD.-Bank 1983 mit der R.-Bank fusioniert habe, habe sich die R.-Bank an die Ruhegeldzusage jedoch nicht mehr gebunden gefühlt. Es sei dem Kläger bei den Verhandlungen mit der Beklagten erkennbar nicht vorrangig darum gegangen, eine höhere Ruhegeldleistung zu erhalten, sondern um die Sicherheit seiner betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger verweist auf sein Beweisangebot: Zeugnis des R. F..

Ergänzend trägt er vor:

Obwohl zum Zeitpunkt seiner Einstellung im Jahre 1983 die marktüblichen Gehälter des Leiters einer Kreditabteilung zwischen 90.000,-- DM und 100.000,-- DM gelegen hätten, habe der Vorstand der Beklagten die Weisung erhalten, dass beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem neuen Leiter der Kreditabteilung ein Limit von 75.000,-- DM nicht habe überschritten werden dürfen. Der Zeuge F. erinnere sich noch genau an die Verhandlungen zwischen den Parteien. Während der Verhandlungen hätten die Verhandlungsführer der Beklagten ein Verhandlungsangebot in Höhe von 70.000,-- DM als Jahresgehalt gemacht. In diesem Zusammenhang habe er, der Kläger, klar gemacht, dass er sich gegenüber der bisherigen Stelle, bei der er 75.000,-- DM im Jahr verdient habe, nicht verschlechtern wollte. Er habe den Vorschlag gemacht, die Beklagte solle ihm bei der betrieblichen Altersversorgung entgegen kommen. Dabei habe er die Vorstandsmitglieder über die vorherige Ruhegeldzusage, die die R.-Bank nicht habe einhalten wollen, - wie im Schriftsatz vom 17.10.2006 vorgetragen - informiert. M. und F. hätten dem Kläger darauf angeboten, seine Pensionsansprüche bei der AD.-Bank zu übernehmen. M. und F. seien sich darin einig gewesen, dass der Kläger so gestellt werden sollte, wie wenn die Ruhegeldzusage der AD.-Bank weiterhin bestehe. Für F. habe dabei außer Zweifel gestanden, dass dieses Angebot sowohl die Höhe als auch die Unverfallbarkeit der Ruhegeldzusage betroffen habe. Der Kläger habe das Angebot angenommen, nachdem die Beklagte ihr Angebot auf 75.000,-- DM erhöht gehabt habe.

Die Ausführungen des Arbeitsgerichts (auf S. 12 des angegriffenen Urteils = Bl. 107 d.A.), der Kläger habe sich im Hinblick auf sein Gehalt sehr wohl verbessert, bezeichnet der Kläger nach näherer Maßgabe seiner diesbezüglichen Darlegungen auf S. 6 und 7 der Berufungsbegründung (= Bl. 137 f. d.A.) als unrichtig.

Der Kläger betont, dass sich beide Parteien eine langfristige Zusammenarbeit vorgestellt hätten. Hintergrund des geltend gemachten Anspruchs sei keineswegs, dass der Kläger es darauf angelegt habe, nach der Mindestwartezeit von 3 Jahren unter Mitnahme einer betrieblichen Altersversorgung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 07.05.2007 (Bl. 176 ff. d.A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Dort führt der Kläger u.a. dazu aus, dass an die Festsetzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit nach § 4 der RuhegeldZ ihre Unverfallbarkeit gemäß § 11a gebunden sei. Aus den Vertragsverhandlungen zitiert der Kläger noch die - von ihm behauptete - Aussage der Vorstandsmitglieder M. und F., die gelautet habe:

"Wir stellen Sie so, als wären Sie seit 1970 unser Angestellter gewesen".

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2006 - 4 Ca 815/06 - die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 14.942,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2006 zu zahlen;

2. an den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2006 monatlich einen Betrag von 622,60 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte beantwortet die Berufung nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11.04.2007 (Bl. 159 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts insbesondere mit den Hinweisen darauf,

dass die Ruhegeldzusage zwischen anrechnungsfähiger Dienstzeit und tatsächlicher Dienstzeit im Sinne einer Betriebszugehörigkeit differenziere und dass die Unverfallbarkeitsregel des § 11a der RuhegeldZ nicht auf die anrechnungsfähige Dienstzeit im Sinne des § 4 der RuhegeldZ abstelle, sondern auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im ersten Einstellungsgespräch eine Ruhegeldzusage, die beim Ausscheiden nicht verfalle, gefordert habe. Der Kläger - so legt die Beklagte weiter dar - habe den Vorstandsmitgliedern beim Einstellungsgespräch keine Hintergrundinformationen über eine mündliche Ruhegeldzusage bei der AD.-Bank, an der sich die R.-Bank nach Fusion nicht mehr gebunden fühle, gegeben. Unter Verweis auf den "Beurteilungsbogen" (der Dr. P. Sch. Partner GmbH/Mitarbeiter W. K.) behauptet die Beklagte, dass die Unverfallbarkeit einer Ruhegeldzusage nicht Verhandlungsgegenstand gewesen sei. Verhandlungsgegenstand sei nur eine höhere Ruhegeldleistung - als nach der Ruhegeldordnung der Volksbank H.-G. eG regelmäßig vorgesehen - gewesen. Dass es dem Kläger wesentlich auf die Höhe der Ruhegeldleistung und nur darauf angekommen sei, ergibt sich nach Ansicht der Beklagten weiter daraus, dass die Ruhegeldzusage am 15.03.1984 eine Änderung erfahren habe. Die Beklagte verweist auf die Anlage K 4 (= "Ruhegeldzusage", Bl. 13 ff. d.A.) sowie auf die Anlage K 6 (= "Ergänzung zur Ruhegeldzusage vom 21.04.1983", Bl. 24 d.A., - mit der Erhöhung des maximalen Ruhegeldanspruches sowie Erhöhung der Steigerungsbeträge).

Soweit es um die seinerzeitigen Einstellungsverhandlungen geht, behauptet die Beklagte, dass an den Kläger kein Angebot ergangen sei, seine Pensionsansprüche bei der AD.-Bank zu übernehmen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

II.

Die Klage erweist sich mit beiden Anträgen als unbegründet.

Die Beklagte schuldet dem Kläger bereits dem Grunde nach keine Betriebsrente. Ob der Kläger die Höhe der geltend gemachten Betriebsrente zutreffend berechnet hat, kann deswegen dahingestellt bleiben.

Die Beklagte schuldet dem Kläger deswegen keine Betriebsrente, weil die Ruhegeldanwartschaft des Klägers mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.06.1987 verfallen, - also erloschen ist.

1. Die Arbeitsvertragsparteien haben vorliegend als Voraussetzung des Betriebsrentenanspruchs vereinbart, dass der Kläger im Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch dem Betrieb angehören muss. Die Vereinbarung dieser Verfallklausel ergibt sich aus § 3 Ziffer 1) d) der Ruhegeldzusage in Verbindung mit § 11a Ziffer 1) der Ruhegeldzusage. Eine derartige Verfallklausel bringt den Betriebsrentenanspruch bzw. die entsprechende Anwartschaft bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles grundsätzlich zum Wegfall. Zwar sind Versorgungsanwartschaften nach näherer Maßgabe des Gesetzes (BetrAVG) vor einem Verfall geschützt. Als das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 30.06.1987 endete, waren jedoch weder die (damaligen) Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit erfüllt, noch erfüllte der Kläger die Voraussetzungen der Unverfallbarkeitsregelung des § 11a der RuhegeldZ. Am 30.06.1987 bestand die dem Kläger erteilte Versorgungszusage noch keine "10 Jahre" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. und auch noch keine "10 Jahre" im Sinne des § 11a Ziffer 1) RuhegeldZ. Zwar bestand damals - im Sinne der jeweils zweiten Alternative - die Versorgungszusage bereits "mindestens 3 Jahre", - jedoch lag damals der "Beginn der Betriebszugehörigkeit" noch keine "12 Jahre" zurück. Freilich wäre es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen gewesen, im Rahmen der Vertragsfreiheit eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit zu vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch nicht getroffen.

2. Dies ergibt die Anwendung des § 16 des Anstellungsvertrages von April 1983 und der einschlägigen Regelungen der Ruhegeldzusage. Zwar waren sich die Arbeitsvertragsparteien darüber einig, dass "die Zeit ab 1970, in der" der Kläger "in Bankdiensten gestanden hat, ... ihm für die Einstiegsstufe angerechnet" wird. Der Regelungsgegenstand bzw. die Regelungsfolge dieser Anrechnungsvereinbarung beschränkt sich jedoch auf die "anrechnungsfähige Dienstzeit" im Sinne des § 4 der RuhegeldZ. Die Anrechnungsvereinbarung wirkt sich mittelbar über § 6 Ziffer 3 der RuhegeldZ auf die Höhe eines etwaigen Anspruches aus, da die Steigerungsbeträge der Höhe nach von den nach der Wartezeit vollendeten anrechnungsfähigen Dienstjahren abhängig sind. Hätten die Arbeitsvertragsparteien eine Anrechnung auch bei der für die Frage der Unverfallbarkeit bedeutsamen "Betriebszugehörigkeit" im Sinne der vertraglichen und gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen gewollt, (§ 11a Ziffer 1 - 2. Alternative - der RuhegeldZ; § 1 Abs. 1 Satz 1 - 2. Alternative - BetrAVG a.F.) gewollt, hätten sie dies durch eine entsprechende Regelung vereinbaren müssen. Dies ist nicht geschehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 des Anstellungsvertrages sollte die Anrechnung eben lediglich "für die Einstiegsstufe" vorgenommen werden. Konsequenterweise ist die Anrechnungsregelung systematisch dann auch als letzter Satz der Ziffer 1) in § 4 der RuhegeldZ aufgenommen worden. Die Rechtsfolge "Verfall der Versorgungsanwartschaft des Klägers mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.1987" ergibt sich somit bereits aus der bloßen Anwendung der zitierten Vorschriften der Ruhegeldzusage und des Anstellungsvertrages.

3. Unabhängig davon führt aber jedenfalls die Auslegung des § 16 des Anstellungsvertrages und der Bestimmungen der Ruhegeldzusage dazu, dass hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfrist eine Anrechnungsvereinbarung nicht getroffen wurde. Das Arbeitsgericht hat § 16 des Anstellungsvertrages und die Ruhegeldzusage zutreffend ausgelegt. Die einschlägigen Auslegungsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB hat das Arbeitsgericht zugrunde gelegt und richtig angewendet. Zugrunde zu legen sind die Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so wie sie bei Blomeyer/Otto 2. Aufl. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Einleitung Rz 367 ff. wiedergegeben werden. Dabei ist trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation bei der Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, - bei fachspezifischen Texten kommt es auf die fachsprachliche Bedeutung an. Demgemäß ist vorliegend auf die Terminologie des Betriebsrentenrechts abzustellen. Insoweit wird in den Bestimmungen der Ruhegeldzusage - wie auch im Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 BetrAVG a.F.) - eindeutig zwischen der anrechnungsfähigen Dienstzeit, die für die Erfüllung der Wartezeit und die Höhe des Anspruches bedeutsam ist (§§ 3, 4 und 6 RuhegeldZ) und der an die Betriebszugehörigkeit anknüpfenden Unverfallbarkeitsfrist unterschieden. Die Unverfallbarkeitsfrist betrifft die (hier entscheidende) Frage, ob der Arbeitnehmer seine Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält. Die Unverfallbarkeitsfrist ist nicht zu verwechseln mit der "Wartezeit". (Wartezeit-) Regelungen dieser Art (- vorliegend in § 3 Ziffer 1) a) RuhegeldZ enthalten -) schieben die Entstehung des Versorgungsanspruches hinaus. Die entsprechende Differenzierung ergibt sich hinreichend deutlich aus den einzelnen Vorschriften der Ruhegeldzusage. Diese Differenzierung ist, wenn man - wie geboten - auf den objektiven Erklärungsempfänger-Horizont abstellt, aufgrund der Systematik, des Wortlauts und der Begrifflichkeit/Terminologie der Ruhegeldzusage eindeutig erkennbar. Über die Bedeutung der Abrede über die Anrechnung der "ab 1970 in Bankdiensten" verbrachten Zeit besteht deshalb bei verständiger Würdigung des Anstellungsvertrages und der Ruhegeldzusage kein Zweifel. Für die Anwendung der sogenannten Unklarheitenregelung oder der Anwendung einer anderen Auslegungsregel ist deswegen kein Raum. Die Versorgungszusage ist klar und unmissverständlich formuliert. Es handelt sich um eine Zusage, die lange nach Inkrafttreten des BetrAVG vom 19.12.1974 erteilt bzw. vereinbart worden ist, - die also nicht etwa nachträglich durch das Inkrafttreten des BetrAVG lückenhaft geworden sein könnte.

4. Besteht hiernach unter Zugrundelegung der Vertragsurkunden (Anstellungsvertrag und Ruhegeldzusage) kein Zweifel daran, dass die Anrechnung früherer Bankdienst-Zeiten des Klägers die Betriebszugehörigkeit im Sinne der Unverfallbarkeitsregelung des § 11a RuhegeldZ nicht betreffen sollte, so ist es dem Kläger aber auch nicht gelungen schlüssig darzulegen, die Parteien hätten aufgrund mündlich abgegebener Erklärungen die Anrechnung auch auf die Unverfallbarkeitsfrist bezogen.

Haben die Arbeitsvertragsparteien - wie hier geschehen - die für ein Rechtsgeschäft maßgeblichen Willenserklärungen urkundlich festgelegt, so spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Urkunden die rechtlich relevanten Willenserklärungen der Vertragsparteien (auch) vollständig und richtig wiedergeben. Dem Kläger ist es mit seinem tatsächlichen Vorbringen nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Da sein Vorbringen insoweit nicht schlüssig ist, war der von ihm angebotenen Beweis nicht zu erheben. Zur Widerlegung der sich aus dem Anstellungsvertrag und der schriftlichen Ruhegeldzusage ergebenden Vermutungswirkung genügt es nicht, dass der Kläger eine einzelne Aussage behauptet ("Wir stellen Sie so, als wären Sie seit 1970 unser Angestellter gewesen") ohne gleichzeitig das entsprechende Gespräch in seinen tatsächlichen Einzelheiten im Zusammenhang, - möglichst protokollartig in Rede und Gegenrede - wiederzugeben. Die Parteien streiten ja gar nicht darüber, dass die Arbeitsvertragsparteien im April 1983 überhaupt eine Anrechnungsvereinbarung getroffen haben. Der Streit der Parteien bezieht sich darauf, in Bezug auf welche Regelungsgegenstände (Unverfallbarkeitsfrist? Wartezeit? Höhe des Anspruches?) diese Anrechnung wirken sollte. Demgemäß legt der Kläger mit der auf S. 4 - unten - des Schriftsatzes vom 07.05.2007 behaupteten Aussage aber nicht hinreichend dar, dass der Kläger gerade hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfrist vertraglich so gestellt werden sollte, als sei er bereits "seit 1970" Angestellter der Volksbank H.-G. eG gewesen. Entsprechendes gilt für die sonstigen Behauptungen des Klägers, die sich auf den Inhalt der mündlichen Vertragsverhandlungen beziehen. So ist sein Vorbringen, es sei ihm "bei den Verhandlungen mit der Beklagten erkennbar nicht vorrangig darum" gegangen, "eine höhere Ruhegeldleistung zu erhalten, sondern um die Sicherheit seiner betrieblichen Altersversorgung" wertend und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Soweit der Kläger ein Angebot der Vorstandsmitglieder M. und F. erwähnt, die Zeit ab 1970 in Bankdiensten für den Ruhegeldanspruch anzurechnen, ist (wiederum) nicht ersichtlich, auf welchen Regelungsgegenstand sich diese Anrechnung beziehen sollte. Soweit sich der Kläger auf eine von ihm behauptete Einigkeit von M. und F. beruft, der Kläger habe so gestellt werden sollen, wie wenn die Ruhegeldzusage der AD.-Bank weiterhin bestehe, ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt die vorherige Ruhegeldzusage der AD.-Bank, die die R.-Bank nicht einhalten wollte, denn gehabt haben könnte, und wie die entsprechende Einigung erzielt worden ist. Weshalb für den Zeugen F. "außer Zweifel" gestanden haben soll, dass "dieses Angebot sowohl die Höhe als auch die Unverfallbarkeit der Ruhegeldzusage betraf", ergibt sich aus dem weiteren - tatsächlichen - Vorbringen des Klägers nicht. Folgt man dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Klägers, dann wäre dem Interesse des Klägers, sofort mit Dienstantritt bei der Volksbank H.-G. eG eine unverfallbare Ruhegeldanwartschaft zu erhalten, nur dann Rechnung getragen worden, wenn ihm im Anstellungsvertrag oder in der Ruhegeldzusage eine sofort unverfallbare Ruhegeldanwartschaft zugesagt worden wäre. Es hätte also - obgleich das Arbeitsverhältnis zunächst nur befristet für die Dauer von 6 Monaten eingegangen worden war (§ 2 des Anstellungsvertrages, Bl. 7 d.A.) - geregelt werden müssen, dass die Unverfallbarkeit bereits mit Dienstantritt bestand, ohne dass es noch auf irgendeine Dauer der Betriebszugehörigkeit oder irgendeine Dauer der Versorgungszusage angekommen wäre. Dass ihm die Arbeitgeberin eine derart ungewöhnliche Versorgungszusage erteilt hätte, behauptet aber auch der Kläger selbst nicht. Demgemäß ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsvertragsparteien letztlich auf die Anrechnungsvereinbarung verständigt haben, die sich - wie oben bei II. 1. bis 3. ausgeführt - aus Wortlaut und Systematik des Anstellungsvertrages und der Bestimmungen der Ruhegeldzusage ergibt. Ergänzend wird insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß den §§ 42 Abs. 3 Satz 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage (Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchsstellers in derartigen Fällen) hat nach Auffassung der Berufungskammer grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen